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Flächennutzungsplanänderung Nr. 15 Begründung

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Academic year: 2022

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Magistrat der Seestadt Bremerhaven

Stadtplanungsamt Dipl.-Ing. M. Birkhoff + Partner

Fährstraße 20 Konsul-Smidt-Straße 24

27568 Bremerhaven 28217 Bremen

Flächennutzungsplanänderung Nr. 15

"Reinkenheider Forst II"

Feststellungsbeschluss gemäß § 5 Baugesetzbuch

in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)

(2)

INHALTSVERZEICHNIS Teil I Begründung

1 Ziele der Planänderung ... 5

2 Planungsanlass ... 5

3 Beschreibung des Vorhabens ... 6

4 Beschreibung des Änderungsgebiets ... 6

4.1 Geländebeschaffenheit und derzeitige Nutzung ... 7

4.2 Erschließung des Plangebiets ... 7

5 Planungsrechtliche Situation ... 7

6 Auswirkungen der Planung ... 9

6.1 Planungsalternativen ... 9

6.2 Raum- bzw. Stadtverträglichkeit ... 10

6.3 Belange des Immissionsschutzes ... 10

6.4 Umweltprüfung ... 11

6.5 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ... 11

7 Beabsichtigte Darstellungen im geänderten Flächennutzungsplan ... 12

7.1 Bauflächen ... 12

7.1.1 Wohnbaufläche ... 12

8 Nachrichtliche Übernahmen ... 12

9 Hinweis auf die verbindliche Bauleitplanung ... 12

10 Verfahrenshinweis... 13

Teil II Umweltbericht

1 Einführung ... 14

1.1 Ausgangssituation ... 14

1.2 Bedarf an Grund und Boden ... 15

(3)

3 Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre

Bedeutung für den Bauleitplan ... 17

3.1 Ziele des Natur- und Biotopschutzes ... 17

3.2 Ziele des Artenschutzes ... 18

3.3 Eingriffsregelung ... 18

3.4 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den F-Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes ... 18

3.5 Weitere umweltbezogene Grundlagen ... 23

3.6 Gutachten ... 24

4 Beschreibung und Bewertung des Bestands sowie der voraussichtlichen, erheblichen Umweltauswirkungen bei Realisierung der Planung ... 24

4.1 Schutzgut Mensch einschl. menschlicher Gesundheit ... 25

4.1.1 Bestandsdarstellung und -bewertung ... 25

4.1.2 Wirkungsprognose und Bewertung ... 26

4.2 Kultur- und sonstige Sachgüter ... 26

4.3 Schutzgut Natur und Landschaft ... 27

4.3.1 Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften ... 27

4.3.1.1 Bestandsdarstellung und -bewertung ... 27

4.3.1.2 Wirkungsprognose und Bewertung ... 30

4.3.2 Brutvögel ... 30

4.3.2.1 Bestandsdarstellung und -bewertung ... 30

4.3.2.2 Wirkungsprognose und Bewertung ... 31

4.3.3 Fledermäuse... 31

4.3.3.1 Bestandsdarstellung und -bewertung ... 31

4.3.3.2 Wirkungsprognose und Bewertung ... 32

4.3.4 Amphibien und Reptilien ... 33

4.3.4.1 Bestandsdarstellung und -bewertung ... 33

4.3.4.2 Wirkungsprognose und Bewertung ... 33

4.4 Schutzgut Boden ... 33

4.4.1 Bestandsdarstellung und -bewertung ... 33

4.4.2 Wirkungsprognose und Bewertung ... 34

4.5 Schutzgut Wasser ... 34

4.5.1 Bestandsdarstellung und -bewertung ... 34

4.5.2 Wirkungsprognose und Bewertung ... 34

4.6 Schutzgut Klima / Luft ... 35

4.6.1 Bestandsdarstellung und -bewertung ... 35

4.6.2 Wirkungsprognose und Bewertung ... 35

4.7 Schutzgut Landschaft / Landschaftsbild ... 35

4.7.1 Bestandsdarstellung und -bewertung ... 35

4.7.2 Wirkungsprognose und Bewertung ... 36

(4)

4.8 Wechselwirkungen ... 36

5 Prognose der Umweltauswirkungen bei Nichtdurchführung der Planung... 37

6 Vermeidung, Verminderung und Ausgleich der zu erwartenden nachteiligen Umweltauswirkungen ... 37

6.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen... 37

6.2 Eingriffsermittlung ... 39

7 Zusätzliche Angaben ... 41

7.1 Merkmale der wichtigsten verwendeten technischen Verfahren ... 41

8 Allgemeinverständliche Zusammenfassung ... 41

9 Quellen ... 42

Teil III Zusammenfassende Erklärung

1 Darstellung des Verfahrens ... 44

2 Bewertung der Belange und Abwägung ... 44

ABBILDUNGEN Abbildung 1: Biotopbestand im Plangebiet Quelle: Birkhoff + Partner (2015) ... 27

Abbildung 2: Bewertung der Biotoptypen im Plangebiet Wertstufen nach Handlungsanleitung ... 29

TABELLEN Tabelle 1: Flächenanteile nach Rahmenplan ... 6

Tabelle 2: Übersicht über die potentiell zu erwartenden Auswirkungen der Planung ... 16

Tabelle 3: Zu berücksichtigende Zielaussagen von Fachgesetzen ... 19

Tabelle 4: Auflistung und Bewertung der Biotoptypen im Plangebiet ... 28

Tabelle 5: Wertgebende Brutvogelarten ... 31

Tabelle 6: Im Gebiet nachgewiesene Fledermausarten ... 32

Tabelle 7: Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen ... 38

(5)

Teil I – Begründung

1 Ziele der Planänderung

Mit der 15. Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) sollen die planungsrechtlichen Voraus- setzungen für ein Wohngebiet geschaffen werden.

Folgende grundsätzliche Ziele liegen der Flächennutzungsplanänderung zugrunde:

 die Gebietsentwicklung soll einen nachhaltigen Beitrag zur CO2 -Minderung leisten

 die raumordnerische Standortvorsorge soll auf die Sicherung spezifischer Standortpoten- tiale und deren Nutzung ausgerichtet werden

 große unzerschnittene Bereiche sollen erhalten und naturbetonte Bereiche ausgespart werden

 die Flächenansprüche und die über die direkte Beanspruchung hinausgehenden Auswir- kungen der Nutzung sollen minimiert werden

 die Schaffung notwendiger Ausgleichsflächen

2 Planungsanlass

Mit der Änderung Nr. 15 „Reinkenheider Forst II“ des Flächennutzungsplans (FNP) sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Wohngebiet geschaffen werden. Es stellt eine Erweiterung des südlich angrenzenden Wohngebietes dar, welches ab dem Jahr 1999 entwi- ckelt wurde.

Städtebauliches Ziel ist es, der anhaltenden Nachfrage nach Baugrundstücken für Einfamilien- häuser gerecht zu werden und für unterschiedliche Zielgruppen ein attraktives und abwechs- lungsreiches Wohnangebot zu schaffen. Zudem soll das neue Wohngebiet den Nachhaltig- keitsaspekten Rechnung tragen und ein Praxisbeispiel für die „Klimastadt Bremerhaven“ sein.

Der Bau- und Umweltausschuss hat am 24.10.2013 einige Vorgaben für das neue Wohngebiet beschlossen. Diese beinhalten einen zentralen Spielplatz, eine offene Entwässerung, die Opti- mierung der Energieversorgung und der inneren Erschließung sowie die Integration verschie- dener Wohnformen.

