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Bewertung der Belange und Abwägung

Teil III Zusammenfassende Erklärung

2. Bewertung der Belange und Abwägung

Die im Umweltbericht empfohlenen Maßnahmen zur Vermeidung und zur Minderung der erheblichen Umweltauswirkungen werden nach Abwägung zwischen ökonomischen, sozialen und umweltschutzbezogenen Belangen in weiten Teilen in die Begründung übernommen. Die nachfolgenden Anregungen wurden vorgebracht von:

Scoping-Termin vom 10.07.2006

Die Notwendigkeit, Struktur und Bedarf an zusätzlichen Gewerbeflächen wurden vom Senator Bau, Umwelt und Verkehr sowie dem Gesundheitsamt

problematisiert.

Die gewerbliche Baufläche soll entsprechend der Bedarfsanforderungen der Gemeinde Loxstedt, den Entwicklungspotentialen nach Fertigstellung der B 71n, den umliegenden Gewerbegebieten der Gemeinde Loxstedt, den gemeindeübergreifenden strukturellen und konzeptionellen Erfordernissen als gewerbliche Baufläche dargestellt bleiben.

Der Senator Bau, Umwelt und Verkehr weist auf mögliche erhebliche

Auswirkungen durch die zukünftige KFZ-orientierte Struktur des Gewerbegebiets hin.

Auf der Ebene des Flächennutzungsplanes soll ein allgemeines Gewerbegebiet zugrunde gelegt werden.

Das Amt für Strassen- und Brückenbau weist darauf hin, das an der Kreuzung Weserstraße (B6) Hauptstraße (L121) eine Lichtsignalanlage geplant ist (ein Plangenehmigungsverfahren wird durchgeführt). Hier kann sich die Lärmsituation entsprechend negativ verändern.

Im Rahmen einer Schalltechnischen Untersuchung zu den vorbereitenden Unterlagen für das Plangenehmigungsverfahren für den Umbau der Knotenpunkte L121 und „Zur Siedewurt“ im Zuge der B6 wurden vom Straßenbauamt Verden die Immissionspegel ermittelt. Wegen des künftig lichtsignalgeregelten Knotenpunktes wurde der Mittelungspegel um einen Zuschlag zur Berücksichtigung der zusätzlichen Störwirkung erhöht.

Die Berechnung hat ergeben, dass für die Gaststätte an zwei Gebäudeseiten ein grundsätzlicher Anspruch auf Lärmschutz besteht. Es sind sowohl die Tagpegel (68,8 dB(A)) als auch die

Nachtpegel (63 dB(A)) überschritten.

Berechnungen des Stadtplanungsamtes für die Immissionspunkte am o.g. Gasthof haben unter Berücksichtigung der bereits heute rechtlich zulässigen Gewerbegebiete im unmittelbaren grenznahen Bereich Bremerhaven/Loxstedt (ca. 75 ha) ergeben, dass mit Lärmbelastungen aus den Gewerbeflächen von 54,4 dB(A) am Tag zu rechnen sein wird. Bei der Nutzung nur des Plangebietes dieser Flächennutzungsplanänderung würde sich eine Immissionsbelastung von 50,6 dB(A) am Tag am genannten Immissionspunkt ergeben. Die zu erwartenden

Immissionsbelastungen dieses Gewerbegebietes haben im Verhältnis zu denen der rechtlich zulässigen Gewerbegebiete und den Belastungen des künftigen neuen Knotenpunktes nur eine untergeordnete Bedeutung. Zusätzliche Ansprüche auf Immissionsschutz sind aus diesem Planverfahren daher nicht ableitbar.

Der Senator Bau, Umwelt und Verkehr erkundigt sich nach der Ausweisung der Ausgleichsflächen und deren Bilanzierung.

Die Berechnung der Flächenäquivalente auf der Vorhabenfläche ergibt 36,2 FÄs. Bei einem angenommenen Versiegelungsgrad von 80% und ggfs. Minimierung/Kompensation im Gebiet ergibt sich nach dem durchgeführten Landschaftsplanerischen Gutachten ein geschätzter Kompensationsbedarf von ca. 29 ha.

