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Flächennutzungsplanänderung Nr. 2 Begründung

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Academic year: 2022

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Flächennutzungsplanänderung Nr. 2

„Siedewurt“

Begründung

1. Beschreibung des Änderungsgebietes

Das Plangebiet liegt im Stadtteil Wulsdorf, Ortsteil Jedutenberg an der südlichen Stadt- und Landesgrenze der Seestadt Bremerhaven. Es wird begrenzt durch die B 71n im Norden, durch die Weserstrasse im Westen, die gewerbliche Baufläche

„Zur Siedewurt“ im Süden und überwiegend gewerblichen Bauflächen der Gemeinde Loxstedt im Osten. Die genaue Eingrenzung des FNP- Änderungsbereiches ist aus dem Plan ersichtlich.

2. Geländebeschaffenheit und derzeitige Nutzung

Das gesamte Änderungsgebiet umfaßt ca. 11 ha. Nach der Baugrundkarte der Stadt liegt ungünstiger Baugrund vor.

Das Gelände des Plangebietes ist zur Zeit landwirtschaftlich genutzt.

Die Siedlungsstruktur wird östlich und südlich des Standortes vorrangig durch gewerbliche Nutzungen und im Norden/Westen durch Hauptverkehrsstrassen geprägt.

3. Erschließung des Plangebietes

Die äußere verkehrliche Erschließung ist durch die Weserstrasse grundsätzlich sichergestellt. Die Weserstrasse als Hauptverkehrsstrasse ist Teilstück der Innerstädtischen Süd-Nord-Hauptverbindung, die u.a. die Bremerhavener Stadtteile Wulsdorf und Geestemünde verbindet. Im Bereich des Sonderpostenmarktes „Sagenhaft“ befindet sich die Haltestelle „Siedewurt Wendeplatz“, an der die Stadtbuslinien 504-505 sowie die Regionalbuslinie 530 halten. Die ÖPNV-Anbindung des Plangebietes kann daher als ausreichend bewertet werden. Der zukünftige Anschluss an die äußere Erschließung sowie die innere Erschließungssituation soll auf der Grundlage detaillierter Planungen geregelt werden.

4. Planungsrechtliche Situation

Der wirksame Flächennutzungsplan vom 27.06. 2006 stellt das o.g. Gebiet als

„Grünfläche“ dar.

Das von der Bremischen Bürgerschaft am 11.09.1991 beschlossene Land- schaftsprogramm ordnet das Plangebiet der Rohr-Marsch zu.

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In Karte 9.2 „Lebensräume für Pflanzen und Tiere“ sieht das Landschaftsprogramm hier weiträumiges, extensiv zu nutzendes Feuchtgrünland mit hoher Erhaltungs- und Entwicklungspriorität vor. Karte 10.2

„Landschaftsbild“ weist hier weiträumig zu erhaltende Wiesen und Weiden zur Wahrung des Bildes von Marsch und Niederung mit hoher Erhaltungspriorität aus. Karte 11.2 „Leitlinien für Erholung“ stuft den Bereich als weiträumigen Erholungsbereich für Radfahrer und Wanderer ein, welcher nur in landschaftsgerechter Form unter Beachtung des Vorrangs von Naturschutzbelangen hauptsächlich randlich zu erschließen ist.

Im Rahmen des laufenden Verfahren zur Neuabgrenzung der Wasserschutzzonen befindet sich der Änderungsbereich in der Wasserschutzzone III b.

§ 1a des Baugesetzbuches (BauGB) regelt das Verhältnis der Bauleitplanung zur Eingriffsregelung. Danach sind im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung Maßgaben der Eingriffsregelung zu prüfen.

Das Ortsgesetz über die Gestaltung der Stellplätze für Kfz in der Stadt Bremerhaven und die Baumschutzverordnung für das Land Bremen sind bei den konkretisierenden Planungen zu berücksichtigen.

Eine allgemeine Vorprüfung der Umweltverträglichkeit ergab außerdem, dass eine Umweltprüfung mit Umweltbericht nach § 2a BauGB zu erstellen ist.

5. Ziele und Anlass der Flächennutzungsplanänderung

5.1 Grundsätzliche Zielsetzungen

Folgende grundsätzliche Ziele liegen der Flächennutzungsplanänderung zugrunde:

• Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen in Bremerhaven und der Gemeinde Loxstedt durch die Entwicklung gewerblicher Bauflächen in verkehrsgünstiger Lage

• Bereitstellung von Flächen zur Arrondierung bestehender Gewerbestandorte in Autobahnnähe

• gemeinsame Konzeptentwicklung mit dem Gewerbestandort „Bohmsiel“

• Sicherung notwendiger Ausgleichsflächen

5.2 Planungsanlass

Neben den clustermäßig zugeordneten Gewerbegebieten im wirksamen Flächennutzungsplan 2006 verfügt die Stadt Bremerhaven über weitere nicht zugeordnete kleinere Gewerbegebiete mit Eigenentwicklungspotenzialen, zu denen auch der Standort „Siedewurt“ gehört.

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Mit der Fertigstellung der B71n ergibt sich ein entsprechendes Entwicklungs- potential für die gewerbliche Baufläche, die im Zusammenhang mit den

umliegenden Gewerbegebieten der Gemeinde Loxstedt gemeindeübergreifend mit den Bremerhavener Gewerbegebiet Bohmsiel strukturell und konzeptionell entwickelt werden soll. Im Hinblick auf die vorhandenen gewerblichen Nutzungen und Gewerbegebiete der Gemeinde Loxstedt im unmittelbaren grenznahen Bereich zur Stadt Bremerhaven ist der Änderungsbereich als gewerbliche Arrondierungsfläche in Autobahnnähe einzuschätzen. Nach dem Kooperativen Siedlungs- und Freiraumkonzept Bremerhaven/Umlandgemeinden (2005) sollen gemeinsame Konzeptentwicklungen mit dem Gewerbestandort „Bohmsiel“

ermöglicht werden.

Im Rahmen des Grenzänderungsverfahrens zur Änderung der Gemeindegrenzen zwischen Niedersachsen und Bremen im Bereich der Gemeinde Loxstedt werden die Verhandlungen auf der Grundlage des wirksamen Flächennutzungsplanes von 1977 betrieben, der den gesamten Bereich „Siedewurt“ als gewerbliche Baufläche vorsah. Die Notwendigkeit und der Bedarf an zusätzlichen Gewerbegebieten ergeben sich aus den Anforderungen der Gemeinde Loxstedt.

5.3 Belange des Immissionsschutzes

Um die Belange des Immissionsschutzes sachgerecht in die Planung und Abwägung einstellen zu können wurde eine entsprechende rechnerische

Ermittlung und Bewertung der Schall-Immissionssituation erstellt und im weiteren Verfahren in die Planunterlagen eingestellt ( s. hierzu Kapitel 6.1 des

Umweltberichtes).

6. Prüfung der Umweltverträglichkeit

6.1 Umweltverträglichkeit

Mit der F-Plan -Änderung werden UVP-pflichtige Vorhaben begründet, die nach Art, Größen- und Leistungswerte gem. § 3 UVPG einer Umweltprüfung (UVP) unterliegen.

Der Scoping-Termin wurde am 10.07.2006 durchgeführt.

Der Untersuchungsrahmen für die UVP wurde am 04.08. 2006.festgelegt.

Als Grundlage für die Umweltprüfung wird ein Umweltbericht i. S. § 2a BauGB erstellt. Er ist Bestandteil des F-Plan-Änderungsverfahren.(Teil II der

Begründung)

6.2 Auswirkungen der Planungsmaßnahme

An dieser Stelle wird auf die Zusammenfassung der planungsrelevanten Einzelgutachten zu den Auswirkungen gemäß § 2a BauGB hingewiesen.

Detailliertere Darstellungen zu den Methoden, Umfang und

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Untersuchungsergebnissen sind dem Umweltbericht und dem beigefügten landschaftsplanerischen Fachbeitrages zu entnehmen.

7. Beabsichtigte Darstellung im geänderten Flächennutzungsplan

Ausgangspunkt der weiteren Beschreibung ist der geänderte Zustand:

7.1 Gewerbliche Bauflächen

Das Plangebiet soll für eine den standörtlichen Erfordernissen angemessene gewerbliche Nutzung gesichert werden. Hierfür wird nach §5 Abs.2 Nr.1 BauGB die erforderliche Fläche dargestellt.

Wegen der sensiblen Entwässerungssituation der Gräben und der

Wasserschutzzone IIIb wird im künftigen Bebauungsplanverfahren zur Regelung der Vorflut und der Oberflächenentwässerung parallel ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen sein.

Da das Gebiet entwässerungstechnisch nicht erschlossen ist, soll auch die Schmutzwasserentsorgung im B-Plan-Verfahren geregelt werden.

Die Deutsche Telekom AG, T-Com weist darauf hin, dass sich im Plangebiet hochwertige Telekommunikationskabel der Deutschen Telekom AG befinden und dass zur telekommunikationstechnischen Versorgung des Gewerbegebietes die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien erforderlich werden. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass im Kreuzungsbereich Seeborg/Weserstrasse erneute Aufgrabungen erforderlich werden könnten und dass sich im Bereich östlich der ehemaligen Bundesstrasse B6 Telekommunikationskabel befinden, die in der vorhandenen jetzigen Trasse verbleiben müssen.

Im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren werden entsprechende dingliche Sicherungsmaßnahmen für die Kabeltrassen erforderlich.

Die EON Netz GmbH weist für das nachfolgende Bebauungsplanverfahren darauf hin, dass für die Erdkabel ein Schutzbereich von 3,0 m, d.h. 1,5 m zu jeder Seite der Kabelachse erforderlich wird.

