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2. Übungsklausur (12. November 2009)

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Gerald Zabukovec Klausurenkurs Verfassungsrecht (148.003/148.039) WS 2009/10

2. Übungsklausur (12. November 2009)

I. Die Linz AG weist im Rahmen der Pressekonferenz vom 12. September 2008

„Öffentlicher Verkehr rund um die Uhr“ unter anderem darauf hin, dass sich für nächtliche Fahrten im Stadtgebiet das Anrufsammeltaxi (AST) als beliebte Alternative bewährt hat und die bequeme und sichere Heimfahrt bis vor die Haustür von immer mehr Fahrgästen geschätzt wird.

II. Der Landesrat X, der nach der Geschäftsverteilung der Oö Landesregierung vom 10.12.2007 für das Verkehrsgewerbe zuständig ist, nimmt interessiert davon Kenntnis und will für Jugendliche das nächtliche Nachhausegehen noch sicherer gestalten. Er will daher für die Landeshauptstadt Linz Folgendes verordnen:

- einen eigenen, im Vergleich zum bestehenden (Normal-)Tarif, um 50% niedrigeren

„Jugend-Taxi-Tarif“;

- eine für Taxiunternehmer geltende ausnahmslose Pflicht zur Beförderung von Jugendlichen, etwa auch solchen, die alkoholisiert sind; sowie

- eine für Taxiunternehmer geltende Pflicht zur Begleitung von Jugendlichen bis zu deren Haus- bzw Wohnungstür, sofern beförderte Jugendliche dies verlangen.

In Stellungnahmen

- begrüßt die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich die für Jugendliche günstigeren Tarifsätze und die neuen Schutzbestimmungen, und

- weist die Wirtschaftskammer Oberösterreich darauf hin, dass der geplante Jugendtarif für Taxigewerbetreibende nicht kostendeckend ist. Gerade in den Nächten von Freitag auf Samstag und Samstag auf Sonntag sowie in Nächten vor Feiertagen sei eine verstärkte Nachfrage vor allem durch jugendliche Fahrgäste zu verzeichnen. Für das verpflichtende Begleiten fordert sie eine angemessene Vergütung in Form eines Pauschalsatzes. Der Normaltarif enthält nur einen sehr knapp kalkulierten „angemessenen“ Gewinn.

III. Der Landesrat X meint, dass Taxiunternehmer im öffentlichen Interesse vereinzelte nicht kostendeckende Fahrten und Zusatzleistungen in Kauf nehmen müssen. Was das Begleiten von Jugendlichen bis zu deren Haus- bzw Wohnungstür betrifft, erachtet er es aus Gründen des Jugendschutzes als notwendig, dass derartige Leistungen gratis sind, weil anzunehmen ist, dass sie sonst von den Jugendlichen erst gar nicht nachgefragt werden. Um eine Grundlage für allfällige künftige Änderungen der Höhe des in der Verordnung vorgesehenen Jugend-Tarifs zu haben, ist eine Pflicht zur Vollerhebung von Daten der beförderten Fahrgäste vorgesehen.

Am 31. August 2009 erlässt der Landesrat X für die Oö Landesregierung, ohne die Landeshauptstadt Linz in Kenntnis gesetzt zu haben, folgende (fiktive)

V e r o r d n u n g

„gem § 14 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl 1996/112 idF 2006/153, mit der für die Landeshauptstadt Linz zum Schutz von Jugendlichen verbindliche Tarife für das Taxi-Gewerbe festgelegt werden (Linzer Taxi- Jugendtarif-Verordnung).

§ 1. Unternehmer, die im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Linz Dienste iSd § 3

(2)

Gewerbe (Taxi-Gewerbe)], sind in der Zeit zwischen 21.00 und 05.00 Uhr verpflichtet, Jugendliche, die nicht in Begleitung einer Aufsichtperson sind,

a) zu befördern, wobei die Ausnahmen von der Beförderungspflicht gem § 28 Oö Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung, LGBl 2003/94, nicht gelten, und b) auf ihren ausdrücklichen Wunsch bis zu ihrer Haus- bzw Wohnungstüre zu

begleiten.

