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Flächennutzungsplanänderung Nr. 17 Begründung

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Academic year: 2022

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Magistrat der Seestadt Bremerhaven Stadtplanungsamt

Fährstraße 20 27568 Bremerhaven

Flächennutzungsplanänderung Nr. 17

"Hafenstraße/Werftstraße - Kistnergelände"

Feststellungsbeschluss gemäß § 5 Baugesetzbuch

in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193)

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Inhalt

Teil I - Begründung (Entwurf) ...5

1 Ziele der Planänderung ...5

2 Planungsanlass ...5

3 Beschreibung des Vorhabens ...7

4 Beschreibung des Änderungsgebiets ...7

4.1 Geländebeschaffenheit und derzeitige Nutzung ...7

4.2 Erschließung des Plangebiets ...8

5 Planungsrechtliche Situation ...9

6 Auswirkungen der Planung... 11

6.1 Planungsalternativen ... 12

6.2 Raum- bzw. Stadtverträglichkeit ... 12

6.3 Belange des Immissionsschutzes ... 14

6.4 Orts- und Landschaftsbild ... 14

6.5 Umweltprüfung ... 15

6.6 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ... 15

6.7 Wasserschutzrechtliche Eingriffe ... 15

6.8 Überschwemmungsgebiet Geeste ... 16

7 Beabsichtigte Darstellung im geänderten Flächennutzungsplan ... 16

7.1 Bauflächen ... 16

7.1.1 Sonderbaufläche Einkaufszentrum (EKZ) ... 16

7.1.2 Gemischte Bauflächen ... 16

7.1.3 Grünflächen ... 17

8 Vermerk ... 17

8.1 Wasserfläche ... 17

9 Nachrichtliche Übernahme ... 18

10 Hinweis auf die verbindliche Bauleitplanung und das Planfeststellungsverfahren18 11 Verfahrenshinweis ... 18

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Teil II – Umweltbericht ... 20

1 Einführung ... 20

1.1 Ausgangssituation ... 20

1.2 Erschließung ... 20

1.3 Mögliche Wirkfaktoren und Auswirkungen der Änderung ... 21

2 Alternativenprüfung ... 21

3 Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen ... 22

3.1 Ziele des Biotopschutzes ... 22

3.2 Ziele des Artenschutzes ... 22

3.3 Eingriffsregelung ... 23

3.4 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Flächennutzungsplan relevanten Ziele des Umweltschutzes ... 23

3.5 Weitere umweltbezogene Grundlagen ... 26

3.6 Gutachten ... 27

4 Beschreibung und Bewertung des Bestandes sowie der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen bei Ausführung der Planung ... 27

4.1 Schutzgut Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit ... 27

4.1.1 Lärm ... 27

4.1.2 Luftschadstoffe ... 31

4.1.3 Freizeit/Erholungsnutzung ... 31

4.1.4 Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter ... 32

4.2 Natur und natürliche Lebensgrundlagen ... 33

4.2.1 Schutzgut Biotope und Pflanzen ... 33

4.2.2 Schutzgut Tiere ... 37

4.2.3 Schutzgut Landschaft ... 39

4.2.4 Schutzgut Boden ... 41

4.2.5 Schutzgut Grundwasser ... 42

4.2.6 Schutzgut oberirdische Gewässer ... 43

4.2.7 Schutzgut Klima ... 45

4.3 Wechselwirkungen ... 45

4.4 Prognose der Umweltauswirkungen bei Nichtdurchführung der Planung .. 46

5 Vermeidung, Verminderung und Ausgleich der zu erwartenden nachteiligen Umweltauswirkungen ... 46

6 Zusätzliche Angaben ... 47

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7 Allgemeinverständliche Zusammenfassung ... 47

Teil III – Zusammenfassende Erklärung ... 49

1 Darstellung des Verfahrens ... 49

2 Bewertung der Belange und Abwägung ... 49

3 Sonstige Hinweise ... 49

Anlagen ... 50 Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Zentraler Versorgungsbereich "Stadtteilzentrum Lehe" ______________________________________ 9 Abbildung 2: Geländehöhen im Änderungsbereich ___________________________________________________ 10 Abbildung 3: Ansiedlungsmatrix Einzelhandelskonzept, 2016, S.151 _____________________________________ 13 Abbildung 4: Biotoptypenkartierung im Änderungsgebiet______________________________________________ 35 Abbildung 5: Ausgleichsfläche B-Plan 428 __________________________________________________________ 36 Abbildung 6: Vogelbrutplätze im Bereich des Änderungsgebiets ________________________________________ 38 Abbildung 7: Blick vom gegenüberliegenden Geesteufer _______________________________________________ 40 Abbildung 8: Altlasten im Änderungsgebiet _________________________________________________________ 42

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Teil I - Begründung (Entwurf)

1 Ziele der Planänderung

Folgende Ziele liegen der Flächennutzungsplanänderung zugrunde:

 Revitalisierung einer Gewerbebrache mit Einzelhandels- und Wohnfunktion

 Förderung der Innenentwicklung

 Verbesserung der Einzelhandelsstruktur im zentralen Versorgungsbereich Lehe

 Einzelhandelsgroßprojekte müssen den Zielen des Einzelhandelskonzepts entspre- chen

2 Planungsanlass

In der Vergangenheit war das Ufer der Geeste Standort zahlreicher Industriebetriebe (Werften, Metallbau, Baustoffe). Diese sind spätestens in den 80er Jahren in die Krise geraten. Nur noch Industrierelikte wie der Helgen vor der Kaje ehemalige Geeste-Metall-Bau, Rickmerskran an der Geesteschleife oder die Werftbecken im Mündungsbereich zeugen von der Vergangenheit.

Mit dem Konkurs des Kalksandsteinwerkes der Firma Kistner im Jahr 2000 wurde der letzte Betrieb geschlossen. Zwei Jahre später musste auch der Bau- und Hobbyfachmarkt an der Hafenstraße, beheimatet im vorderen Teil des Kistnergeländes, schließen. Das Gelände steht seitdem leer und die Industriedenkmale Tonnendachhalle und Schornstein sind dem Verfall preisgegeben. Die anliegende Werftstraße ist aus diesem Grund von der Hafen- bis zur Lui- senstraße gesperrt. Ebenfalls kann der Geestewanderweg von der Hafenstraße nicht began- gen oder mit dem Fahrrad erreicht werden. Die bisherige Anbindung erfolgt über die Straße auf den Sülten und den Saarpark. Ab dem Jahr 2000 wurden mit Mitteln aus der EU-Initiative URBAN II das Geesteufer (u.a. Geestebalkon) neuentwickelt und der Geestewanderweg ver- längert.

Die Revitalisierung der Gewerbebrachen soll mit der vorliegenden Planung erfolgen und zudem das Stadtteilzentrum Lehe funktional aufwerten.

Gesamträumlich ist der Kistner-Standort zunächst einmal verknüpft mit der Zentralität des Stadtteiles Lehe, steht aber auch in Abhängigkeit zu den übrigen städtischen Zentren. Im Zu- sammenspiel mit den übrigen städtischen Zentren und Fachmarktagglomerationen hat der Stadtteil Lehe seit Jahrzehnten erhebliche Zentralitätsprobleme. Dies ist einmal sicherlich be- gründet in dem langgezogenen Einkaufsbereich, aber auch durch die Nähe zur Innenstadt und zur „Pferdebade“

Die Planungen der Stadt sehen eine Erhaltung und Stärkung des Stadtteilzentrums vor. Als wichtiges Impulsprojekt dient dabei die Aufwertung des Kistner-Geländes mit Einzelhandel, Wohnnutzungen und Dienstleistungen.

Das Kistnergelände liegt im Zentralen Versorgungsbereich Lehe (ZVB Lehe), direkt an der Hafenstraße. Der ZVB Lehe war in der Historie eine Haupteinkaufsstraße Bremerhavens und bot qualitativ hochwertige Waren und Dienstleistungen an, u.a. Schneider und Bekleidungs-

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häuser für Militär- und Handelsmarine. Seit Jahrzehnten ist der Niedergang des Stadtteiles vorprogrammiert und präsentiert sich heutzutage deutlich verschlechtert mit Leerständen sowie Dienstleistern und Händlern eher niedriger Qualität. Die Nähe zu autogerechten Standorten wie Pferdebade und Elbestraße sowie die unmittelbare Nähe zur Innenstadt zieht Kaufkraft ab und bewirkt eine sozial instabile Lage des Stadtteiles durch Leerstände und trading-down Prozesse.