Innerhalb dieses Schutzstreifens darf ohne vorherige Abstimmung mit uns über dem vorhandenen Geländeniveau nichts aufgeschüttet oder abgestellt werden.

Es dürfen keine Abgrabungen oder Erdarbeiten vorgenommen und keine Pfähle und Pfosten eingebracht werden.

Erdarbeiten im Kabelschutzbereich dürfen nur in vorsichtiger Handschachtung und nur nach Einweisung eines von uns beauftragten Baukontrolleurs ausgeführt werden.

Ferner dürfen im Schutzbereich unserer Erdkabelverbindungen keine Anpflanzungen vorgenommen werden.

Sollten bei Erschließungsarbeiten des Plangebietes Arbeiten im Schutzbereich unser Kabel erforderlich werden, bitten wir Sie, sich rechtzeitig mit unserem Herrn Tatge 05132 88 23 11 in Verbindung zusetzen, damit alle erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden können.

Die entstehenden Kosten für evtl. erforderlich werdende Maßnahmen an unseren Erdkabeln sind nach dem Verursacherprinzip, vom Träger der Baulast zutragen.

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Der Trassenverlauf für die Erdkabelverbindungen wird einschließlich der beigefügten Lagepläne der Gemeinde Loxstedt für das Bebauungsplanverfahren zugestellt.

Die Breite des Freileitungsschutzbereiches für die 110-kV-Leitungen beträgt max. 50,0 m, d. h. jeweils 25,0 m von der Leitungsachse (Verbindungslinie der Mastmitten) nach beiden Seiten.

Innerhalb des Leitungsschutzbereiches unterliegen die zulässigen Arbeitshöhen – Höhe über alles – der einzusetzenden Maschinen und Geräte zur Gewährleistung der VDE-gemäßen Sicherheitsabstände einer Begrenzung.

Bei der Durchführung der Ersatzmaßnahmen ist von der ausführenden Firma der nach DIN VDE 0105-100 vorgeschriebene Abstand beim Arbeiten in der Nähe unter Spannung stehender Teile einzuhalten. Ggf. sind die max. zul.

Arbeitshöhen mit uns abzustimmen.

Abgrabungen an den Maststandorten dürfen nicht vorgenommen werden. Sollten innerhalb eines Sicherheitsabstandes von 10,0 m um einen Maststandort Abgrabungsarbeiten erforderlich werden, so sind diese mit uns im Detail abzustimmen.

Aufschüttungen, Dämme, Erdwälle etc. oder Zwischenlagerungen dürfen innerhalb des Schutzbereiches der Hochspannungsfreileitung nur bis zu der von uns zugelassenen Niveauhöhe vorgenommen werden, da andernfalls Lebensgefahr besteht.

Aufschüttungen, Dämme, Erdwälle etc. oder Zwischenlagerungen dürfen innerhalb des Schutzbereiches der Hochspannungsfreileitung nur bis zu der von uns zugelassenen Niveauhöhe vorgenommen werden, da andernfalls Lebensgefahr besteht.

Hochwüchsige Bäume dürfen innerhalb des Leitungsschutzbereiches nicht angepflanzt werden, weil die Einhaltung der Sicherheitsabstände in kürzester Zeit nicht mehr gewährleistet ist.

Empfehlenswert sind standortgerechte Wildgehölze wie Büsche und Sträucher bis zur Kategorie Großsträucher, die mit geringer Wuchshöhe einen ausreichenden dauerhaften Abstand zu den Leiterseilen einhalten.

Zur Information und Beachtung während der Bauausführung erhalten Sie unser Merkheft für Baufachleute „Wichtige Hinweise zum Schutz der Leitungen vor Schäden durch Bauarbeiten und zur Verhütung von Unfällen“.

Für einen evtl. erforderlich werdenden Ortstermin wenden Sie sich bitte rechtzeitig an unseren Netzservice Leitungen in Stade, Herrn Wilhelmi, Tel.:

04141 799 547 oder 0177-5267770.

Der Trassenverlauf für die Hochspannungsfreileitung wird einschließlich der beigefügten Lagepläne der Gemeinde Loxstedt für das Bebauungsplanverfahren zugestellt.

Der Gestaltungsbereich der Flächenutzungsplanänderung liegt innerhalb des Hindernisüberwachungsbereiches des Verkehrslandeplatzes Bremerhaven.

Hinweis:

Die Luftfahrtbehörde ist zu informieren, wenn Bauwerke die vorlagepflichtige Höhe von + 48,1 m NN überschreiten sollen.

Darüber hinaus wird die Zustimmung der Luftfahrtbehörde zur Erteilung einer Baugenehmigung dann erforderlich sein, wenn Bauwerke die vorlagepflichtige Höhe von 100 m ü. Grund überschreiten sollen.

Die zuvor genannte Höhe gilt nach § 15 Abs. 1 LuftVG sinngemäß für Bäume, Freileitungen, Masten, Dämme sowie für andere Anlagen und Geräte. Die Errichtung dieser Luftfahrthindernisse bedarf nach § 15 Abs. 2 LuftVG der

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Genehmigung. Falls die Genehmigung von einer anderen als der

Baugenehmigungsbehörde erteilt wird, bedarf diese der Zustimmung der Luftfahrtbehörde. Ist eine andere Genehmigung nicht vorgesehen, so ist diese Genehmigung der Luftfahrtbehörde einzuholen.

8. Vermerk

Vermerke beziehen sich auf in Aussicht genommene Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt werden sollen.

8.1 Geplantes Wasserschutzgebiet

Im Rahmen des laufenden Verfahren der Neuabgrenzung der Wasserschutz- zonen befindet sich der Änderungsbereich in der Wasserschutzzone IIIb. Die Schutzbestimmungen sind auf den nachfolgenden Planungsstufen zu

berücksichtigen. Das Wasserschutzgebietsverfahren wird voraussichtlich 2006 abgeschlossen sein.

9. Verfahrenshinweise

Der Beschluss zur Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes 2006 wurde am 05.07.2006 durch die Stadtverordnetenversammlung gefasst.

Nach § 2 Abs. 1 BauGB wurde der Beschluss am 08.07. 2006 ortsüblich bekannt gemacht.

Der Scoping-Termin wurde gemäß § 4 Absatz 1 BauGB am 10.07.2006 durchgeführt.

Der Untersuchungsrahmen für die UVP wurde am 04.08. 2006 festgelegt und den Trägern der Umweltbelange (TUB) zugestellt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3 Absatz 1 BauGB begann am 17.07.2006 und endete am 21.07.2006.

Der Bau- und Umweltauschuss hat in seiner Sitzung am 05.09. 2006 die Ergebnisse der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der

Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB zur Kenntnis genommen und der Erarbeitung des Flächennutzungsplan-Entwurfes zugestimmt. Die

Verfahrensschritte „Beteiligung Träger öffentlicher Belange“ gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und „Beteiligung der Öffentlichkeit“ gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sollen zeitgleich durchgeführt werden.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit wurde am 12.09. 2006 in der Tagespresse bekannt gegeben.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß §3 Absatz 2 BauGB begann am 20.09.

und endete am 20.10. 2006.

Die Träger öffentlicher Belange wurden gemäß §4 Absatz 2 BauGB zeitgleich mit Schreiben vom 11.09. 2006 beteiligt und eine Frist bis zum 18.10. 2006 gesetzt.

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Der Bau- und Umweltausschuss hat in seiner Sitzung am 21.11. 2006 die Ergebnisse der Beteiligung Träger öffentlicher Belange und der öffentlichen Auslegung zur Kenntnis genommen und der Stadtverordnetenversammlung zur Beschlussfassung empfohlen.

Nach §5 BauGB wurde diese Änderung durch die Stadtverordnetenversammlung am 30.11. 2006 beschlossen (Feststellungsbeschluss).

Mit Schreiben vom 11.12. 2006 wurde dem/der/den Einwender/n/in/nen das Ergebnis der Überprüfung gemäß § 3 Absatz 2 Satz 4 BauGB mitgeteilt.

Die amtliche Bekanntmachung in der Tagespresse gemäß §6 Absatz5 BauGB erfolgte am 19.02.2007

Die Bekanntmachung im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen erfolgte am 19.02. 2007 im Amtsblatt Nr. 31, Seite 262.

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Teil II Umweltbericht

1. Einführung

Der gemäß §2Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB geforderte und in Verbindung mit der Anlage zum BauGB inhaltlich definierte Umweltbericht dokumentiert die grundsätzliche Verpflichtung jeder nach dem 20. Juli 2004 aufgestellten

Bauleitplanung zu einer förmlichen Umweltprüfung. Damit soll den Belangen des Umweltschutzes entsprechend der gültigen EU-Richtlinien hinreichend

Rechnung getragen werden.

Die Flächennutzungsplanänderung Nr. 2 bereitet die Umnutzung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche als Gewerbegebiet vor.

Besonders schützenswerte Strukturen sind aus Sicht von Natur und Landschaft vorhanden. Die Eingriffe sind als erhebliche Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts einzuschätzen und stellen Beeinträchtigungen des

Landschaftsbildes dar.

2. Überprüfung von anderweitigen Lösungsmöglichkeiten

Ausschlaggebend für die Standortwahl ist die Verfügbarkeit der benötigten

Fläche innerhalb der vorhandenen und künftigen Gewerbegebiete der Gemeinde Loxstedt. Dies ist hier gegeben.

3. Ausgangssituation Bau des Gewerbegebietes

Die vorliegende Planung des Gasamtvorhabens umfasst eine Fläche von ca.11 ha, die dauerhaft in Anspruch genommen wird.

Zu- und Abfahrt

Die Zu- und Abfahrt zu dem Gewerbegebiet soll über die Weserstrasse und inneren Erschließungsstrassen erfolgen, die im künftigen Bebauungsplan festzulegen sind.

4. Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre Bedeutung für den Bauleitplan

Im Umweltbericht werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkun- gen beschrieben und bewertet (§2 Abs. 4 Satz 1 BauGB). Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissenstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des

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Bauleitplans angemessener Weise verlangt werden kann (§2 Abs. 4 Satz 3 BauGB).

Gutachten

Für die Umweltprüfung wurden folgende Unterlagen herangezogen, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung zugänglich sind und die Grundlage für die Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen sind:

• Landschaftspflegerischer Begleitplan zur B71n von 1997

• Eigene Berechnung zur Ermittlung und Bewertung der Schall- immissionssituation

• Erstellung eines landschaftsplanerischen Gutachtens

Landschaftsplanerische Programme

Mit dem Landschaftsprogramm vom 11.09.1991 ist eine landschaftsplanerische Vorgabe vorhanden, die in die Bewertungen des obigen landschaftsplanerischen Gutachtens einfließen werden.

Landschaftsplanerischer Fachbeitrag zur Eingriffsregelung

Die Eingriffsregelung wird mit der Einführung der Umweltprüfung in der Bauleitplanung auf die F-Plan-Ebene vorgezogen, so dass im Umweltbericht eines Flächennutzungsplanes Rahmensetzungen für spätere Ausgleichsmaß- nahmen notwendig sind.

Den Anforderungen von Natur und Landschaft muss im Abwägungsprozess entsprechend ihrer landschaftsökologischen Wertigkeit Rechnung getragen werden. Grundlage hierfür ist §11 des Bremischen Naturschutzgesetzes (BremNatSchG). Nach diesen Bestimmungen sind bei Eingriffen in Natur und Landschaft nur die Beeinträchtigungen zu kompensieren, die erheblich oder nachhaltig sein können. Art und Umfang der erforderlichen Kompensations- maßnahmen werden im erstellten landschaftsplanerischen Gutachten grob ermittelt.

5. Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen

5.1 Bestandsbeschreibung und – bewertung des Umweltzustandes Bei den nachfolgenden Beschreibungen und Bewertungen wurden im wesentlichen die Landschaftsplanerischen Bestandsaufnahmen zum

landschaftspflegerischen Begleitplan zur B71n von 1997 sowie die Grundwasser- und Geotechnischen Planungskarte Bremerhaven 2003 und die Bodenkarte der Gemeinde Loxstedt eingearbeitet:

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5.1.1 Mensch, menschliche Gesundheit

Lärm

Baubedingte Auswirkungen

Aufgrund der vorhandenen Lärmgrundbelastung durch die umgebenden überregionalen Straßen (A 27, B71n und B 6), und keiner außergewöhnlichen Bautechniken und –verfahren (Rammarbeiten, Presslufteinsatz) sind keine baubedingten Lärmimmissionen im Bereich der Gebäude am südlichen Ortsrand von Wulsdorf und Siedewurt zu erwarten.

Betriebsbedingte Auswirkungen

Die Belastungswerte ergeben sich aus den Schallimmissionen der Bundesauto- bahn und des Autobahnzubringers B71n sowie der Weserstrasse, die für alle Baugebiete im Umfeld als überlagernde Schallquellen prägend sind. Die

Lärmemissionen aus dem neuen Gewerbegebiet sind kleinflächig wirksam und wegen der Entfernung zur angrenzenden Wohnbebauung auf das Plangebiet beschränkt. Über das Plangebiet hinausgehende Wirkungen/Änderungen sind nicht zu erwarten, sodass die Auswirkungen durch den Lärm insgesamt nicht erheblich sind. Im Bereich des vorhandenen Gasthofes im Kreuzungsbereich von L 121 und Weserstrasse werden im Rahmen eines Plangenehmigungs- verfahrens zur Neugestaltung des Knotenpunktes gutachterlich Verkehrsbe- lastungen ermittelt, auf deren Grundlage die künftigen Lärmwerte rechnerisch ermittelt werden.

Luftschadstoffimmissionen

Erste Abschätzungen der Luftschadstoffimmissionen zeigen, dass aufgrund des Betriebes des Gewerbegebietes mit einer geringfügigen Erhöhung der Luftschadstoffimmissionen zu rechnen ist. Unter Berücksichtigung der

Vorbelastungen auf dem Autobahnzubringer B71n und der Weserstrasse wird deren Ausmaß aber zu keiner Überschreitung der Grenze zu schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen im Sinne des Bundes- Immissionsschutzgesetzes führen. Über das Plangebiet hinausgehende

Wirkungen/Änderungen sind nicht zu erwarten, sodass die Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen insgesamt nicht erheblich sind.

5.1.2 Flora, Fauna, biologische Vielfalt Arten- und Biotoppotential

Das Plangebiet wird fast ausnahmslos als Grünland genutzt. Die Wiesen und Weiden werden durch Marschgräben begrenzt. Eine ausführliche Bestandserfassung und –bewertung des Schutzgutes Pflanzen zeigt der landschaftspflegerische Begleitplan zur B71n.

Im Plangebiet kommen sowohl im Bereich der Wiesen und Weiden als auch im Bereich der Gräben recht häufig Pflanzenarten vor, die nach der Roten Liste der gefährdeten Farn- und Blütenpflanzen in Niedersachsen und Bremen als gefährdet eingestuft sind. Dementsprechend sind auch mehrere nach § 20 c BNatSchG geschützte Biotope anzutreffen, die im Plangebiet einen relativ großen Flächenanteil einnehmen. Im Rahmen der Vegetationsaufnahme von 1997 konnten im Plangebiet Pflanzenarten für

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Artenarmes Intensivgrünland, Mesophiles Grünland, Feucht- und

Nassgrünland, Flutrasen und sonstige Grünlandarten festgestellt werden.

Avifauna

Die Rohrniederung ist ein weitläufiges Grünlandareal im südlichen Bereich von Bremerhaven. Als Wiesen- und Weidengebiet wird es in erster Linie von Enten- und Watvögeln, aber auch einer Reihe von Sperlingsvögeln genutzt, die eine geringe Vegetationshöhe und gute Übersichtlichkeit des Geländes bevorzugen. Neben ihrer Bedeutung als Lebensräume für Brutvögel haben Fluss- und Küstenmarschen eine wichtige Funktion als Rastgebiete, insbesondere für Enten- und Watvogelarten. Gerade im Einflussbereich tideabhängiger Gewässer werden ufernahe

Grünlandbereiche zu Hochwasserzeiten als Ruheplätze (sog.

Hochwasserrastplätze) von Rastvögeln aufgesucht, die bei Niedrigwasser in den Wattgebieten nach Nahrung suchen. Der größte Teil der Aktivität der Rastvögel fiel auf Nahrungssuche(z.B. Gänse, Enten Bekassinen), einige nutzten das Gebiet aber auch in erster Linie als Ruhefläche, z.B.

Kiebitze.

Auf dem etwa 144 ha umfassenden Untersuchungsgebiet der

Rohrniederung traten zwar Rastvogelarten in größerer Zahl auf, aktuell (im Jahre 1999) hatte das Gebiet für keine der Arten lokale, regionale oder höhere Bedeutung. Eine Veränderung dieser Situation ist jedoch nicht auszuschließen und muss differenzierten Untersuchungen auf der Ebene des Bebauungsplanes überlassen bleiben. Im angrenzenden niedersächsischem Gebiet wurde im Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Cuxhaven ebenfalls keine höhere Bedeutung festgestellt.

Vollständige Brutvogelkartierungen wurden 1994 und ihre Aktualisierung 1995 durchgeführt. Danach wurde ein relativ hoher Anteil von für den Lebensraum der küstennahen Flussmarsch typischen Leitarten (Kiebitz, Bekassine, Rotschenkel und Austernfischer) festgestellt, was für eine recht ursprüngliche Ausprägung des Lebensraumes spricht. Diese

Eigenschaft wird durch die dort nicht zu intensiv betriebene Landwirtschaft sicher gefördert.

Insgesamt kamen 7 der in Niedersachsen und Bremen auf der Roten Liste für bestandsbedrohte Brutvögel stehenden Arten auf den

untersuchten Flächen vor.

Nach Bewertung als Vogelbrutgebiet ist das Gebiet von landesweiter Bedeutung und wird als „sehr wertvoll“ eingeschätzt. Durch den hohen Anteil an Leitarten, verbunden mit der typischen Ausprägung der

Besiedlung durch Brutvögel, wird das Gebiet als weitgehend repräsentativ für eine Flussmarsch angesehen. Auch hier sind Veränderungen nicht auszuschließen und müssen auf der Ebene des Bebauungsplanes differenziert untersucht werden.

Fledermäuse

Nach einer Untersuchung zur Verbreitung der Fledermäuse im Stadtgebiet Bremerhavens aus dem Jahre 1995 haben offene Landschaften und Grünland nur eine untergeordnete Bedeutung als Jagdhabitat. Im Rahmen einer Gesamtbewertung wurde festgestellt, dass die Arten eine deutliche Bindung an bestimmte Habitatstrukturen zeigen, zu denen offensichtlich nicht die Rohrniederung zählt.

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Amphibien

Die meisten Gräben des westlichen Untersuchungsgebietes, westlich einer Linie Wulsdorf-Siedewurt, führten während der Vegetationsperiode 1997 nur zeitweise Wasser oder waren ganz trocken. Zusätzlich waren sie oft mit Schilf bestanden, sodass die Wasserfläche beschattet war. Eine Besiedlung mit Amphibien fehlte hier daher völlig.

Libellen

Für die Libellenfauna gilt das bereits Gesagte wie bei der

Amphibienfauna: die für Libellen wertvollen Bereiche liegen im Osten des Untersuchungsgebietes.

Versiegelung, Bodenaustausch und grüngestalterische Maßnahmen überformen bzw. beseitigen die im Planbereich vorhandenen Strukturen.