In den Randbereichen der Rohrniederung, die im wirksamen Flächennutzungsplan 2006 als Grünfläche dargestellt sind, ergeben sich im nordwestlichen Bereich der Rohr auf einer ca. 6,3 ha großen Fläche entsprechende Aufwertungspotentiale. Bei 2/3 des Ausgangsbestandes hat die Wertstufe 3 (Aufwertungspotential 1 Wertstufe). 1/3 des Ausgangsbestandes hat die Wertstufe 2 (Aufwertungspotential 2 Wertstufen).

Im Bereich der alten B6 (östlicher Bereich) ist eine 26,9 ha große Grünfläche vorhanden. Auf beiden Seiten der Bahnlinie sind ca. 80% im Ausgangsbestand als Wertstufe 2 zu bewerten (Aufwertungspotential 2 Wertstufen).

Für die Gesamtkompensation wurden 56,8 FÄs ermittelt, sodass ein Spielraum von ca. 20 ha verfügbar wären, was in Anbetracht der biologischen Dynamik des Eingriffsgebietes und der Verfügbarkeit der Kompensationsflächen erforderlich erscheint.

Der Senator Bau, Umwelt und Verkehr sowie das Umweltschutzamt weisen auf differenzierte Untersuchungen der Fledermausfauna hin.

Im Rahmen der Biotoptypenkartierung und der durchgeführten fachlichen Überprüfung konnte das Vorhandensein besonders schützenswerter Fledermausfauna nicht bestätigt werden.

Das Umweltschutzamt weist darauf hin, dass wegen des besonderen Schutzes der Fledermäuse von der zuständigen Behörde eine Befreiungslage zu erklären bzw. zu signalisieren sei.

Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Befreiungsantrag nach § 19 (3)

Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind nach gutachterlicher Überprüfung nicht gegeben.

Das Umweltschutzamt hält eine aktuelle Kartierung der Amphibien und Libellen für erforderlich.

Eine Potentialabschätzung ist im Rahmen der durchgeführten Biotoptypenkartierung für die Planungsebene des Flächennutzungsplanes ausreichend.

Das Umweltschutzamt weist auf die sensible Entwässerungssituation der Gräben und das Erfordernis eines wasserrechtlichen Verfahrens auf Bebauungsplanebene hin.

Die nebenstehenden Hinweise wurden unter Kapitel 7.1 und 5.1.5 der Begründung/Umweltbericht ergänzt.

Das Umweltschutzamt weist auf das laufende Verfahren der Neuabgrenzung der Wasserschutzzonen hin, wonach sich der Änderungsbereich in der

Wasserschutzzone IIIb befindet.

Der nebenstehende Hinweis wurde als Vermerk im Planblatt aufgenommen und in der Begründung als neues Kapitel 8.1 „Geplantes Wasserschutzgebiet“ redaktionell ergänzt.

Der Landkreis Cuxhaven weist darauf hin, das aus avifaunistischer Sicht auch angrenzend an das Stadtgebiet hochwertige Flächen vorhanden sind.

Im landschaftsplanerischen Gutachten wurden im Rahmen einer Potentialabschätzung entsprechende Aussagen aufgenommen.

Der Landkreis Cuxhaven weist auf eine festgesetzte Ausgleichsfläche für den Bereich ehemals Famila hin.

Die festgesetzte Ausgleichsfläche wurde im Bebauungsplan Nr. 34 „Siedewurt I“ auf dem Gemeindegebiet von Loxstedt festgelegt. Hoheitsrechtliche Auswirkungen auf die Stadt Bremerhaven sind nicht vorhanden.

Anregungen nach §§ 3(2) und 4(2) BauGB

Anregungen aus der Bevölkerung( §3 (2) BauGB) wurden nicht vorgebracht.

Der Landkreis Cuxhaven weist auf festgestellte besonders geschützte Biotope nach § 28 a Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG) (GB-CUX 2517/020; GB-CUX 2517/021 und GB-CUX 2517/062) im Umfeld der Planungsmaßnahme auf den niedersächsischen Flächen hin.

Die besonders geschützten Biotope im Umfeld der Planungsmaßnahme auf niedersächsischem Gebiet werden zur Kenntnis genommen.

Der Landkreis Cuxhaven vermutet das Vorkommen weiterer besonders geschützter Bereiche im Planbereich und bittet um entsprechende Berücksichtigung im weiteren Verfahren.