§ 2. (1) Jugendlichen dürfen nur höchstens 50% der in der jeweils gültigen

„Verordnung des Landeshauptmanns von Oö über verbindliche Tarife für das Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe) mit einem Standort in der Stadtgemeinde Linz“ verzeichneten Tarifhöhe verrechnet werden.

(2) Für Begleitungen im Sinne des § 1 lit b und die dabei anfallenden Taxi- Stehzeiten dürfen keine Gebühren erhoben bzw verrechnet werden.

§ 3. Zum Zweck der Erfassung der Anzahl der beförderten Jugendlichen sind vom Unternehmer von jedem beförderten Fahrgast der Name, die Adresse und das Geburtsdatum mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu erheben und zusammen mit Daten über Abfahrtsort und Fahrziel zu dokumentieren. Die Unterlagen sind der Oberösterreichischen Landesregierung jeweils am 30.6.

eines Jahres zu übermitteln.

§ 4. Verstöße gegen diese Verordnung stellen Verwaltungsübertretungen dar, welche die Jugendschutzbehörde (Oö Jugendschutzgesetz 2001, LGBl 2001/93 in der jeweils gültigen Fassung) mit einer Geldstrafe bis zu 1000,-- Euro und mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft.

Für die Oberösterreichische Landesregierung:

Landesrat X“

Die Verordnung wird am 3. September 2009 in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 18/2009, kundgemacht.

IV. Die französische Staatsbürgerin Claire C betreibt in der Stadt Linz seit fünf Jahren auf Basis des Bescheids des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29.01.2004 das Taxi-Gewerbe. Sie hält die Verordnung der Oö Landesregierung vom 31. August 2009 für eine Zumutung und möchte dagegen auf dem Rechtsweg vorgehen.

Formulieren Sie für C das entsprechende Rechtsmittel an den Verfassungsgerichtshof !

(3)

Rechtsvorschriften

Auszug aus dem Landesgesetz über den Schutz der Jugend (Oö Jugendschutzgesetz 2001 - Oö JSchG 2001), LGBl 2001/93 idF 2005/90

3. ABSCHNITT

Behördenzuständigkeit, Straf- und Schlussbestimmungen

§ 10 Behörden und Mitwirkung von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (1) Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Auszug aus dem Bundesgesetz über die nichtlinienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG), BGBl 1996/112 (WV) idF 2006/153

ABSCHNITT I

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1 (1) Dieses Bundesgesetz gilt für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen, ausgenommen die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr auf Grund des Kraftfahrliniengesetzes …

ABSCHNITT II

Besondere Bestimmungen über die Konzession Konzessionspflicht

§ 2 (1) Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen im Umfang des § 1 Abs 1 darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden.

Arten der Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen

§ 3 (1) Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (§ 2 Abs 1) dürfen nur für folgende Arten des gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehrs erteilt werden:

3. für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe)); …

ABSCHNITT II

Besondere Ausübungsvorschriften

§ 13 (1) …

(2) Hinsichtlich des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Omnibussen und des Gästewagen-Gewerbes mit Omnibussen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung Vorschriften erlassen über

1. …

2. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen; …

(3) Hinsichtlich des Taxi-Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und des Gästewagen- Gewerbes mit Personenkraftwagen kommt die Erlassung einer Verordnung nach Abs 2 dem Landeshauptmann mit der Maßgabe zu, dass er für das Taxi-Gewerbe auch eine Beförderungspflicht und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers vorschreiben kann.

§ 14 (1) Der Landeshauptmann kann auf Anregung der zuständigen Fachgruppe oder von Amts wegen unter Berücksichtigung der bestehenden Verhältnisse (Art und Umfang der verschiedenen Leistungen und des hiefür erforderlichen Aufwandes sowie Interessen der Kunden) für den mit Personenkraftwagen ausgeübten gewerbsmäßigen Gelegenheitsverkehr … nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie in jenen Fällen, in denen ein Tarif nur für eine Gemeinde festgelegt werden soll, auch dieser, verbindliche Tarife festlegen. … Die Tarife sind durch Verordnung zu bestimmen und können für das gesamte Bundesland, für einzelne Verwaltungsbezirke oder für einzelne

(4)

(4) Die Tarife gemäß Abs 1 bis 3 haben alle zur Bestimmung des Beförderungsentgeltes notwendigen Angaben zu enthalten und einen angemessenen Gewinn zu berücksichtigen.