Aufgrund der extensiven Bearbeitung dieser Fläche ist von einer erheblichen Beeinträchtigung für Arten und Lebensgemeinschaften auszugehen.

5.1.3 Boden

In der freien Landschaft zwischen dem Stadtrand von Bremerhaven und der Streusiedlung Siedewurt kommen bis auf einen schmalen Feldweg mit Betonplatten, keine Flächenversiegelungen vor. Nach der Bodenkarte der Gemeinde Loxstedt ist der Bereich als nicht geneigte flache Knickmarsch mit Grünlandnutzung charakterisiert. Weitere differenziertere

Planungsaussagen werden in der Grundwasser- und Geotechnischen Planungskarte Bremerhaven 2003 getroffen. Danach sind im Plangebiet sehr gering bis gering konsolidierte bindige Lockergesteine(Schluff,Ton, auch Klei genannt) mit weichen z.T. organischen Lagen von Torf und Sand vorhanden, wo eine sehr geringe bis geringe Tragfähigkeit vorliegt und besondere Gründungsmaßnahmen (z.B. Tiefgründung) erforderlich werden. Derartige Extremstandorte weisen ein sehr gutes bis gutes Biotopentwicklungspotential auf. Bodenaustausch und Versiegelung auf der Baufläche sowie sonstige Maßnahmen zur Bodenmodellierung unterbrechen die Bodenentwicklung und zerstören den Bodenaufbau.

Dabei verliert der Boden in den versiegelten Flächen vollständig seine Funktionen für den Naturhaushalt, u.a. auch Flora und Fauna. Belebter Oberboden wird beseitigt. Damit ist mit Umsetzung der Planung von erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Boden auszugehen.

5.1.4 Klima, Luft

Der überwiegende Seewindeinfluss (mit relativ hohen durchschnittlichen Windgeschwindigkeiten) bewirkt eine deutliche Minderung der

klimatischen Belastung für das Bremerhavener Stadtgebiet.

Inversionswetterlagen kommen selten vor, insgesamt ist die

Empfindlichkeit des küstennahen Bereiches Bremerhavens gegenüber klimatischen und lufthygienischen Beeinträchtigungen gering.

Ein wichtiger gelände- und mikroklimatischer Prozess ist die Entstehung von Kaltluft. In Strahlungsnächten kühlt die Erdoberfläche durch

Ausstrahlung stärker ab als die Atmosphäre. Die Abkühlung wird auf die Umgebungsluft übertragen und führt so zu einer allmählichen

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Temperaturabnahme in den bodennahen Luftschichten. Die nächtliche Abkühlung im Sommer (Kaltluftbildung) wirkt sich bioklimatisch für die Menschen positiv aus.

Das feuchte Grünland des Plangebietes hat eine mittlere Leistungs- fähigkeit bezüglich der Kaltluftproduktion. Aufgrund des ebenen

Geländereliefs kommen Kaltluft- und Frischluftbewegungen im Plangebiet allerdings nicht vor.

Die luft- und klimahygienische Leistung des Plangebietes für die

Siedlungsbereiche ist, bei einer 3-stufigen Skala (gering/mittel/hoch), als gering zu bewerten, da keine Austauschbahnen zu den bebauten

Bereichen bestehen.

Durch die Versiegelung wird in erster Linie das Kleinklima verändert. Die Verdunstung wird verringert und die Temperaturschwankungen bei insgesamt wärmerer Durchschnittstemperatur erhöht. Besondere klimawirksame Landschaftsstrukturen sind nicht betroffen. Über das Plangebiet hinausgehende Wirkungen/Änderungen sind nicht zu erwarten, sodass die Auswirkungen auf das Klima insgesamt nicht erheblich sind.

5.1.5 Wasser Grundwasser

Nach der Grundwasser- und Geotechnischen Planungskarte Bremerhaven 2003 sind überwiegend sehr hohe bzw. hohe Schutzfunktionen vorhanden, sodass im Rahmen des laufenden Verfahren zur Neuabgrenzung der Wasserschutzzonen sich der Änderungsbereich in der Wasserschutzzone IIIb befindet.

Insgesamt ist die Leistungsfähigkeit des Grundwassers als hoch zu bewerten.

Oberflächenwasser

Die Gräben des Untersuchungsgebietes sind menschlichen Ursprungs, das Regelprofil wird durch Pflegemaßnahmen erhalten. Somit ist die Struktur der Gräben von geringer Naturnähe.

Die Entwässerungsgräben sind an den Böschungen nicht mit Gehölzen bestanden. Sie haben ein einheitliches Profil, teilweise waren die Gräben (1997) dicht, bis in die Sohle hinein, mit Röhrichtpflanzen (hauptsächlich Schilf) bewachsen. Die Gräben sind überwiegend um 4m breit, die Grabensohle liegt meist zwischen 1m bis 1,5 m unter dem Gelände. Die Grabenufer sind überwiegend steil (Neigung bis 1:1).

Aufgrund der Einschätzung der Gewässergüte ist die Eignung bzw.

Leistungsfähigkeit der wasserführenden Gräben als hoch einzustufen. Im künftigen Bebauungsplan sind parallel wasserrechtliche Verfahren

durchzuführen, um die Vorflut im Plangebiet zu regeln.

Das auf zukünftig versiegelter Fläche anfallende Niederschlagswasser kann nicht direkt in den Boden abgeleitet werden. Aus diesem Grund ist das Oberflächenwasser in einen Regenwasserkanal bzw. den offenen Vorfluter abzuleiten.

Damit ist mit Umsetzung der Planung von erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzgutes Oberflächenwasser auszugehen.

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5.1.6 Landschaftsbild

Die Rohr-Marsch verfügt bei Einschätzung in eine 3-stufige Skala

(gering/mittel/hoch) über einen mittleren bis hohen ästhetischen Eigenwert, eine mittlere bis schlechte Nutzbarkeit und eine gute Erreichbarkeit. Die führt zu der Gesamteinschätzung einer mittleren Bedeutung für eine extensive Erholung.

Ein Teilbereich der „offenen“ Agrarlandschaft wird durch das neue Gewerbegebiet ersetzt. Die Erlebbarkeit der freien Landschaft im Nahbereich wird beeinträchtigt. Der bisher an dieser Stelle erlebbare

Übergang zwischen Siedlungs- und offenem Landschaftsraum wird zerstört.

Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild werden als erheblich eingeschätzt.

5.1.7 Kulturgüter und sonstige Sachgüter Landwirtschaft

Die Marschflächen südlich von Bremerhaven werden schon seit Jahrhunderten als Grünland genutzt. Daraus folgt, dass die vorhandene Grünlandnutzung in hohem Maße der Eigenart der Landschaft entspricht. Ein Eigenartsverlust wird durch Nutzungsintensivierungen und den beschriebenen Störfaktoren verursacht.

Die landwirtschaftlich genutzten Umgebung wird gegenwärtig als wenig hochwertig eingestuft.

5.2 Wechselwirkungen

Der hohe Versiegelungsgrad führt zu deutlichen Eingriffen in die

Lebensraumqualität von Pflanzen und Tieren. Wechselwirkungen ergeben sich hier zu den Schutzgütern Wasser und Boden.

5.3 Prognose der Umweltauswirkungen bei Nichtdurchführung des Plans Durch die fertiggestellte B 71n, den Verkehrsströmen aus den Bereichen

„Bohmsiel“ und „südlicher Fischereihafen“ sowie die Realisierung der planungsrechtlich vorhanden Gewerbegebiete im Grenzbereich zwischen

Bremerhaven und Loxstedt wird sich die Verkehrsbelastung und die vorhandene Lärmbelastung erheblich erhöhen und die Nutzungsmöglichkeiten der Fläche weiter einschränken. Durch eine leichte Dammlage(ca. 1,0 bis 1,20 m) der B71n im angrenzenden Bereich sind zusätzliche Zerschneidungseffekte zu

berücksichtigen, sodass biologische Austauschprozesse mit der Rohrniederung unterbrochen werden. Die ungünstigen Stoffeinträge durch die zusätzlichen Verkehrsbelastungen auf den angrenzenden Hauptverkehrsstrassen würden sich auf die angrenzenden Biotope und Feuchtlebensräume verstärken. Ökologische Wertminderungen der Fläche „Siedewurt“ sind nicht auszuschließen. Durch Nutzungsintensivierungen in den angrenzenden Gewerbegebieten würde sich der Siedlungsdruck auf diese Fläche erhöhen.

6. Vermeidung, Verminderung und Kompensation der zu

erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen

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Die Belange des Umweltschutzes sind gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB bei der Aufstellung der Bauleitpläne und in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu

berücksichtigen. Im Besonderen sind auf der Grundlage der

naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gem. § 1 a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 21 Abs. 1 BNatSchG die Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch geplante Siedlungserweiterungen zu beurteilen und Aussagen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich zu entwickeln. Die Bauleitplanung stellt zwar selbst keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Nicht unbedingt erforderliche Beeinträchtigungen sind aber durch die planerische Konzeption zu unterlassen bzw. zu minimieren und entsprechende Wertverluste durch Aufwertung von Teilflächen soweit möglich innerhalb des Gebietes bzw. außerhalb des Gebietes durch geeignete Maßnahmen auszugleichen.

Da im vorliegenden Verfahren keine parallele Bearbeitung im Rahmen eines Bebauungsplanes erfolgt, war wegen der biologischen Dynamik des

Plangebietes zu entscheiden, welche Informationen und mit welcher Aussageschärfe in die Umweltprüfung einzubeziehen sind, die nach dem gegenwärtigen Wissenstand, den verfügbaren Daten bei den Fachbehörden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden können. Zu berücksichtigen ist dabei die so genannte

Abschichtung (§ 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB).