Im Rahmen der Biotoptypenkartierungen wurde eine entsprechende Potentialabschätzung für das Plangebiet durchgeführt und in die laufende Untersuchung eingebunden. Durch das Gutachterbüro wurden zum Zeitpunkt der Untersuchung überwiegend kleinflächige nach § 22a Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG) gesetzlich bestimmte Biotoptypen (entspricht dem § 28a NNatSchG) festgestellt, wobei künftige Änderungen in den räumlichen Ausprägungen dieser Biotope an diesem Standort fachlich zu erwarten sind. Entsprechende umfangreiche Ausführungen und Hinweise für die Bebauungsplanung sind im Umweltbericht aufgenommen worden und sind Vorgabe für diese nachfolgende Planungsstufe. Eine Biotoptypenkartierung ist daher zum Zeitpunkt dieser Flächennutzungsplanänderung keine ausreichende Grundlage für die Festlegung besonders geschützter Biotope dieses Plangebietes, sodass eine detaillierte

Kartierung auch wegen der biologischen Dynamik des Gebietes erst zu gegebener Zeit im Rahmen der durchzuführenden Bebauungsplanung erfolgen soll. Die zum jetzigen Zeitpunkt erforderlichen Ausgleichserfordernisse wurden auf der Grundlage des landschaftsplanerischen Fachbeitrages im Rahmen der Kompensationsplanung berücksichtigt. Eine rechtliche

Absicherung der gesetzlich bestimmten Biotope, was eine nachrichtliche Übernahme in die Flächennutzungsplanänderung nach sich ziehen würde, erfolgt zudem erst auf der Ebene der Bebauungsplanung bzw. entsprechender Rechtsverordnungen durch das entsprechende Fachrecht. Hierzu wurde im Jahre 2005 eine gesamtstädtische Festlegung der gesetzlich bestimmten Biotope nach §22a BremNatSchG durch die oberste Naturschutzbehörde durchgeführt, wo für den Planbereich keine entsprechenden naturschutzrechtlichen Festlegungen getroffen wurden. Der Planbereich soll als gewerbliche Baufläche dargestellt bleiben.

Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr – Naturschutzabteilung – bittet um redaktionelle Ergänzung der Einzelkarten im Landschaftsprogramm

Unter Punkt 4 „Planungsrechtliche Situation“ wird der Sachverhalt folgendermaßen aufgenommen: In Karte 9.2 „Lebensräume für Pflanzen und Tiere“ sieht das Landschaftsprogramm hier weiträumiges, extensiv zu nutzendes Feuchtgrünland mit hoher Erhaltungs- und Entwicklungspriorität vor. Karte 10.2 „Landschaftsbild“ weist hier weiträumig zu erhaltende Wiesen und Weiden zur Wahrung des Bildes von Marsch und Niederung mit hoher Erhaltungspriorität aus. Karte 11.2 „Leitlinien für Erholung“ stuft den Bereich als weiträumigen Erholungsbereich für Radfahrer und Wanderer ein, welcher nur in landschaftsgerechter Form unter Beachtung des Vorrangs von Naturschutzbelangen hauptsächlich randlich zu erschließen ist.

Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr – Naturschutzabteilung – bittet um Berücksichtigung des rechtskräftigen Landschaftsprogramms Bremen

Beim Landschaftsprogramm Bremen handelt es sich um ein eigenständiges, rechtlich definiertes Planungsinstrument. Das Landschaftsprogramm stellt keine Vorgabe für den

Flächennutzungsplan dar. Nach Abwägung im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange(§ 4 BauGB) wird in der Bauleitplanung entschieden, inwieweit die landschaftsplane-rischen Erfordernisse und Maßnahmen übernommen werden können. Für die kleinräumigen wirksamen Änderungsverfahren sind entsprechende Anpassungsanträge bereits für die Bereiche Autohof Wulsdorf (Schreiben an SBUV v. 21.07.05), Gewerbegebiet Poristrasse/Im

Felde(Schreiben an SBUV v. 10.09.03) Gewerbegebiet Bohmsiel(Schreiben an SBUV v.

21.01.1998) und weiteren Änderungsverfahren gestellt worden. In den bisher durchgeführten übrigen kleinräumigen Änderungsverfahren wurde ebenfalls entsprechend verfahren, sodass mit Schreiben vom 05.08.2005 die zuständige senatorische Dienststelle(obere Naturschutzbehörde) deutlich gemacht hat, dass die Anpassungsanträge zum Landschaftsprogramm im Rahmen eines

durchgeführt wird.