Flächennutzungsplanänderung Nr. 15

"Reinkenheider Forst II"

Öffentliche Auslegung gemäß § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch

in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), ge- ändert durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenent- wicklung der Städte vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548)

Stand 06.06.2013

(6)

3 Beschreibung des Vorhabens

Die Stadt Bremerhaven beabsichtigt ein neues nachhaltiges Wohngebiet zu entwickeln, das eine Mischung verschiedener Wohnformen mit Einfamilienhäusern, Reihenhäusern und Mehr- familienhäusern beinhaltet. Die Reihenhäuser sind dabei so platziert, dass sie den Übergang zwischen dem Einfamilienhausgebiet und dem Mehrfamilienhausbereich bilden. Durch die un- terschiedlichen Typologien soll den demografischen Anforderungen an ein Wohngebiet Rech- nung getragen werden. Geplant ist, zentral einen Spielplatz anzulegen, der naturnah gestaltet wird und fließend in die Wallhecke übergeht.

Prägend für das Areal sind die gut erhaltenen Wallheckenstrukturen und Grabenanlagen zur Entwässerung. Diese ökologischen und hochwertigen Strukturen gilt es zu schützen und wei- testgehend zu erhalten. Daher ist eine Entwässerung in straßenbegleitenden, offenen Gräben vorgesehen.

Die Gesamtfläche des Plangebiets setzt sich aus den einzelnen Baugrundstücken, privaten und öffentlichen Straßen sowie öffentlichen Grünflächen, die auch Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft zusammen (s.

Tabelle 1:). Insgesamt umfasst das Gebiet eine Fläche von ca. 4,4 ha.

Tabelle 1: Flächenanteile nach Rahmenplan

Kategorie Flächengröße

Baugrundstücke 3,1 ha

Öffentliche und private Stra- ßen

0,4 ha öffentliche Grünfläche 0,6 ha offene Entwässerung 0,3 ha

Summe 4,4 ha

4 Beschreibung des Änderungsgebiets

Das Plangebiet liegt in direkter Nähe zum Klinikum Bremerhaven Reinkenheide, im Stadtteil Schiffdorferdamm, Ortsteil Schiffdorferdamm und wird begrenzt von einer landwirtschaftlich genutzten Grünlandfläche und Wallhecken im Norden, der Postbrookstraße bzw. der Stadt- und Landesgrenze im Osten (Gemeinde Schiffdorf, Niedersachsen), dem bestehenden Wohngebiet im Süden, einer landwirtschaftlich genutzten Grünlandfläche im Südwesten und einem Wo- chenendhausgebiet im Nordwesten. Anzumerken ist, dass im Südwesten die geplante Bebau- ung durch eine vorhandene Altbaumreihe aus Eichen begrenzt und auf diese Weise in den Landschaftsraum eingebunden wird.

Das Plangebiet befindet sich am östlichen Rand der Stadt Bremerhaven südlich des Misch- waldgebiets „Reinkenheide“ und westlich der Landesgrenze zu Niedersachsen in der Land- schaftseinheit „Beverstedter Moorgeest“. Unmittelbar nördlich und westlich schließt sich mit dem weitläufigen Grünland-Graben-Areal der „Südlichen Geesteniederung“ die Landschafts-

(7)

In den Jahren 2008 bis 2013 sind in der südlichen Geesteniederung vier Windenergieanlagen errichtet worden. Die nächstgelegenen Anlage hat einen Abstand von ca. 750 m zum Plange- biet.

Die genaue Eingrenzung des FNP-Änderungsbereiches ist aus dem beiliegenden Plan ersicht- lich.

4.1 Geländebeschaffenheit und derzeitige Nutzung

Das gesamte Änderungsgebiet umfasst ca. 4,4 ha. Nach der Baugrundkarte der Stadt liegt mäßiger Baugrund vor. Das Gelände des Plangebiets wird zurzeit als Wochenendhausgebiet und landwirtschaftliche Fläche genutzt.

4.2 Erschließung des Plangebiets

Die Erschließung des zukünftigen Wohngebietes erfolgt im Wesentlichen über die Post- brookstraße. Lediglich zwei Baugrundstücke werden über den Sellstedter Weg erschlossen.

Für Kraftfahrzeuge erfolgt keine Anbindung des Wohngebietes an den Sellstedter Weg. Ein Anschluss an den Sellstedter Weg wird ausschließlich für Fußgänger und Radfahrer vorgese- hen. Sellstedter Weg und Postbrookstraße werden im Zuge der Umsetzung teilweise ausge- baut.

Zur Anbindung des Baugebiets muss die Stadt die Postbrookstraße auf einer Länge von etwa 300 m zwischen der Zufahrt zum Klinikum Bremerhaven Reinkenheide und der Anbindung des Wohngebiets ausbauen. Um den Baumbestand der Postbrookstraße weitgehend zu erhalten, soll eine schmale Ausbaubreite gewählt werden, für den Begegnungsverkehr werden zwei Be- gegnungsbuchten vorgesehen.

Die (Oberflächen-)entwässerung erfolgt über ein offenes Grabensystem, das in den vorhande- nen Vorfluter am Sellstedter Weg einleitet. Zur Regenrückhaltung und schadfreien Ableitung des Oberflächenwassers soll der Vorfluter in die Grünlandfläche hinein erweitert und vertieft werden. Die Maßnahmen sollen naturnah ausgestaltet werden und gleichzeitig der naturschutz- rechtlichen Kompensation dienen.

Die Erschließung des betrachteten Plangebietes kann unter den beschriebenen Voraussetzun- gen als gesichert angenommen werden.

5 Planungsrechtliche Situation

Der wirksame FNP vom 27.06.2006 stellt das o.g. Gebiet teilweise als Grünfläche und teilweise als Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Wochenendhausgebiet“ dar.

Die Zielsetzungen des Landschaftsprogramms, die Zielsetzungen des Immissionsschutzes sowie weitere planungsrechtliche Bindungswirkungen sind zu berücksichtigen.

Der § 1a des Baugesetzbuches (BauGB) regelt das Verhältnis der Bauleitplanung zur Eingriffs- regelung. Danach sind im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung Maßgaben der Eingriffs- regelung zu prüfen.

Gemäß § 8(3) Baugesetzbuch (BauGB) wird parallel zur Änderung des FNP der Bebauungs- plan Nr. 453 für den Änderungsbereich aufgestellt. Der B-Plan hat einen größeren Umgriff.

(8)

Gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile

Die Ziele des Natur- und Biotopschutzes ergeben sich aus den §§ 1 und 2 BNatSchG. Sie wer- den umgesetzt durch den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft1. Dies können Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Land- schaftsschutzgebiete, Naturparke, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile und Gesetzlich geschützte Biotope sein.

Im Plangebiet kommen die meisten der genannten Schutzkategorien nicht vor. Relevant ist lediglich die Kategorie Geschützte Landschaftsbestandteile: Ein Großteil der Bäume im Plan- gebiet fällt unter die BaumSchV des Landes Bremen und zählt damit zu den nach

§ 29 BNatSchG Geschützten Landschaftsbestandteilen.

Ansonsten sind im Plangebiet keine Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung vorhanden.

Landschaftsprogramm 1991

Das von der Bremischen Bürgerschaft am 11.09.1991 beschlossene Landschaftsprogramm (LaPro) formuliert für den Naturraum der Geest im Bereich Reinkenheide das Ziel, die vielfälti- ge und kleinräumige Struktur von Landschaftselementen zu erhalten und zu entwickeln. Zum einen als „naturraumtypische Lebensräume“ (Teilplan 9.2 „Lebensräume für Pflanzen und Tie- re“), zum anderen als „besonders prägenden Landschaftsbildelemente mit hohem Erlebniswert“

(Teilplan 10.2 „Landschaftsbild“).

Aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten für eine Erholungsnutzung und der Vielfalt und Schön- heit des Landschaftsbildes wird der Bereich um Reinkenheide zudem als „wichtiger Erholungs- bereich“ dargestellt (Teilplan 11.2 „Erholung“).

Immissionsschutz

Die immissionsschutzrechtliche Raumordnungsklausel (§ 50 BImSchG) findet als grundlegen- des Instrument des Städtebaurechts und des präventiven Umweltschutzes seine Anwendung.

Weitere planungsrechtliche Bindungen

Der § 1a des Baugesetzbuches (BauGB) regelt das Verhältnis der Bauleitplanung zur Eingriffs- regelung. Danach sind im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung Maßgaben der Eingriffs- regelung zu prüfen.

Das Ortsgesetz über die Gestaltung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge in der Stadt Bremer- haven und die Baumschutzverordnung für das Land Bremen sind bei den konkretisierenden Planungen zu berücksichtigen.

(9)

6 Auswirkungen der Planung

Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bremerhaven, der nach der Stadtstaatenklausel im § 8 Abs.1 Raumordnungsgesetz (ROG) gleichzeitig das Landesraumordnungsprogramm ersetzt und damit zusätzlich regional- und landesplanerische Funktionen auszufüllen hat, hat die nach § 1 Abs. 4 BauGB wirksamen Ziele der Raumordnung und Landesplanung festgelegt.

An dieser Stelle wird auf die Zusammenfassung der planungsrelevanten Einzelgutachten zu den Auswirkungen gemäß § 2a BauGB hingewiesen. Detaillierte Darstellungen zu den Metho- den, Umfang und Untersuchungsergebnissen sind dem Umweltbericht (Teil II der Begründung) und den beigefügten Fachgutachten zu entnehmen. Nachfolgend werden die Planungsalterna- tiven, die Raum- bzw. Stadtverträglichkeit und die Belange des Immissionsschutzes erläutert.

6.1 Planungsalternativen

Im Zusammenhang mit den Planverfahren für den Offshore-Terminal Bremerhaven und den vor- gelagerten Gewerbeflächen ist von PROGNOS eine regionalwirtschaftliche Untersuchung ange- fertigt worden, die zu dem Ergebnis, dass unter mittleren Annahmen bis 2040 mit 7.100 Beschäf- tigten und 2.100 „Neubürgern“, unter optimistischen Annahmen sogar mit 14.100 Beschäftigten und 4.900 „Neubürgern“ gerechnet werden kann. Die Bauverwaltung und die Arbeitsgemeinschaft

„Wohnen“ der ehemaligen gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften im Lande Bremen ha- ben sich daraufhin entschlossen, das Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GEWOS aus Hamburg mit einer Untersuchung zu beauftragen, aus der hervorgeht, mit welchem Neubau- bedarf in den verschiedenen Segmenten der Wohnungswirtschaft zu rechnen ist.

Die Untersuchung hat der Magistrat in seiner Sitzung am 13.06.2012 zur Kenntnis genommen und die Bauverwaltung aufgefordert Wohnstandorte für ein Fünfjahresprogramm vorzuschla- gen.

Die GEWOS-Studie kommt bei dem optimistischen Szenario zu einem Neubaubedarf von jähr- lich 18 bis 30 Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern und 26 bis 46 Wohnungen in Mehr- familienhäusern. Die angegebene Spannbreite hängt davon ab, wie viele Wohnungen im Be- stand neuwertig saniert werden. Der aktuelle Markt von Neubauwohnungen belegt, dass es auch unabhängig von Ansiedlungserfolgen bei Wissenschaftsinstituten und Unternehmen der Offshore-Industrie eine zunehmende Binnennachfrage von Neubauwohnungen gibt. Aus die- sem Grunde ist es gerechtfertigt, die optimistischere Prognose für den Neubaubedarf zu Grun- de zu legen. Für ein Fünfjahresprogramm beträgt der Bedarf demnach:

 230 Wohnungen in Mehrfamilienhäusern und

 150 Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern.

Deshalb wurden 11 weitere Gebiete mit mehr als 400 Bauplätzen auf ihre Eignung als Einfami- lienhausgebiete untersucht. Bewertungskriterien waren zunächst Baugrund, Altlasten und Im- missionen, da schlechte Bewertungen in diesen Kriterien auf hohe Kosten bzw. schlechte La- gequalitäten hinweisen.

Schlechte Baugrundverhältnisse sind in folgenden potentiellen Baugebieten anzutreffen:

 Auf den Wohden II (westliche Erweiterung über die Gaußstraße hinaus)

 Batteriestraße/ Weg 29

 Gagelstraße/ Postbrookstraße

 Karl-Lübben-Straße (außerdem Altlast)

(10)

Fünf weitere potentielle Baugebiete sind hinsichtlich der Immissionslage problematisch:

 Buschkämpen/ Ehrendehlhelmder

 Baugebiet nördlich Wiesenstraße

 Radellstraße

 Kampacker

 Wollerschlee

Damit verbleiben lediglich zwei zusätzliche Gebiete mit ca. 83 Baugrundstücken, die sich für eine Bebauung mit Ein- oder Zweifamilienhäusern eignen:

 Heilsberger Straße (Wohnbauentwicklung mit 8 Einheiten wurde bauleitplanerisch eingelei- tet, scheiterte aber am Protest der Anwohner) und

 Reinkenheider Forst II (dieses Gebiet ist ebenfalls in Privateigentum, es ermöglicht ca. 75 Baugrundstücke in landschaftnaher Lage)

Es wird daher, das Wohngebiet Reinkenheider Forst zu erweitern. Mit der Erweiterung des Wohngebietes Reinkenheider Forst können insgesamt ca. 160 Baugrundstücke für Ein- und Zweifamilienhäuser nachgewiesen werden.

Die BauGB-Novelle 2013 fordert den Vorrang von Innenbereichsentwicklungen gegenüber Außenbereichsentwicklungen. Dem Außenbereich sind die Einfamilienhausgebiete „Wilhelm- Rohlfing-Straße“ mit 24 WE und Reinkenheider Forst mit 75 WE (zusammen 99 WE) zuzuord- nen. Die in Innenbereichen geplanten Wohneinheiten sind zusammen ca. 470 bis 620 und ha- ben damit Anteile von 83 bis 86%.

6.2 Raum- bzw. Stadtverträglichkeit

Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bremerhaven, der nach der Stadtstaatenklausel im § 8 Abs.1 Raumordnungsgesetz (ROG) gleichzeitig das Landesraumordnungsprogramm ersetzt und damit zusätzlich regional- und landesplanerische Funktionen auszufüllen hat, hat die nach § 1 Abs. 4 BauGB wirksamen Ziele der Raumordnung und Landesplanung festgelegt.

6.3 Belange des Immissionsschutzes

Die Vorbelastung durch Lärm und Luftschadstoffe ist gering.

Für die Bauleitplanverfahren zum Baugebiet „Reinkenheider Forst II“ werden die Gutachten zum Genehmigungsverfahren der Windkraftanlagen herangezogen und bewertet. Die Geneh- migung von Windkraftanlagen und die Erteilung von möglichen Auflagen zum Lärmmanage- ment für den Betrieb ist ein eigenständiges Verfahren und erfolgt durch die Gewerbeaufsicht.