Aus den vorliegenden „alten“ Untersuchungen zur B 71n (s.o.) wurde deutlich, dass bei Umsetzung der Planung ein differenziertes Untersuchungsprofil anzulegen ist, was Auswirkungen auf die Kompensationserfordernisse haben wird. Da der Zeitpunkt für die Aufstellung des Bebauungsplanes zur Zeit nicht abschätzbar ist, sollen an dieser Stelle Rahmenvorgaben für die

Bebauungsplanebene ermittelt werden. Statt eines differenzierten

Untersuchungsdesigns mit der Folge von Datenveralterung und fehlender Aktualität des Bestandes soll eine Biotoptypenkartierung mit Aussagen zu

Bestand und Bewertung durchgeführt werden mit gleichzeitiger grober Ermittlung der Ausgleichserfordernisse und Festlegung des Kompensationsraumes.

6.1 Umsetzung der Anforderungen gemäß der Umweltprüfung Schutzgut Mensch

Lärm

Die Belastungswerte ergeben sich aus den Schallimmissionen der Bundesauto- bahn, des Autobahnzubringers und der Weserstrasse, die für die umliegenden Baugebiete als überlagernde Schallquellen prägend sind. Sowohl Lärm- als auch die Schadstoffbelastungen sind kleinflächig und wegen der Entfernung zur

Wohnbebauung auf das Plangebiet beschränkt.

Der Gasthof (Haus Nr. 2) im Einmündungsbereich mit der L121 ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bremerhaven vom 27.06.2006 als Fläche zum Ausgleich dargestellt. Unter den Kriterien des Bestandsschutzes sind für diesen Gasthof Immissionsgrenzwerte für Mischgebiete anzulegen.

Im Rahmen einer Schalltechnischen Untersuchung zu den vorbereitenden Unterlagen für das Plangenehmigungsverfahren für den Umbau der Knotenpunkte L121 und „Zur Siedewurt“ im Zuge der B6 wurden vom Straßenbauamt Verden die Immissionspegel ermittelt. Wegen des künftig lichtsignalgeregelten Knotenpunktes wurde der Mittelungspegel um einen Zuschlag zur Berücksichtigung der zusätzlichen Störwirkung erhöht.

(16)

Die Berechnung hat ergeben, dass für die Gaststätte an zwei Gebäudeseiten ein grundsätzlicher Anspruch auf Lärmschutz besteht. Es sind sowohl die Tagpegel (68,8 dB(A)) als auch die Nachtpegel (63 dB(A)) überschritten.

Als Orientierungswerte für die Beurteilungspegel gilt die folgende Tabelle:

Nutzung DIN 18005 Bl.1 16. BImSchV

Gewerbegebiet (GE/MK)

Tag Nacht

65 55 bzw. 50

69 59 Mischgebiete

(MD/MI)

Tag Nacht

60 50 bzw. 45

64 54 Allgemeines

Wohngebiet (WA)

Tag Nacht

55 45 bzw.40

59 49 Die Lärmschutzmaßnahmen werden im Rahmen des Plangenehmigungs- verfahrens zum Umbau des Knotenpunktes geregelt.

Berechnungen des Stadtplanungsamtes für die Immissionspunkte am o.g.

Gasthof haben unter Berücksichtigung der bereits heute rechtlich zulässigen Gewerbegebiete im unmittelbaren grenznahen Bereich Bremerhaven/Loxstedt (ca. 75 ha) ergeben, dass mit Lärmbelastungen aus den Gewerbeflächen von 54,4 dB(A) am Tag zu rechnen sein wird. Bei der Nutzung nur des Plangebietes dieser Flächennutzungsplanänderung würde sich eine Immissionsbelastung von 50,6 dB(A) am Tag am genannten Immissionspunkt ergeben. Die zu

erwartenden Immissionsbelastungen dieses Gewerbegebietes haben im Verhältnis zu denen der rechtlich zulässigen Gewerbegebiete und den Belastungen des künftigen neuen Knotenpunktes nur eine untergeordnete Bedeutung. Zusätzliche Ansprüche auf Immissionsschutz sind aus diesem Planverfahren daher nicht ableitbar.

Luftschadstoffimmissionen

Beidseitig der Hauptverkehrsstrassen kommt es zu Immissionen (z.B. Blei, Cadmium, Salz) und Ruß/Partikel, die vom Straßenverkehr verursacht werden.

Im Verhältnis zu den Verkehrsströmen aus den Bereichen „Bohmsiel“ und

„südlicher Fischereihafen“ sowie den bereits heute rechtlich zulässigen

Gewerbegebieten im unmittelbaren grenznahen Bereich Bremerhaven/Loxstedt (ca. 75 ha) und den künftig zu erwartenden Verkehrsströmen aus diesem Plangebiet kommt es ausbaubedingt zu einer untergeordneten Zunahme des Straßenverkehrs. Eine Erhöhung der Verkehrsdichte wird unabhängig vom Ausbauvorhaben erwartet. Eine messbar erhöhte Immissionsbelastung ist damit ausbaubedingt nicht zwangsläufig zu erwarten. In der Zusammenfassung der Effekte ist deshalb mit einer neutralen Bilanz des Luftschadstoffaufkommens zu rechnen.

6.2 Umsetzung der Anforderungen gemäß der Eingriffsregelung 6.2.1 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung

(17)

SCHUTZGUT KLIMA, LUFT: Die Versiegelung großer Flächen führt zur Reduktion von Kaltluftentstehungsgebieten, die hier jedoch ohne spürbaren Einfluss auf das Stadtklima bleiben.

SCHUTZGUT BODEN : Der hohe Versiegelungsgrad und die Umgestaltung führen zu nicht kompensierbaren Auswirkungen. Baubedingt ist auf eine sachgerechte Lagerung von Abraum und Humus zu achten. Der natürliche Bodenaufbau wird großflächig verändert mit Auswirkungen auf Versickerung, Porenvolumen und Leistungsfähigkeit.

SCHUTZGUT WASSER : Auf Grund der hydrogeologischen Verhältnisse werden durch die geplanten Bauvorhaben die Grundwasserverhältnisse lokal verändert. Die Grundwasserneubildung wird durch den hohen Versiegelungsgrad beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung der Schutzbestimmungen der

Wasserschutzzone III b können nachteilige Auswirkungen durch Festsetzungen im künftigen Bebauungsplan teilweise vermieden werden.

Die erhöhte Versiegelung führt zu einer Abflussverschärfung und Störung der sensiblen Entwässerungssituation der Gräben. Parallel zum Bebauungsplan- verfahren ist daher ein wasserrechtliches Verfahren zur Regelung der Vorflut notwendig.

SCHUTZGUT TIERE UND PFLANZEN : Der hohe Versiegelungsgrad führt zu deutlichen Eingriffen in die Lebensraumqualität. Wechselwirkungen ergeben sich hier zu den Schutzgütern Wasser und Boden. Im Rahmen des erstellten

Biotoptypenkartierung, der erfolgten Fachgespräche und Potentialabschät- zungen ergeben sich Hinweise für eine differenziertere Überprüfung der Biotopstrukturen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens:

Vegetation und Flora

Im Rahmen einer landschaftsplanerischen Bestandsaufnahme und Bewertung vom 19.06.2006 wurde die nachfolgende Biotoptypenkartierung erfasst, deren Ergebnisse im Einzelnen im Landschaftsplanerischen Fachbeitrag der KÜFOG von August 2006 in der Anlage nachvollzogen werden können. Die Bewertung der Biotoptypen erfolgt auf der Grundlage der Handlungsanleitung zur

Anwendung der Eingriffsregelung in Bremen. Nach § 22a BremNatSchG

geschützte Biotoptypen wurden abgegrenzt. Gleichzeitig wurden Standorte von Pflanzenarten der Roten Liste aufgenommen.

(18)

Tabelle 1: Auflistung und Bewertung der erfassten Biotoptypen

RL: Status der Roten Liste der gefährdeten Biotoptypen (DRACHENFELS 1996); Def. des RL (Rote Liste) -Status: 2 = stark gefährdet bzw. stark beeinträchtigt, 3 = gefährdet bzw.

beeinträchtigt,

§ 22a: Nach § 22 a BremNatSchG geschützter Biotoptyp;

HA: Handlungsanleitung; UG: Untersuchungsgebiet; FÄ: Flächenäquivalent (Flächenanteil x Wertstufe); Definition der Wertstufen s. Tabelle 2

Biotoptyp Größe

(ha) RL § 22a Wertstufe nach HA Wertstufe im UG

FGMb Marschgraben - Wasserlinsentyp 0,665 (3)1 2-3 2 1,33

NRS Schilf-Landröhricht 0,713 2 (§)2 4-5 4 2,852

NRW Wasserschwaden-Landröhricht 0,087 3 (§)2 3-4 3 0,261

NSB / NSR

Binsen- und Simsenried nährstoffreicher Standorte / Sonstiger nährstoffreicher Sumpf

0,6 2 § 3-4-5 4 2,4

GMF Mesophiles Grünland mäßig feuchter

Standorte 5,112 2 3-4-5 3 15,36

GMF(+) Mesophiles Grünland mäßig feuchter Standorte 2,97 2 3-4-5 4 11,88

GMZ Sonstiges mesophiles Grünland 0,15 3-4 3 0,45

GW Sonstige Weidefläche 0,086 1-2 1 0,086

GNF Seggen-, binsen- oder hochstauden-

reicher Flutrasen 0,228 2 § 3-4-5 4 0,912

GFF Sonstiger Flutrasen 0,167 2 3-4 4 0,668

Summe 10,786 36,199

Tabelle 2: Erläuterung der Wertstufen der Handlungsanleitung

Wertstufe Definition der Skalenabschnitte

5 Von sehr hoher Bedeutung Seltene und repräsentative naturnahe, extensiv oder unge- nutzte Ökosysteme mit in der Regel extremen

Standorteigenschaften und einem hohen Anteil standort- spezifischer Arten. Im Regelfall handelt es sich um alte Ökosysteme wie Wälder, Moore, Streuwiesen.

