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Flächennutzungsplanänderung Nr. 10b Begründung

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Academic year: 2022

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INHALT

Teil I Begründung

1 Ziele der Planänderung ...1

2 Planungsanlass ...1

3 Beschreibung der Planungen ...2

4 Beschreibung des Änderungsgebiets ... 10

4.1 Geländebeschaffenheit und derzeitige Nutzung ... 10

4.2 Erschließung des Plangebiets ... 10

5 Planungsrechtliche Situation ... 10

6 Auswirkungen der Planung... 21

6.1 Planungsalternativen ... 40

6.2 Raum- bzw. Stadtverträglichkeit ... 43

6.3 Belange des Immissionsschutzes ... 43

6.4 Umweltprüfung ... 43

6.5 Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung ... 43

7 Anpassung an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB ... 44

7.1 Prüfung der Landesraumordnung ... 44

8 Beabsichtigte Darstellungen im geänderten Flächennutzungsplan ... 60

8.1 Bauflächen ... 60

8.1.1 Sonderbaufläche Hafen ... 60

8.1.2 Gewerbliche Bauflächen ... 60

8.2 Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen ... 60

8.3 Verkehrsflächen ... 61

8.4 Flächen zum Ausgleich ... 61

Sonstige Ausgleichsflächen für den Offshore-Terminal ... 62

Sonstige Ausgleichsflächen für den Binnendeichsbereich ... 62

8.5 Freiflächen ... 63

8.5.1 Allgemeine Grünflächen ... 63

8.6 Wasserflächen ... 63

(2)

9 Nachrichtliche Übernahmen ... 64

9.1 Anlagen zum Hochwasserschutz... 64

9.2 FFH-Gebiete ... 64

9.3 EU-Vogelschutzgebiet ... 65

9.4 Naturschutzgebiet „Luneplate“ ... 65

10 Hinweis auf die verbindliche Bauleitplanung und das Planfeststellungsverfahren66 11 Verfahrenshinweis ... 66

Teil II Umweltbericht 1 Ausgangssituation ... 68

1.1 Beschreibung der Bauvorhaben nach Art und Umfang ... 68

1.1.1 Bau eines Offshore-Terminals ... 68

1.1.2 Gewerbeentwicklung auf dem Gelände des stillgelegten Flugplatzes69 1.2 Bedarf an Grund und Boden ... 71

1.3 Erschließung ... 72

1.4 Mögliche Wirkfaktoren und Auswirkungen der Vorhaben ... 72

1.4.1 Flächennutzungsplanänderung Nr. 10B Binnendeichsbereich (Gewerbefläche) ... 73

1.4.2 Flächennutzungsplanänderung 10B Außendeichsbereich (OTB Offshore-Terminal Bremerhaven) ... 74

1.4.3 Einstellung des Flugbetriebs ... 76

2 Anderweitige Lösungsmöglichkeiten (Alternativenprüfung) ... 76

3 Umweltschutzziele aus einschlägigen Fachgesetzen und Fachplanungen und ihre Bedeutung für den Bauleitplan ... 77

3.1 Netz „Natura 2000“ ... 77

3.2 Gesetzlich geschützte Biotope ... 77

3.3 Artenschutz ... 77

3.4 Eingriffsregelung ... 77

3.5 Darstellung der in Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten und für den Bauleitplan relevanten Ziele des Umweltschutzes ... 78

3.6 Weitere umweltbezogene Grundlagen ... 82

3.7 Gutachten ... 83

4 Beschreibung und Bewertung des Bestandes sowie der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen bei Ausführung der Planung ... 84

(3)

4.1 Schutzgut Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit ... 84

4.1.1 Betriebsbedingte Auswirkungen durch Lärm ... 84

4.1.2 Betriebsbedingte Erschütterungen ... 86

4.1.3 Auswirkungen durch Luftschadstoffimmissionen ... 86

4.1.4 Auswirkungen durch Lichtimmissionen ... 87

4.1.5 Auswirkungen auf Freizeit und Erholung mit Landschaft/Landschaftsbild ... 88

4.1.6 Auswirkungen auf Kultur- und sonstige Sachgüter ... 90

4.1.7 Auswirkungen auf Deiche / Küstenschutz ... 91

4.1.8 Auswirkungen auf Entwässerungseinrichtungen ... 92

4.1.9 Fischerei ... 94

4.2 Schutzgut Natur und Landschaft einschließlich Landschaftspflegerischer Fachbeitrag ... 95

4.2.1 Schutzgut Arten und Lebensgemeinschaften (Biotoptypen) ... 95

4.2.2 Säugetiere ... 101

4.2.3 Brutvögel ... 106

4.2.4 Gastvögel ... 112

4.2.5 Reptilien und Amphibien ... 119

4.2.6 Terrestrische Wirbellose ... 120

4.2.7 Fische und Rundmäuler ... 122

4.2.8 Makrozoobenthos ... 124

4.2.9 Pflanzen ... 127

4.2.10 Schutzgebiete/geschützte Teile von Natur und Landschaft ... 128

4.2.11 Naturschutzrechtlicher Artenschutz ... 131

4.2.12 Naturschutzgebiet Luneplate... 132

4.3 Schutzgut Boden / Biotische Ertragsfunktion ... 133

4.4 Schutzgut Wasser ... 136

4.5 Schifffahrt und Gewässerbett ... 137

4.6 Schutzgut Klima/Luft ... 144

4.7 Schutzgut Landschaft ... 144

4.8 Wechselwirkungen ... 144

5 Prognose der Umweltauswirkungen bei Nichtdurchführung der Planung ... 145

6 Vermeidung, Verminderung und Ausgleich der zu erwartenden nachteiligen Umweltauswirkungen ... 146

6.1 Vermeidungs-/ Minimierungsmaßnahmen ... 146

6.2 Eingriffsermittlung ... 150

6.3 Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung ... 151

(4)

7 Zusätzliche Angaben ... 158

7.1 Merkmale der wichtigsten verwendeten technischen Verfahren ... 158

7.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen ... 158

8 Allgemeinverständliche Zusammenfassung ... 158

Teil III Zusammenfassende Erklärung 1 Darstellung des Verfahrens ... 163

2 Bewertung der Belange und Abwägung ... 163

3 Sonstige Hinweise ... 164

Auflistung der Anlagen und Gutachten………...…129

(5)

ABBILDUNGEN

Abbildung 1: Zufahrtsbereich nach Bremerhaven ... 11

Abbildung 2: Lage der Blexen Reede ... 13

Abbildung 3: Flugplatz Bremerhaven- Start- und Landebahn ... 15

Abbildung 4: EU-Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete ... 16

Abbildung 5: Deutsche Nordsee mit Entfernungszonen für Offshore-Windparks ... 24

Abbildung 6: Wertschöpfungskette der Offshore-Windenergie ... 27

Abbildung 7: Einsatzradien (200 sm und 300 sm) der Errichterschiffe vom Basishafen Bremerhaven ... 32

Abbildung 8: Deutsche Nordsee mit Entfernungszonen für Offshore-Windparks ... 48

Abbildung 9: Wertschöpfungskette der Offshore-Windenergie ... 51

Abbildung 10: Einsatzradien (200 sm und 300sm) der Errichterschiffe vom Basishafen Bremerhaven ... 53

Abbildung 11: Auszug aus dem integrierten Gewerbekataster ... 71

Abbildung 12: Fledermausvorkommen im südlichen Fischereihafen ... 105

Abbildung 13: Wanderungsstrecke der Säbelschnäbler während der Nahrungssuche im Verlauf einer Niedrigwasserphase ... 115

TABELLEN Tabelle 1: Bauliche Maßnahmen im Bereich der Knotenpunkte ... 4

Tabelle 2: Umschlagsszenarien des OTB im 200 und 300 sm Radius ... 33

Tabelle 3: Umschlagsszenarien des OTB im 200 und 300 sm Radius ... 54

Tabelle 4: Status-quo der realisierten Arbeitsplätze durch die Offshore Industrie in Bremerhaven (Stand 2012) ... 69

Tabelle 5: Arbeitsplatzprognose ... 70

Tabelle 6: Bedarf an Grund und Boden (gerundete Werte) ... 71

Tabelle 7: Gewerbeflächen auf stillgelegtem Flugplatz – Mögliche Wirkfaktoren und Auswirkungen 73 Tabelle 8: Offshore-Terminal – Mögliche Wirkfaktoren und Auswirkungen ... 74

Tabelle 9: Flugplatz – Mögliche Wirkfaktoren und Auswirkungen ... 76

Tabelle 10: Zielaussagen der Fachgesetze ... 78

Tabelle 11: Biotoptypen nach Wertstufen ... 96

Tabelle 12: Auflistung der Biotoptypen im Außendeichsbereich ... 96

Tabelle 13: Auflistung der Biotoptypen im Binnendeichsbereich ... 98

Tabelle 14: Brutvogelbestand der artenschutzrechtlich vertieft zu betrachtenden Arten im Bereich Fischereihafen West auf der Basis der aktuellen Untersuchungen von BIOCONSULT (2009a), PLF (2012) und KÜFOG ... 108

(6)

Tabelle 15: Bewertung des Fischereihafens West als Vogelbrutgebiet nach den Kriterien von

WILMS et al. (1997). (Tabelle 2 aus Gutachten 11) ... 110

Tabelle 16: Artenspektrum der von April 2009 bis März 2010 durchgeführten Gastvogelerfassungen im Weserwatt (BIOCONSULT 2010b). (Tab. 12 aus Gutachten 14) ... 113

Tabelle 17: Maximalzahlen der 10 häufigsten Gastvogelarten im Weserwatt 2009/ 2010. (Tab. 13 aus Gutachten 14) ... 114

Tabelle 18: Teilflächen des Weserwatts entsprechend ihrer Nutzung durch die Säbelschnäbler (Sb); s.a. Abb. 8. (aus KÜFOG 2010c). (Tab. 14 aus Gutachten 14) ... 114