Mit der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes “Siedewurt“ wurde ein Planverfahren nach neuem Planrecht einschließlich Umweltbericht eingeleitet, das nach Vorlage der erforderlichen landschaftsplanerischen Untersuchungen(Landschaftsplanerischer Fachbeitrag), die

nebenstehenden Fragestellungen eingehend untersucht. Damit wird –wie bisher üblich- eine ordnungsgemäße fachliche Auseinandersetzung mit den landschaftsplanerischen Grundlagen des Landschaftsprogramms sichergestellt.

Der Senator für Bau, Umwelt und Verkehr – Verfahrensleitstelle – macht deutlich, dass auf die formale Prüfung der Regularien der Umweltprüfung beschränkten – Sicht keine Einwände bestehen.

Der NABU lehnt die Flächennutzungsplanänderung Nr. 2 komplett ab und begründet dies mit der Nichtberücksichtigung ökologischer Belange bei den Verfahren „B 71n“ und „Autohof“, der Erschließung des neuen Gewerbegebietes über die B 71n trotz anderslautender Festlegungen, die mangelnde Begründung des Gewerbeflächenbedarfs, der Umweltbericht spreche sich für den Erhalt des ökologisch wertvollen Gebietes aus

In den wirksamen Änderungsverfahren zur B 71 n (1999) und Autohof (2005) wurden die ökologischen Belange in den Abwägungsprozess umfassend eingestellt. Eine Erschließung des Gewerbegebietes über die B71n ist entsprechend der vorliegenden Planunterlagen nicht vorgesehen. Unter Punkt 5.2 der Begründung wurde darauf hingewiesen, dass der Änderungsbereich im Zusammenhang mit den grenznahen Gewerbeflächen der Gemeinde Loxstedt als gewerbliche Arrondierungsfläche anzusehen ist und im Zusammenhang mit dem Gewerbegebiet Bohmsiel gemeindeübergreifend konzeptionell und strukturell entwickelt werden soll. Die Notwendigkeit und der Bedarf an zusätzlichen Gewerbegebieten ergeben sich aus den Anforderungen der Gemeinde Loxstedt.

Im Umweltbericht wird zwar der ökologisch wertvolle Lebensraum mit den weitergehenden differenzierenden ökologischen Untersuchungen auf der Bebauungsplanebene herausgestellt, gleichzeitig werden aber auch die entsprechenden Kompensationsmöglichkeiten aufgezeigt.

Nach Bewertung der ökologischen Strukturen ist danach die Umsetzung der Planung möglich, da die Eingriffe kompensierbar sind. Die gewerbliche Baufläche soll dargestellt bleiben.

Das Umweltschutzamt bittet um die Festlegung der im Plangebiet festgestellten besonders gesetzlich geschützten Biotope nach § 22 a BremNatSchG

Im Rahmen der Biotoptypenkartierungen wurde eine entsprechende Potentialabschätzung für das Plangebiet durchgeführt und in die laufende Untersuchung eingebunden. Durch das Gutachterbüro wurden zum Zeitpunkt der Untersuchung überwiegend kleinflächige nach § 22a Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG) gesetzlich bestimmte Biotoptypen festgestellt, wobei künftige Änderungen in den räumlichen Ausprägungen dieser Biotope an diesem Standort fachlich zu erwarten sind. Entsprechende umfangreiche Ausführungen und Hinweise für die Bebauungsplanung sind im Umweltbericht aufgenommen worden und sind Vorgabe für diese nachfolgende Planungsstufe. Eine Biotoptypenkartierung ist daher zum Zeitpunkt dieser Flächennutzungsplanänderung keine ausreichende Grundlage für die Festlegung besonders geschützter Biotope dieses Plangebietes, sodass eine detaillierte Kartierung auch wegen der biologischen Dynamik des Gebietes erst zu gegebener Zeit im Rahmen der durchzuführenden Bebauungsplanung erfolgen sollte. Die zum jetzigen Zeitpunkt erforderlichen

Ausgleichserfordernisse wurden auf der Grundlage des landschaftsplanerischen Fachbeitrages im Rahmen der Kompensationsplanung berücksichtigt. Eine rechtliche Absicherung der gesetzlich bestimmten Biotope, was eine nachrichtliche Übernahme in die Flächennutzungsplanänderung nach sich ziehen würde, erfolgt zudem erst auf der Ebene der Bebauungsplanung bzw.

entsprechender Rechtsverordnungen durch das entsprechende Fachrecht. Hierzu wurde im Jahre 2005 eine gesamtstädtische Festlegung der gesetzlich bestimmten Biotope nach §22a

BremNatSchG durch die oberste Naturschutzbehörde durchgeführt, wo für den Planbereich keine entsprechenden naturschutzrechtlichen Festlegungen getroffen wurden. Der Planbereich soll als gewerbliche Baufläche dargestellt bleiben.