4 Von hoher Bedeutung Seltene und repräsentative naturnahe, extensiv oder unge- nutzte, jedoch weniger gut ausgeprägte oder jüngere Öko- systeme mit i.d.R. weniger extrem ausgebildeten Standort- eigenschaften. Hierunter fallen beispielsweise

Degenerationsstadien oder jüngere Ausprägungen der unter Wertstufe 5 aufgeführten Ökosysteme.

3 Von mittlerer Bedeutung Extensiv genutzte oder sich seit kurzer Zeit natürlich entwi- ckelnde Ökosysteme wie Laubforsten oder

Ruderalgebüsche oder intensiv genutzte Ökosysteme, die jedoch seltene / extreme Standorteigenschaften aufweisen.

2 Von geringer Bedeutung Durch menschliche Einflüsse deutlich überprägte Öko- systeme wie standortfremde Gehölzanpflanzungen.

1 Von sehr geringer Bedeutung Intensiv genutzte Flächen auf denen im wesentlichen Ubi- quisten vorkommen (z.B. Äcker oder neuzeitliche

1Sehr nährstoffreiche Marschgräben ohne artenreiche Vegetation und ohne Tideeinfluss, so wie sie hier im Plangebiet vorliegen, sind nicht gefährdet.

2 Linienhafte Röhrichte an und in Gräben sind nicht nach § 22 a BremNatSchG geschützt, sofern sie nicht mindestens 50 m² groß und mind. 4-5 m breit sind.

(19)

Wertstufe Definition der Skalenabschnitte Ziergärten).

V Ohne Bedeutung Versiegelte Flächen.

Bei Anwendung der Handlungsanleitung zur Bewertung der Biotoptypen und zur Ermittlung der Flächenäquivalente des Ausgangsbestandes des Plangebietes ergibt sich ein Bestand von ca. 36,2 Flächenäquivalenten.

Nach § 22 a BremNatSchG geschützte Biotoptypen nehmen insgesamt ca. 0,83 ha der Fläche ein.

Im Gebiet kommen mit der Sumpfdotterblume (Rote Liste 3), der Roggen-Gerste (Vorwarnliste), dem Großen Klappertopf (Vorwarnliste) und dem Wasser- Greiskraut (Rote Liste 3) 4 Pflanzenarten der Roten Liste bzw. der Vorwarnliste für Niedersachsen und Bremen vor. Ihre Vorkommen konzentrieren sich auf die Grünlandflächen und Flutrasen.

Fauna

Zur Darstellung des ökologischen Potenzials der Fläche in Bezug auf das Vorkommen verschiedener Tiergruppen wurden vorhandene Unterlagen insbesondere aus der Rohrniederung ausgewertet.

Eine Veränderung der beschriebenen Situation ist bei allen angesprochenen Tiergruppen nicht auszuschließen und muss differenzierten Untersuchungen auf der Ebene des Bebauungsplanes überlassen bleiben.

Brutvögel

Insgesamt kamen 1995/1997 10 der in Niedersachsen und Bremen auf der Roten Liste für bestandsbedrohte Brutvögel stehenden Arten im Bereich der Rohrniederung vor, davon werden 3 Arten auf der „Vorwarnliste“ geführt (s.

Tabelle 3).

Tabelle 3: In der Rohrniederung 1995 und 1997 nachgewiesene Brutvogelarten der Roten Liste (SÜDBECK & WENDT 2002)

Kategorien der Roten Liste: 2: stark gefährdet; 3: gefährdet; V: Art der Vorwarnliste

Art

Gefährdungsgrad in Niedersachsen und Bremen

Gefährdungsgrad Region Watten und Marschen

Rebhuhn 2 2

Kiebitz 2 2

Bekassine 2 2

Rotschenkel 2 3

Feldlerche 3 3

(20)

Art Gefährdungsgrad in Niedersachsen und Bremen

Gefährdungsgrad Region Watten und Marschen

Wiesenpieper V V

Schafstelze V V

Braunkehlchen 2 2

Feldschwirl V V

Schilfrohrsänger 2 3

Die meisten der genannten Arten können grundsätzlich auch im Plangebiet auftreten. Das mesophile Grünland kann von den Wiesenbrütern (Kiebitz, Rotschenkel, Feldlerche, Wiesenpieper, Schafstelze) als Brutplatz genutzt werden. Die Grüppen in der nordöstlichen Parzelle können von der Bekassine besiedelt werden (in der gesamten Rohrniederung wurde allerdings für die Bekassine in der Voruntersuchung nur bei 1 Brutpaar Brutverdacht festgestellt).

Der Schilfrohrsänger kann die Röhrichtsäume als Brutplatz nutzen. In den erst spät im Jahr genutzten Mahdflächen können Rebhuhn und Braunkehlchen vorkommen.

Veränderungen der Zusammensetzung der Brutvogelzönose der Rohrniederung und damit auch des Plangebietes z.B. durch den Bau der B 71 n und durch die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen sind nicht auszuschließen und müssen auf der Ebene des Bebauungsplanes differenziert untersucht werden.

Von den aufgeführten Arten sind die Bekassine (Gallinago gallinago), der Rotschenkel (Tringa totanus) und der Kiebitz (Vanellus vanellus) nach Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) streng geschützt.

Wenn auf der Fläche Brutvogelarten der Roten Liste nachgewiesen werden können, wovon auszugehen ist, hat das Gebiet nach HA eine besondere Bedeutung für Brutvögel.

Gastvögel

Das Plangebiet hat mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner Lage, seiner relativ geringen Größe und der Vorbelastung durch den Bau der B 71 n und die bestehende B 6 keine besondere Bedeutung als Rastgebiet für Gänse. In den kurzrasigen Bereichen können Watvögel als Gast- oder Rastvögel auftreten, mit großen Anzahlen ist jedoch nicht zu rechnen. Eine Veränderung dieser Situation ist jedoch nicht auszuschließen und muss differenzierten Untersuchungen auf der Ebene des Bebauungsplanes überlassen bleiben. Im angrenzenden niedersächsischem Gebiet wurde im Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Cuxhaven ebenfalls keine höhere Bedeutung festgestellt. Auch Untersuchungen der KÜFOG aus vergleichbaren Flächen auf niedersächsischem Gebiet zeigen, dass grössere, übersichtliche und vernässte Flächen von Gastvögeln bevorzugt aufgesucht werden.

(21)

Fledermäuse

Nach den Ergebnissen des Landschaftsplanerischen Fachbeitrages der KÜFOG ist das Plangebiet mit Sicherheit für keine der im Stadtgebiet Bremerhaven vorkommenden Arten ein essentieller Lebensraum, sondern höchstens ein

„Gelegenheitsjagdgebiet“.

Arten der FFH-Richtlinie (Großes Mausohr, Teichfledermaus) müssen im Gebiet nicht erwartet werden. Alle einheimischen Fledermausarten sind nach der Bundesartenschutzverordnung (BartSchV) besonders geschützt.

Bei differenzierteren Untersuchungen im Rahmen der Bebauungsplanung kann die Bewertung dann verändert sein.

Amphibien/Reptilien

Alle einheimischen Amphibien- und Reptilienarten sind nach der BArtSchV besonders geschützt.

Insbesondere in den Gräben, die das Plangebiet nach Süden begrenzen, ist mit dem Auftreten von Seefrosch, Grasfrosch und Teichmolch zu rechnen, da diese Gräben auch nach der langen Hitzeperiode des Sommers 2006 noch Wasser führten und sie die Habitatansprüche der genannten Arten erfüllen. Das Vorkommen der Ringelnatter in der Rohrniederung beschränkt sich auf die Gräben in der unmittelbaren Umgebung der Rohr. Ein Vorkommen im Plangebiet wird nicht angenommen, mit Sicherheit lässt sich dies jedoch erst nach einer Überprüfung im Gelände ausschließen.

Wenn auf der Planfläche der Seefrosch vorkommt, wovon auszugehen ist, hat das Gebiet nach HA eine besondere Bedeutung für Amphibien.

Libellen

Alle einheimischen Libellenarten sind nach der BArtSchV besonders geschützt.

Da zumindest der südliche Randgraben im Plangebiet ganzjährig Wasser führt, ist hier mit dem Vorkommen von Libellen zu rechnen. Wahrscheinlich werden nur allgemein häufige Arten, die keine besonderen Ansprüche an die Vegetationsstruktur stellen, im Gebiet vorkommen. So erschwert die fehlende Hydrophyten-Vegetation z.B. ein Vorkommen von Binsenjungfern.

Das Gebiet hat wahrscheinlich nur allgemeine Bedeutung für die Libellenfauna.

Limnisches Makrozoobenthos

In den sehr nährstoffreichen Gräben des Plangebietes, die durch die dichte Wasserlinsen-Decke vollständig beschattet sind, wird nicht mit dem Vorkommen gefährdeter oder naturschutzfachlich relevanter Arten gerechnet. Erfahrungen aus der Geeste-Niederung zeigen, dass Wasserlinsen-Gräben im Vergleich mit anderen Gräben meist eine verarmte Fauna aufweisen.

(22)

Das Gebiet hat wahrscheinlich nur allgemeine Bedeutung für limnische Wirbellose.

