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Merkblatt zum Erbscheinsverfahren

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Academic year: 2022

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Merkblatt zum Erbscheinsverfahren Allgemeine Hinweise

Das Nachlassgericht kann nicht entscheiden, ob die Vorlage eines Erbscheines bei Banken, Sparkassen oder Behörden erforderlich sein wird. Sie sollten sich daher vorher bei den jeweiligen Stellen erkundigen, ob ein Erbschein verlangt wird, da das Erbscheinsverfahren mit Kosten – abhängig von der Höhe des Nachlasswertes – verbunden ist.

Sofern der/die Verstorbene Grundbesitz hinterlassen hat, wird das Grundbuchamt zur Berichtigung des Grundbuches auf Vorlage eines Erbscheines bestehen, wenn

a) keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) existiert b) nur ein privatschriftliches Testament vorliegt.

Beruht die Erbfolge dagegen auf einem notariellen Testament oder notariellen Erbvertrag, in dem eine eindeutige Erbeinsetzung enthalten ist, reicht die Vorlage einer beglaubigten Ablichtung dieser letztwilligen Verfügung in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts meist als Erbnachweis aus.

Hinweise auf die Formalien zur Erbscheinserteilung

Zuständig für die Erteilung des Erbscheines ist grundsätzlich das Amtsgericht in dessen Bezirk der/die Verstorbene seinen/ihren letzten Wohnsitz hatte oder das zuständige Wohnsitzgericht des Antragstellers als Rechtshilfegericht.

Die Richtigkeit der zum Erbschein erforderlichen Angaben ist an Eides statt zu versichern, wobei diese eidesstattliche Versicherung zu beurkunden ist.

Die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung ist vor dem Amtsgericht oder einem Notar im Bundesgebiet erforderlich!

Im Ausland kann eine deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat) diese Beurkundung vornehmen.

Zur Beurkundung sind mitzubringen:

• Personalausweis oder Reisepass

• Sterbenachweis des/der Verstorbenen

• (Sterbeurkunde, rechtskräftiger Todeserklärungsbeschluss, Testament, Erbvertrag) Falls ein Testament oder Erbvertrag nicht vorhanden ist, sind zum Nachweis der gesetzlichen Erbfolge folgende Urkunden erforderlich:

a) bei verheirateten Erblassern mit Kindern:

• Heiratsurkunde der letzten Ehe, Geburts-/Adoptionsurkunden aller ehelichen, nichtehelichen bzw. adoptierten/angenommenen Kinder, auch aus evtl. früheren Ehen des/der Verstorbenen

• Falls Kinder des Erblassers bereits verstorben sind, deren Sterbeurkunden, und falls diese schon Kinder haben, auch deren Geburtsurkunde.

• Bei verheirateten Erben empfiehlt es sich, die entsprechende Heiratsurkunde vorzulegen.

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b) bei verheirateten Erblassern ohne Kinder:

• Heiratsurkunde der letzten Ehe und Geburtsurkunde des/der Verstorbenen

• Sterbeurkunden evtl. vorverstorbener Elternteile sowie die Geburtsurkunden sämtlicher Geschwister des Erblassers

• Sterbeurkunden evtl. vorverstorbener Geschwister – falls diese Geschwister bereits eigene Kinder haben, deren Geburtsurkunden.

• Sind Eltern, Geschwister und Geschwisterkinder des/der Verstorbenen bereits verstorben, so ist auch der Tod der Großeltern nachzuweisen. Bei weiblichen Erblasserinnen sind immer auch die Geburtsurkunden nichtehelicher Kinder vorzulegen.

c) bei unverheirateten Erblassern:

• Geburts-, Abstammungs-, bzw. Vaterschaftsanerkennungsurkunde der Kinder des Erblassers

• Sind Kinder nicht vorhanden, dann ist die Geburtsurkunde des Erblassers und Sterbeurkunden evtl. vorverstorbener Elternteile, Geburtsurkunden aller Geschwister und falls solche schon verstorben sind, auch deren Sterbeurkunden und Geburtsurkunden von deren Kindern vorzulegen.

Bei männlichen Erblassern ist grundsätzlich die Vorlage von Abstammungs- bzw.

Vaterschaftsanerkennungsurkunden für dessen nichteheliche Kinder erforderlich.

In allen Fällen der gesetzlichen Erbfolge sind die Verwandschaftsverhältnisse zwischen Erblasser und Erben lückenlos nachzuweisen.

Soweit diese Urkunden in einem Familienstammbuch oder Familienbuch zusammengefasst sind, genügt dessen Vorlage.

Hinweis: Bei fehlenden Urkunden von Flüchtlingen usw. kann gemäß § 15 a PerstGes durch das Standesamt des Wohnsitzes ein Familienbuch angelegt werden.

War der Erblasser mehrmals verheiratet, sind die Auflösungen aller Ehen mittels Urkunden nachzuweisen (bei Scheidung: Scheidungsurteil oder Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk; bei Tod: Sterbeurkunde)

Alle Urkunden sind im Original vorzulegen.

Die Originale erhalten Sie nach erfolgter Beglaubigung zurück.

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