• Keine Ergebnisse gefunden

November 2011 in Erfurt Beschluss der Landessynode zu TOP 9.1 - Bestimmung der ständigen Vertreterin / des ständigen Vertreters der Landesbischöfin (Art

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "November 2011 in Erfurt Beschluss der Landessynode zu TOP 9.1 - Bestimmung der ständigen Vertreterin / des ständigen Vertreters der Landesbischöfin (Art"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

7. Tagung der I. Landessynode

der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland vom 16. bis 19. November 2011 in Erfurt

Beschluss der Landessynode

zu TOP 9.1 - Bestimmung der ständigen Vertreterin / des ständigen Vertreters der Landesbischöfin (Art. 71 KVerfEKM)

Die Landessynode hat am 18. November 2011 gemäß Artikel 71 Absatz 1 Satz 1 KVerfEKM auf Vorschlag von Landesbischöfin Junkermann in geheimer Abstimmung

Pröpstin Marita Krüger

zur ständigen Stellvertreterin der Landesbischöfin bestimmt.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

April 2013 gemäß Artikel 71 Absatz 1 Satz 1 Kirchenverfassung EKM auf Vorschlag von Landesbischöfin Junkermann. Propst Diethard Kamm zum ständigen Stellvertreter der

Sie begrüßt, dass der Bericht nicht neue Konzepte einfordert, sondern auf gute und praxisnahe Erfahrungen, Kompetenzen und Gaben hinweist sowie bereits erprobte Modelle und

Frau Christine Aechtner-Lörzer in Nachfolge von Frau Melzig (im Tausch mit Herrn Ostheeren).. Nachwahl in den Haushalts-

− Propstsprengel Stendal-Magdeburg: Hans-Joachim Schulz (1. Stellvertreter: Pfarrer Dieter Kerntopf; 2. Stellvertreterin: Erika

November 2011 auf Antrag des Wahlvorbereitungsausschusses folgenden Beschluss gefasst:. Herr Martin Ostheeren wird gemäß §

(7) Steht nur der bisherige Stelleninhaber zur Wahl oder soll dessen Dienst gemäß § 25 Absatz 3 Satz 2 verlängert werden, gelten die Absätze 2 bis 6 mit der Maßgabe, dass die

(2) Die zur Ausführung des Archivgesetzes der EKU vom Kollegium des Kirchenamtes der Föderation auf der Grundlage des Kirchengesetzes zur Vereinheitlichung des Archivrechtes in

Die Landessynode bittet das Landeskirchenamt darüber hinaus, die Möglichkeiten der Angleichung der Grundstockvermögen der Johannes-Schulstiftung und der EKM-Schulstiftung zu