Tabelle 19: Bedeutende Gastvogelarten entsprechend ihrer Maximalzahlen in der Erfassungszeit 2009/2010. (Tab. 15 aus Gutachten 14) ... 117

Tabelle 20: Artenliste der im Gebiet vorkommenden Heuchschrecken ... 121

Tabelle 21: Artenliste der im Gebiet vorkommenden Libellen ... 121

Tabelle 22: Arten im Grabensystem und Teich ... 125

Tabelle 23: Vorgesehene Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen (Außendeichsbereich) ... 147

Tabelle 24: Vorgesehene Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen (Binnendeichsbereich) ... 149

Tabelle 25: Zu kompensierende erhebliche Beeinträchtigungen (Außendeichsbereich) ... 150

Tabelle 26: Zu kompensierende erhebliche Beeinträchtigungen (Binnendeichsbereich)... 151

Tabelle 27: Gesamtbilanzierung der Kompensationsmaßnahmen (Außendeichsbereich) ... 152

Tabelle 28: Gesamtbilanzierung der Kompensationsmaßnahmen (Binnendeichsbereich) ... 153

(7)

Teil I Begründung

1 Ziele der Planänderung

Mit der Flächennutzungsplan-Änderung Nr. 10B sollen die bauleitplanerischen Voraussetzun- gen geschaffen werden, um in der Vordeichsfläche der Weser im nördlichen Bereich des Blexer Bogens einen Terminal für die Vormontage und die Verladung von Offshore- Windenergieanlagen zu errichten, den sog. Offshore-Terminal Bremerhaven (OTB). Der Standort des Regionalflugplatzes Bremerhaven soll zum Gewerbegebiet für die Produktion und die Lagerung von Komponenten für Offshore-Windenergieanlagen (WEA) entwickelt werden.

Dem Verfahren liegen folgende Ziele zugrunde:

 Unterstützung bei der Umsetzung der klimapolitischen Ziele der Bundesregierung und der EU

 Schaffung zukunftsfähiger Arbeitsplätze

 Verbesserung der finanz- und wirtschaftspolitischen Leistungsfähigkeit der Stadt Bremerhaven

2 Planungsanlass

Bremerhaven hat sich in den vergangenen Jahren zu einem der führenden Standorte der Offs- hore-Industrie in Deutschland und Europa entwickelt. Es ist der einzige Standort, an dem Gon- deln (Turbinen) und Flügel in Serie gebaut werden. Dazu kommen Dienstleistungsunternehmen für die Offshore-Industrie. Bremerhaven ist auch ein Zentrum für Forschung und Entwicklung im Bereich der Offshore-Windenergie. Die Hochschule Bremerhaven bietet einen speziellen Masterstudiengang an, das Fraunhofer-Institut ist in der technischen Entwicklung namenhaft vertreten. Hochqualifizierte Nachwuchskräfte werden in Bremerhaven für den Bereich der Offs- hore-Windenergie aus- und weitergebildet. Die Vernetzung aller Bereiche ist ausgeprägt und in keinem anderen deutschen Standort vergleichbar vorhanden. Für das fast vollständige Cluster für die Offshore-Windindustrie wird noch als „Schlussstein“ ein „Spezialterminal“ als Waren- ausgangszone benötigt.

Die Offshore-Industrie Bremerhavens stößt bereits heute und zunehmend auf einschneidende Begrenzungen, weil ihr adäquate Umschlags- und Verschiffungsmöglichkeiten für die produ- zierten Großanlagen fehlen. Zudem besteht für die angestrebten Ansiedlungen erheblicher Bedarf an Industrie- und Gewerbeflächen. Die Restriktionen haben sich in den letzten beiden Jahren zwar weniger scharf ausgewirkt, das wird aber mit den durch Unsicherheiten hinsichtlich der künftigen öffentlichen Förderung der erneuerbaren Energien und Verzögerungen bei den Anbindungen an das Stromnetz zurückgeführten Investitionsverzögerungen begründet und als vorübergehend angesehen.

Die Planungsmaßnahmen sind in ihrer Gesamtheit auf die Überwindung der Defizite bei den Industrie- und Gewerbeflächen sowie Umschlags- und Verschiffungsmöglichkeiten gerichtet.

Die Planung des OTB dient dabei der Überwindung des zuletzt genannten Defizits. Mit den

Flächennutzungsplanänderung Nr. 10B

"Offshore-Terminal Bremerhaven"

(8)

Planungen soll der vorhandene Bestand der Offshore-Wirtschaft gesichert werden, um Abwan- derungstendenzen vorzubeugen. Dazu sollen die Bedingungen für Erweiterungen aber auch für Neuansiedlungen den zukünftigen Erfordernissen angepasst werden.

Die Planung des OTB ist nur sinnvoll im Verbund mit anderen – überwiegend baurechtlichen – Planungen, die seine Nutzung sowohl für die vorhandene Offshore-Industrie und für deren Er- weiterung, als auch für Neuansiedlungen erlauben. Dazu bedarf es der Ausweisung nahegele- gener Gewerbeflächen sowie einer geeigneten Zufahrt zum OTB. Ohne diese Ergänzungen bliebe der OTB ein unbrauchbarer Torso. Die wasserrechtliche Planung des OTB als einer Komponente im Konzept der gesamten Planungen ist gerechtfertigt, wenn (hinreichend) si- chergestellt ist, dass die weiteren Einrichtungen geplant und ausgeführt werden. Diese Voraus- setzung ist erfüllt.

3 Beschreibung der Planungen

Im Rahmen eines geplanten Ausbaus des südlichen Fischereihafens zu einem Zentrum der Offshore-Windenergiebranche sind folgende vorbereitende Planungen/Vorhaben vorgesehen:

1. Flächennutzungsplanänderung 10B

Diese FNP-Änderung schließt alle Vorhaben ein und umfasst neben der Sicherung des Be- standes im Wesentlichen folgende Änderungen:

 Entwicklung von Gewerbeflächen im Bereich des Flugplatzgeländes

 Darstellung einer Sonderbaufläche Hafen (Offshore-Terminal)

 Darstellung der reduzierten Flächen für Versorgungsanlagen

 Darstellung von Hauptverkehrsstraßenflächen

 Darstellung von Wasserflächen

 Darstellung von Flächen für den Ausgleich entlang der Lune

 Nachrichtliche Übernahme der Deichanlagen

 Nachrichtliche Übernahme FFH-Gebiet

 Nachrichtliche Übernahme des Naturschutzgebietes Luneplate

2. Genehmigungsänderungsverfahren nach § 6 Abs. 4 LuftVG und die Stilllegung des Flug- platzes Luneort nach Luftverkehrsrecht.

3. Bau eines Offshore-Terminals (Anlage 1, Nr. 13.12 UVPG) an der Weser nach Wasser- recht.

4. Bau einer Zufahrtsrampe zum Terminal

5. Gewässerbeseitigung nördlich des Flugplatzes 6. Erstellung einer Naturschutzgebietsverordnung

Mit den jeweiligen vorbereitenden Planungen / Vorhaben verbunden sind vielfältige natur- schutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen, die teilweise einer eigenen Zulassungsentschei- dung bedürfen bzw. unterzogen werden.

Bau eines Offshore-Terminals

Grundsätzlich bestehen in Bremerhaven verschiedene Möglichkeiten, um auf den wachsenden Bedarf an schwerlasttauglichen Kajen sowie der dazugehörigen Vorstaufläche zu reagieren.

Jede dieser Varianten zieht erhebliche planungs- und/oder genehmigungsrechtliche Verfahren nach sich und ist ggfs. mit wesentlichen Eingriffen in bestehende Hafenplanung oder Natur- räume verbunden.

(9)

Die bremenports GmbH & Co. KG bereitet im Auftrag der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, die Planungsunterlagen für die Errichtung eines Offshore-Terminals in Bremerhaven vor.

Bei dem geplanten Bauvorhaben handelt es sich um eine „wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau)“ gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 111a (1) Bremisches Wassergesetz (BremWG). Es bedarf somit grundsätzlich der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß §§ 72 ff. BremVwVfG. Die zuständige Planfeststellungsbehörde ist der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr, als Obere Wasserbehörde, in Bremen.

Da das Bauvorhaben im Außenbereich nach § 35 BauGB liegt, ist ferner die naturschutzrechtli- che Eingriffsregelung gemäß §§ 14 ff. BNatSchG in Verbindung mit §§ 8 f. Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG) anzuwenden.

Es gilt zu prüfen, ob das geplante Vorhaben zu einer erheblichen Beeinträchtigung von gesetz- lich geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG oder auch zu einer erheblichen Beeinträchti- gung von Natura-2000-Gebieten in ihren für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maß- geblichen Bestandteilen führen kann (§ 33 BNatSchG).

Auch sind die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG zu prüfen.

Zudem muss betrachtet werden, ob das geplante Vorhaben zur Errichtung eines Offshore- Terminals den Bewirtschaftungszielen für oberirdische Gewässer gemäß § 27 (2) WHG entge- gensteht.

Verkehrliche Anbindung des Offshore-Terminals

Die Straßen B 6 „Weserstraße“ und die B 71 „Frederikshavner Straße“ haben angesichts ihrer Netzklassifizierung als Bundesstraßen eine regionale Verbindungsfunktion. Die Straßen „See- borg“ und „Am Lunedeich“ sind laut Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) ange- baute Industriestraßen. Sie verlaufen durch das Gewebegebiet „Bohmsiel“ und verbinden die B 6 und B 71 mit dem Fischereihafen. Neben der Verbindungsfunktion dienen sie zusätzlich noch der Erschließung und Anbindung der anliegenden Gewerbebetriebe. Das Zentrum von Bremer- haven ist über die „B 6 – Weserstraße“ und die Straße „Am Lunedeich“ in nördlicher Richtung zu erreichen. Eine weitere Verbindung ins Zentrum von Bremerhaven bildet die Straße „Am Seedeich“, die von den Industrie- und Gewerbegebieten nordwestlich entlang des geplanten OTB und der Weser verläuft.