Um die Belange des Immissionsschutzes sachgerecht in die Planung und Abwägung einstellen zu können, kann auf ein entsprechendes Gutachten zur Immissionssituation im Bereich der Windkraftanlagen, westlich des Plangebietes zurückgegriffen werden2.Beim Genehmigungs-

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WA) wurden dieselben Beurteilungskriterien herangezogen wie für das Baugebiet „Reinkenhei- der Forst II“ (Allgemeines Wohngebiet – WA). Die Belange des Immissionsschutzes sind im Gutachten (Anlage 2) hinreichend dargestellt – die Immissionsgrenzwerte werden eingehalten.

Nach der Lärmkartierung 2011/2012 werden auch die Immissionsrichtwerte durch die BAB A 27 sowohl tags als auch nachts eingehalten.

Im Planungsgebiet wird durch den Betrieb der Windkraftanlagen und der Autobahn der Immis- sionswert von 40 db(A) (Wohngebiet) nachts nahezu vollständig ausgeschöpft. Entsprechend wird zurzeit seitens der Betreiber der benachbarten Windkraftanlagen durch eine Langzeitmes- sung ermittelt ob es nicht reduziertem Betrieb die 40 db(A) nachts im angrenzenden Wohnge- biet eingehalten werden können. Festzustellen ist, dass ein vorherrschender Geräuschhinter- grund durch die Windkraftanlagen und der Autobahn im Planungsgebiet vorliegt. Bei ungünsti- gen Bedingungen können zudem auch nachts die Windkraftanlagen als anschwellendes Ge- räusch aus dem gleichmäßigen Autobahnhintergrund deutlich wahrnehmbar sein.

Aus Sicht des vorbeugenden umweltbezogenen Gesundheitsschutzes sollte diese Situation bei der Grundrissplanung der zukünftigen Wohnbebauung z.B. für die Lage der Schlafräume und der nach außen abschließenden Bauteile berücksichtigt werden.

Anlagen die zu einer erhöhten Geruchsbelästigung führen können, befinden sich nicht im Um- feld des Plangebiets.

Mit einer Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte von Luftschadstoffimmissionen ist nicht zu rechnen.

6.4 Umweltprüfung

Im §2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB ist eine prinzipielle Verpflichtung zu einer förmlichen Umweltprüfung (Umweltbericht) bei einer Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen vorgesehen. In der Anlage zum BauGB wird der Umweltbericht inhaltlich definiert. Damit wird den Belangen des Umweltschutzes entsprechend der gültigen EU- Richtlinie Rechnung getragen.

Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen, erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB). Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans in angemessener Weise verlangt werden kann (§2 Abs. 4 Satz 3 BauGB).

Gemäß § 2 (4) BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umwelt- schutzes, insbesondere die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, im Rahmen einer Umweltprüfung zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten.

Hierbei sind insbesondere die in § 1 (6) Nr. 7 BauGB aufgeführten Belange zu berücksichtigen und die in § 1a BauGB genannten Vorschriften anzuwenden. Der Umweltbericht ist Bestandteil des F-Plan-Änderungsverfahrens. (Teil II der Begründung)

Der Scoping-Termin wurde mit Schreiben vom 03.02.2014 eingeleitet und am 25.02.2014 ge- mäß § 4 Absatz 1 BauGB durchgeführt. Im Rahmen dieses Termins wurde ein Untersuchungs- rahmen festgelegt, der die zu erstellenden planungsrelevanten Fachgutachten benennt.

6.5 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind selbst keine Eingriffe in Natur und Land- schaft, jedoch schaffen sie zusammen mit den Festsetzungen des aufzustellenden Bebau-

(12)

ungsplans die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür. Aus diesem Grund ist eine der Pla- nungsebene des Flächennutzungsplans angemessene Vorklärung der Eingriffsregelung vorzu- nehmen und nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB der Ausgleich in geeigneter Weise darzustellen.

Man kann davon ausgehen, dass durch das geplante Vorhaben ein Eingriff im Sinne des Ge- setzes vorbereitet wird, wodurch entsprechende Maßnahmen erforderlich werden.

Der geplante Ausgleich der zu erwartenden nachteiligen Umweltauswirkungen wird im Umwelt- bericht beschrieben.

7 Beabsichtigte Darstellungen im geänderten Flächennutzungsplan

Ausgangspunkt der weiteren Beschreibung ist der geänderte Zustand.

7.1 Bauflächen

7.1.1 Wohnbaufläche

Das Plangebiet soll für die Nutzung als Wohngebiet gesichert werden. Hierfür wird nach

§5 Abs. 2 Nr.1 BauGB die erforderliche Fläche als Wohnbaufläche dargestellt. Hiermit wird das städtebauliche Ziel verfolgt, erschlossenes Bauland an geeigneten Standorten zur Verfügung zu stellen.

8 Nachrichtliche Übernahmen

Nachrichtliche Übernahmen beziehen sich auf Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind.

Das Vorhandensein von Kampfmittel ist nicht gänzlich auszuschließen und vor Aufnahme der planmäßigen Nutzung ist daher in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen eine Beseiti- gung der Kampfmittel sicherzustellen.

9 Hinweis auf die verbindliche Bauleitplanung

Gemäß § 8 (3) BauGB wird parallel zur Änderung des Flächennutzungsplans der Bebauungs- plan Nr. 453 für den Änderungsbereich aufgestellt. Der Bebauungsplan hat einen größeren Umgriff.

(13)

10 Verfahrenshinweis

Der Beschluss zur Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes vom 27.06.2006 wurde am 07.11.2013 durch die Stadtverordnetenversammlung gefasst.

Nach § 2 Abs. 1 BauGB wurde der Beschluss am 20.09.2014 ortsüblich bekannt gemacht.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB begann am 19.09.2014 und endete am 10.10.2014.

Der Scoping-Termin wurde mit Schreiben vom 03.02.2014 eingeleitet und am 25.02.2014 ge- mäß § 4 Absatz 1 BauGB durchgeführt.

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 27.11.2014 die Ergebnisse der früh- zeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§3 Absatz 1 BauGB) und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Absatz 1 BauGB) zur Kenntnis genommen und der Erarbeitung des Flächennutzungsplan-Entwurfs zugestimmt. Die Verfahrensschritte „Beteiligung Träger öffentli- cher Belange“ gemäß § 4 Absatz 2 BauGB und „Öffentliche Auslegung“ gemäß

§ 3 Abs. 2 BauGB sollen zeitgleich durchgeführt werden.

Die öffentliche Auslegung wurde am 07.02.2015 in der Tagespresse bekannt gegeben.

Die öffentliche Auslegung gemäß §3 Absatz 2 BauGB begann am 16.02.2015 und endete am 16.03.2015.

Die Träger öffentlicher Belange wurden gemäß §4 Absatz 2 BauGB zeitgleich mit Schreiben vom 12.02.2015 beteiligt und eine Frist bis zum 19.03.2015 gesetzt.

Nach §5 BauGB wurde diese Änderung durch die Stadtverordnetenversammlung am 30.04.2015 beschlossen (Feststellungsbeschluss).

Mit Schreiben vom 21.05. und 02.06.2015 wurde dem/der/den Einwender/n/in/nen das Ergebnis der Überprüfung gemäß § 3 Absatz 2 Satz 4 BauGB mitgeteilt.

Die amtliche Bekanntmachung in der Tagespresse gemäß §6 Absatz 5 BauGB erfolgte am 20.06.2015.

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Teil II – Umweltbericht 1 Einführung

§ 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB verpflichtet zu einer förmlichen Umweltprüfung (Um- weltbericht) bei Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen. In der Anlage zum BauGB wird der Umweltbericht inhaltlich definiert. Damit wird den Belangen des Umweltschutzes entsprechend der gültigen EU-Richtlinie Rechnung getragen.

Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen, erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB). Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans in angemessener Weise verlangt werden kann (§ 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB).

Gemäß § 2 (4) BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die Belange des Umwelt- schutzes, insbesondere die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen, im Rahmen einer Umweltprüfung zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu beschreiben und zu bewerten.

Hierbei sind insbesondere die in § 1 (6) Nr. 7 BauGB aufgeführten Belange zu berücksichtigen und die in § 1a BauGB genannten Vorschriften anzuwenden.

Im Rahmen des Scopingtermins nach § 4(1) am 25.02.2014 wurde ein Untersuchungsrahmen festgelegt, der die zu erstellenden planungsrelevanten Fachgutachten benennt. Darstellungen zu den Methoden, Umfang und Untersuchungsergebnissen der Gutachten wurden in den Um- weltbericht eingearbeitet.

1.1 Ausgangssituation

Die Seestadt Bremerhaven plant im Ortsteil Schiffdorferdamm an der östlichen Grenze zu Nie- dersachsen die Erweiterung eines 1999 geschaffenen Wohngebietes (B-Plan Nr. 310). Die dafür vorgesehenen Flächen befinden sich im Bereich des Reinkenheider Forsts nahe des Klinikums Reinkenheide und sind im aktuellen Flächennutzungsplan (F-Plan) als „Grünfläche“

und „Sonderbaufläche Wochenendhausgebiet“ festgesetzt. Für einen Teilbereich besteht be- reits die Festsetzung als „Wohnbaufläche“. Mit der Flächennutzungsplanänderung Nr. 15

„Reinkenheider Forst“ sowie der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 453 „Reinkenheider Forst II“ werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Absicherung und Entwicklung des Wohngebietes sowie der erforderlichen Infrastruktur geschaffen.

(15)

Abb. 1: Änderungsbereich der 15. Änderung des F-Plans der Seestadt Bremerhaven

Parallel zur 15. Änderung des F-Plans erfolgt die Aufstellung des B-Plans Nr. 453. Die Darstel- lung potentieller Umweltauswirkungen bezieht sich auf den B-Plan-Entwurf Stand 07.01.2015.

1.2 Bedarf an Grund und Boden

Das Gebiet der F-Plan-Änderung umfasst eine Fläche von ca. 4,4 ha, die zukünftig als Wohn- baufläche festgesetzt sein soll, davon

 ca. 3,1 ha Baugrundstücke

 ca. 0,4 ha öffentliche und private Verkehrsflächen

 ca. 0,9 ha Fläche für offene Entwässerung und öffentliche Grünflächen (davon ca.0,56 ha festgesetzt als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft)

Die aktuellen Planungen sehen eine überwiegende Bebauung mit Einzel- und Doppelhäusern sowie nachrangig Bebauung in offener Bauweise vor.

Neben den Baugrundstücken und den öffentlichen Straßen sind Grünflächen vorgesehen, die überwiegend als Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt sind. Die das Landschaftsbild prägenden Wallhecken und Baumreihen bleiben zum Großteil erhalten.

(16)

1.3 Erschließung

Die Erschließung des zukünftigen Wohngebietes erfolgt im Wesentlichen über die Post- brookstraße. Lediglich zwei Baugrundstücke werden über den Sellstedter Weg erschlossen.

Für Kraftfahrzeuge erfolgt keine Anbindung des Wohngebietes an den Sellstedter Weg. Ein Anschluss an den Sellstedter Weg wird ausschließlich für Fußgänger und Radfahrer vorgese- hen. Sellstedter Weg und Postbrookstraße werden im Zuge der Umsetzung teilweise ausge- baut.

Die Entwässerung des Gebiets erfolgt über ein offenes System mit Anschluss an den Vorflut- graben Sellstedter Weg.

1.4 Mögliche Wirkfaktoren und Auswirkungen des Vorhabens

In der nachstehenden Tabelle sind mögliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch ein- schl. der menschlichen Gesundheit, die Schutzgüter des Naturhaushalts sowie auf das Land- schaftsbild, die durch das Vorhaben verursacht werden können, dargestellt.

Tabelle 2: Übersicht über die potentiell zu erwartenden Auswirkungen der Planung

Dauer Betroffene Schutzgüter

Anlass/Auslöser

dauerhaft zeitlich befristet

Wirkung / Beeinträchtigung

Mensch Tiere Pflanzen Wasser Boden Luft / Klima Landschaft Kultur und Sachgüter

Baubedingt

Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtungs- flächen

X

Temporärer Lebensraumverlust, Bodenverdichtung; Zerstörung der Bodenstruktur

X X X

(X) X Entfernung von Gehölzen; Rück-

schnittarbeiten an Gehölzen (X) X X Bautätigkeiten X Schall-, Licht-, Stoffemissionen X X X

X Verunreinigungen durch Kraftstof-

fen und sonstigen Betriebsmittel X X X visuelle Effekte (Verkehr, Bauarbei-

ten, Maschinenbewegungen) X X

X

Behinderung des privaten und öffentlichen Kfz-Verkehrs sowie von Fußgängern, Radfahrern, Reitern

X

Anlagebedingt Versiegelung

X

Lebensraumverlust:

Zerstörung Biotoptypen, X X X X

(17)

2 Alternativenprüfung

3

Eine regionalwirtschaftliche Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass unter mittleren An- nahmen bis 2040 mit 7.100 Beschäftigten und 2.100 „Neubürgern“, unter optimistischen An- nahmen sogar mit 14.100 Beschäftigten und 4.900 „Neubürgern“ in Bremerhaven gerechnet werden kann4. Daraufhin wurde de GEWOS5 beauftragt zu ermitteln, mit welchem Neubedarf in den verschiedenen Segmenten der Wohnungswirtschaft zu rechnen ist. Die GEWOS-Studie kommt bei dem optimistischen Szenario zu einem Neubaubedarf von jährlich 18 bis 30 Woh- nungen in Ein- und Zweifamilienhäusern und 26 bis 46 Wohnungen in Mehrfamilienhäusern.

Um diesem Bedarf zu begegnen, wurde die Bauverwaltung der Stadt Bremerhaven aufgefor- dert, Wohnstandorte für ein Fünfjahresprogramm vorzuschlagen. Es wurde zunächst überprüft, welche Entwicklungsreserve in bereits beplanten Wohngebieten sowohl im Bereich des Ge- schosswohnungsbaus als auch im Bereich der Ein- und Zweifamilienhäuser vorhanden ist.

Auf ihre Eignung als Einfamilienhausgebiete wurden 11 Gebiete mit mehr als 400 Bauplätzen untersucht. Bewertungskriterien waren zunächst Baugrund, Altlasten und Immissionen, da schlechte Bewertungen in diesen Kriterien auf hohe Kosten bzw. schlechte Lagequalitäten hin- weisen. Von den 11 untersuchten Gebieten wurde 9 potenzielle Baugebiet aufgrund schlechter Baugrundverhältnisse oder der problematischen Immissionslage verworfen. Als geeignet ver- lieben zwei Gebiete mit ca. 83 Baugrundstücken, die sich für eine Bebauung mit Ein- oder Zweifamilienhäusern eignen.

 Heilsberger Straße und

 Reinkenheider Forst II

Die Wohnbauentwicklung mit 8 Einheiten in der Heilsberger Straße wurde bauplanerisch einge- leitet, scheiterte aber am Protest der Einwohner.