Zudem fehlt ein starker Frequenzbringer.

Mit dem Einzelhandelskonzept hat sich die Seestadt Bremerhaven 2016 eine strategische Neu- ausrichtung bei der Einzelhandelsentwicklung gegeben. Die städtischen Zentren sollen gestärkt und die Fachmarktstandorte auf ihre Funktion beschränkt bleiben. Zur Belebung des Stadtteiles Lehe ist das Kistnergelände das wichtigste Impulsprojekt im Stadtteilzentrum Lehe.

Auf dem Kistnergelände soll mit der Errichtung von gemischten Bauflächen, insb. für Wohnen, die Belebung der südlichen Hafenstraße zusätzlich aktiviert werden. Die Lage mit Blick auf das Wasser eignet sich für attraktives Wohnen. Ein weiterer Lagevorteil sind Schulen (Schule am Ernst-Reuter-Platz, Lutherschule), Kindergärten und Einzelhandel in direkter Umgebung. Die bisher öffentlichen Grünflächen an der Geeste und der Saarpark bleiben erhalten und weiterhin zugänglich.

Der Änderungsbereich hat eine Größe von ca. 5,9 ha mit folgenden Flächen Bisherige Nutzung

gewerbliche Bauflächen 3,3 ha

gemischte Bauflächen 1,2 ha

Wohnbauflächen 0,3 ha

Grünflächen 0,9 ha

Wasserflächen 0,2 ha

Gesamtfläche: 5,9 ha

Zukünftige Nutzung

Sonderbaufläche Einkaufszentrum 0,5 ha

gemischte Bauflächen 3,9 ha

Grünflächen 1,3 ha

Wasserflächen/Überschwemmungsgebiet 0,2 ha

Gesamtfläche: 5,9 ha

Da die bestehende Kaje am Kistnergelände sanierungsbedürftig ist, wird sie durch eine Bö- schung ersetzt. Dadurch wird auch zusätzlicher Platz gewonnen. Der Eingriff in die Geeste macht ein wasser- und deichrechtliches Verfahren notwendig. Die zuständige Planfeststel- lungsbehörde ist die Obere Wasserbehörde beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr in Bremen.

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3 Beschreibung des Vorhabens

Die bisherige Brache (aufgegebene Fabrikhallen und Fabrikverwaltung, geschlossener Bau- markt, Gewerbebrache) soll revitalisiert werden. An der Hafenstraße soll Einzelhandel entste- hen (Sonderbaufläche Einzelhandel). Nach Osten hin sollen gemischte Bauflächen entstehen.

Die im Flächennutzungsplan von 2006 dargestellte Grünfläche zwischen Kistnergelände und Geeste entfällt. Die übrigen Grünflächen (Saarpark, Geestebalkon, Geestewanderweg) bleiben erhalten. Der Geestewanderweg wird als Promenade am Geesteufer bis zur Hafenstraße ge- führt.

4 Beschreibung des Änderungsgebiets

Das Plangebiet liegt in im Stadtteil Lehe, Ortsteil Klushof. Es wird begrenzt

 Süden: Geeste

 Westen: Hafenstraße

 Norden: Werftstraße, Saarpark und die Stadthalle

 Osten: Eisarena

Die genaue Abgrenzung des FNP-Änderungsbereiches ist aus dem Plan ersichtlich.

4.1 Geländebeschaffenheit und derzeitige Nutzung

Das Gelände des Änderungsgebietes besteht vorwiegend aus Gewerbebrache und Grünflä- chen. Auf dem Kistnergelände sind noch Gebäude vorhanden, von denen die Tonnendachhalle und der Schornstein unter Denkmalschutz stehen. Auf dem Gelände der ehemaligen Unterwe- serwerft sind bereits alle Gebäude abgerissen. Die benachbarte Siedlungsstruktur wird durch die Hauptverkehrsstraße Hafenstraße und vorrangig durch gemischte Bauflächen, Wohnbau- flächen und Grünflächen geprägt. Östlich befinden sich die Stadthalle und die Eisarena. Die Geeste und der Geestewanderweg schließen das Gebiet im Süden ab.

Das gesamte Änderungsgebiet umfasst ca. 5,9 ha. Nach der Baugrundkarte der Stadt liegt ungünstiger Baugrund vor.

Im Rahmen einer Untersuchung des Geologischen Dienstes für Bremen (GDfB 2003) wurde eine Grundwasser- und Geotechnische Stellungnahme erarbeitet.

Die Geländehöhe des Planungsgebietes liegt zwischen ca. 3m und 4m NN. Inwieweit Abgra- bungen oder Auffüllungen bzw. allgemeine Bodenveränderungen auf dem fraglichen Grund- stück vorgenommen wurden, lässt sich aus den bei uns vorliegenden Daten flächig nicht er- kennen. Vermutlich werden aber weite Bereiche mit einer sandigen Auffüllung überdeckt wor- den sein.

Als jüngste geologische Schicht (unter etwaigen anthropogenen Auffüllungen) stehen etwa 20 m mächtige Schluffe und Tone an (bindige holozäne Schichten) an, an deren Basis oder inner- halb dieser Schichten Torfe auftreten.

Aufgrund dieser Weichschichten muss der Untergrund als „sehr stark setzungsempfindlich“

eingestuft werden. Mittels Sondierungen sollte vor einer Bebauung die wirkliche Mächtigkeit dieses Weichschichtenpaketes ermittelt werden, um auf die Konsequenzen für eine Bebauung

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zu schließen. Vermutlich werden bei diesen genannten Kleimächtigkeiten Tiefgründungen er- forderlich.

Unter den Weichschichten stehen Mittel- und Grobsande der Weichsel- und Saale-Kaltzeit an.

Diese Wesersande bilden den oberen Grundwasserleiter. Ihre Basis wird in Tiefen ab –25m NN (= tiefer als 29 m u. GOF) durch die Lauenburger Schichten gebildet.

Entsprechend der jahreszeitlichen Verhältnisse treten unterschiedliche Grundwasserstandshö- hen auf. Stichtagsmessungen (2015) ergaben freie Grundwasserstände um ±0m NN Das Grundwasser steht gespannt unter den genannten Weichschichten an.

Das Grundwasser ist nach DIN 4030 als „betonangreifend“ einzustufen (pH: 6,5 – 7; Gesamtei- sen: 1-10 mg/l; Spez. LF: 800-2000 μS/cm; Angaben aus Grundwasser- und Geotechnische Planungskarte Bremerhaven, Karte B, Grundwasser, GDfB 2003).

Eine Versickerung von Oberflächenwasser ist aus den beschriebenen hydrogeologischen Gründen eher nicht möglich.

Für das Gelände Kistner liegt eine orientierende Altlastenerkundung aus dem Jahre 2002 vor.

Da damals nicht alle Bereiche zugänglich waren, ist eine eingrenzende Altlastenerkundung (Detailerkundung) mit Hilfe von Baggerschürfen durchzuführen.

Das Gelände Geeste-Metall-Bau wurde 2005 mit der Maßgabe „Gewerbliche Nutzung“ saniert.

Gem. der Sanierungsdokumentation ist unter dem Sandhorizont (1m mächtig) keine Belas- tungsfreiheit garantiert. Bezüglich der neuen Nutzungen (insb. Kindertagesstätte und Wohnen) ist die Bodenbelastungen gutachterlich neu zu bewerten.

Außerdem sind die Böschungsbereiche nicht saniert worden. Im Sediment der Geeste ist mit Belastungen des Sedimentes (TBT, Schwermetallen) zu rechnen. Alle Erdarbeiten sind gut- achterlich zu begleiten.

