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Vermeidung, Verminderung und Ausgleich der zu erwartenden nachteiligen

Teil II Umweltbericht

6 Vermeidung, Verminderung und Ausgleich der zu erwartenden nachteiligen

Der § 1a des BauGB regelt das Verhältnis der Bauleitplanung zur Eingriffsregelung. Danach sind im Rahmen der vorbereitenden Bauleitplanung Maßgaben der Eingriffsregelung zu prüfen.

Die Umsetzung des Wohngebietes stellt hinsichtlich verschiedener Aspekte einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der durch geeignete, mit der Unteren Naturschutzbehörde abge-stimmte Ausgleichsmaßnahmen zu kompensieren ist.

Nachfolgend werden Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung erheblicher Beeinträchti-gungen aufgeführt. Es folgen Maßnahmen zur Kompensation nicht vermeidbarer, erheblicher Beeinträchtigungen.

6.1 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

In der folgenden Tabelle sind die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung der nachteiligen Umweltauswirkungen zusammengefasst dargestellt. Zum Teil sind die Maßnah-men bereits in den Entwurf des B-Plans Nr. 453 eingebunden.

Zur Umsetzung der Maßnahmen ist eine ökologische Baubegleitung vom Vorhabensträger einzurichten.

Tabelle 7: Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen

Schutzgut Vermeidungs- / Minimierungsmaßnahme mit lfd. Nummer Arten und

Lebensgemeinschaften

1. Erhalt der wertgebenden Baumbestände; Integration von Einzel-bäumen bzw. Baumgruppen in die Konzeption des Spielplatzes 2. Sicherung der Alleebäume, der Wallhecken und des sonstigen

Baum- und Strauchbestands durch Schutzmaßnahmen nach RAS LP4 und DIN 18920 in der Bauphase. Im Bereich der Baustraßen-anbindung sind vor der Anlage der Baustraße Vorkehrungen zu tref-fen, die eine Beschädigung oder Verdichtung des Bodens im Kro-nentraufbereich der verbleibenden Bäume vermeiden.

3. Mögliche Baustelleneinrichtungsflächen sind so auszuführen (Ein-bau eines Trennvlieses), dass ein rückstandsfreier Rück(Ein-bau möglich ist. Die Beanspruchung von Kronentraufbereichen ist zu vermeiden.

Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Bodenverdichtungen zu treffen.

4. Die Baufeldfreimachung bzw. Rodungs-, Fäll- und Rückschnittarbei-ten sind auf die Zeit zwischen 01.10. und 28.02. des Jahres zu be-schränken. Gehölz- und Kronenrückschnitte sollen nur von geschul-tem Fachpersonal und fachgerecht vorgenommen werden.

5. Eine Nutzung des vorbereiteten Baufeldes durch geschützte Arten ist im Bedarfsfall durch Vergrämung zu verhindern

6. Installation von Nisthilfen für Höhlen und Halbhöhlen bewohnende Vogelarten bei Neupflanzung von Bäumen

7. Vor Beginn der Baumaßnahmen (Fällung von Bäumen): Kontrolle von Höhlenbäumen auf Fledermausbesatz und ggf. Installation von Kastenrevieren für Fledermäuse als Überbrückungsmaßnahme bei Wegfall von Quartierbäumen; ggf. Versiegelung der Höhlen

8. Durchgangsverkehr sollte auf dem Sellstedter Weg vermieden wer-den. So ist gewährleistet, dass die Straße verkehrsarm bleibt und nicht als Barriere für Amphibien wirkt, die zwischen Kleingärten und der bestehenden Kompensationsfläche (Rückhaltebecken) wan-dern.

9. Der Schwertlilien-Bestand im Graben nördlich des Sellstedter Weg-es ist vor Baubeginn zu bergen und an einen geeigneten Standort im Gebiet umzusiedeln. In Abhängigkeit vom Bauablauf sollte die Umsiedlung in das vorhanden Rückhaltebecken oder den naturnah modellierten Vorflutgraben am Sellstedter Weg (vgl. Maßnahme 2) erfolgen.

10. In der Baum-Strauch-Wallhecke im Norden des Plangebiets sind fünf geeignete Nistkästen für den Gartenrotschwanz anzubringen.

Schutzgut Vermeidungs- / Minimierungsmaßnahme mit lfd. Nummer Boden

Wasser

1. Flächen, die nicht dauerhaft bebaut werden, sind vor baubedingten Beeinträchtigungen, insbesondere Verdichtungen (vgl. o.) zu schüt-zen.