Auf Grundlage dessen wurde beschlossen, die bauleitplanerischen Voraussetzungen für die Erweiterung des Wohngebietes Reinkenheider Forst zu schaffen.

3 Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre Bedeutung für den Bauleitplan

3.1 Ziele des Natur- und Biotopschutzes

Die Ziele des Natur- und Biotopschutzes ergeben sich aus den §§ 1 und 2 BNatSchG. Sie wer- den umgesetzt durch den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft6. Dies können Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Land- schaftsschutzgebiete, Naturparke, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile und Gesetzlich geschützte Biotope sein.

Im Plangebiet kommen die meisten der genannten Schutzkategorien nicht vor. Relevant ist lediglich die Kategorie Geschützte Landschaftsbestandteile: Ein Großteil der Bäume im Plan-

3 Quelle: Magistrats-Vorlage Nr. VI 50/2013 zur Baulandentwicklung (Dezernat VI, Stadtplanungsamt, 11.06.2013) 4 PROGNOS AG, Berlin i.A. der bremenports GmbH & Co. KG

5 Institut für Stadt-, Regional- und Wohnforschung GmbH, Hamburg 6 s. Kap. 4 BNatSchG

(18)

gebiet fällt unter die BaumSchV des Landes Bremen und zählt damit zu den nach

§ 29 BNatSchG Geschützten Landschaftsbestandteilen.

Ansonsten sind im Plangebiet keine Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung vorhanden.

3.2 Ziele des Artenschutzes

Hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Verbote wurde geprüft, ob im Plangebiet bzw. im funkti- onalen Zusammenhang streng oder besonders geschützte Tier- oder Pflanzenarten vorkom- men oder auftreten können. Welche Arten zu den besonders geschützten Arten bzw. den streng geschützten Arten zu rechnen sind, ist in § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG geregelt.

Die speziellen artenschutzrechtlichen Verbote (Zugriffsverbote) sind in § 44 Abs. 1 Bundesna- turschutzgesetz (BNatSchG) formuliert:

4. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

5. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;

eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

6. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

7. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Ein Verstoß liegt nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der betroffenen Tierarten im räumlichen Zusam- menhang weiterhin erfüllt wird.

3.3 Eingriffsregelung

Entsprechend der Eingriffsregelung nach §§ 13-19 BNatSchG sowie den landesrechtlichen Regelungen nach §§ 11 ff BremNatSchG in Verbindung mit § 1a BauGB sind unvermeidbare, erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch geeignete Maßnahmen auszu- gleichen oder zu ersetzen. Grundlage ist die Handlungsanleitung zur Anwendung der Eingriffs- regelung im Land Bremen.

3.4 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den F- Plan relevanten Ziele des Umweltschutzes

Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formu- liert, die im Rahmen der Prüfung der relevanten Schutzgüter Berücksichtigung finden müssen.

Im Rahmen der Bewertung sind Ausprägungen und Strukturen auf der einzelnen Schutzebene

(19)

Tabelle 3: Zu berücksichtigende Zielaussagen von Fachgesetzen

Schutzgut Quellen Zielaussagen

Mensch Baugesetzbuch

(BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 3, 5, 7a, c und e)

Berücksichtigung der Belange des Umwelt- schutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne, insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf die Belange von Sport, Freizeit und Erho- lung der Bevölkerung (3), die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (5), gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (7a), den Men- schen und seine Gesundheit (7c) sowie auf die Vermeidung von Emissionen (7e).

Bundesimmissionsschutzgesetz einschl. Verordnungen

(insb. BImSchG, § 50)

Verhinderung von schädlichen Umwelteinwir- kungen (§ 22) und Zuordnung von für be- stimmte Nutzungen vorgesehenen Flächen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnah- men, sodass schädliche Umwelteinwirkungen (z.B. Lärm) auf die ausschließlich oder über- wiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindli- che Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude so weit wie möglich vermieden werden (§ 50).

TA Lärm Schutz der und Vorsorge für die Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Um- welteinwirkungen durch Geräusche

DIN 18005 Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhält- nisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, der durch eine Verrin- gerung von Emissionen am Entstehungsort durch städtebauliche Maßnahmen zur Lärm- vorsorge und –minderung erreicht wird.

Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Bremen

Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt bei öffentlichen und privaten Planungen für Vorha- ben oder Maßnahmen, die gesundheitliche Auswirkungen haben können, im Rahmen der Beteiligung durch die zuständige Behörde darauf hin, dass gesundheitliche Gefahren durch Umwelteinflüsse nicht entstehen und vorhandene Gefahren möglichst beseitigt oder vermindert werden.

Bundesnaturschutzgesetz / Bremisches Gesetz über Natur- schutz und Landschaftspflege

Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigen- art und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere 1. Naturlandschaften u. historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstal- tung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchti- gungen zu bewahren.

2. Zum Zweck der Erholung in der freien Land- schaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen.

(20)

Schutzgut Quellen Zielaussagen Tiere und

Pflanzen

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG § 1) / i.V. mit dem Bremischen Gesetz über Natur- schutz und Landschaftspflege (BremNatSchG)

Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verantwortung für die künf- tigen Generationen im besiedelten und unbe- siedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wieder- herzustellen, dass

1. die biologische Vielfalt,

2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, einschließlich der Regenera- tionsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähig- keit der Naturgüter sowie

3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.

Baugesetzbuch

(BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 3, 7a, b und i)

Berücksichtigung der Belange des Umwelt- schutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne, insbesondere umweltbezogene Auswirkungen auf die Belange von Erholung der Bevölkerung (3), der Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wir- kungsgefüge zwischen ihnen sowie die Land- schaft und die biologische Vielfalt (7a), der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesna- turschutzgesetzes (7b) und die Wechselwir- kungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes (7i).

Luft Bundesimmissionsschutzgesetz einschl. Verordnungen

Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bodens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädli- chen Umwelteinwirkungen (Immissionen) so- wie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Emmissionen (Gefahren, erhebliche Nach- teile und Belästigungen durch Luftverunreini- gungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinun- gen).

TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der Nachbar- schaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen sowie deren Vor- sorge zur Erzielung eines hohen Schutzni- veaus für die gesamte Umwelt.

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG § 1, Abs. 3 Nr. 4 / i.V. mit Bremisches Gesetz über Naturschutz und Land-

Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu

(21)

Schutzgut Quellen Zielaussagen

- Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen, - Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen

Wasser- und Nährstoffkreisläufen, - Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkun-

gen (Grundwasserschutz),

- Archiv für Natur- und Kulturgeschichte, - Standort für Rohstofflagerstätten, für land-

und forstwirtschaftliche sowie siedlungsbe- zogene und öffentliche Nutzungen, Das BBodSchG regelt

- den Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenveränderungen,

- die Vorsorgegegen schädliche Bodenverän- derungen,

die Förderung der Sanierung geschädigter Böden und Altlasten.

Baugesetzbuch

(BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7a und § 1a Abs. 2)

Berücksichtigung der Belange des Umwelt- schutzes bei Aufstellung der Bauleitpläne, u.a.

auf die Belange des Bodens (§1 Abs. 6 Nr. 7a);

Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Revitalisierung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwick- lung zur Verringerung zusätzlicher Inanspruch- nahme von Böden (§1a Abs. 2).

Bundesnaturschutzgesetz (§1 Abs. 3 Nr. 2) / Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

(§1 Abs. 2 Nr.3)

Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind.

Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte, versiegelte Flächen sind zu renatu- rieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürli- chen Entwicklung zu überlassen.

Kulturgüter und sonstige Sachgüter

Baugesetzbuch

(BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 5, 7a, c und e)

Berücksichtigung der Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.