Im Planbereich ist mit Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme der planmäßigen Nutzung ist in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen eine Beseitigung der Kampfmittel sicherzustellen.

Der vorhandene Regenwasserkanal darf ggf. nicht überbaut werden. Im nördlichen Bereich, auf dem Flurstück 11/53, befindet sich das Regenüberlaufbecken Werftstraße. Das vorhandene unterirdische Rückhaltebauwerk mit den Zu- und Ablaufkanälen darf nicht beeinträchtigt wer- den. Es ist ein Entwässerungskonzept für das Niederschlagswasser zu erstellen.

Es liegen keine Wasserschutzgebiete vor. Das Überschwemmungsgebiet Geeste befindet sich im südlichen Bereich. Dieses ist von Bebauung freizuhalten.

4.2 Erschließung des Plangebiets

Die äußere verkehrliche Erschließung sind durch die Hafen-, die Werft- und die Melchior- Schwoon-Straße grundsätzlich sichergestellt. Die Hafenstraße als Hauptverkehrsstraße ist Teilstück der innerstädtischen Süd-Nord-Hauptverbindung, die u.a. die Bremerhavener Stadttei- le Mitte und Lehe verbindet. An der Hafenstraße befindet sich die Bushaltestelle „Kistnerstra- ße“, an der die Stadtbuslinien 502, 508 und 509 halten. In der Nähe befindet sich die Haltestelle

„Ernst-Reuter-Platz“, die zusätzlich von der Schnellbuslinie 501 bedient wird. An der Strese- mannstraße liegt die Haltestelle „Stadthalle“, die von den Linien 503 und 507 bedient wird. Die ÖPNV-Anbindung des Plangebietes ist sehr gut.

Die detaillierte innere Erschließung wird im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren geregelt.

Es sind auch die Anforderungen / Ansprüche des nichtmotorisierten Verkehres (Rad- und Fuß- verkehr) zu bewerten. Der Geestewanderweg verläuft bis zum Rand des Kistnergeländes.

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Während des Betriebs des Kalksandsteinwerkes musste die Anlieferung an der Geeste sicher- gestellt sein. Diese Anforderung entfällt.

5 Planungsrechtliche Situation

Der wirksame Flächennutzungsplan vom 27.06.2006 stellt das o.g. Gebiet als „gemischte Bau- fläche“, „Grünfläche“ und „gewerbliche Baufläche“ dar. Bei einer Neuordnung mit erheblichen städtebaulichen Auswirkungen ist eine Anpassung notwendig.

Gemäß § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) wird parallel zur Änderung des FNP der Bebau- ungsplan Nr. 409 „Kistner-Gelände“ aufgestellt.

Einzelhandelskonzept

Ein als gesamtstädtisches Entwicklungskonzept beschlossenes Einzelhandelskonzept legte 2016 das Stadtteilzentrum Lehe als zentralen Versorgungsbereich verbindlich fest. Der Begriff des „zentralen Versorgungsbereichs“ ist als „Planungskategorie“ erstmals mit der Neuregelung

§ 34 Abs. 3 BauGB in das Baurecht eingeführt worden. Demnach ist für die Genehmigung von Ansiedlungsvorhaben im sogenannten unbeplanten Innenbereich nicht nur das Einfügen in die nähere Umgebung Voraussetzung. Es wurde auch festgesetzt, dass „keine schädlichen Aus- wirkungen“ auf zentrale Versorgungsbereiche in der Standortgemeinde oder benachbarten Gemeinden zu erwarten sein dürfen.

Abbildung 1: Zentraler Versorgungsbereich "Stadtteilzentrum Lehe"

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Landeswasserstraße

Die Geeste als Gewässer 1. Ordnung unterliegt der fachrechtlichen Verwaltung der Oberen Wasserbehörde beim Senator für Bau, Umwelt und Verkehr.

Die Geeste wurde in der Vergangenheit stark umgestaltet. Im heutigen Stadtgebiet wurden die Ufer befestigt und stark verändert. Es wurden auch zwei Flussschleifen durchstochen. Im Ober- lauf wurde die Geeste an den Hadelner Kanal angeschlossen, der bei Otterndorf in die Elbe mündet. Zweck war der Warentransport im Elbe-Weser-Dreieck. Diese wirtschaftliche Funktion nimmt sie nicht mehr wahr, da die aktuellen Schiffsdimensionen den Fluss nicht befahren kön- nen. Die Schifffahrt dient heute weitgehend der Freizeitschifffahrt und der Erholung.

Hochwasserschutz

Ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren ist für die Errichtung der Spundwand und ein deichrechtliches Verfahren für die Änderung der Hochwasserschutzlinie erforderlich. Die Deich- linie ist mit +3,50m NHN festgelegt. Gelände unterhalb dieses Wertes muss durch Hochwas- serschutzanlagen geschützt werden. Gelände mit 3,50m Höhe und mindestens 20m Breite wird als „hohes Gelände“ betrachtet und muss daher nicht zusätzlich geschützt werden.

Abbildung 2: Geländehöhen im Änderungsbereich Das Änderungsgebiet ist topographisch untereilt:

 der östliche Bereich liegt oberhalb von +3,50m NHN und kann daher ohne weitere Deich- sicherung auskommen

 der westliche Bereich liegt unterhalb von +3,50m NHN. Hier sind Hochwasserschutzmaß- nahmen erforderlich.

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Zur Sicherstellung des Hochwasserschutzes kann entweder das Gelände auf +3,50m NHN und 20m Breite aufgefüllt werden („hohes Gelände“) oder durch technische Maßnahmen (Deich, Hochwasserschutzmauer) gesichert werden.

Hochwasserschutzmauern müssen statisch von anderen Gebäuden entkoppelt sein.

In die Uferböschung dürfen keine Gebäude oder Gebäudeteile, auch keine Stützpfeiler, errich- tet oder eingebracht werden.

Eine Schutzzone von 20m befindet sich landseitig zu den Hochwasserschutzanlagen. Diese ist von Bebauung freizuhalten. Eine Unterschreitung dieser 20m, macht eine Befreiung nach § 76 Abs.2 BremWG erforderlich.

Im südlichen Bereich liegt das Überschwemmungsgebiet Geeste. Dieses ist von Bebauung freizuhalten. Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG ist die Ausweisung von neuen Baugebieten in ihnen untersagt. Auch alle weiteren Flächen, die an der Geeste unter +3m NHN liegen, müssen als Überschwemmungsgebiet behandelt werden. Technische Anlagen (z.B. Sitzbänke)1 müs- sen ortsfest eingebaut werden, um sie vor Fortschwemmen zu schützen.

Landschaftsprogramm 1991

Das von der Bremischen Bürgerschaft am 11.09.1991 beschlossene Landschaftsprogramm ordnet das Plangebiet dem besiedelten Bereich zu, wobei u.a. bei der Einbindung neuer ge- werblich genutzter Bereiche entsprechende Pflanzungen anzustreben sind, ebenso wie die Begrünung von Parkplätzen mit Bäumen und Fassaden- und Dachbegrünung an Gebäuden.

Das Landschaftsprogramm wird gegenwärtig überarbeitet. Der Abschluss wird nicht vor Ende dieses Verfahrens erwartet.

Immissionsschutz

Die immissionsschutzrechtliche Raumordnungsklausel (§ 50 BImSchG) findet als grundlegen- des Instrument des Städtebaurechts und des präventiven Umweltschutzes seine Anwendung.

Weitere planungsrechtliche Bindungen

Der § 1a des Baugesetzbuches (BauGB) regelt das Verhältnis der Bauleitplanung zur Eingriffs- regelung. Danach sind im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung Maßgaben der Eingriffs- regelung zu prüfen.

Darüber hinaus sind das Ortsgesetz über die Gestaltung der Stellplätze für Pkw in der Stadt Bremerhaven und die Baumschutzverordnung für das Land Bremen bei den konkretisierenden Planungen zu berücksichtigen.