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das betrachtete Straßennetz ohne Berücksichtigung außergewöhnlicher Verkehrsspitzen im Bestand grundsätzlich leistungsfähig ist.

Die neu zu erschließenden Flächen und die sich dort ansiedelnden Unternehmen erzeugen zusätzlichen Verkehr, der von dem vorhandenen Netz aufgenommen und verteilt werden muss.

Zur Abwicklung der zu- und abfließenden Verkehre sollen die vorhandenen Straßen „Am See- deich“ im Norden in Richtung Bremerhaven Zentrum und „Seeborg“, „Am Lunedeich“ und „Am Luneort“ im Südosten in Richtung „B 6 – Weserstraße“ bzw. „B 71 – Fredrikshavner Straße“

und weiter zur Autobahn BAB A 27 dienen. Zur weiteren Erschließung und zur Entlastung der Straße „Am Luneort“ im Bereich Labradorhafen soll zusätzlich eine Randumfahrung („Erschlie- ßungsstraße“) im Süden errichtet werden. Diese wird über den vorhandenen Knotenpunkt

„Seeborg / Am Lunedeich“ angeschlossen.

(10)

Anhand einer Verkehrsuntersuchung1 (Gutachten 27) wird unter Berücksichtigung der verkehrlichen Vorbelastung des umgebenden Straßennetzes, das zusätzliche Ver- kehrsaufkommen abgeschätzt, auf das Verkehrsnetz umgelegt und die Auswirkungen der möglichen Nutzungen auf die relevanten Knotenpunkte („Seeborg“ / „B 6 – Weserstraße“ /

„B 71 – Fredrikshavner Straße“ und „Seeborg“ / „Am Lunedeich“ / „Erschließungsstraße“) durch eine Leistungsfähigkeitsberechnung bewertet. Hierbei werden zwei Szenarien2 für den Progno- sehorizont für das Jahr 2025 untersucht. Folgende Gebiete bzw. unbebaute Bereiche werden mit nachstehenden Nutzungen berücksichtigt:

 OTB Montage / Vorstau

 Fischereihafen West Montage / Vorstau /Offshore / Produktion

 Luneort / Reithufer Offshore / Produktion

 Westlich der Lune Offshore / Produktion

 Bohmsiel Offshore / Produktion / Gewerbe / Dienstleitung Anhand der Abschätzung des vorhabenbedingten Verkehrsaufkommens, der Ermittlung des werktäglichen Verkehrsaufkommens sowie der Spitzenstunde wurden für beide Szenarien Leis- tungsfähigkeitsberechnung für die o.g. Knotenpunkte durchgeführt.

Im Ergebnis zeigt sich, dass folgende bauliche Maßnahmen erforderlich sind:

Tabelle 1: Bauliche Maßnahmen im Bereich der Knotenpunkte Knotenpunkt

„Seeborg“ / „B 6 – Weserstraße“ /

„B 71 – Fredrikshavner Straße“

Knotenpunkt

„Seeborg“ / „Am Lunedeich“ /

„Erschließungsstraße3 Szenario 1 - Verlängerung der Richtungsfahrbahn

zum Vergrößern der Aufstelllänge für:

 Querschnitt B6 Süd, Linksabbieger um l = 50 m verlängern

 Querschnitt B71, kombinierter Ge- radeausrechts um l = 30 m und

 Linksabbieger um l = 60 m verlän- gern

- Verlängerung der Richtungsfahrbahn zum vergrößern der Aufstelllänge

für:

 Querschnitt Seeborg, Geradeaus um l

= 20 m verlängern

Szenario 2 - Knotenpunktausbau mit jeweils einen zusätzlichen Fahrstreifen (3,50 m) für die Linksabbieger der Weserstraße aus Norden und Süden (Länge der Richtungsfahrbahnen mindestens 80 m im Süden und 75 m im Norden) - Verlängerung der Richtungsfahrbahn zum Vergrößern der Aufstelllänge für:

 Querschnitt Seeborg, Rechtsabbie- ger um l = 50 m verlängern

 Querschnitt B71, kombinierter Ge- radeausrechts um l = 20 m und Linksabbieger um l = 65 m verlän- gern

- Verlängerung der Richtungsfahrbahn zum vergrößern der Aufstelllänge

für:

Querschnitt Seeborg, Rechtsabbieger um l = 50 m verlängern

1 Gutachten 27: Verkehrstechnische Untersuchung der Knotenpunkte „Seeborg“ / „Am Lunedeich“ / Erschließungsstrasse Süd/Ost und „Seeborg“ / B6 „Weserstraße“ /B71 „Frederikshavner Str.“ zur Erschließung der Industriegebiete Bohmsiel, Luneort, Fischereihafen West und des Offshore- Terminals Bremerhaven, BPR 2012.

2 Wichtigster Unterscheidungsfaktor ist hierbei die Anzahl der Beschäftigten für die Gebiete. Im Szenario 1 wird von ca. 4.800 Beschäftigten, im Szenario 2 von ca. 7.100 Beschäftigten ausgegangen.

3 In beiden Szenarien wird der Knotenpunkt Lichtsignal geregelt (Bestand Vorfahrt geregelt)

(11)

Durch die beschriebenen Maßnahmen ist eine gesicherte Erschließung für den Offshore- Terminal und der zu entwickelnden Gewerbegebiete gewährleistet.

Rahmenbedingungen zum Transport der Bauteile der Offshoreanlagen

Aufgrund der außergewöhnlich großen Bauteile der Offshoreanlagen (Flügel, Turmsegmente, Gründungskörper, Gondeln, Naben) und deren hohen Eigengewichte sind nahezu alle Trans- porte als Sondertransporte auszuführen, welche im öffentlichen Straßenbereich genehmi- gungspflichtig sind. Da die Verkehrskorridore wegen der Konzentration und Inanspruchnahme der Anlagenbauer im Bereich Luneort/Luneplate stark ausgelastet werden, ist die Trennung der öffentlichen Verkehre von den betriebsbedingten Sondertransporten unbedingt erforderlich. Nur so werden gegenseitig Behinderungen und Gefährdungen ausgeschlossen.

Über die Genehmigungsfähigkeit der Sondertransporte hinaus ist zu berücksichtigen, dass die üblicherweise für den Straßenbau zugrunde gelegten Bauklassen selbst in der höchstmögli- chen Dimension (Bauklasse SV - Schwerverkehr) unzureichend dimensioniert sind, um die Lasten, die beim Transport der Bauteile der Offshore-Anlagen in den Fahrbahnkörper eingelei- tet sind, abzutragen.

Die unterschiedlichen Dimensionen der Sondertransporte haben darüber hinaus auch unter- schiedliche Konsequenzen für die Ertüchtigung und somit auch für die Kosten der jeweils be- troffenen Fahrbahnanlagen. In den Ausarbeitungen wurde hierbei von unterschiedlichen Auf- bauten ausgegangen, die oberhalb der zuvor benannten Bauklasse SV liegen und für Kompo- nenten 300 t + Transporteinheit ausgelegt sind. In der Regel ist bei solchen Dimensionen die Ertüchtigung eines bestehenden Fahrbahnkörpers im Hocheinbau nicht möglich. Es resultiert eine Grunderneuerung zzgl. entsprechender Gründungsmaßnahmen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich aus der Lasteintragung und den Breiten der Fahrzeuge auch Auswirkungen auf angrenzende Bereiche ergeben. Hierbei kann es sich so- wohl um überirdisch erkennbare Einbauten wie z. B. Masten, Schaltkästen, etc. handeln, die entsprechend an die Transportgeometrien der Fahrzeuge und der Sondertransporte anzupas- sen sind. Darüber hinaus kann es sich aber auch um vorhandene Ver- und Entsorgungsleitun- gen handeln, die entweder auf die Schwer- bzw. Extremschwerlastbelastung durch Neubau auszurichten sind oder gänzlich aus dem Einflussbereich der Schwerlasttransporte herauszu- verlegen sind.

Stillegung des Flugplatzes

Der geplante OTB liegt direkt im nördlichen An- bzw. Abflugbereich der Start-/Landebahn 16/34 des Flugplatzes Bremerhaven-Luneort.

Ein Betrieb des Flugplatzes in der jetzigen Form steht einer wasserrechtlichen Planfeststellung des Offshore-Hafens entgegen.

Alle Möglichkeiten für einen Weiterbetrieb des Flugplatzes wurden sorgfältig geprüft. In Insge- samt sieben Szenarien wurde untersucht, ob eine Koexistenz von Hafen und Flugplatz möglich wäre:

 Szenario 1: Einseitige Nutzung der Piste 16/34 im Bestand

 Szenario 2: Nutzung der Piste 07/25 im Bestand

 Szenario 3: Verlängerung der Piste 07/25 auf 840 m

 Szenario 4: Verkürzung der Piste 16/34 auf 840 m – Nord

 Szenario 5: Verkürzung der Piste 16/34 auf 840 m – Süd

 Szenario 6: Verlagerung nach Nordholz

(12)

 Szenario 7: Verlegung der Piste 16/34 auf die Luneplate

Die Weiternutzung der Start- und Landebahnen des Regionalflugplatzes Luneort birgt neben den ermittelten verminderten regionalwirtschaftlichen Potenzialen erhebliche Gefahren für die Entwicklung und den Betrieb des Offshore-Zentrums Bremerhaven insgesamt und somit für die Realisierung des Offshore-Terminals Bremerhaven.

Einen Parallelbetrieb des Regionalflugplatzes gemeinsam mit dem Offshore-Terminal durch verschiedene Nutzungszeiten sehen die Gutachter4 als nicht realisierbar an, da der Hafen als 24-Stunden-Betrieb an 365 Tagen zu konzipieren ist und bedingt durch die Auslastung des Terminals sowie wechselnder Wetterverhältnisse nur in geringem Ausmaß planbare Zeitfenster für einen ungestörten Flugbetrieb vorgegeben werden können.