SCHUTZGUT LANDSCHAFTSBILD: Das Landschaftsbild erhält auf der gesamten Änderungsfläche einen völlig neuen Charakter. Dort gehen die typischen Strukturen der betroffenen Kulturlandschaft dauerhaft verloren. Es erfolgt eine Angleichung an die bereits bestehenden städtebaulichen

Großstrukturen. Weiterhin ist die Vorbelastung durch die vorhandenen

Hauptverkehrsstrassen zu berücksichtigen. Im Rahmen des Bebauungsplanes sollte geprüft werden, ob durch eine innere Gliederung der Baugebiete ein Freiflächenpotential geschaffen werden kann.

SCHUTZGUT KULTURGÜTER UND SONSTIGE SCHUTZGÜTER: Die landwirtschaftlichen Flächen sind bereits heute einem Eigenartsverlust durch Nutzungsintensivierungen im Umfeld und den beschriebenen Störfaktoren (v.a.

hohe Verkehrsbelastungen) unterworfen. Die typischen Strukturen der betroffenen Kulturlandschaft gehen dauerhaft verloren.

6.2.2 Maßnahmen zum Ausgleich

Zur Ermittlung des Ausgleichs wird die Handlungsanleitung zur Anwendung der Eingriffsregelung Bremen herangezogen.

Die Berechnung der Flächenäquivalente auf der Vorhabenfläche ergibt 36,2 FÄs.

Bei einem angenommenen Versiegelungsgrad von 80% und ggfs.

Minimierung/Kompensation im Gebiet ergibt sich nach dem durchgeführten Landschaftsplanerischen Gutachten ein geschätzter Kompensationsbedarf von ca. 29 ha.

Geeignete Kompensationsflächen liegen in den Randbereichen der nördlichen Rohrniederung. Sie sind beispielhaft grob abgegrenzt in der nachfolgenden Karte 3 dargestellt.

(23)

Beide dargestellten mögliche Flächen für Kompensationsmaßnahmen sind im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bremerhaven 2006 als „Grünflächen“

ausgewiesen.

Die westliche, ca. 6,3 ha große Fläche hat in ihrem Westteil (ca. 1/3 der Fläche) als Ausgangsbestand die Wertstufe 2 (Aufwertungspotential 2 Wertstufen). 2/3 des Ausgangsbestandes haben die Wertstufe 3 (Aufwertungspotential 1 Wertstufe).

Im Bereich der alten B6 (östlicher Bereich) ist eine 26,9 ha große Grünfläche vorhanden. Auf beiden Seiten der Bahnlinie sind ca. 80% im Ausgangsbestand als Wertstufe 2 zu bewerten (Aufwertungspotential 2 Wertstufen).

Für die Gesamtkompensation wurden 56,8 FÄs ermittelt, sodass ein Spielraum von ca. 20 ha verfügbar wäre, was in Anbetracht der biologischen Dynamik im Eingriffsgebiet erforderlich erscheint.

Auch die Verfügbarkeit der Flächen und die tatsächliche Eignung im Detail ist hier in diesem Planungsstadium nicht berücksichtigt und muss im

nachgeordneten Bebauungsplanverfahren ermittelt und geklärt werden.

7. Zusätzliche Angaben

7.1 Merkmale der wichtigsten verwendeten technischen Verfahren Als Grundlage für die Ermittlung der Immissionen aus dem Straßenverkehr wurde die DIN 18005-1 Teil1 sowie das Beiblatt 1 herangezogen.

Grundlage für die Ermittlung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in dem Flächennutzungsplanverfahren "Siedewurt" bildete die Handlungsanleitung zur Anwendung der Eingriffsregelung in Bremen aus dem Jahre 1998 in Verbindung

(24)

mit der aktuellen Fortschreibung (SBUV 2004). Danach wurden die Natur- und Landschaftspotenziale für das Plangebiet erfasst und bewertet. Mit Hilfe von Wertfaktoren für die jeweiligen Biotoptypen wurden Ausgleichs- und

Ersatzmaßnahmen empfohlen.

7.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt

Da diese geplante Flächennutzungsplan-Änderung keine unmittelbaren Umweltauswirkungen hat, kann auch keine Überwachung erfolgen. Auf der Ebene des Bebauungsplanes kann ein Monitoring der Verkehrsentwicklung und Erfolgskontrolle der Kompensationsmaßnahmen sinnvoll sein.

7.3 Allgemeinverständliche Zusammenfassung

Das Plangebiet ist wegen seiner spezifischen Standortpotentiale für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben besonders geeignet.

Am Standort Siedewurt handelt es sich um eine Arrondierung vorhandener gewerblicher Bauflächen im Kreuzungsbereich von Hauptverkehrsstrassen.

Als voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen im Sinne des §2 Abs. 4 BauGB, die mit dieser Flächennutzungsplan-Änderung vorbereitet werden, ist vor allem die Vernichtung hochwertiger Biotopstrukturen und der dauerhafte Verlust der typischen Strukturen der betroffenen Kulturlandschaft zu nennen. Die Grabenstrukturen und das austrahierte Entwässerungskonzept im Plangebiet stellen besondere Anforderungen dar und müssen in wasserrechtlichen Planverfahren parallel zum Bebauungsplanverfahren entwickelt werden.

Gleichzeitig müssen die Anforderungen und Schutzbestimmungen der neuen Wasserschutzgebietsverordnung (Wasserschutzzone III b) bei den weiteren Planungen Berücksichtigung finden.

Die Eingriffe in Natur und Landschaft werden unter Berücksichtigung von anerkannten Beurteilungsmaßstäben bewertet. Im Rahmen von

Biotoptypenuntersuchungen erfolgt eine grobe Bilanzierung der Eingriffe mit einer entsprechenden Dokumentation im Umweltbericht.

Kompensationsmaßnahmen werden auf geeigneten Flächen in den Randbereichen der Rohrniederung vorgesehen.

Zusammenfassend ist festzustellen, das durch die gewerbliche Entwicklung dieses Standortes erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, dessen konkrete Bilanzierungen und Umsetzungen der Maßnahmen aber erst auf der Ebene des Bebauungsplanes erfolgen können (Aktualität der

Bestandsaufnahmen und Bewertungen). Hierzu wurden im Rahmen dieses Umweltberichtes Rahmensetzungen und –vorgaben vorgenommen, die im Bebauungsplanverfahren zu konkretisieren sind.

Teil III Zusammenfassende Erklärung

1. Darstellung des Verfahrens

(25)

Bei dem gegenständlichen Bauleitplanverfahren handelt es sich um ein gängiges Planverfahren mit frühzeitiger Bürgerbeteiligung, Trägerbeteiligung (Träger

öffentlicher Belange) und öffentlicher Auslegung. Die nach §2 Abs. 4 bzw. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB erforderliche förmliche Verpflichtung zur Umweltprüfung ist in Form des Umweltberichtes im Teil II der Begründung dargelegt.

Das Bauleitplanverfahren sieht die Umnutzung eines extensiven und ökologisch hochwertigen Grünlandbereiches in eine stark genutzte und zu großen Teilen versiegelten Fläche vor. Es liegt ein erheblicher Eingriff in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes vor.

2. Bewertung der Belange und Abwägung

Die im Umweltbericht empfohlenen Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minderung der erheblichen Umweltauswirkungen werden nach Abwägung zwischen ökonomischen, sozialen und umweltschutzbezogenen Belangen in weiten Teilen in die Begründung übernommen. Die nachfolgenden Anregungen wurden vorgebracht von:

Scoping-Termin vom 10.07.2006

Die Notwendigkeit, Struktur und Bedarf an zusätzlichen Gewerbeflächen wurden vom Senator Bau, Umwelt und Verkehr sowie dem Gesundheitsamt

problematisiert.

Die gewerbliche Baufläche soll entsprechend der Bedarfsanforderungen der Gemeinde Loxstedt, den Entwicklungspotentialen nach Fertigstellung der B 71n, den umliegenden Gewerbegebieten der Gemeinde Loxstedt, den gemeindeübergreifenden strukturellen und konzeptionellen Erfordernissen als gewerbliche Baufläche dargestellt bleiben.

Der Senator Bau, Umwelt und Verkehr weist auf mögliche erhebliche

Auswirkungen durch die zukünftige KFZ-orientierte Struktur des Gewerbegebiets hin.

Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes soll ein allgemeines Gewerbegebiet zugrunde gelegt werden.

Das Amt für Strassen- und Brückenbau weist darauf hin, das an der Kreuzung Weserstraße (B6) Hauptstraße (L121) eine Lichtsignalanlage geplant ist (ein Plangenehmigungsverfahren wird durchgeführt). Hier kann sich die Lärmsituation entsprechend negativ verändern.

Im Rahmen einer Schalltechnischen Untersuchung zu den vorbereitenden Unterlagen für das Plangenehmigungsverfahren für den Umbau der Knotenpunkte L121 und „Zur Siedewurt“ im Zuge der B6 wurden vom Straßenbauamt Verden die Immissionspegel ermittelt. Wegen des künftig lichtsignalgeregelten Knotenpunktes wurde der Mittelungspegel um einen Zuschlag zur Berücksichtigung der zusätzlichen Störwirkung erhöht.

Die Berechnung hat ergeben, dass für die Gaststätte an zwei Gebäudeseiten ein grundsätzlicher Anspruch auf Lärmschutz besteht. Es sind sowohl die Tagpegel (68,8 dB(A)) als auch die

Nachtpegel (63 dB(A)) überschritten.

Berechnungen des Stadtplanungsamtes für die Immissionspunkte am o.g. Gasthof haben unter Berücksichtigung der bereits heute rechtlich zulässigen Gewerbegebiete im unmittelbaren grenznahen Bereich Bremerhaven/Loxstedt (ca. 75 ha) ergeben, dass mit Lärmbelastungen aus den Gewerbeflächen von 54,4 dB(A) am Tag zu rechnen sein wird. Bei der Nutzung nur des Plangebietes dieser Flächennutzungsplanänderung würde sich eine Immissionsbelastung von 50,6 dB(A) am Tag am genannten Immissionspunkt ergeben. Die zu erwartenden

Immissionsbelastungen dieses Gewerbegebietes haben im Verhältnis zu denen der rechtlich zulässigen Gewerbegebiete und den Belastungen des künftigen neuen Knotenpunktes nur eine untergeordnete Bedeutung. Zusätzliche Ansprüche auf Immissionsschutz sind aus diesem Planverfahren daher nicht ableitbar.