6 Auswirkungen der Planung

Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bremerhaven, der nach der Stadtstaatenklausel im § 8 Abs.1 Raumordnungsgesetz (ROG) gleichzeitig das Landesraumordnungsprogramm ersetzt und damit zusätzlich regional- und landesplanerische Funktionen auszufüllen hat, hat die nach § 1 Abs. 4 BauGB wirksamen Ziele der Raumordnung und Landesplanung festgelegt.

1 Eine ähnliche Situation liegt in Bremerhaven am Willi-Brand-Platz vor.

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6.1 Planungsalternativen

Ausschlaggebend für die Standortwahl ist die Verfügbarkeit der benötigten Fläche innerhalb des Stadtteils Lehe mit guter Erreichbarkeit. Dies ist hier gegeben, da die Fläche als Gewerbe- fläche nicht mehr benötigt wird. Andere verfügbare Flächen in vergleichbarer Lage und Größe stehen innerhalb des Stadtteils Lehe nicht zur Verfügung.

Die Planung sieht die Revitalisierung einer Gewerbebrache im Innenbereich der Stadt Bre- merhaven vor. Die Nachnutzung innerstädtischer Flächen durch Wohnen und Einzelhandel verringert Siedlungstätigkeit im Außenbereich. Insbesondere müssen nur im geringen Umfang Erschließungsanlagen neu errichtet werden.

Damit wird eine den Grundforderungen des BauGB nach sparsamen Umgang mit Grund und Boden und flächensparender Bauweise Rechnung getragen.

Mit der Ansiedlung eines Frequenzbringers soll dem Trading-Down-Prozess des Stadtteiles Lehe entgegengewirkt werden und stellt somit ein wichtiges Impulsprojekt für den Stadtteil dar.

Ausschlaggebend für die Standortwahl des Lebensmittelmarktes ist die Verfügbarkeit der benö- tigten Fläche innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs Lehe mit guter Erreichbarkeit zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Bus und dem Auto.

6.2 Raum- bzw. Stadtverträglichkeit

Andere Nutzungen sollen verträglich miteinander sein.

Die folgenden Ausführungen betreffen nur den Einzelhandel.

Nach den Vorgaben der Raumordnung sind zur verträglichen, raumordnerischen Steuerung bei der Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojekten unterschiedliche Gebote und Verbote zu be- rücksichtigen um „einer raumstrukturell und –funktionell verträglichen Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe“ (BVerwG vom 16.12.2010, 4C8.10, Randnummer 18) zu dienen und einer Zersiedlung vorzubeugen.

Innerhalb der zentralen Orte ist der Schutz der zentralen Versorgungsbereiche gesetzlich ver- ankert (vgl. § 34 (3) BauGB). „Zentrale Versorgungsbereiche (sind) räumlich abgrenzbare Be- reiche einer Gemeinde, denen auf Grund vorhandener Einzelhandelsnutzungen – häufig er- gänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote – eine Versorgungsfunkti- on über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt“ (BVerwG 4 C7.07.0 vom 11.10.2007).

„Der Gesetzgeber misst der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in den Städten und Gemeinden eine hohe städtebauliche Bedeutung bei, und zwar zur Stärkung der Innenentwicklung und der Urbanität der Städte sowie besonders auch zur Sicherstellung einer wohnortnahen Versorgung, die angesichts der demografischen Entwicklung besonderen Schut- zes bedarf, namentlich wegen der geringeren Mobilität älterer Menschen (BTDrucks 16/2496 S.

10 f.).“ (BVerwG 4 C 1.08 vom 17.12.2009, Randnummer 10) Gesamtstädtisches Einzelhandelskonzept

Am 27.10.2016 hat die Stadtverordnetenversammlung das Einzelhandelskonzept für die See- stadt Bremerhaven beschlossen. Untersucht wurde die gesamtstädtische Verteilung des Ein- zelhandels mit den Versorgungsschwerpunkten sowie –defiziten. Der Gesetzgeber hat den Schutz der zentralen Versorgungsbereiche (ZVB) gesetzlich festgeschrieben2, weshalb ihre Untersuchung und Entwicklung einen Schwerpunkt des Einzelhandelskonzepts bilden. Sie sind in Bremerhaven untergliedert in die Innenstadt, die Stadtteilzentren und die Nahversorgungs- zentren.

2 BauGB § 34 Abs. 3, bestätigt durch Urteile des BVerwG, z.B. 4 C 7.07 und 4 B 13.12.

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Das Stadtteilzentrum Lehe ist seit Jahrzehnten gekennzeichnet durch Funktionsverlust. Es fehlt an einem Magnetbetrieb und einem eigenständigem Profil. Leerstände sowie Läden und Dienstleister eher geringer Qualität prägen das Stadtteilzentrum. Als Schlüsselmaßnahme wur- de im Einzelhandelskonzept die „Ansiedlung dringend benötigter Magnetbetriebe“ ermittelt.

Insbesondere eine „Belebung des Kistnergeländes mit Einzelhandel, Wohnnutzungen und Dienstleistungen mit Orientierung zur Hafenstraße kann als ein wichtiger wie dringend notwen- diger Impuls für den südlichen Bereich des zentralen Versorgungsbereichs gewertet werden“.3 Mit dem Einzelhandelskonzept wurde eine Ansiedlungsmatrix erstellt, die es erlaubt die Stan- dorteignung zu prüfen. Die Kriterien sind die Größe der Verkaufsfläche, das Warensortiment und die Lage in der Stadt.

Abbildung 3: Ansiedlungsmatrix Einzelhandelskonzept, 2016, S.151

Die Großflächigkeit von Einzelhandelsvorhaben beginnt bei 800 m2.Verkausfläche. Nach der Ansiedlungsmatrix handelt es sich um ein nahversorgungsrelevantes Hauptsortiment (Lebens- mittel) mit einer Verkaufsfläche von ca. 1.800 m2. Der geplante Standort liegt im ZVB Lehe.

Das Vorhaben entspricht somit den Festlegungen des Einzelhandelskonzepts und eine großflä- chige Ansiedlung ist möglich.

Raumverträglichkeitsprüfung

Nach den Vorgaben der Raumordnung sind bei der Ansiedlung von Einzelhandelsgroßprojek- ten unterschiedliche Gebote und Verbote zu berücksichtigen um die zentralen Versorgungsbe- reiche zu schützen und die städtische Struktur mit kurzen Wegen zu erhalten. Dadurch wird Verkehr reduziert und Personengruppen können ihre Versorgung auch ohne Auto sicherstellen.

Dies gilt insbesondere für ältere Menschen aufgrund ihrer eingeschränkten Mobilität.4

Eine Störung der Struktur sorgt für Versorgungsmängel und negative Auswirkungen auf die Urbanität wie Leerstände und eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft. Das klassische Bei- spiel einer solchen schädlichen Entwicklung ist der Einzelhandel auf der „Grünen Wiese“ vor den Toren der Stadt, z.B. in Schiffdorf-Spaden. Aber auch autogerechte Standorte innerhalb der Stadt können historisch gewachsene Zentren schädigen.

Die nachfolgenden Kriterien prüfen, ob ein Standort die städtische Struktur erhält oder schädigt.

Diese Kriterien sind ebenfalls in das Einzelhandelskonzept eingeflossen und Prüfgegenstand der Ansiedlungsmatrix.

Kongruenzgebot

Nach dem Kongruenzgebot müssen Einzelhandelsgroßprojekte hinsichtlich Verkaufsfläche und Warensortiment der zentralörtlichen Versorgungsfunktion und dem Verflechtungsbereich des jeweiligen zentralen Ortes entsprechen. Die Kaufkraftgenerierung muss weitgehend innerhalb des Verflechtungsbereichs stattfinden. Da es sich um ein Sortiment der Nahversorgung han-

3 Einzelhandelskonzept für die Seestadt Bremerhaven, 2016, S.102

4 vgl. BVerwG 4 C 1.08, Urteil vom 17.12.2009, Randnummer 10 und vgl. BVerwG 4 C8.10, Urteil vom 16.12.2010, Randnummer 18

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delt, wird sich das Einzugsgebiet des Vorhabens Stadtteil Lehe beschränken und reicht damit nicht über den Verflechtungsbereich des Oberzentrums Bremerhaven hinaus.