Überlegungen hinsichtlich einer weitergehenden Nutzung der Piste 16/34 bei gleichzeitiger Realisierung des OTB haben zu dem Ergebnis geführt, dass der Flugbetrieb in der derzeitigen Ausprägung nicht aufrechterhalten werden kann. Dies ist darin begründet, dass die für den Flugbetrieb erforderliche Hindernisfreiheit für den Start nach Norden bzw. die Landung nach Süden nicht gewährleistet ist. Die Höhe der nördlichen Anflugfläche der Piste 16/34 weist im Bereich des geplanten OTB Werte zwischen 18 m ü. NHN bis 40 m ü. NHN auf und würde somit in erheblichem Umfang von bis zu ca. 100 m von von den Krananlagen auf dem OTB durchdrungen.

Im Rahmen von durchgeführten Messflügen lagen alle gemessenen Höhen weit unterhalb der Kranhöhen des geplanten Umschlagbereiches von 150 m NN zzgl. des für den Fehlanflugbe- reich geforderten Sicherheitspuffers von 30 m, insgesamt also 180 m NN. Sollte ein Durchstart- vorgang mit einem ausgefallenen Motor unterhalb der bei diesen Flügen aus Sicherheitsgrün- den vorgegebenen Höhe liegen, also näher an der Start-/Landebahn und damit näher an dem geplanten OTB, verringert sich die Flughöhe nochmals entsprechend. Daher ist davon auszu- gehen, dass ein Überfliegen des OTB mit diesen Flugzeugen unter Berücksichtigung des ge- nannten zusätzlichen Sicherheitsabstandes von 30 m im Fehlanflugbereich nicht gewährleistet ist.5

Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass der Flugbetrieb nach Umsetzung des OTB nicht mehr möglich ist. Der Flugbetrieb würde an mehrere Standorte verlegt, u.a. nach Nordholz.

Eine Kooperation mit dem Landkreis Cuxhaven wird angestrebt, wobei der Landkreis schon seit längerem eine Zusammenarbeit angeboten hat. Für die bestehenden Beschäftigungsverhält- nisse bei der Flugplatzbetriebsgesellschaft Luneort werde – abhängig von den jeweiligen Arten der Beschäftigungsverhältnisse – entsprechend Vorsorge getroffen.

Auch für die Sportflieger vom Luneort bietet sich eine Lösungsmöglichkeit. Direkt neben dem Seeflughafen Nordholz befindet sich der Flugplatz Nordholz-Spieka, der bereits jetzt von Bre- merhavener Sportfliegern als Basis genutzt wird.

Dadurch verliert der Regionalflugplatz Luneort seine Bedeutung als kommerziell genutzter Flughafen vollständig.

4ZUSAMMENFASSENDE DARSTELLUNG DER ASPEKTE UND DER ANALYSEN DER IM ZUSAMMENHANG MIT DER ENTWICKLUNG EINES OFFSHORE-ZENTRUMS DISKUTIERTEN FLUGPLATZVARIANTEN; Projekt Airport, Juni 2011 5 vgl. Flughöhen im Bereich des geplanten Offshore-Terminals Bremerhaven; Schriftwechsel Projekt Airport, 30.08.2011

(13)

Fazit

Auf der Basis der vorliegenden gutachterlichen Bewertung sowie vor dem Hintergrund der wirt- schaftstrukturpolitischen Bedeutung und regionalökonomischen Effekte der Offshore- Windindustrie für die Stadt Bremerhaven ist die Nutzung der Flugplatzbetriebsfläche als Ge- werbefläche für die Offshore-Windindustrie zur nachhaltigen Realisierung und Nutzung der Effekte des OTB und damit die Verlagerung der betrieblichen und sportlichen Aktivitäten zum Seeflughafen Nordholz und Sonderlandeplatz Nordholz-Spieka die realistisch verbleibende Alternative. Als Lösung für die Sportflieger vom Luneort ist beabsichtigt, den Flugplatz Nord- holz-Spieka, welcher sich direkt neben dem Seeflughafen Nordholz befindet, zu nutzen, der bereits heutzutage Sportfliegern als Basis dient. Die Segelflieger gehen voraussichtlich nach Blexen. Langfristige Mieter wie das Alfred-Wegener-Institut haben ihre Bereitschaft signalisiert, bei einer Schließung des Flugplatzes Luneort, ihren Flugpark nach Bremen zu verlagern.

Durch die Aufgabe des Flugbetriebs können die positiven wirtschaftlichen Auswirkungen des Offshore-Terminals in vollem Umfang ausgeschöpft werden. Neben den bereits realisierten ca.

3.000 Arbeitsplätzen im Offshore-Bereich (Stand 2012) werden nach dem Gutachten 4B in Bremerhaven bis zum Jahr 2045 zusammen mit den angestoßenen Vorleistungsverflechtungen und aufgrund der induzierten Einkommen zusätzliche Arbeitsplatzeffekte in der Größenordnung von ca. 8.100 („base-case“) bis 14.500 („best-case“) Arbeitsplätzen erwartet6.Die arbeitsplatz- bedingte Zuwanderung liegt bis zum Jahr 2045 bei knapp 1.900 („base-case“) bis rund 4.000 Einwohnern („best-case").

Allerdings konnten die sich verschlechternden Rahmenbedingungen/Verzögerungen, die in den letzten 3 Jahren eingetreten sind, naturgemäß nicht berücksichtigt werden. Im Hinblick auf die ständigen Entwicklungen und Veränderungen hat der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen entschieden, die Bedarfsanalyse für den OTB regelmäßig zu aktualisieren, so dass stets objek- tiv die wesentliche Begründungsunterlage für den OTB auf ihre Stichhaltigkeit überprüft wird. In allen weitergehenden Bedarfsanalysen hat sich der grundsätzliche Bedarf für einen OTB bestä- tigt. Zu den Ergebnissen dieser Studien wird auf das Kapitel 6 Auswirkungen der Planung verwiesen.

Außerdem führen die Gutachter an, dass die Variante 6 hinsichtlich der aufzuwendenden Mittel und der Folgekosten am Günstigsten ist. Durch die Schließung des Flugplatzes kann nicht nur die Hauptlandebahn als Schwerlast-Trasse zum geplanten Offshore-Terminal genutzt werden, sondern es entfällt auch der Neubau einer schwerlastfähigen Trasse zur Anbindung des Offs- hore-Terminals über die jetzige Straße „Am Luneort“. Dies bedeutet eine Einsparung von vo- raussichtlich rund 13 Millionen Euro.

Zudem kann das Flugplatzgelände als bereits erschlossenes Gewerbegebiet für die Offshore- Windindustrie genutzt werden und steht Interessenten kurzfristig zur Verfügung. Dies gilt auch für die bestehenden Gebäude und Hangar, die im Rahmen der gewerblichen Entwicklung des Flughafengeländes anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden können.

In einem Grundsatzbeschluss wurde die Schließung des Regionalflughafens durch die Stadt- verordnetenversammlung am 13.10.2011 festgelegt. Geschlossen wird der Flughafen lt. Be- schlusslage nur, wenn der Offshore-Terminal Bremerhaven planfestgestellt und realisiert wird.

Die Genehmigungsänderung wurde durch die Luftfahrtbehörde Bremen am 07.02.2014, Az.

333/733-01-02/1001-0005 erlassen und ist rechtskräftig. Die Schließung des Flugplatzes ist ausdrücklich an den Beginn für die Aufschüttung der Randdämme des OTB gekoppelt. Die abschließende Beschlussfassung über die gemeindlichen Bauleitpläne darf jedoch erst erfol- gen, wenn die Entwidmung vorliegt (hier in der Form der Genehmigung der Schließung). Mit der Schließung des Flugplatzes wird die uneingeschränkte kommunale Planungshoheit für die betreffende Fläche wieder eröffnet (Reidt, in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, §6

6 Vgl.Gutachten 4B: Prognos/LSA 2012: Aktualisierung Bedarfs- und Potenzialanalyse OTB

(14)

Rdnr. 179). 7. Zu den verfahrensrechtlichen Verknüpfungen zwischen den Planverfahren wird auf das beigefügte Gutachten 7B verwiesen8. Danach besteht ein Fachplanungsvorbehalt für die Zweckbestimmung der Flugplatzfläche. und eine planungsrechtliche Verknüpfung mit dem Planfeststellungsverfahren Offshore-Terminal Bremerhaven (OTB).:

Mit der Genehmigungsänderung vom 07.02.2014 hat der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen als Luftfahrtbehörde die Befreiung von der Betriebspflicht und den Widerruf der Be- triebsgenehmigung verfügt.

Die Befreiung von der Betriebspflicht wird dabei wirksam, wenn

- der OTB realisiert wird (Realisierung bedeutet hierbei, dass mit dem Ausbau der Randdämme begonnen wird) und

- am zivil mitgenutzten Militärflugplatz Nordholz ziviler Flugbetrieb am Tage nach Sicht- flugregeln möglich ist.

Der Eintritt der Bedingungen wird gesondert durch die Luftfahrtbehörde als Genehmigungsbe- hörde festgestellt.

Der Widerruf der Betriebsgenehmigung wird dagegen erst wirksam, wenn drei Monate seit Beginn der Realisierung des OTB (Beginn Ausbau der Randdämme) vergangen sind.

Nach § 38 BauGB in Verbindung mit § 6 LuftVG ist die umfassende Planungshoheit der Ge- meinde im Sinne der §§1 ff BauGB beschränkt (BVerwG, NVwZ 2007, 459, 460).

Ein Wechsel der Planungshoheit von der Fachplanungsbehörde zur Gemeinde muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen der rechtsstaatlich gebotenen Eindeu- tigkeit öffentlich-sachenrechtlicher Rechtsverhältnisse durch einen hoheitlichen Akt erfolgen, der für Jedermann klare Verhältnisse darüber schafft, ob und welche Flächen künftig wieder für andere Arten der Nutzung offen stehen. Für die Gemeinde muss eindeutig feststehen, welche Flächen wieder in ihre umfassende, prinzipiell für das gesamte Gemeindegebiet geltende Pla- nungshoheit fallen sollen. Nur auf dieser Grundlage ist für die Stadtgemeinde Bremerhaven eine Bauleitplanung möglich, die den Anforderungen des Baugesetzbuchs entspricht. Die er- forderliche Publizität ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Fachplanungsvorbehalt durch die Entwidmung und Schließung der in Rede stehenden Fläche beseitigt wird. (BVerwGE 81, 111, 118).