Bewahrung erhaltenswerter Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Ge- staltung des Orts- und Landschaftsbildes.

Denkmalschutzgesetz Bremen Schutz, Pflege, sinnvolle Nutzung und wissen- schaftliche Erforschung von Denkmälern (Bau- und Bodendenkmäler, bewegliche Denkmäler, Denkmalbereiche) sowie ihre Einbeziehung in die städtebauliche Entwicklung, die Raumord- nung und die Landespflege.

Wasser Wasserhaushaltsgesetz (WHG §§ 1, 6)

Schutz der Gewässer als Bestandteil des Na- turhaushaltes, als Lebensgrundlage des Men- schen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und als nutzbares Gut durch eine nachhaltige Bewirtschaftung (§1)

Nachhaltige Bewirtschaftung zum Erhalt und Verbesserung der Funktions- und Leistungsfä- higkeit der Gewässer als Bestandteil des Na-

(22)

Schutzgut Quellen Zielaussagen

turhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, insbesondere:

- durch Schutz vor nachteiligen Veränderun- gen von Gewässereigenschaften,

- durch Vermeidung von Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Gewässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete, - durch Ausgleich unvermeidbarer, erheblicher

Beeinträchtigungen,

- Nachhaltige Bewirtschaftung usw. um zum Wohl der Allgemeinheit des Einzelnen beizu- tragen,

- um möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen,

- um an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich natürliche und schadlose Abfluss- verhältnisse zu gewährleisten und insbeson- dere durch Rückhaltung des Wassers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,

um zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen (§ 6 Abs.1).

Bremisches Wassergesetz Die im Zuge des F-Plan-Änderungsverfahrens zu beachtenden Vorschriften des Brem. Was- sergesetzes (BremWG) entsprechen denen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), s.o.

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG § 1 Abs. 3 Nr. 3) / i.V. mit Bremisches Gesetz über Naturschutz und Land- schaftspflege (BremNatSchG)

Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträch- tigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen;

Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen;

ein vorsorgender Grundwasserschutz sowie ein ausgeglichener Niederschlagsabfluss ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anzustreben.

Klima Bremisches Gesetz über Natur- schutz und Landschaftspflege

Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft zur Sicherung der Leistungsfähig- keit des Naturhaushalts (und damit auch der klimatischen Verhältnisse) als Lebensgrundla- ge des Menschen und Grundlage für seine Erholung.

(23)

Schutzgut Quellen Zielaussagen

schaftspflege besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, dass die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind. Der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwick- lung und, soweit erforderlich, die Wiederher- stellung von Natur und Landschaft (1).

Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile wie Parkanlagen, großflächige Grünanlagen und Grünzüge, Wälder und Waldränder, Bäume und Gehölzstrukturen, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, ste- hende Gewässer, Naturerfahrungsräume so- wie gartenbaulich und landwirtschaftlich ge- nutzte Flächen, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, neu zu schaffen (6).

3.5 Weitere umweltbezogene Grundlagen

Als weitere umweltbezogene Grundlagen für die Beschreibung und Bewertung der Umweltaus- wirkungen wurden im Umweltbericht berücksichtigt:

 Landschaftsprogramm Bremen / Bremerhaven (1991)

 Flächennutzungsplan Bremerhaven (2006)

 Verordnung zum Schutze des Baumbestandes im Lande Bremen (BremBaumSchV) (2009)

Landschaftsprogramm Bremen / Bremerhaven (1991)

Das von der Bremischen Bürgerschaft am 11.09.1991 beschlossene Landschaftsprogramm (LaPro) formuliert für den Naturraum der Geest im Bereich Reinkenheide das Ziel, die vielfälti- ge und kleinräumige Struktur von Landschaftselementen zu erhalten und zu entwickeln. Zum einen als „naturraumtypische Lebensräume“ (Teilplan 9.2 „Lebensräume für Pflanzen und Tie- re“), zum anderen als „besonders prägenden Landschaftsbildelemente mit hohem Erlebniswert“

(Teilplan 10.2 „Landschaftsbild“). Aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten für eine Erholungs- nutzung und der Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes wird der Bereich um Reinkenhei- de zudem als „wichtiger Erholungsbereich“ dargestellt (Teilplan 11.2 „Erholung“).

Flächennutzungsplan Bremerhaven (2006)

Der bestehende Flächennutzungsplan der Seestadt Bremerhaven (2006) stellt das Plangebiet aktuell als „Sonderbaufläche Wochenendhausgebiet“ und „Grünfläche“ dar und bedarf aus diesem Grund einer Änderung. Der Änderungsbereich grenzt nach Norden an „Grünfläche“, nach Westen an „Sonderbaufläche Wochenendhausgebiet“ und nach Süden an „Wohnbauflä- che“ an. Unmittelbar südlich der Wohnbaufläche ist eine „Sonderbaufläche Klinik“ festgesetzt.

Baumschutzverordnung (2009)

Die Verordnung zum Schutze des Baumbestandes im Lande Bremen stellt nach § 1 Abs. 2 verschiedene Bäume unter Schutz.

(24)

3.6 Gutachten

Für die Umweltprüfung wurden folgende Unterlagen herangezogen. Sie sind Grundlage der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen.

 „Flächennutzungsplanänderung Nr. 15, B-Plan Nr. 453 „Reinkenheider Forst II“. Land- schaftspflegerische Leistungen zu B-Plan und F-Plan. Landschaftspflegerischer Fachbei- trag“, BIRKHOFF + PARTNER, 12.02.2015

 „Gutachten zur Bodenfunktionen im Bereich des Bebauungsplanes 299 Reinkenheider Forst in Bremerhaven Bodenfunktionsbewertung“, Geologischer Dienst für Bremen (GDfB), 21.05.2014

 Flächendeckende Biotopkartierung in 2014; Artbestimmung eingemessener Altbäume in 2014

 Bestandserfassung Gräben (BEG 2014)

 Brutvogelkartierung Brutsaison 2014

 Amphibienkartierung Frühjahr / Sommer 2014

 „Ergebnisse der Fledermausuntersuchung im Rahmen der Bauleitpläne „Reinkenheider Forst II“ im Sommer/Spätsommer 2014“, Meyer & Rahmel, 09.10.2014

 „Bewertung der Schallimmissionen einer Repower Windenergieanlage nach TA Lärm im Testfeld OTB Bremerhaven“, Kühner, Dr. D., 09.01.2014

4 Beschreibung und Bewertung des Bestands sowie der voraussichtlichen, erheblichen Umweltauswirkungen bei Realisierung der Planung

Es folgt eine schutzgutbezogene Darstellung und Bewertung des Umweltzustands im unbeplan- ten Zustand. Anschließend werden die mit der Änderung des F-Plans verbundenen Folgen erläutert. Für Schutzgüter, die der Eingriffsregelung unterliegen, wurden im „Landschaftsplane- rischen Fachbeitrag“7 Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich unvermeidbarer Aus- wirkungen und Beeinträchtigungen abgeleitet, die hier zusammen gefasst dargestellt werden.

Hinsichtlich aller Schutzgüter und Aspekte, die der Eingriffsregelung unterliegen, erfolgt die Bewertung des Bestands und im Weiteren des Eingriffs anhand der „Handlungsanleitung zur Anwendung der Eingriffsregelung für die Freie Hansestadt Bremen (Stadtgemeinde)“8, im Fol- genden kurz Handlungsanleitung.