Eine Prüfung erfolgt bereits an der Ansiedlungsmatrix (vgl. Abbildung 1). Das Vorhaben erfüllt die Aufgaben eines zentralen Versorgungsbereichs (ZVB).

Integrationsgebot

Das Kongruenzgebot betrachtet den Verflechtungsbereich, d.h. aus welchem Gebiet werden Käufer angezogen. Das Integrationsgebot prüft dagegen die Standorteigenschaften. Ziel ist es attraktive und funktionsfähige Innenstädte und Stadtteilzentren zu erhalten oder wie im Stadt- teilzentrum Lehe zu revitalisieren.

Mit dem Begriff Integrationsgebot ist die sogenannte „integrierte Lage“ verknüpft:

 städtebaulich integriert (d.h. von Wohngebieten umgeben),

 an den ÖPNV angebunden und

 an das lokale und überörtliche Straßennetz angebunden.

 Zudem grenzt er an den Geestewanderweg, der eine West-Ost-Achse für Fußgänger und Radfahrer bildet.

Damit erfüllt der Standort nicht nur die Prüfkriterien, sondern fördert zusätzlich die Funktionsfä- higkeit des ZVB Lehe, da er mehr Personen und Kaufkraft anlockt. Insbesondere große Le- bensmittelmärkte weisen täglich eine hohe Kundenfrequenz auf, in diesem Fall sogar Lauf- kundschaft, die natürlich auch benachbarte Geschäfte und Dienstleister aufsuchen.

Auch fördert die Errichtung von gemischten Bauflächen das Stadtteilzentrum, da Wohnraum für potentielle Kunden benachbart errichtet wird.

Beeinträchtigungsverbot

Durch das Beeinträchtigungsverbot soll geprüft werden, ob von dem geplanten Einzelhandels- projekt wesentliche Beeinträchtigungen auf benachbarte zentrale Versorgungsbereiche ausge- hen. Betriebe außerhalb zentraler Versorgungsbereiche (z.B. Pferdebade, Elbestraße, Strese- mannstraße) sind nicht geschützt und müssen Beeinträchtigungen hinnehmen.

Die nächstgelegenen geschützten Lagen sind die Innenstadt (1 km Luftlinie) und das Nahver- sorgungszentrum Twischlehe (3 km Luftlinie). Da die Entfernungen derart groß sind, kann eine Beeinträchtigung ausgeschlossen werden.

6.3 Belange des Immissionsschutzes

Um die Belange des Immissionsschutzes sachgerecht in die Planung und Abwägung einstellen zu können, werden für die öffentliche Auslegung Gutachten zur Ermittlung und Bewertung der Immissionssituation erstellt. Zu berücksichtigen sind hier insbesondere die schutzbedürftigen Wohnnutzungen im Planbereich und in der Nachbarschaft. Eine Verträglichkeit ist sicherge- stellt. Die Zusammenfassung der Gutachtenergebnisse erfolgt in Teil II „Umweltbericht“, Kapitel 4.1.1.

6.4 Orts- und Landschaftsbild

Die Belange des Denkmalschutzes und der Landschaftsästhetik werden sachgerecht behandelt und in die Planung einbezogen. Aufgrund der niedrigen Konfliktintensität wird auf externe Gut- achten verzichtet. Die Darstellung erfolgt in Teil II „Umweltbericht“, Kapitel 4.1.4 und Kapitel 4.2.3.

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6.5 Umweltprüfung

Nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB besteht eine prinzipielle Verpflichtung zu einer förmlichen Umweltprüfung (Umweltbericht) bei einer Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen. In der Anlage zum BauGB wird der Umweltbericht inhaltlich defi- niert. Damit wird den Belangen des Umweltschutzes entsprechend der gültigen EU-Richtlinie Rechnung getragen.

Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen, erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB). Hierbei sind insbesondere die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB aufgeführten Belange zu berücksichtigen und die in § 1a BauGB genannten Vorschrif- ten anzuwenden. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissens- stand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans in angemessener Weise verlangt werden kann (§ 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB).

6.6 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung

Entsprechend der Eingriffsregelung nach § 1a Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 13 ff Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind Eingriffe in Natur und Landschaft durch geeigne- te Maßnahmen zu kompensieren bzw. auszugleichen oder zu ersetzen. Nach derzeitigem Er- kenntnisstand kann davon ausgegangen werden, dass durch das geplante Vorhaben ein Ein- griff im Sinne des Gesetzes vorbereitet wird, so dass entsprechende Maßnahmen erforderlich werden.

Für den OBI-Baumarkt an der Melchior-Schwoon-Straße wurde im östlichen Änderungsbereich eine Ausgleichsfläche hergestellt. Eingriffe in diese Fläche müssen zwingend ausgeglichen werden. Ebenso muss der Verlust an Brackwasserwatt ausgeglichen werden. Dieser Ausgleich darf nur in Bereichen des Brackwassers stattfinden.

Aufgrund der weitgehenden Versiegelung der Flächen wird nicht von substanziellen Eingriffen ausgegangen und der Ausgleich, falls erforderlich, wird als möglich und unproblematisch ange- sehen.

Die Darstellungen des Flächennutzungsplans stellen keine Eingriffe in Natur und Landschaft dar, jedoch schaffen sie zusammen mit den Festsetzungen des aufzustellenden Bebauungs- planes die rechtlichen Rahmenbedingungen dafür. Aus diesem Grunde ist eine der Planungs- ebene des Flächennutzungsplanes angemessene Vorklärung der Eingriffsregelung vorzuneh- men und nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB der Ausgleich in geeigneter Weise darzustellen. Die Bestimmung der Größe des Eingriffs und eine daraus resultierende Festlegung geeigneter Ausgleichsmaßnahmen erfolgt im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanentwurfs. Die Eingriffsregelung wird im weiteren Verfahren abgearbeitet und die Ergebnisse werden in die Abwägung der Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB eingestellt.

6.7 Wasserschutzrechtliche Eingriffe

Die Errichtung der Böschung vor der bestehenden Kaje macht ein wasser- und deichrechtliches Planfeststellungsverfahren notwendig. Maßgeblich für die Bewertung von Eingriffen in Gewäs- ser ist die Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000 / 60 / EG) die auch in das Wasserhaushalts- gesetz aufgenommen und durch zahlreiche höchstrichterliche Urteile konkretisiert wurde.

Es ist eine angemessene Vorklärung des Eingriffs vorzunehmen und nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB der Ausgleich in geeigneter Weise darzustellen. Hier soll eine Beschreibung des grund-

(16)

sätzlich erforderlichen Kompensationsbedarfs erfolgen. Die Maßnahmengestaltung wird auf Ebene der Bebauungsplanung bzw. des Planfeststellungsverfahrens behandelt.

Für die Änderung der Hochwasserschutzlinie ist ein deichrechtliches Verfahren erforderlich. Als Puffer für weitere erforderliche Deichertüchtigungsmaßnahmen ist gemäß § 76 Abs. 1 BremWG eine Schutzzone von 20 Metern ab der landseitigen Grenze einer Hochwasser- schutzanlage (hier Uferböschung/Spundwand) einzuhalten, in der Anlagen jeder Art nicht er- richtet oder wesentlich geändert werden dürfen und einer Befreiung gemäß § 76 Abs.2 BremWG bedürfen. Diese Befreiung ist nicht Gegenstand des Verfahrens.

Die Neue Aue ist im Gebiet kanalisiert und dient als Regenwasserkanal. Er darf ggf. nicht über- baut werden. Ein Entwässerungskonzept für das Niederschlagswasser wird auf Ebene der Be- bauungsplanung erstellt. Eine Versickerung ist aus geologischen Gründen nicht möglich. Im nördlichen Bereich, auf dem Flurstück 11/53, befindet sich das Regenüberlaufbecken Werft- straße. Das vorhandene unterirdische Rückhaltebauwerk mit den Zu- und Ablaufkanälen darf nicht beeinträchtigt werden.

6.8 Überschwemmungsgebiet Geeste

Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG ist die Ausweisung von neuen Baugebieten in ihnen untersagt.