Wann die Flughafenfläche geschlossen und entwidmet wird, ergibt sich dementsprechend aus der Genehmigungsänderung vom 07.02.2014 (s.o.). Danach wird unterschieden zwischen der Wirksamkeit der Befreiung von der Betriebspflicht (Beginn des Ausbaus der Randdämme) und der Wirksamkeit des Widerrufs der Betriebsgenehmigung (Ausbau der Randdämme zuzüglich 3 Monate).

Nach der Verfügung der Luftverkehrsbehörde soll die Verlagerung der Flugzeuge dagegen in einem Zeitraum von 3 Monaten nach Baubeginn OTB stattfinden. In diesem Zeitraum kann die Querlandebahn auf dem Flugplatz noch uneingeschränkt genutzt werden, d. h. hier können nicht nur Flugzeuge starten, sondern auch landen. Lediglich für die Hauptlandebahn besteht eine Einschränkung. Auch nach Baubeginn OTB findet also auf dem Flughafengelände noch Flughafenbetrieb statt. Der Flughafen bleibt in dieser Zeit umzäunt. Die Bauarbeiten zum Aus- bau der Randdämme werden außerhalb des Flughafengeländes durchgeführt. Der Flughafen- betrieb endet erst mit der Aufbringung weißer Kreuze auf den Landebahnen bzw. gelber Kreuze

7 Vgl.Gutachten 7A: „Rechtsgutachten zur Analyse der im Zusammenhang mit der Entwicklung eines Offshore-Centrums diskutierten Flugplatzvarianten“; Ganten, Hünecke, Bieniek & Partner“

8 Vgl.Gutachten 7B: Dolde pp 12.02.2015: Flächennutzungsplanänderungsverfahren Nr. 10B „Offshore-Terminal Bremerhaven“

(15)

auf den Rollbahnen. Das Inkrafttreten der Schließung wird international bekanntgemacht. Mit der Bekanntmachung der Schließung wird diese wirksam.

Grundsätzlich geht die Planungshoheit folglich erst mit der Bekanntmachung der Schließung des Flugplatzes auf die Gemeinde über.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 81, 111 ff) kann die ge- meindliche Planungshoheit bereits eingeschränkt mit dem STVV-Beschluss wahrgenommen werden. Voraussetzung ist allerdings eine schriftliche Mitteilung der Luftfahrtbehörde, dass mit dem Ausbau der Randdämme begonnen wurde.

Damit liegt eine Planreife für die B-Pläne vor. Nach § 33 BauGB besteht insofern ein Rechtsan- spruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Das Vorhaben ist in diesem Fall so zu behandeln, als ob die zu erwartenden Festsetzungen des B-Plans schon rechtswirksam wären. (BVerwG, Urteil v. 127.12.1964; Battis/Krautzberger/Lühr; Komm. BauGB, § 33, Rdn. 5). Damit werden die Voraussetzungen für den Bau des OTB innerhalb der 3-Monats-Frist nach Ausbaubeginn der „Randdämme“ erfüllt. Entsprechende Baugenehmigungen können nach § 33 BauGB im Vorgriff auf in Kürze in Kraft tretende F- bzw. B-pläne erteilt werden.

Der Fachplanungsvorbehalt für das Flughafengelände kann aber nach Rechtsprechung des BVerwG dennoch erst durch die Entwidmung des Geländes beseitigt werden, da die Flugha- fenbetriebsgesellschaft zu diesem Zeitpunkt noch im Besitz der Betriebsgenehmigung ist und auf dem Gelände noch Flughafenbetrieb stattfindet. Da die Planungshoheit aber erst nach der endgültigen Einstellung des Flugbetriebs auf die Stadtgemeinde Bremerhaven übergeht, darf die Bekanntmachung für den Flächennutzungsplan und die Bebauungspläne erst danach im Amtsblatt und der Nordsee-Zeitung veröffentlicht werden.

Für die konkreten Verfahren bedeutet dies, dass der Beschluss für die Bauleitpläne in der Stadtverordnetenversammlung unter der Maßgabe der endgültigen Einstellung des Flugbe- triebs. ergehen kann, die Bekanntmachung im Amtsblatt bzw. Nordsee-Zeitung aber erst nach der endgültigen Einstellung des Flugbetriebs erfolgen darf (Zeitpunkt für die Planungshoheit der Stadtgemeinde).

Wegen der planungsrechtlichen Verknüpfung zwischen Planfestellungsbeschluss für den Offs- hore-Terminal Bremerhaven und der Genehmigungsänderung nach Luftverkehrsrecht kann mit der Befreiung von der Betriebspflicht (Beginn des Ausbaus der Randdämme) eine Beschluss- fassung unter Vorbehalt in der Stadtverordnetenversammlung erfolgen. Dabei kann eine enge Taktung der Planverfahren sichergestellt werden.

Für die vorbereitenden Beschlusslagen im Magistrat sowie im Bau- und Umweltausschuss hat dies zunächst keine unmittelbaren Konsequenzen. Bei Beschlussfassung in der Stadtverordne- tenversammlung müssen allerdings die obigen Zusammenhänge sichergestellt sein. Hierfür wurde mit den senatorischen Behörden in Bremen eine enge Taktung der erforderlichen Be- schlussfolgen vereinbart. Dazu wird zunächst der Planfeststellungsbeschluss zum Offshore- Terminal ergehen, BremenPorts wird mit der Schüttung der Randdämme beginnen, die Luft- fahrtbehörde wird schriftlich bescheinigen, dass die Befreiung von der Betriebspflicht wirksam ist (Genehmigungsänderungsbeschluss der Luftfahrtbehörde Bremen vom 07.02.2014, Az.

333/733-01-02/1001-0005), sodass nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 81, 111 ff) unter der Maßgabe der endgültigen Einstellung des Flugbetriebs. ein Beschluss zum Flächennutzungsplan und den Bebauungsplänen in der Stadtverordnetenver- sammlung erfolgen können.

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4 Beschreibung des Änderungsgebiets

Das Plangebiet liegt im Stadtteil Fischereihafen, im Ortsteil Fischereihafen und setzt sich aus zwei Teilgebieten zusammen: Dem Regionalflugplatz Bremerhaven mit seinem Umfeld und dem künftigen Offshorehafen am Blexer-Bogen. Die genaue Eingrenzung des FNP- Änderungsbereiches ist aus dem Plan ersichtlich.

4.1 Geländebeschaffenheit und derzeitige Nutzung

Das gesamte Änderungsgebiet umfasst ca. 227 ha. Das Gelände des Plangebietes wird zurzeit als Wasserfläche, für den Flugverkehr des Regionalflugplatzes, für die Zentrale Kläranlage der Stadt Bremerhaven sowie als Hauptverkehrsstraße und als festgesetzte Ausgleichsfläche ge- nutzt.

4.2 Erschließung des Plangebiets

Die Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Straßen „Am Luneort“ und „Am Seedeich“.

Weitere Aspekte zur verkehrlichen Anbindung werden im Kapitel 3 beschrieben.

5 Planungsrechtliche Situation

Die Länder Freie Hansestadt Bremen und Niedersachsen haben am 05.05.2009 einen Staats- vertrag über die zukünftige gemeinsame Raumordnung und Landesplanung geschlossen. Die- ser Staatsvertrag mit dem Ziel einer größeren Verbindlichkeit soll ein erster Schritt zu einer gemeinsamen die Landesgrenzen überschreitenden Raumordnung und Landesentwicklung sein. Für den Verflechtungsbereich des Oberzentrums Bremerhaven wurde dort festgelegt, dass der eingerichtete Prozess des Regionalforums ausgestaltet und vertieft werden soll.

Seit März 2003 besteht mit dem Regionalforum Bremerhaven ein freiwilliges Forum der Regio- nalentwicklung im Verflechtungsraum Bremerhaven. Das Regionalforum Bremerhaven ist da- rauf ausgerichtet, eine regelmäßige und vertrauensvolle Zusammenarbeit und selbsttragende Prozesse zu entwickeln. Das Regionalforum zeichnet sich organisatorisch durch seine beson- dere Besetzung (Oberbürgermeister, Samtgemeindebürgermeister und Bürgermeister) aus.

Über die regelmäßigen Kontakte in den Arbeitskreisen, auch unter Einbeziehung der beiden Landkreise Cuxhaven und Wesermarsch, wurden die planerischen Entwicklungen im südlichen Fischereihafen, wie z.B. die zu erwartenden Gewerbe- und Einwohnerentwicklungen, schon im Vorwege offizieller Planverfahren im Wesentlichen vorbesprochen und erörtert.

Im Folgenden werden die nachstehenden zu berücksichtigenden weiteren Rechtsbereiche be- arbeitet:

 Bundeswasserstraße Weser

 Schifffahrt

 Küstenschutzeinrichtungen

 Fischereiwirtschaft

 Erholung

 Flugplatz Bremerhaven

 EU-Schutzgebiete

 Grünflächen / Freiflächen (z.T. naturschutzrechtl. Kompensationsmaßnahmen, z.T. ges.

Schutz gem. § 30 BnatSG)

 Landschaftsprogramm aus dem Jahr 1991

 Immissionsschutz

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 Weitere planungsrechtliche Bindungen

Bundeswasserstraße Weser

Der Zufahrtsbereich nach Bremerhaven beginnt auf der Außenweser mit dem Mündungstrichter der Weser in der deutschen Nordsee (s. Abbildung 1). Die Außenweser beginnt bei Weser-km 130 (neue Weser) und durchschneidet den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer“. Das Außenweserfahrwasser ist eine Bundeswasserstraße, deren Fahrrinne sich bis nach Bremer- haven hin von 300 m auf 200 m verengt.