Das Umweltschutzamt bittet um differenziertere Überprüfungen der Brutvögel und Amphibien sowie durch den Eingriff gefährdeter Pflanzen- und Tierarten Im Rahmen der Biotoptypenkartierungen wurde eine entsprechende Potentialabschätzung für das Plangebiet durchgeführt, wobei künftige Änderungen in den räumlichen Ausprägungen von Brutvögeln und Amphibien und gefährdeten Pflanzen- und Tierarten an diesem Standort fachlich zu erwarten sind. Entsprechende umfangreiche Ausführungen und Hinweise für die Bebauungsplanung sind im Umweltbericht aufgenommen worden und sind Vorgabe für diese nachfolgende Planungsstufe. Eine Potentialabschätzung ist im Rahmen der durchgeführten Biotoptypenkartierung für die Planungsebene des Flächennutzungsplanes ausreichend.

Das Umweltschutzamt bittet darum, dass für den Fall, dass Biotope streng geschützter Arten zerstört werden, die Darlegung zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorzunehmen

In der nebenstehenden Stellungnahme geht es um die Anwendung der

Bundesartenschutzverordnung. Streng geschützt sind danach die Bekassine, der Rotschenkel und der Kiebitz. Bei der Potentialabschätzung der Biotoptypenkartierung wird lediglich die Möglichkeit der Vorkommen beschrieben. Ein aktueller Nachweis ist nicht erfolgt. Die besondere Darlegungspflicht im nebenstehenden Sinne ist allerdings erst bei Nachweis streng geschützter Arten erforderlich. Auf Seite 9 des landschaftsplanerischen Fachbeitrages wird daher darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Brutvogelzönose auf der Ebene des

Bebauungsplanes differenzierter untersucht werden muss. Im Rahmen der durchgeführten Potentialabschätzung wird lediglich auf den Brutverdacht eines Brutpaares für die Bekassine in der gesamten Rohrniederung abgestellt. Eine besondere Darlegungspflicht ist auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen nicht ableitbar.

Das Umweltschutzamt bewertet die Auswirkungen auf das Landschaftsbild als erheblich und gibt Hinweise auf die Ermittlung des Kompensationsumfangs Die Hinweise wurden bei der Ermittlung des Kompensationsumfanges im Rahmen des landschaftsplanerischen Fachbeitrages berücksichtigt.

Das Umweltschutzamt bittet darum, den geschätzten Kompensationsumfang von 29 ha zum Zeitpunkt für die Durchführung der Kompensationsmaßnahmen

sicherzustellen

Der geschätzte Kompensationsbedarf beläuft sich nach dem landschaftsplanerischen Gutachten auf ca. 29 Flächenäquivalente (FÄ) Auf den 33,2 ha vorgesehener Kompensationsflächen besteht ein Gesamtkompensationspotential von 56,8 FÄ, sodass ein Spielraum von ca. 20 ha verfügbar wäre. Ein ausreichender Kompensationsumfang ist damit sichergestellt. Der Zeitpunkt der Durchführung der Kompensationsmaßnahmen ist nicht flächennutzungsplanrelevant.

Der Kreisverband der Wasser- und Bodenverbände stimmt der vorgelegten Planung erst dann zu, wenn ein hydraulisches Gutachten einvernehmlich mit dem Verband abgestimmt wird

Nach Prüfung der Planunterlagen durch die BEG logistics GmbH (Schreiben v. 25.09.2006) und dem zuständigen Amt 58 (Schreiben v. 17.10.2006) wird festgestellt, dass aus wasserrechtlicher bzw. entwässerungstechnischer Sicht keine Bedenken bestehen, zumal ein separates wasserrechtliches Verfahren im Rahmen der Bebauungsplanung durchgeführt werden soll. Der Bereich soll als gewerbliche Baufläche dargestellt bleiben.