Das Überschwemmungsgebiet wurde am 07.02.2017 für die Bereiche festgesetzt, die wasser- seitig unter +3,00m NHN liegen. Im südlichen Bereich gibt es eine Überschneidung von derzeit 0,02 ha (= 200 m2).

Flächen, die infolge der Planung unterhalb von +3,00m NHN liegen und durch keine Hochwas- serschutzmaßnahmen geschützt werden, werden ebenfalls als Überschwemmungsgebiet be- handelt.

7 Beabsichtigte Darstellung im geänderten Flächennutzungsplan

Ausgangspunkt der weiteren Beschreibung ist der geänderte Zustand.

7.1 Bauflächen

7.1.1 Sonderbaufläche Einkaufszentrum (EKZ)

Das Plangebiet soll für eine den standörtlichen Erfordernissen angemessene gewerbliche Nut- zung eines Einkaufszentrums gesichert werden. Hierfür wird nach § 5 Abs.2 Nr.1 BauGB die erforderliche Fläche dargestellt. Einige benachbarte Gebäude in der Hafenstraße stehen unter Denkmalschutz. Das angrenzende Gebäude (Hafenstraße Nr. 54) ist bereits aufwendig saniert worden. Die Gestaltung (insb. Fassade) des Marktes muss sich an den Vorgaben des Denk- malschutzes orientieren.

7.1.2 Gemischte Bauflächen

Das Kistnergelände ist bereits im wirksamen Flächennutzungsplan als gemischte Baufläche dargestellt. Diese Darstellung bleibt mit Ausnahme der Flächen für den Einzelhandel erhalten.

Zusätzlich werden Flächen auf der Gewerbebrache der Unterweserwerft als gemischte Bauflä-

(17)

chen dargestellt. Für die KITA und die Wohnbauflächen sind die Vorsorgewerte des Bundesbo- denschutzgesetzes zu berücksichtigen, um den besonderen Schutzstatus für diese Flächen sicherzustellen.

Die Fortführung des Geestewanderweges wird als Promenade am Geesteufer bis zur Hafen- straße durchgebunden. Wegen der fehlenden Parzellenschärfe des FNP erfolgt keine separate Darstellung im FNP, sondern wird auf Ebene des Bebauungsplanes planerisch gesichert.

Für das Gelände Kistner liegt eine orientierende Altlastenerkundung aus dem Jahre 2002 vor.

Da damals nicht alle Bereiche zugänglich waren, ist eine eingrenzende Altlastenerkundung (Detailerkundung) mit Hilfe von Baggerschürfen durchzuführen.

Im Planbereich ist mit Kampfmitteln zu rechnen. Vor Aufnahme der planmäßigen Nutzung ist in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen eine Beseitigung der Kampfmittel sicherzustellen.

Entsprechend der jahreszeitlichen Verhältnisse treten unterschiedliche Grundwasserstandshö- hen auf. Stichtagsmessungen (2015) ergaben freie Grundwasserstände um ±0m NN Das Grundwasser steht gespannt unter den genannten Weichschichten an.

Das Grundwasser ist nach DIN 4030 als „betonangreifend“ einzustufen (pH: 6,5 – 7; Gesamtei- sen: 1-10 mg/l; Spez. LF: 800-2000 μS/cm; Angaben aus Grundwasser- und Geotechnische Planungskarte Bremerhaven, Karte B, Grundwasser, GDfB 2003).

Eine Versickerung von Oberflächenwasser ist aus den beschriebenen hydrogeologischen Gründen eher nicht möglich.

Die detaillierte Ausgestaltung der Wohn- und Gewerbeflächen findet auf Ebene der Bebau- ungsplanung statt.

7.1.3 Grünflächen

Im Änderungsbereich wurden im Flächennutzungsplan 2006 mehrere Grünflächen dargestellt.

Diese bleiben erhalten, mit Ausnahme der Grünfläche, die entlang des Kistnergeländes dem Lauf der Geeste folgt. Diese Grünfläche wurde bislang nicht umgesetzt und wird zukünftig durch die Bebauung mit dem Lebensmittelmarkt verhindert. Sie entfällt daher. Eine Kompensa- tion ist nicht notwendig, da die Grünfläche auf dem Kistnergelände nicht verwirklicht wurde.

Eingriffe in den Saarpark, den Geestebalkon und den Geestewanderweg erfolgen nicht.

8 Vermerk

8.1 Wasserfläche

Wasserrechtliche Verfahren sind Fachplanungsverfahren nach Fachrecht und werden in der Zuständigkeit des Senators für Umwelt, Bau und Verkehr durchgeführt. Im anstehenden Plan- feststellungsverfahren finden umfangreiche Beteiligungsverfahren statt. Die fachplanerischen Planinhalte bedürfen der wasserrechtlichen Abwägung des SUBV und werden daher in der Flächennutzungsplanänderung „vermerkt“. Eine Abwägung nach BauGB darf nicht erfolgen.

Die Fläche des Deichkörpers ist auch bereits im wirksamen Flächennutzungsplan als Wasser- fläche dargestellt und bleibt auch als solche erhalten. Flächen, die infolge der Planung unter- halb von +3,00m NHN liegen und durch keine Hochwasserschutzmaßnahmen geschützt wer-

(18)

den, werden als Überschwemmungsgebiet behandelt. Wasser- und deichrechtliches Verfahren werden einkonzentriert .und als ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt.

Es ist davon auszugehen, dass im laufenden Planfeststellungsverfahren die Obere Wasserbe- hörde den Bereich als Überschwemmungsgebiet festsetzen wird.

9 Nachrichtliche Übernahme

Das Überschwemmungsgebiet wurde am 07.02.2017 für die Bereiche festgesetzt, die wasser- seitig unter +3,00m NHN liegen. Im südlichen Bereich gibt es eine Überschneidung von derzeit 0,02 ha (= 200 m2). Nach § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG ist die Ausweisung von neuen Baugebieten in ihnen untersagt.

10 Hinweis auf die verbindliche Bauleitplanung und das Planfeststellungsverfahren

Gemäß § 8 Abs.2 BauGB wird parallel zur Änderung des Flächennutzungsplanes der Bebau- ungsplan 409 „Kistner-Gelände“ aufgestellt.

An der Geeste wird eine Böschung anstelle der bestehenden Kaje gebaut. Darüber wird in ei- nem separaten wasserrechtlichen und deichrechtlichen Planfeststellungsverfahren entschie- den. Trägerin dieser Verfahren ist die Obere Wasserbehörde beim SUBV in Bremen. Die Un- tersuchung der gewässerrelevanten Schutzgüter nach UVP und WRRL sollte möglichst bereits vollständig in den Bauleitplanverfahren abgearbeitet werden. (Beschleunigungseffekte für die Fachplanungsverfahren)

11 Verfahrenshinweis

Der Beschluss zur Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes vom 27.06.2006 wurde am 28.04.2016 durch die Stadtverordnetenversammlung gefasst.

Nach § 2 Abs. 1 BauGB wurde der Beschluss am 08.04.2017 ortsüblich bekannt gemacht.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB begann am 18.04.2017 und endete am 05.05.2017.

Die Beteiligung von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB (Scoping) lief vom 18.04.2017 bis 10.05.2017. Der mündliche Scopingtermin fand am 03.05.2017 statt.

Der Untersuchungsrahmen für die UVP wurde am 19.05.2017 festgelegt und den Trägern zu- gestellt.

Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 23.05.2017 die Ergebnisse der früh- zeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zur Kenntnis genommen und der Erarbeitung des Flächennutzungsplan-Entwurfes zugestimmt. Die Verfahrensschritte „Beteiligung Träger öffentlicher Belange“ gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und

„Beteiligung der Öffentlichkeit“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sollen zeitgleich durchgeführt werden.

(19)

Das wasser- und das deichrechtliche Verfahren wird separat durch die Obere Wasserbehörde beim Senator für Umwelt, Bau und Verkehr durchgeführt.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 2 BauGB wurde am 14.04.2018 in der Nordseezeitung angekündigt. Vom 23.04.2018 bis 23.05.2018 lagen die Unterlagen zur Ein- sicht aus.