Abbildung 1: Zufahrtsbereich nach Bremerhaven

Quelle: http:www.wsv.de/service/karten geoinformationen/bundeseinheitlich/pdf/s129.pdf

Der Planungsraum befindet sich somit im Bereich der Unterweser am östlichen Rand der See- schifffahrtstraße. Die Fahrrinne ist in dem Planungsraum 200 m breit.

Im Bereich zwischen Weserkilometer 65 und 66 befinden sich 2 Richtfeuerlinien, welche die erforderlichen nautischen Richtungsänderungen über den Blexer Bogen regeln. Dies ist zum einen die Richtfeuerlinie Geestemünde und zum anderen die Richtfeuerlinie Fischereihafen.

Direkt im Planungsbereich befindet sich mit der Blexen Reede ein Reedebereich. Die vor- handenen Wassertiefen im Reedebereich liegen zwischen 9,0 m und 12,5 m LAT9.

Mit der Auslegung der Antragsunterlagen zur „Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenweser mit Tiefenanpassung der hafenbezogenen Wendestelle“ wurde im Juni 2006 ein Planfeststellungsverfahren eingeleitet, das eine Vertiefung der Sohle der Bun- deswasserstraße Weser stromab (ab Weser-km 68,65 bis W-km 130) und stromauf (ab Weser-km 55 – W-km 58) vorsieht. Diese Planung umfasst im Bereich des Blexer Bo- gens auch eine Verschwenkung der Fahrrinne um ca. 60 m nach Südosten. Der Plan- feststellungsbeschluss zur Verlegung und Vertiefung des Fahrwassers wurde bereits erlassen, er ist jedoch noch nicht bestandskräftig. Im Rahmen der Antragsplanung zum OTB wurde die vorgesehene Anpassung der Unter- und Außenweser als planungs- rechtlicher Ist-Zustand zugrunde gelegt.

Inzwischen liegt eine zusätzliche Betrachtung (erneute Auslage der Planfeststellungs- unterlagen) vor, falls die Weseranpassung unterbleibt. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass sich bei einer solchen Betrachtung keine wesentlichen Änderungen ergä- ben. Baurechtliche Auswirkungen liegen nicht vor.Es ist nicht zu erwarten, dass in den

9 Lowest Astronomical Tide - Höhe des niedrigstmöglichen Gezeitenwasserstands

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Planunterlagen ein Defizit vorliegt. Städtebauliche Auswirkungen dieser Begutachtun- gen sind nicht gegeben. Die Details der Betrachtung, falls die Weseranpassung statt- findet oder nicht, werden in der Planfeststellung bearbeitet.

Schifffahrt

Der Abschnitt der Außen- und der Unterweser zwischen dem Mündungsbereich der Geeste und Blexen ist durch eine hohe Verkehrsdichte gekennzeichnet. Der Durchgangsverkehr – insbe- sondere Massengutfrachter – wird durch die Hafenstandorte Brake, Nordenham und Bremen bestimmt. Des Weiteren wird der obere Teil der Unterweser von Stückgut- und Binnenschiffen, von Autotransportern, mittelgroßen Tankern und von unregelmäßig verkehrenden Werftschiffen angelaufen. Containerschiffe sind hier eher untergeordnet vertreten.

Neben dem Durchgangsverkehr setzt sich der weitere Verkehr überwiegend aus Bunkerboot-, Lotsenboot-, Schlepper-, Behörden- und in den Sommermonaten Sportbootverkehren zusam- men. In diesem Flussabschnitt findet der Wechsel vom Flusslotsen zum Seelotsen mittels Lot- senbooten statt. Zwischen Bremerhaven und Nordenham verkehrt im Linienverkehr die Weser- fähre.

Unmittelbar südöstlich des Weserfahrwassers befindet sich im Blexer Bogen die sog. Blexen Reede (s. Abb. 2), die eine Längsausdehnung von rd. 1,4 sm (rd. 2,6 Km) und eine Breiten- ausdehnung im mittleren Bereich von rd. 0,3 sm (rd. 0,55 km) aufweist. Die Reede ist in 3 Lie- gebereiche unterteilt:

1. Im nördlichen Bereich können Schiffe bis zu 120 Metern Länge und bis zu 8 m Tiefgang tideunabhängig ankern. Aufgrund der vorgesehenen Weseranpassung würde die Reede verkleinert und in ihrer Nutzung eingeschränkt werden. In der Regel können nur noch Schiffe bis zu einer Maximallänge von 100 m ankern. Ausnahmen für größere Schiffe sind unter bestimmten Wetterbedingungen möglich (WSD 2011).

2. Der mittlere Bereich ist als Gefahrgutreede für Schiffe mit max. 80 m Länge und bis zu 6,5 m Tiefgang zugelassen. Der Bereich wird, sofern verfügbar, ebenfalls von der all- gemeinen Schifffahrt genutzt.

3. Der südliche Bereich kann von Schiffen mit bis zu 60 m Länge und bis zu 3,5 m Tief- gang genutzt werden und bildet die sog. „Kleinschifffahrt-Reede“, die überwiegend von Schiffen beansprucht wird, die die Unterweser befahren. Aufgrund der geringen Aus- dehnung und Tiefen wird dieser Teil der Reede relativ selten genutzt.

Die derzeitige Nutzung der Reede stellt sich wie folgt dar:

Im Jahresmittel der Jahre 2002 bis 2010 waren etwa 400 Ankerlieger pro Jahr zu verzeichnen.

Die Reede wird überwiegend von Schiffen mit einem Tiefgang >2 m und <6 m genutzt.

Die Anzahl von Ankerliegern mit mehr als 100 m Länge ist von 2002 (123 Schiffe) bis 2010 (61 Schiffe) auf etwa die Hälfte zurückgegangen.

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Abbildung 2: Lage der Blexen Reede

Durch den geplanten Bau des Terminals entfällt ein Teil der sogenannten Blexen Reede. Für den Erhalt der Reedefunktion ist mit dem Vorhaben die Errichtung von Dalbenliegeplätzen süd- lich der bestehenden Reede auf niedersächsischem Gebiet im Landkreis Wesermarsch, Stadt Nordenham beantragt.

Küstenschutzeinrichtungen

Die Hochwasserschutzfunktion westlich des Fischereihafens wird durch den Seedeich als Lan- desschutzdeich gewährleistet. Dieser erstreckt sich entlang des rechten Weserufers über eine Länge von ca. 2,9 km von der Geestemündung im Norden bis zur ehemaligen Landesgrenze im Süden.

Der Deich ist in den Jahren 1923-1925 als Gründeich mit Sandkern gebaut und in den Jahren 1960-1962 auf eine Höhe von NN +7,84 m bis NN +8,62 m erhöht worden. Er weist auf der Binnenseite eine durchschnittliche Neigung von 1:2,7 auf. Im südlichen Bereich schneidet die Straße „Am Seedeich“ den Fußbereich der Binnenböschung, die aus diesem Grund mit einer Spundwand gesichert wird. Die Spundwand reicht von Süden ausgehend bis auf Höhe der Doppelschleuse (Fischereihafenschleuse) im Norden. Im Norden (Höhe Dop- pelschleuse/Nordmole) läuft die Innenböschung auf die Oberkante des bestehenden Geländes aus.

Die Außendeichböschung des Seedeiches weist zwischen Fischereihafenschleuse und dem neuen Lunesiel eine Neigung von ca. 1:3,7 auf.

Für den Seedeich ist eine Ertüchtigung vorgesehen, die mit Planfeststellungsbeschluss vom 02.02.2012 (SUBV; Az. 634-16-01/2-188) planfestgestellt wurde. Die Ertüchtigung sieht im Wesentlichen eine Abflachung der Außenböschung auf eine Neigung 1:6 vor. Der planfest- gestellte Zustand wurde im Rahmen der Erarbeitung der Antragsunterlagen zum OTB als pla- nungsrechtlicher Ist-Zustand berücksichtigt.

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Fischereiwirtschaft

Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Weservertiefung sowie zum Bau der geplanten hafenbezogenen Wendestelle vor Bremerhaven wurden die fischereilichen Aktivitäten im ge- samten Bereich der deutschen Nordseeküste von Sylt bis zu den ostfriesischen Inseln erfasst.

An Fischereiformen finden sich im Bereich des Weserästuars die Baumkurrenfischerei, die Schleppnetzfischerei, die Dredgenfischerei, die Hamenfischerei und die Reusenfischerei.

Der Fischfang auf und an der Weser wird sowohl für die Haupt- und Nebenerwerbsfischerei als auch für Freizeit- bzw. Sportfischer durch Zulassungsbeschränkungen geregelt. Bestimmte Abschnitte der Weser sind von der Fischerei ausgenommen.

Nach mündlicher Mitteilung der Verkehrszentrale des WSA Bremerhaven (2012) besteht im Bereich der Blexen Reede für die Berufsfischerei generell ein Fischereiverbot. Gemäß § 38 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) und der Bekanntmachungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nordwest (1998) zählen zu den Wasserflächen der Weser, auf denen das Fischen, Schießen oder Jagen verboten sind, das Fahrwasser und die bezeichneten Ree- den.

Nach Angabe des WSA Bremerhaven (2012) wurden in den letzten 10 Jahren keine Ausnah- men für Berufsfischer im Bereich des geplanten OTB erteilt. Bewilligungen wurden zeitlich be- grenzt lediglich für wissenschaftliche Untersuchungen ausgestellt.

Außerhalb des Fahrwassers werden das Ausüben von Fischerei, Jagd und der Schießsport untersagt. Auf Blexer Seite der Weser auf Höhe der Tonne 49 wurden für einen Fischer Aus- nahmeregelungen in Hinsicht auf die Hamenfischerei getroffen.