Die folgende Darstellung der zu erwartenden Auswirkungen der F-Plan-Änderung konzentriert sich auf anlage- und betriebsbedingte Auswirkungen. Baubedingte Beeinträchtigungen sind abhängig vom weiteren Planungsverlauf und auf dieser Planungsebene nicht bestimmbar. An- gaben zu baubedingten Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Bebauungsplanung können dem Landschaftsplanerischen Fachbeitrag (Birkhoff + Partner 2015) entnommen wer- den. Dazu sei angemerkt, dass bei Einhaltung anerkannter Regeln der Technik und einschlägi- ger Schutzvorschriften sowie der vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahmen (vgl. Kap. 6.1)

(25)

4.1 Schutzgut Mensch einschl. menschlicher Gesundheit

4.1.1 Bestandsdarstellung und -bewertung

Wohn-/Wohnumfeldfunktion

Das Plangebiet liegt unmittelbar an der Landesgrenze zu Niedersachsen. Die geplante Bebau- ung markiert die zukünftige Grenze der Siedlungsentwicklung von Bremerhaven. Die vorhan- denen Siedlungsstrukturen setzen sich aus Gartenparzellen und Einzelhausbebauung des B- Plan-Gebiets 310 „Postbrookstraße / Weg 68“ zusammen. Trotz der Randlage ist das Gebiet gut erschlossen und über kurze Wege mit der Innenstadt Bremerhavens, dem Umland und der BAB A 27 verbunden. Zum direkten Umfeld des Plangebietes gehört das Klinikum Bremer- haven-Mitte. Es schließt unmittelbar südlich an die bestehende Wohnbebauung an und umfasst mehrere Gebäuden, Grünflächen und einen großflächig angelegten Besucherparkplatz. Ge- werbliche Nutzungen liegen nicht im Untersuchungsraum. Die nächstgelegene größere Sied- lung ist Schiffdorf und liegt etwa 800 m entfernt. Die Kernstadt Bremerhavens wird durch die Trasse der BAB A 27 vom Plangebiet getrennt.

Geschäfte des täglichen Bedarfs und öffentliche Spielplätze fehlen abgesehen von einzelnen Einkaufsmöglichkeiten im Krankenhauskomplex im unmittelbaren Nahbereich des Plangebietes und sind erst im benachbarten Schiffdorf zu finden.

Aufgrund der guten verkehrlichen Anbindung einerseits und der Einschränkungen hinsichtlich der Versorgung mit Geschäften des täglichen Bedarfs andererseits wird der Wohn- /Wohnumfeldfunktion eine mittlerer Bedeutung zuerkannt.

Gesundheit und Wohlbefinden

Positiv wirkt sich die Erholungswirksamkeit der Kleingärten und des Reinkenheider Forstes aus.

Entsprechend der geringen Siedlungsdichte handelt es sich um einen sehr ruhigen Land- schaftsraum, der von einem positiven Kleinklima profitiert.

Die Vorbelastung durch Lärm oder Luftschadstoffe ist gering. Die maßgeblichen Immissions- richtwerte für allgemeine Wohngebiete (WA) von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts werden nach Kühner (2014) eingehalten. Anlagen, die zu erhöhten Geruchsbelästigungen führen könn- ten, befinden sich nicht im Umfeld des Plangebiets.

Der Parameter Gesundheit und Wohlbefinden wird daher als hoch bewertet.

Erholungs- und Freizeitfunktion

Das Landschaftsprogramm (SUS 1992) beschreibt das Waldgebiet Reinkenheide einschließlich der sich westlich und nördlich anschließenden Grünländer und somit auch das Plangebiet und dessen unmittelbare Umgebung als „wichtigen Erholungsraum aufgrund der zahlreichen Mög- lichkeiten für eine Erholungsnutzung und der Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes“.

Genutzt werden die Wegeverbindungen von Radfahrern, Fußgängern und Reitern des ansäs- sigen Reitclub Bremerhaven e.V. Auch das hier benachbarte Klinikum profitiert von der Funkti- on als Erholungsraum.

Über die parallel zur Postbrookstraße verlaufende Schleusenstraße und die Schiffdorfer Schleuse besteht eine direkte Verbindung zum Geestewanderweg nach Spaden und zum Spa-

(26)

dener See mit dem Campingplatz „Havenland“, einem weiteren wichtigen Naherholungsgebiet der Region.

Grundsätzlich spricht die Handlungsanleitung den Gebieten eine besondere Bedeutung9 zu, die für die Bevölkerung erlebbar sind und von ihr in Form von öffentlichen Grünflächen, Parks und Gartenanlagen genutzt werden können. Somit sind nicht nur in der Umgebung des Plangebie- tes besonders wertvolle Bereiche vorhanden, sondern auch das Plangebiet stellt einen solchen dar.

Aufgrund des insgesamt geringen Waldanteils in Bremerhaven und Umgebung und der guten Erschließung stellt der Wald Reinkenheide trotz seiner geringen Größe einen Anziehungspunkt für die Bevölkerung dar (KÜFOG 2005), was durch die hohe Nutzungsfrequenz in diesem Be- reich bestätigt wird. Das Landschaftsprogramm Bremen (SUS 1992) stuft den Wald, die Wie- sen und die Felder der Reinkenheide als „besonders wertvollen Erholungsraum“ ein. Dafür sprechen die guten und für Bremerhaven einzigartigen Erholungsmöglichkeiten für Spazier- gänger, Radfahrer und Reiter sowie die gute Erschließung.

Der Parameter Erholungs- und Freizeitfunktion wird daher als hoch bewertet.

4.1.2 Wirkungsprognose und Bewertung

Im Plangebiet entsteht ein Angebot an Wohnfläche (WA). Flächen des gemeinschaftlichen Bedarfs sind nicht vorgesehen. Die Vergrößerung der Wohnbaufläche greift in das vorhandene Parzellengebiet und damit in eine der zahlreichen Erholungsfunktionen des Landschafsraumes ein und mindert diese. Ein Teil der Parzellen geht verloren. Die sonstigen erholungsrelevanten Bereiche (Reinkenheider Forst, Wegeverbindungen) bleiben bestehen.

Mit Erhöhung des Anliegerverkehrs, welcher sich v.a. auf die Morgen- und Abendstunden kon- zentrieren wird, steigen die verkehrsbedingten Emissionen sowie die Lärmbelastung auf und entlang der Postbrookstraße.

Der Verlust an Kleingärten als Naherholungsgebiet stellt eine erhebliche, nachteilige Auswir- kung hinsichtlich der Freizeit- und Erlebnisfunktion dar. Dem steht als Positivum die Neuschaf- fung eines Wohngebiets zum Leben „im Grünen“ gegenüber, so dass die Wirkungen sich letzt- lich kompensieren. Da es sich um ein kleines Wohngebiet handelt, ist der Verkehrszuwachs gering. Nachhaltige Beeinträchtigungen der Luftqualität, die sich auf die menschliche Gesund- heit auswirken, werden daher nicht erwartet.

Erheblich negative Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind nicht erkennbar.

Hinsichtlich der Landschaftserlebnisfunktion s. Schutzgut Landschaftsbild (Kap. 4.7).

4.2 Kultur- und sonstige Sachgüter

Innerhalb der vom Vorhaben betroffenen Fläche befinden sich keine Kultur- und sonstigen Sachgüter. Auswirkungen auf Kultur- und Sachgüter sind ausgeschlossen.

(27)

4.3 Schutzgut Natur und Landschaft

4.3.1 Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften

4.3.1.1 Bestandsdarstellung und -bewertung

Biotoptypen

Abbildung 1: Biotopbestand im Plangebiet Quelle: Birkhoff + Partner (2015)

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