2. Bei Baubeginn sollte der Oberboden von allen Bau- und Erschlie-ßungsflächen abgetragen und an geeigneten Stellen im Baustellen-bereich in Mieten aufgesetzt bzw. abgefahren werden, soweit er nicht wieder verwendet werden kann. Vor einem eventuellen Wie-dereinbau des Oberbodens werden verfestigte Bereiche tiefengelo-ckert, so dass die Durchlässigkeit und Verzahnung der Böden ge-währleistet ist.

3. Das anfallende Niederschlagswasser soll über ein offenes Entwäs-serungssystem in ein Regenwasserrückhaltebecken geleitet und teilweise versickert sowie gedrosselt der Vorflut zugeleitet werden.

Landschaft(sbild) 1. Erhalt der wertgebenden Baumbestände; Integration von Einzel-bäume bzw. Baumgruppen in die Konzeption des Spielplatzes Quelle: BIRKHOFF +PARTNER (2015)

6.2 Eingriffsermittlung

Für den auf den F-Plan aufbauenden Bebauungsplan Nr. 453 erfolgte eine detaillierte Eingriffs-bilanzierung im Landschaftsplanerischen Fachbeitrag (Birkhoff + Partner 2015). Die Bilanzie-rung wurde anhand der Handlungsanleitung zur Anwendung der Eingriffsregelung für die Freie Hansestadt Bremen (IFL 2006) abgearbeitet und basiert auf dem B-Plan-Entwurf Stand 07.01.2015. Demnach besteht für den B-Plan hinsichtlich der allgemeinen Biotopfunktion ein Kompensationsbedarf von 3,36 Flächenäquivalenten (FÄ).

Teilbereiche des B-Plans sind im gültigen F-Plan bereits als „Wohnbaufläche“ festgesetzt. Än-derung des F-Plans betreffen nur Flächen, die bisher als „Grünfläche“ bzw. „Sonderbaufläche“

festgesetzt sind. Die sich daraus ergebenen Kompensationserfordernisse fallen daher geringer aus, als der bei Birkhoff + Partner (2015) dargestellte Kompensationsbedarf für den B-Plan Nr. 453.

Die F-Plan-Änderung umfasst eine Fläche von ca. 4,4 ha. Bei Zugrundelegung der aktuellen Planungen ergibt sich für diese Fläche ein Kompensationsbedarf von 2,34 FÄ. Die folgende Tabelle fasst die Verluste an Biotoptypen und den damit verbundene Kompensationsbedarf für den Änderungsbereich der 15. F-Plan-Änderung zusammen.

Tabelle 8: Eingriffsbilanz – Biotopwertverfahren nach Handlungsanleitung

Strukturreiche Kleingartenanlage PKR 3 0,967 2,901 0 0

Strukturarme Kleingartenanlage PKA 2 0,224 0,448 0 0

Eingriffsbilanz FÄ Bestand – FÄ Planung -2,34 Quelle: BIRKHOFF +PARTNER (2015)

Neben einem Bedarf von 2,34 FÄ für die Kompensation von Beeinträchtigungen allgemeiner Funktionen wurden erhebliche Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser und Landschaftsbild identifiziert. Zudem ist der Verlust von Habitaten der gefährdeten Ringelnat-ter zu kompensieren. Der Standort der besonders gefährdeten Sumpf-Schwertlilie liegt außer-halb des Änderungsbereichs der 15. F-Plan-Änderung. Der Verlust des Standorts erfolgt mit der Realisierung des auf die F-Plan-Änderung aufbauenden B-Plans Nr. 453.

Aufbauend auf der Eingriffsermittlung zum B-Plan Nr. 453 formuliert der Landschaftsplaneri-sche Fachbeitrag (Birkhoff + Partner 2015) Maßnahmen zur Kompensation der festgestellten erheblichen Beeinträchtigungen von Funktionen von Natur und Landschaft.

Diese erwirken durch die Aufwertung von Biotopen eine Wertsteigerung von 3,31 FÄ, wodurch der durch die F-Plan-Änderung ermittelte Bedarf für den Verlust allgemeiner Funktionen von Natur und Landschaft vollumfänglich gedeckt ist. Zusätzlich können mit den Maßnahmen die erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser und Landschaftserlebnisfunk-tion kompensiert werden. Die Maßnahmen sehen zudem die Bereitstellung von Ersatzbiotopen für Gartenrotschwanz und Ringelnatter vor, womit der Verlust besonderer Funktionen kompen-siert ist.

Detaillierte Ausführungen zu den einzelnen Maßnahmen können dem Landschaftsplanerischen Fachbeitrag (Birkhoff + Partner 2015) entnommen werden.