(26)

Der Senator Bau, Umwelt und Verkehr erkundigt sich nach der Ausweisung der Ausgleichsflächen und deren Bilanzierung.

Die Berechnung der Flächenäquivalente auf der Vorhabenfläche ergibt 36,2 FÄs. Bei einem angenommenen Versiegelungsgrad von 80% und ggfs. Minimierung/Kompensation im Gebiet ergibt sich nach dem durchgeführten Landschaftsplanerischen Gutachten ein geschätzter Kompensationsbedarf von ca. 29 ha.

In den Randbereichen der Rohrniederung, die im wirksamen Flächennutzungsplan 2006 als Grünfläche dargestellt sind, ergeben sich im nordwestlichen Bereich der Rohr auf einer ca. 6,3 ha großen Fläche entsprechende Aufwertungspotentiale. Bei 2/3 des Ausgangsbestandes hat die Wertstufe 3 (Aufwertungspotential 1 Wertstufe). 1/3 des Ausgangsbestandes hat die Wertstufe 2 (Aufwertungspotential 2 Wertstufen).

Im Bereich der alten B6 (östlicher Bereich) ist eine 26,9 ha große Grünfläche vorhanden. Auf beiden Seiten der Bahnlinie sind ca. 80% im Ausgangsbestand als Wertstufe 2 zu bewerten (Aufwertungspotential 2 Wertstufen).

Für die Gesamtkompensation wurden 56,8 FÄs ermittelt, sodass ein Spielraum von ca. 20 ha verfügbar wären, was in Anbetracht der biologischen Dynamik des Eingriffsgebietes und der Verfügbarkeit der Kompensationsflächen erforderlich erscheint.

Der Senator Bau, Umwelt und Verkehr sowie das Umweltschutzamt weisen auf differenzierte Untersuchungen der Fledermausfauna hin.

Im Rahmen der Biotoptypenkartierung und der durchgeführten fachlichen Überprüfung konnte das Vorhandensein besonders schützenswerter Fledermausfauna nicht bestätigt werden.

Das Umweltschutzamt weist darauf hin, dass wegen des besonderen Schutzes der Fledermäuse von der zuständigen Behörde eine Befreiungslage zu erklären bzw. zu signalisieren sei.

Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Befreiungsantrag nach § 19 (3)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind nach gutachterlicher Überprüfung nicht gegeben.

Das Umweltschutzamt hält eine aktuelle Kartierung der Amphibien und Libellen für erforderlich.

Eine Potentialabschätzung ist im Rahmen der durchgeführten Biotoptypenkartierung für die Planungsebene des Flächennutzungsplanes ausreichend.

Das Umweltschutzamt weist auf die sensible Entwässerungssituation der Gräben und das Erfordernis eines wasserrechtlichen Verfahrens auf Bebauungsplanebene hin.

Die nebenstehenden Hinweise wurden unter Kapitel 7.1 und 5.1.5 der Begründung/Umweltbericht ergänzt.

Das Umweltschutzamt weist auf das laufende Verfahren der Neuabgrenzung der Wasserschutzzonen hin, wonach sich der Änderungsbereich in der

Wasserschutzzone IIIb befindet.

Der nebenstehende Hinweis wurde als Vermerk im Planblatt aufgenommen und in der Begründung als neues Kapitel 8.1 „Geplantes Wasserschutzgebiet“ redaktionell ergänzt.

Der Landkreis Cuxhaven weist darauf hin, das aus avifaunistischer Sicht auch angrenzend an das Stadtgebiet hochwertige Flächen vorhanden sind.

Im landschaftsplanerischen Gutachten wurden im Rahmen einer Potentialabschätzung entsprechende Aussagen aufgenommen.

Der Landkreis Cuxhaven weist auf eine festgesetzte Ausgleichsfläche für den Bereich ehemals Famila hin.

Die festgesetzte Ausgleichsfläche wurde im Bebauungsplan Nr. 34 „Siedewurt I“ auf dem Gemeindegebiet von Loxstedt festgelegt. Hoheitsrechtliche Auswirkungen auf die Stadt Bremerhaven sind nicht vorhanden.

Anregungen nach §§ 3(2) und 4(2) BauGB

Anregungen aus der Bevölkerung( §3 (2) BauGB) wurden nicht vorgebracht.

(27)

Der Landkreis Cuxhaven weist auf festgestellte besonders geschützte Biotope nach § 28 a Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) (GB-CUX 2517/020; GB-CUX 2517/021 und GB-CUX 2517/062) im Umfeld der Planungsmaßnahme auf den niedersächsischen Flächen hin.

Die besonders geschützten Biotope im Umfeld der Planungsmaßnahme auf niedersächsischem Gebiet werden zur Kenntnis genommen.

Der Landkreis Cuxhaven vermutet das Vorkommen weiterer besonders geschützter Bereiche im Planbereich und bittet um entsprechende Berücksichtigung im weiteren Verfahren.

Im Rahmen der Biotoptypenkartierungen wurde eine entsprechende Potentialabschätzung für das Plangebiet durchgeführt und in die laufende Untersuchung eingebunden. Durch das Gutachterbüro wurden zum Zeitpunkt der Untersuchung überwiegend kleinflächige nach § 22a Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG) gesetzlich bestimmte Biotoptypen (entspricht dem § 28a NNatSchG) festgestellt, wobei künftige Änderungen in den räumlichen Ausprägungen dieser Biotope an diesem Standort fachlich zu erwarten sind. Entsprechende umfangreiche Ausführungen und Hinweise für die Bebauungsplanung sind im Umweltbericht aufgenommen worden und sind Vorgabe für diese nachfolgende Planungsstufe. Eine Biotoptypenkartierung ist daher zum Zeitpunkt dieser Flächennutzungsplanänderung keine ausreichende Grundlage für die Festlegung besonders geschützter Biotope dieses Plangebietes, sodass eine detaillierte

Kartierung auch wegen der biologischen Dynamik des Gebietes erst zu gegebener Zeit im Rahmen der durchzuführenden Bebauungsplanung erfolgen soll. Die zum jetzigen Zeitpunkt erforderlichen Ausgleichserfordernisse wurden auf der Grundlage des landschaftsplanerischen Fachbeitrages im Rahmen der Kompensationsplanung berücksichtigt. Eine rechtliche

Absicherung der gesetzlich bestimmten Biotope, was eine nachrichtliche Übernahme in die Flächennutzungsplanänderung nach sich ziehen würde, erfolgt zudem erst auf der Ebene der Bebauungsplanung bzw. entsprechender Rechtsverordnungen durch das entsprechende Fachrecht. Hierzu wurde im Jahre 2005 eine gesamtstädtische Festlegung der gesetzlich bestimmten Biotope nach §22a BremNatSchG durch die oberste Naturschutzbehörde durchgeführt, wo für den Planbereich keine entsprechenden naturschutzrechtlichen Festlegungen getroffen wurden. Der Planbereich soll als gewerbliche Baufläche dargestellt bleiben.

Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr – Naturschutzabteilung – bittet um redaktionelle Ergänzung der Einzelkarten im Landschaftsprogramm

Unter Punkt 4 „Planungsrechtliche Situation“ wird der Sachverhalt folgendermaßen aufgenommen: In Karte 9.2 „Lebensräume für Pflanzen und Tiere“ sieht das Landschaftsprogramm hier weiträumiges, extensiv zu nutzendes Feuchtgrünland mit hoher Erhaltungs- und Entwicklungspriorität vor. Karte 10.2 „Landschaftsbild“ weist hier weiträumig zu erhaltende Wiesen und Weiden zur Wahrung des Bildes von Marsch und Niederung mit hoher Erhaltungspriorität aus. Karte 11.2 „Leitlinien für Erholung“ stuft den Bereich als weiträumigen Erholungsbereich für Radfahrer und Wanderer ein, welcher nur in landschaftsgerechter Form unter Beachtung des Vorrangs von Naturschutzbelangen hauptsächlich randlich zu erschließen ist.

Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr – Naturschutzabteilung – bittet um Berücksichtigung des rechtskräftigen Landschaftsprogramms Bremen

Beim Landschaftsprogramm Bremen handelt es sich um ein eigenständiges, rechtlich definiertes Planungsinstrument. Das Landschaftsprogramm stellt keine Vorgabe für den

Flächennutzungsplan dar. Nach Abwägung im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange(§ 4 BauGB) wird in der Bauleitplanung entschieden, inwieweit die landschaftsplane- rischen Erfordernisse und Maßnahmen übernommen werden können. Für die kleinräumigen wirksamen Änderungsverfahren sind entsprechende Anpassungsanträge bereits für die Bereiche Autohof Wulsdorf (Schreiben an SBUV v. 21.07.05), Gewerbegebiet Poristrasse/Im

Felde(Schreiben an SBUV v. 10.09.03) Gewerbegebiet Bohmsiel(Schreiben an SBUV v.

21.01.1998) und weiteren Änderungsverfahren gestellt worden. In den bisher durchgeführten übrigen kleinräumigen Änderungsverfahren wurde ebenfalls entsprechend verfahren, sodass mit Schreiben vom 05.08.2005 die zuständige senatorische Dienststelle(obere Naturschutzbehörde) deutlich gemacht hat, dass die Anpassungsanträge zum Landschaftsprogramm im Rahmen eines

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