Entsprechend der Bedingungen des Staatliches Fischereiamtes Bremerhaven (2010) besteht zudem im Bereich der Tegeler Plate einschließlich der Buhnenfelder zwischen Stromkilometer 54,5 und 58,5 auf der rechten Weserseite (rechtwinklig zur Feuerlinie gemessen) bis ein- schließlich 2015 ein Fangverbot für alle Fanggeräte. Von der Luneplate aus besteht ein Fang- verbot mit allen Geräten von Land aus, das Angeln vom Boot aus ist dagegen erlaubt. Das Fischen oder Angeln von Booten o. ä. Wasserfahrzeugen ist weiterhin zwischen den Fahrwas- sertonnen 88 und 92 auf der Ostseite zwischen Ufer und Fahrwasser verboten. Das Angeln von Land aus ist hier erlaubt. Ein Angeln von der Geestemole aus ist ebenfalls nicht gestattet.

Baumkurrenfischerei, Schleppnetzfischerei, Dredgenfischerei und Hamenfischerei werden von Kuttern aus in tieferen Wasserbereichen betrieben. Vor dem Hintergrund der zuvor dar- gestellten Nutzungseinschränkungen sind entsprechende Nutzungen im Bereich des geplan- ten OTB ausgeschlossen.

Im Umfeld des Terminals wird Reusenfischerei unmittelbar südlich der Geestezufahrt innerhalb der hier schmalen Watten im Sommerhalbjahr betrieben. Hauptzielart der Fischereiform ist der Aal. Im Bereich der südlich angrenzenden Watten spielt diese Nutzung eine zunehmend gerin- ge Rolle, weil die breiten und feinschlickigen Watten hier einen Zugang zu den tieferliegenden Wattbereichen erschweren.

Erholung

Großräumig ist der Seedeich in die „Tidetour“ eingebunden, die unmittelbar an die „Hafenroute“

angebunden ist. Bereichsweise verläuft sie zusammen mit dem „Weserradwanderweg“, dem

„Radfernweg Bremen-Cuxhaven“ und dem internationalen „Nordseeküstenradweg“. Im F-Plan- Änderungsbereich ist sowohl die Deichkrone als auch die Böschung für Fußgänger und Rad- fahrer nutzbar. Dabei werden Deichkronenweg und Treibselräumweg von Spaziergängern und Radfahrern genutzt.

Der Seedeich dient sowohl einer wohnortgebundenen Naherholung als auch Auswärtigen zu Erholungszwecken. Der nahegelegene Wohnmobilstandplatzes bei der Doppelschleuse dient überwiegend als Standort, um weitere touristischer Ausflugsziele in Bremerhaven und Umge- bung aufzusuchen.

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Flugplatz Bremerhaven

Östlich des geplanten Offshore-Terminals liegt der Regionalflughafen Bremerhaven. Der Flug- platz verfügt über zwei sich kreuzende Start- und Landebahnen mit Längen von 658 m und 1200 m (s. Abb. 3). Für den Flugplatz gibt es eine rechtskräftige Genehmigung für den Flugbe- trieb.

Vor dem Hintergrund der Planungen des Offshore-Zentrums Bremerhaven wurde am 13.10.2011 von der Stadtverordnetenversammlung die Schließung des Flugplatzes beschlos- sen (s. auch Kap. 3). Die Flugplatzbetriebsgesellschaft Bremerhaven hat den Antrag auf Ein- stellung des Flugbetriebes unter der Bedingung der Planfeststellung und Realisierung des Offshore-Terminals im Juli 2012 bei der Luftfahrtbehörde Bremen gestellt.

Abbildung 3: Flugplatz Bremerhaven- Start- und Landebahn

EU-Schutzgebiete

Zeitlich versetzt wird das knapp 1.400 ha große Gebiet der „Luneplate“ als Naturschutzgebiet gemäß § 23 BNatSchG in Verbindung mit § 14 Bremisches Naturschutzgesetz festgesetzt. Das Naturschutzgebiet hat insgesamt einen größeren Umgriff.

Auf Grund der europarechtlichen Vorgaben besteht insbesondere die Notwendigkeit zur Aus- weisung von nationalen Schutzgebieten für EU-Vogelschutzgebiete, die zurzeit noch keinem hoheitlichen Schutz unterliegen. Die zuständigen Naturschutzbehörden müssen nach § 32 Abs.

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1-4 BNatSchG die ausreichende Sicherung von Natura-2000-Gebieten im Planungsraum her- stellen.

Die besonderen EU-rechtlichen Regelungsinhalte haben Auswirkungen auf die vorgesehene Planung. Die EU-Vogelschutzgebiete und die FFH-Gebiete sind in der nachfolgenden Abbil- dung räumlich verortet.

Abbildung 4: EU-Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete Quelle: Verträglichkeitsstudie nach FFH-Richtlinie; KÜFOG 2012

FFH-Gebiet „Weser bei Bremerhaven“ (DE 2417-370)

Das FFH-Gebiet deckt den bremischen Bereich der Unter- und Außenweser etwa zwischen Weser-km 57,0 und 74,5 ab. Unmittelbar angrenzend befinden sich die FFH-Gebiete „National- park Niedersächsisches Wattenmeer“ (DE 2306-301) und „Unterweser“ (DE 2316-331). Diese nördlich und südlich angrenzenden niedersächsischen Gebiete stehen in funktionalem Zusam- menhang mit dem FFH-Gebiet „Weser bei Bremerhaven“, insbesondere als Wanderstrecke und Adaptationsraum für diadrome Wanderfische (s.a. Standarddatenbogen, Stand: Mai 2012).

Durch die Übertragung u.a. der Luneplate von Niedersachsen nach Bremen zum 01.01.2010 sind Teile des angrenzenden FFH-Gebietes „Unterweser“ an das Land Bremen übergegangen und wurden dem FFH-Gebiet „Weser bei Bremerhaven“ zugeschlagen.

Bestandteile des FFH-Gebiets sind neben naturnahen Bereichen auch die Fahrrinne mit an- grenzenden Sublitoralflächen sowie, zwischen Weser-km 70,6 bis 73,2, die hafenbezogene Wendestelle. Aus dem FFH-Gebiet ausgenommen wurden anthropogen stark überformte Be- reiche mit Hafen- und Industrieanlagen (Stromkaje Bremerhaven). Das FFH-Gebiet „Weser bei Bremerhaven“ hat eine Größe von insgesamt 1.682 ha.

Das FFH-Gebiet liegt im Mündungsbereich der Weser bei Bremerhaven mit tideabhängigem Wechsel von Wasserstand, Fließrichtung und Salzgehalt. Die im Gebiet liegenden Wattflächen vor dem Neuen Lunesiel im Süden von Bremerhaven stellen die letzten verbliebenen naturna-

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hen Bereiche des salzbeeinflussten Weserästuars im Land Bremen dar. Der gesamte übrige Bereich ist insbesondere durch hafen- und schifffahrtsbezogene Nutzungen (Fahrwasser, Ka- jen, Liegewannen, Wendestellen, Schleusenzufahrten) stark anthropogen überformt.

Das Gebiet wurde v.a. zur Verbesserung der Repräsentanz des LRT Ästuarien (Lebensraum- typ) ausgewiesen, wozu alle Lebensräume des Gewässerkörpers, des Gewässergrundes und der Ufer einbezogen wurden.

FFH-Gebiet „Unterweser“ (DE 2316-331)

Durch die Übertragung u.a. der Luneplate von Niedersachsen nach Bremen zum 01.01.2010 sind Teile des FFH-Gebietes „Unterweser“ an das Land Bremen übergegangen (s. hierzu FFH- Gebiet „Weser bei Bremerhaven). In der Außenweser beginnt das FFH-Gebiet „Unterweser“

wiederum nördlich der Landesgrenze Bremen/Niederachsen.

Das zweigeteilte, in der Unter- und der Außenweser gelegene FFH-Gebiet „Unterweser“ be- ginnt auf niedersächsischem Gebiet bei W-km 40,2 in Höhe von Brake und reicht flussabwärts bis auf Höhe Blexen/Neues Lunesiel (etwa W-km 63,5). Entsprechend der Landesgrenze Bre- men/Niedersachsen, die zwischen Nordenham und Blexen in etwa in Flussmitte verläuft, ist in diesem Flussabschnitt nur die westliche Hälfte Teil des FFH-Gebietes.

Das FFH-Gebiet „Unterweser“ steht in funktionalem Zusammenhang mit dem auf Bremischem Landesgebiet zwischen den beiden Gebietsteilen eingeschlossenen FFH-Gebiet „Weser bei Bremerhaven“ (DE 2417-370) und dem FFH-Gebiet „Nationalpark Niedersächsisches Watten- meer“ (DE 2306-301).

Das FFH-Gebiet wurde – neben dem gleichzeitig gemeldeten Gebiet „Weser bei Bremerhaven“

– ausgewählt, um die Defizite für den LRT Ästuarien sowie für Meerneunauge, Flussneunauge, Finte und Teichfledermaus im atlantischen Teil Deutschlands zu beheben. Das Gebiet liegt im Brackwasser- und Tideeinfluss. Neben Flachwasserbereichen, der künstlich vertieften Fahrrin- ne, Brackwasserwatten und Brackwasserröhrichten tritt schwach salzbeeinflusstes Grünland auf. Das FFH-Gebiet „Unterweser“ hat eine Größe von insgesamt 3.513 ha.

Mit Ausnahme der Fähranleger hat das rechte Weserufer im FFH-Gebiet keine größeren Ufer- befestigungen und wird wesentlich von Röhrichten und Sandstränden, die größtenteils durch Sand-vorspülungen entstanden sind, gesäumt. Vor allem auf Schlick, sandigem Schlick und auch auf Sand mit dünner Schlickauflage tritt ab einer Höhe von ca. 1,2 m unterhalb der MThw- Linie Röh-richt des Brackwasserwatts auf. Landwärts folgt dem meist schmalen saumartig aus- gebildeten Strandsimsen-Röhricht Schilf-Röhricht der Brackmarsch, das sich oberhalb der MThw-Linie über weite Flächen erstreckt. Obwohl in den vergangenen Jahrzehnten die Aus- breitung der landwirtschaftlichen Nutzung und Bebauung zu einer Verringerung der Röhrichtflä- chen geführt hat, sind auch heute noch Röhrichte, insbesondere Schilf-Röhricht, die Biotopty- pen mit der größten Ausdehnung in den Außendeichsflächen.