Auszug aus der Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich betreffend die Betriebsordnung für das Taxi-Gewerbe und Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen in Oberösterreich (Oö. Taxi- und Mietwagen- Betriebsordnung), LGBl 2003/94

Auf Grund des § 13 Abs 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl 1996/112, zuletzt geändert durch BGBl I 2002/32, wird verordnet:

I. ABSCHNITT

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 11 Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für

1. Betrunkene;

2. Personen mit erkennbar ansteckenden Krankheiten;

3. Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände oder Stoffe mit sich führen;

4. Personen mit Schusswaffen, sofern sie nicht dem im § 74 Z 4 StGB angeführten Personenkreis angehören;

5. Personen, die den Lenker beschimpfen, im Fahrzeug randalieren oder das Fahrzeug beschmutzen oder beschädigen;

6. Personen, die im Kfz rauchen. … II. ABSCHNITT

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DAS TAXI-GEWERBE

§ 28 Für das Taxi-Gewerbe besteht innerhalb des Gebietes der Standortgemeinde nach Maßgabe des jeweils geltenden Tarifes Beförderungspflicht, sofern nicht die Ausschließungsgründe der §§ …, 11, … vorliegen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen würde.

Auszug aus der Verordnung des Landeshauptmannes von OÖ über verbindliche Tarife für das Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe) mit einem Standort in der Stadtgemeinde Linz, Amtliche Linzer Zeitung 2008/12 idF 2009/1

Aufgrund des § 13 Abs 3 und des § 14 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl 1996/112, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBI I 2006/153, werden für das Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe) mit einem Standort in der Stadtgemeinde Linz folgende verbindliche Tarife festgesetzt:

§ 1 Tagtarif

§ 2 Nacht-, Sonn- und Feiertagstarif (1) Die Grundgebühr beträgt: …

(2) Die Streckentaxe ist wie folgt zu berechnen: …

(3) Zeittaxe für Stehzeiten: Die Zeittaxe für Stehzeiten beträgt pro Stunde € 25,--. Die ersten 28,8 Sekunden sind in der Grundgebühr enthalten, dann je weitere 28.8 Sekunden € 0,20

(4) Der Nacht-, Sonn- und Feiertagstarif gemäß Abs 1 bis 3 ist an Werktagen von 00.00 Uhr bis 5.00 Uhr und von 21.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen zu verrechnen.

Auszug aus der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 9. Mai 1977, mit der die Geschäftsordnung der Oö.

Landesregierung erlassen wird, LGBl 1977/24 idgF

§ 1

(1) Die in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Geschäfte des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes sind auf Geschäftsgruppen aufzuteilen. Je eine Geschäftsgruppe ist einem Mitglied der Landesregierung zu unterstellen.

(2) Die Aufteilung der Geschäfte auf Geschäftsgruppen und deren Unterstellung (Abs 1) erfolgen in der von der Landesregierung zu beschließenden Geschäftsverteilung. Die Geschäftsverteilung der Landesregierung und jede Änderung dieser Geschäftsverteilung sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

(5)

(3) Im Zusammenhang mit der Geschäftsverteilung kann die Landesregierung auch beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind.

Auszug aus dem Beschluss der Oö. Landesregierung vom 10. Dezember 2007: Zusammensetzung und Geschäftsverteilung der Oö Landesregierung in der XXVI. Gesetzgebungsperiode, Amtliche Linzer Zeitung 2007/25

Die Oö Landesregierung hat in ihrer Sitzung am 10. Dezember 2007 … ihre Geschäftsverteilung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2008 neu beschlossen.

Die Zusammensetzung der Oberösterreichischen Landesregierung, deren Geschäftsverteilung und die den einzelnen Mitgliedern der Landesregierung unterstellten und in Aufgabengruppen zusammengefassten Geschäfte sowie die Vertretung des Landeshauptmannes sind aus der Beilage … ersichtlich.

Für die Oö. Landesregierung:

P

Landeshauptmann Beilage

- Landeshauptmann P: … - Landesrat X:

Aufgabengruppe Verkehrsgewerbe

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