Die Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Absatz 2 BauGB mit Schreiben vom 19.04.2018 zeitgleich beteiligt und eine Frist bis zum 25.05.2018 gesetzt.

Nach § 5 BauGB wurde diese Änderung durch die Stadtverordnetenversammlung am 06.12.2018 beschlossen (Feststellungsbeschluss).

Mit Schreiben vom 13.12.2018 wurde dem/der/den Einwender/innen das Ergebnis der Überprü- fung gemäß § 3 Absatz 2 Satz 4 BauGB mitgeteilt.

Die amtliche Bekanntmachung in der Tagespresse gemäß § 6 Absatz 5 BauGB erfolgte am 15.12.2018.

Gemäß § 5 Abs. 5 BauGB ausgearbeitet Bremerhaven den 05.06.2018

Im Auftrag

gez.

Carolin Kountchev

Amtsleiterin Stadtplanungsamt

(20)

Teil II – Umweltbericht

1 Einführung

Gemäß § 2 (4) BauGB sind bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen die Belange des Umweltschutzes, insbesondere die voraussichtlichen erheblichen Umweltaus- wirkungen, im Rahmen einer Umweltprüfung zu ermitteln und in einem Umweltbericht zu be- schreiben und zu bewerten. Hierbei sind insbesondere die in § 1 (6) Nr. 7 BauGB aufgeführten Belange zu berücksichtigen und die in § 1a BauGB genannten Vorschriften anzuwenden.

Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen, erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB). Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans in angemessener Weise verlangt werden kann (§ 2 Abs. 4 Satz 3 BauGB).

Im Rahmen des Scopingtermins nach § 4(1) am 03.05.2017 wurde ein Untersuchungsrahmen festgelegt, der die zu erstellenden planungsrelevanten Fachgutachten benennt. Darstellungen zu den Methoden, Umfang und Untersuchungsergebnissen der Gutachten wurden in den Um- weltbericht eingearbeitet.

Auf die Zusammenfassung der planungsrelevanten Einzelgutachten zu den Auswirkungen gem.

§ 2a BauGB wird hingewiesen. Die Darstellungen beziehen sich auf dem im Untersuchungs- rahmen festgelegten direkten und indirekten Wirkraum. Demzufolge sind detaillierte Darstellun- gen zu den Methoden, Umfang und Untersuchungsergebnisse dem Umweltbericht und den Fachgutachten zu entnehmen.

1.1 Ausgangssituation

Im Ortsteil Klushof sollen die Brachen eines Hobbyfachmarktes, einer Kalksteinwerkes und eines metallverarbeitenden Betriebes neugeordnet werden. An der Hafenstraße soll ein groß- flächiger Einzelhandel entstehen, im übrigen Änderungsbereich gemischte Bauflächen für Wohnen und ggf. nichtstörendem Gewerbe. Die im Flächennutzungsplan 2006 dargestellten Grünflächen im Süden des Kalksteinwerkes wurden nicht verwirklicht und entfallen. Die übrigen Grünflächen bleiben erhalten.

Bedarf an Grund und Boden

Sonderbaufläche Einkaufszentrum 0,5 ha

gemischte Bauflächen 3,9 ha

Grünflächen 1,3 ha

Wasserflächen 0,2 ha

Gesamtfläche: 5,9 ha

1.2 Erschließung

Die Erschließung der Sonderbaufläche Einkaufszentrum ist über die Hafenstraße geregelt. Die hinten anliegenden Flächen werden über die Werftstraße angeschlossen. Der Geestewander-

(21)

weg wird im Gebiet weiter zur Hafenstraße geführt. Haltestellen des ÖPNV befinden sich in der Hafen- und Stresemannstraße.

1.3 Mögliche Wirkfaktoren und Auswirkungen der Änderung

In der folgenden Übersicht sind die möglichen Auswirkungen auf den Menschen und auf die Schutzgüter des Naturhaushalts und das Landschaftsbild, die durch die Ausweisung des Vor- ranggebiets verursacht werden können, tabellarisch aufgeführt.

Tabelle 1: Übersicht über die potentiell zu erwartenden Auswirkungen der Planung

Dauer Betroffene Schutzgüter

Anlass/Auslöser

dauerhaft zeitlich befristet

Wirkung / Beeinträchtigung

Mensch Tiere Pflanzen Wasser Boden Luft / Klima Landschaft5 Kultur und Sachgüter

Anlagebedingt

Flächeninanspruchnahme (auch Erschließung)

X

Lebensraumverlust, Zerstörung Biotop, Verringerung Versicke- rungsfläche, Umwandlung vorhan- dener Biotope

X X X X X

Entsiegelung

X Entsiegelung bebauter Flächen,

Neuanpflanzungen X X X X X

Betriebsbedingt

Kundenverkehr auf dem Ge- lände und der Hafenstraße, Gebäudeversorgung / Gebäu- detechnik

X Schallemissionen X X X

2 Alternativenprüfung

Ausschlaggebend für die Standortwahl ist die Verfügbarkeit der benötigten Fläche innerhalb des Stadtteils Lehe mit guter Erreichbarkeit. Dies ist hier gegeben, da die Fläche als Gewerbe- fläche nicht mehr benötigt wird. Andere verfügbare Flächen in vergleichbarer Lage und Größe stehen innerhalb des Stadtteils Lehe nicht zur Verfügung.

Die Planung sieht die Revitalisierung einer Gewerbebrache im Innenbereich der Stadt Bremer- haven vor. Die Nachnutzung innerstädtischer Flächen durch Wohnen und Einzelhandel verrin- gert die Siedlungstätigkeit im Außenbereich. Insbesondere müssen keine Flächen für die Er- schließung versiegelt und keine Erschließungsanlagen neu errichtet werden.

Damit wird eine der Grundforderungen des BauGB nach sparsamen Umgang mit Grund und Boden und flächensparender Bauweise Rechnung getragen.

Mit der Ansiedlung eines Frequenzbringers soll dem Trading-Down-Prozess des Stadtteiles Lehe entgegengewirkt werden und stellt somit ein wichtiges Impulsprojekt für den Stadtteil dar.

Ausschlaggebend für die Standortwahl des Lebensmittelmarktes ist die Verfügbarkeit der benö- tigten Fläche innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs Lehe mit guter Erreichbarkeit zu

5 Lärm/Schallimmission zählt lt. Verwaltungsgericht Hannover zum Schutzgut Landschaftsbild

(22)

Fuß, mit dem Fahrrad, dem Bus und dem Auto. Als Frequenzbringer stärkt ein Lebensmittel- nahversorger den zentralen Versorgungsbereich, ermöglicht eine Nahversorgung der Bewoh- ner im Stadtteil und reduziert so den PKW-Verkehr.

3 Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen

3.1 Ziele des Biotopschutzes

Die Ziele des Natur- und Biotopschutzes ergeben sich aus den §§ 1 und 2 BNatSchG. Sie wer- den umgesetzt durch den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft: Naturschutzge- biete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzge- biete, Naturparke, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile und Gesetzlich ge- schützte Biotope.

3.2 Ziele des Artenschutzes

Hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Verbote wurde geprüft, ob im Plangebiet bzw. im funkti- onalen Zusammenhang streng oder besonders geschützte Tier- oder Pflanzenarten vorkom- men oder auftreten können. Welche Arten zu den besonders geschützten Arten bzw. den streng geschützten Arten zu rechnen sind, ist in § 7 Abs. 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG geregelt.

Die speziellen artenschutzrechtlichen Verbote (Zugriffsverbote) sind in § 44 Abs. 1 Bundesna- turschutzgesetz (BNatSchG) formuliert:

4. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

5. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören;

eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

6. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

7. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Ein Verstoß liegt nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffe- nen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der betroffenen Tierarten im räumlichen Zusammenhang wei- terhin erfüllt wird.