Das linke Weserufer im Stadtgebiet von Nordenham und Brake ist nahezu vollständig durch Uferbefestigungen gesichert. Innerhalb der Stadtgrenzen von Nordenham befinden sich Sand- strände, die als Stadtbad zu Freizeitzwecken genutzt werden. Außer der Fahrrinne und dem- Fahrwasser liegen im Gebiet Klappstellen (K1 bis K5), die im Rahmen der aktuellen Fahrrin- nenunterhaltung beschickt werden.

Insgesamt handelt es sich um einen repräsentativen Ästuarbereich, der insbesondere für das Meer- und Flussneunauge sowie für die Finte als Teillebensraum bedeutsam ist. Das FFH- Gebiet liegt zudem im Aktionsradius einer bedeutsamen Teichfledermaus-Population (potenzi- elles Jagdgebiet) (Standarddatenbogen, Stand: August 2011).

FFH-Gebiet Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer

Beim FFH-Gebiet „Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer handelt es sich um einen großräumigen Küstenkomplex der Nordsee, der von der Ems im Osten bis zur Elbe im Westen reicht. Das FFH-Gebiet subsummiert naturnahe Küstenbiotope mit Flachwasserbereichen,

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Wattflächen, Sandbänken, Stränden und Dünen. Für die vorliegende FFH-Betrachtung wird auf den Teilbereich der inneren Außenweser fokussiert.

Das FFH-Gebiet „Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer“ ist durch ein Mosaik verschie- dener Lebensraumtypen der Küstenbereiche sowie durch halophytische Vegetation geprägt. Im Standarddatenbogen (Stand: März 2008) für das FFH-Gebiet sowie in Anlage 5 des National- parkgesetzes sind die Lebensräume gemäß Anhang I der FFH-Richtlinie aufgeführt.

Die Erhaltungsziele ergeben sich aus § 2 (Schutzzweck) des Gesetzes über den Nationalpark

„Niedersächsisches Wattenmeer“ in Verbindung mit Anlage 5 selbigen Gesetzes. Die Erhal- tungsziele werden im Planverfahren überprüft, die im Zusammenhang mit dem hier betrachte- ten Vorhaben relevant sind.

FFH-Gebiet „Teichfledermausgewässer im Raum Bremerhaven/Bremen“

(DE 2517-331)

Das FFH-Gebiet „Teichfledermaus-Gewässer im Raum Bremerhaven / Bremen (DE 2517-331) liegt südlich des Gebietes der FNP-Änderung in einem Abstand von mehr als 1,2 km. Es steht in funktionaler Beziehung zum FFH-Gebiet „Weser bei Bremerhaven“ (DE 2417-370), dessen Außendeichsflächen von der Teichfledermaus als Nahrungshabitat genutzt werden. Das Gebiet hat eine Gesamtfläche von ca. 456 ha, nur ein kleiner Teil davon liegt in der weiteren Umge- bung des Vorhabens.

Das niedersächsische FFH-Gebiet wurde 2005 an die EU-Kommission gemeldet und beinhaltet Fließ- und Stillgewässer im Raum Bremerhaven / Bremen. Es wurde ausgewiesen zum Schutz der Jagdhabitate der Teichfledermaus aus den Quartieren in Aschwarden und Loxstedt- Schwegen.

Im Rahmen der im Jahre 2010 vollzogenen hoheitlichen Gebietsübertragung großer Teile der Luneplate von Niedersachsen an die Freie Hansestadt Bremen sind ca. 2 ha des von Nieder- sachsen gemeldeten FFH-Gebietes auf das Land Bremen übertragen worden. Es handelt sich dabei um kleine Nebengewässer nördlich der Alten Weser sowie einen kurzen Abschnitt der Lune östlich der ehemaligen Luneschleuse. Eine eigenständige Meldung der übertragenen Flächen seitens Bremen ist nicht erfolgt, da die genannten Gewässer nur eine geringe Bedeu- tung für die Teichfledermaus haben und in der Umgebung keine Quartiere vorhanden sind (SUBVE 2011).

Vogelschutzgebiet Unterweser

Das über 3.800 ha große überwiegend im Außendeich gelegene EU-Vogelschutzgebiet Unter- weser (DE 2617-401) grenzt mit seiner nördlichsten Teilfläche, der Tegeler Plate, unmittelbar an das EU-Vogelschutzgebiet Luneplate. Vom Vorhabensbereich der FNP-Änderung 10B ist die Tegeler Plate über 5 km entfernt (s. obige Abbildung). Aufgrund dieser Entfernung sind vorhabenbedingte Auswirkungen auf die Schutz- und Erhaltungsziele des Schutzgebietes nicht wahrscheinlich, können aber ungeprüft auch nicht vollständig ausgeschlossen werden. Daher findet im Folgenden eine FFH-Vorprüfung statt. Innerhalb der Vorprüfung wird geklärt, ob die Wirkfaktoren des Vorhabens in der Lage sind, in ein Natura 2000-Gebiet hinein zu wirken. Mit dem Ergebnis dieser Vorprüfung müssen sich alle Zweifel an der Unbedenklichkeit des Vorha- bens verlässlich ausräumen lassen oder es muss eine FFH- Verträglichkeitsprüfung auf Grund- lage einer FFH-Verträglichkeitsstudie durchgeführt werden.

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Vogelschutzgebiet Luneplate

Die Umsetzung der FNP-Änderung 10B erfolgt mit der Anlage des OTB innerhalb des EU- Vogelschutzgebietes Luneplate (DE 2417-401) (s. obige Abbildung). Wertbestimmende Vogel- arten nutzen die außendeichs und binnendeichs gelegenen Flächen sowohl als Bruthabitate wie auch als Nahrungs- und Rastplätze und sind dadurch potenziell vom Vorhaben betroffen.

Schutz- und Erhaltungsziele des EU-Vogelschutzgebietes können dadurch beeinflusst werden.

Allerdings sind die binnendeichs gelegenen Flächen und die außendeichs gelegenen Brutge- biete des Schutzgebietes zu weit vom Vorhabensort entfernt, so dass Auswirkungen hier aus- geschlossen werden können. Mit Auswirkungen auf die außendeichs gelegenen Nahrungsflä- chen, also auf die zum EU-Vogelschutzgebiet gehörenden Wattflächen im Bereich des ehema- ligen Lunesiels, muss dagegen gerechnet werden. Die Realisierung der FNP-Änderung 10B für den Bereich des Fischereihafens West hat dagegen voraussichtlich keine Auswirkungen auf die Schutz- und Erhaltungsziele des EU-Vogelschutzgebietes Luneplate, da der Vorhabensbereich entweder zu weit vom Schutzgebiet entfernt ist (s. obige Abbildung) bzw. das Ausmaß der be- reits vorhandenen Vorbelastungen nicht erreicht oder aber durch Anlage und Betrieb des OTB in seinen möglichen Auswirkungen auf die Wattflächen abgedeckt wird.

Aufgrund der unmittelbaren Betroffenheit des Gebietes ist offensichtlich, dass für das EU- Vogelschutzgebiet Luneplate eine Wirkung des Vorhabens OTB und damit eine Beeinträchti- gung der Schutz- und Erhaltungsziele nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Da- her wird für dieses Gebiet eine FFH-Studie erarbeitet. Da die Auswirkungen der beiden Bestandteile der FNP-Änderung 10B, einerseits des OTB und andererseits der Gewerbegebie- te, sehr unterschiedlich und eigenständig sind, werden diese nacheinander dargestellt. Mögli- che kumulative Wirkungen beider Vorhabensteile werden ggf. berücksichtigt.

Vogelschutzgebiet Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer

Das sehr große (über 350.000 ha) EU-Vogelschutzgebiet Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer (DE 2210-401) reicht mit seiner südöstlichen Begrenzung bis an die Wesermündung und ist vom Vorhabensbereich über 2.000 m entfernt (s. obige Abbildung).

Aufgrund dieser Entfernung sind vorhabensbedingte Auswirkungen auf die Schutz- und Erhal- tungsziele des Schutzgebietes nicht wahrscheinlich, können aber ungeprüft auch nicht voll- ständig ausgeschlossen werden. Daher findet im Rahmen des Verfahrens eine FFH- Vorprüfung statt. Innerhalb der Vorprüfung wird geklärt, ob die Wirkfaktoren des Vorhabens in der Lage sind, in ein Natura 2000-Gebiet hinein zu wirken. Mit dem Ergebnis dieser Vorprüfung müssen sich alle Zweifel an der Unbedenklichkeit des Vorhabens verlässlich ausräumen lassen oder es muss eine FFH-Verträglichkeitsprüfung auf Grundlage einer Verträglichkeitsstudie durchgeführt werden.

Vogelschutzgebiet Butjadingen

Das über 5.400 ha große EU-Vogelschutzgebiet Butjadingen (DE 2416-431) reicht mit seiner östlichen Begrenzung bis an die westliche Bebauungsgrenze der Ortschaft Blexen am linken Ufer der Unterweser und ist vom Vorhabensbereich etwa 3.000 m entfernt (s. obige Abbildung).

Aufgrund dieser Entfernung und der Maskierung möglicher Auswirkungen des Terminals durch die Ortslage Blexen sind vorhabenbedingte Auswirkungen auf die Schutz- und Erhaltungsziele des Schutzgebietes nicht wahrscheinlich, können aber ungeprüft auch nicht vollständig ausge- schlossen werden. Daher findet im Rahmen des Verfahrens eine FFH-Vorprüfung statt. Inner- halb der Vorprüfung wird geklärt, ob die Wirkfaktoren des Vorhabens in der Lage sind, in ein Natura 2000-Gebiet hinein zu wirken. Mit dem Ergebnis dieser Vorprüfung müssen sich alle Zweifel an der Unbedenklichkeit des Vorhabens verlässlich ausräumen lassen oder es muss eine FFH- Verträglichkeitsprüfung auf Grundlage einer Verträglichkeitsstudie durchgeführt wer- den.

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