Gemäß § 44 (5) BNatSchG gilt für Vorhaben, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuches zulässig sind, dass ein Verstoß gegen das Verbot der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ru- hestätten und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild leben- der Tiere auch gegen das Verbot der Tötung nicht vorliegt, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der betroffenen Tierarten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

(23)

3.3 Eingriffsregelung

Nach der Eingriffsregelung nach § 1 a Baugesetzbuch in Verbindung mit §§ 13ff Bundesnatur- schutzgesetz sowie § 8 und 9 Bremisches Naturschutzgesetz sind Eingriffe in Natur und Land- schaft durch geeignete Maßnahmen zu minimieren und zu kompensieren. Grundlage für die Ermittlung ist die Handlungsanleitung zur Anwendung der Eingriffsregelung im Land Bremen aus dem Jahre 1998 in Verbindung mit der aktuellen Fortschreibung im Land Bremen.

3.4 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Flächennutzungsplan relevanten Ziele des Umweltschutzes

Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formu- liert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter Berücksichtigung finden müssen.

Insbesondere im Rahmen der Bewertung sind vor allem solche Ausprägungen und Strukturen auf der einzelnen Schutzebene hervorzuheben, die im Sinne des jeweiligen Fachgesetzes eine besondere Rolle als Funktionsträger übernehmen (z.B. geschützte oder schutzwürdige Biotope als Lebensstätte streng geschützter Arten oder bedeutungsvolle Grundwasserleiter in ihrer Rolle im Naturhaushalt oder als Wasserlieferant). Deren Funktionsfähigkeit ist unter Berück- sichtigung der gesetzlichen Zielaussagen zu schützen, zu erhalten und ggfs. weiterzuentwi- ckeln. Nachfolgende Zielaussagen sind relevant:

Tabelle 2: Zu berücksichtigende Zielaussagen von Fachgesetzen

Schutzgut Quellen Zielaussagen

Mensch Baugesetzbuch

(BauGB, § 1 Abs. 6 Nr. 3, 5, 7a, c und e)

Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne, insbesondere umweltbezoge- ne Auswirkungen auf die Belange von Sport, Freizeit und Erholung der Bevölkerung (3), die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes (5), gesunde Wohn- und Arbeits- verhältnisse (7a), den Menschen und seine Gesundheit (7c) sowie auf die Vermeidung von Emissionen (7e).

Bundesimmissionsschutzgesetz einschl. Verordnungen

(insb. BImSchG, § 50)

Verhinderung von schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 22) und Zuordnung von für bestimmte Nutzungen vorgesehe- nen Flächen bei raumbedeutsamen Planungen und Maß- nahmen, so dass schädliche Umwelteinwirkungen (z.B.

Lärm) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Woh- nen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürfti- ge Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude so weit wie möglich vermieden werden (§ 50).

TA Lärm Schutz der und Vorsorge für die Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche

DIN 18005 Als Voraussetzung für gesunde Lebensverhältnisse für die Bevölkerung ist ein ausreichender Schallschutz notwendig, der durch eine Verringerung von Emissionen am Entste- hungsort durch städtebauliche Maßnahmen zur Lärmvor- sorge und –minderung erreicht wird.

Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Bremen

Der öffentliche Gesundheitsdienst wirkt bei öffentlichen und privaten Planungen für Vorhaben oder Maßnahmen, die gesundheitliche Auswirkungen haben können, im Rahmen der Beteiligung durch die zuständige Behörde darauf hin, dass gesundheitliche Gefahren durch Umwelteinflüsse nicht entstehen und vorhandene Gefahren möglichst besei- tigt oder vermindert werden.

(24)

Schutzgut Quellen Zielaussagen Bundesnaturschutzgesetz /

Bremisches Gesetz über Natur- schutz und Landschaftspflege

Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1. Naturlandschaften u. historisch gewachsene Kulturland- schaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmä- lern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beein- trächtigungen zu bewahren.

2. Zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich zu schützen und zugänglich zu machen.

Tiere und Pflanzen

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG § 1) / i.V. mit dem Bremischen Gesetz über Natur- schutz und Landschaftspflege (BremNatSchG)

Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen auch in Verant- wortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich so zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und, soweit erforderlich, wiederherzustellen, dass

1. die biologische Vielfalt,

2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushal- tes, einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhal- tigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie

3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erho- lungswert von Natur und Landschaft

auf Dauer gesichert sind.

Baugesetzbuch

(BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 3, 7a, b und i)

Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei der Aufstellung der Bauleitpläne, insbesondere umweltbezoge- ne Auswirkungen auf die Belange von Erholung der Bevöl- kerung (3), der Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt (7a), der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (7b) und die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes (7i).

Wasser Wasserhaushaltsgesetz (WHG §§ 1, 6)

Schutz der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und als nutzbares Gut durch eine nachhaltige Bewirtschaftung (§1)

Nachhaltige Bewirtschaftung zum Erhalt und Verbesserung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, insbesondere:

- durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Ge- wässereigenschaften,

- durch Vermeidung von Beeinträchtigungen auch im Hinblick auf den Wasserhaushalt der direkt von den Ge- wässern abhängenden Landökosysteme und Feuchtge- biete,

- durch Ausgleich unvermeidbarer, erheblicher Beeinträch- tigungen,

- Nachhaltige Bewirtschaftung usw. um zum Wohl der Allgemeinheit des Einzelnen beizutragen,

- um möglichen Folgen des Klimawandels vorzubeugen, - um an oberirdischen Gewässern so weit wie möglich

natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewähr- leisten und insbesondere durch Rückhaltung des Was- sers in der Fläche der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen,

(25)

Schutzgut Quellen Zielaussagen

um zum Schutz der Meeresumwelt beizutragen (§ 6 Abs.1).

Bremisches Wassergesetz Die im Zuge des F-Plan-Änderungsverfahrens zu beach- tenden Vorschriften des Brem. Wassergesetzes (BremWG) entsprechen denen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Bundesnaturschutzgesetz

(BNatSchG § 1 Abs. 3 Nr. 3) / i.V. mit Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschafts- pflege (BremNatSchG)

Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktions- fähigkeit des Naturhaushalts sind Meeres- und Binnenge- wässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhal- ten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen;

Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder natur- nahe Maßnahmen zu erfolgen; ein vorsorgender Grund- wasserschutz sowie ein ausgeglichener Niederschlagsab- fluss ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege anzustreben.

Boden Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG §§ 1 und 2)

Ziel des BBodSchG ist der langfristige Schutz des Bodens mit seinen Funktionen im Naturhaushalt, insbesondere als:

- Lebensgrundlage und -raum für Menschen, Tiere, Pflan- zen und Bodenorganismen

- Bestandteil des Naturhaushalts mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen

- Ausgleichsmedium für stoffliche Einwirkungen (Grund- wasserschutz)

- Archiv für Natur- und Kulturgeschichte

- Standort für Rohstofflagerstätten, für land- und forstwirt- schaftliche sowie siedlungsbezogene und öffentliche Nutzungen

Das BBodSchG regelt:

- den Schutz des Bodens vor schädlichen Bodenverände- rungen,

- die Vorsorgegegen schädliche Bodenveränderungen - die Förderung der Sanierung geschädigter Böden und

Altlasten Baugesetzbuch

(BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 7a und § 1a Abs. 2)

Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes bei Aufstellung der Bauleitpläne, u.a. auf die Belange des Bodens (§1 Abs. 6 Nr. 7a);

Sparsamer und schonender Umgang mit Grund und Boden durch Revitalisierung von Flächen, Nachverdichtung und Innenentwicklung zur Verringerung zusätzlicher Inan- spruchnahme von Böden (§1a Abs. 2).

Bundesnaturschutzgesetz (§1 Abs. 3 Nr. 2) / Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

(§1 Abs. 2 Nr.3)

Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktions- fähigkeit des Naturhaushalts sind. Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können;

nicht mehr genutzte, versiegelte Flächen sind zu renaturie- ren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlas- sen.

Luft Bundesimmissionsschutzgesetz einschl. Verordnungen

Schutz des Menschen, der Tiere und Pflanzen, des Bo- dens, des Wassers, der Atmosphäre sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Immissi- onen) sowie Vorbeugung hinsichtlich des Entstehens von Emissionen (Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästi- gungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütte- rungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Erscheinun- gen).

TA Luft Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor

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