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E., geboren am ( ), und dessen Ehefrau. sowie deren Kinder

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Academic year: 2022

Aktie "E., geboren am ( ), und dessen Ehefrau. sowie deren Kinder"

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T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-636/2021

U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 2 1

Besetzung

Einzelrichter Simon Thurnheer,

mit Zustimmung von Richter William Waeber;

Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien A._______, geboren am (…),

und dessen Ehefrau

B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder

C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Irak,

alle vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);

Verfügung des SEM vom 25. Januar 2021 / N (…).

(2)

Sachverhalt:

A.

A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) und B._______ (nachfol- gend: die Beschwerdeführerin) suchten am 30. September 2020 – zusam- men mit ihren drei gemeinsamen Kindern – in der Schweiz um Asyl nach und wurden in der Folge dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen, wo sie am 6. Oktober 2020 die ihnen zugewiesene Rechts- vertretung bevollmächtigten.

B.

Am 7. Oktober 2020 fanden die Personalienaufnahmen (PA) statt, und am 14. Oktober 2020 erfolgten die persönlichen Gespräche gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-Ge- spräche). Dabei wurde ihnen unter anderem das rechtliche Gehör zu ihrem Gesundheitszustand gewährt. Die Beschwerdeführenden gaben diesbe- züglich zu Protokoll, sie und ihre Kinder seien bei guter Gesundheit; die Beschwerdeführerin wünsche aber eine (...) Untersuchung.

C.

Bei der Beschwerdeführerin wurden im Zuge mehrerer Konsultationen des (…) zwischen dem 19. November 2020 und 9. Dezember 2020 eine (…) diagnostiziert und diverse Medikamente ([…], [...], [...], [...] sowie [...]) ver- ordnet.

D.

D.a Am 30. Dezember 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer und am 13. Januar 2021 die Beschwerdeführerin – irakische Staatsangehörige kur- discher Ethnie aus der Autonomen Region Kurdistan (ARK) – zu den Asyl- gründen an.

D.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund und zu seinen Gesuchs- gründen brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf F._______ im Kreis G._______ im Bezirk H._______ in der Provinz Dohuk, wo er bei seinen Eltern und mit (…) Geschwistern aufge- wachsen sei und später selber eine Familie gegründet habe. Im Jahr 2017 habe er angefangen, mit zwei Kollegen (I._______ und J._______) Waren – namentlich (...) – an die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK; kurdisch: Partiya

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Karkerên Kurdistanê) zu liefern. Er habe ein Auto besessen und die Waren, welche sein Kollege J._______ vorbereitet habe, an einem bestimmten Ort abgeholt und an den Check-Points vorbei zu einem Wald oder einer Plan- tage gefahren, wo sie sein Kollege I._______ in Empfang genommen und der PKK übergeben habe. Solche Lieferungen habe er mehrmals pro Mo- nat gemacht und zur Tarnung oft seine Ehefrau mitgenommen. Nachdem sie denunziert worden seien, sei er im April 2020 vom Asayesh (Inlandge- heimdienst in der ARK) telefonisch vorgeladen worden. Am nächsten Tag sei er sodann beim Asayesh vorbeigegangen, wo er befragt und mit dem Verdacht, Waren an die PKK zu liefern, konfrontiert worden sei. Nachdem er alles abgestritten habe, hätten ihm die Angehörigen der Asayesh mit Haft gedroht, sollte sich der Verdacht bestätigen. Daraufhin habe er die Arbeit als Zulieferer der PKK umgehend beendet, was er seinen Kollegen zwei Wochen nach seiner Befragung mitgeteilt habe. Seine Kollegen hät- ten die Arbeit jedoch weitergeführt und seien von der Regierung getötet worden. I._______ sei im Juni 2020 tot im Dorf K._______ aufgefunden und J._______ einen Monat später in seinem Auto in der Region L._______ in die Luft gesprengt worden. Aus Angst, dass ihn das gleiche Schicksal wie seine Kollegen ereile, sei er mit seiner Familie bei der (…) seiner Ehefrau im Dorf M._______ untergetaucht. Als ihm sein (…) mitge- teilt habe, dass er im Irak nicht mehr sicher sei, habe er diesen am 11. Au- gust 2020 – zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern sowie mit der Hilfe eines Schleppers – auf dem Landweg verlassen.

D.c Die Beschwerdeführerin ihrerseits machte geltend, aus der Stadt N._______ zu stammen, wo sie bei ihren Eltern und ebenfalls mit (…) Ge- schwistern aufgewachsen sei. Nach ihrer Hochzeit mit dem Beschwerde- führer im September 2015 sei sie zu diesem ins Dorf F._______ gezogen.

Im Übrigen bestätigte sie im Wesentlichen die Vorbringen ihres Eheman- nes.

D.d Zum Nachweis ihrer Identität reichten sie den Nationalitätenausweis des Beschwerdeführers und des (...) D._______, die Identitätskarten der Beschwerdeführenden und der beiden älteren Kinder, eine Familienkarte sowie einen Eheschein (jeweils in Kopie) zu den Akten. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten sie sechs Fotografien (gemäss eigenen Angaben:

je eine Aufnahme von I._______ und J._______, eine Aufnahme des ver- brannten Autos von J._______, eine Aufnahme eines brennenden Hauses und zwei Aufnahmen im Zusammenhang mit den Bombardierungen durch die türkische Luftwaffe in ihrer Heimatregion) sowie einen USB-Stick mit

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sechs Videoaufnahmen (gemäss eigenen Angaben: Aufnahmen im Zu- sammenhang mit den Bombardierungen durch die türkische Luftwaffe in ihrer Heimatregion) ins Recht.

E.

E.a Die zugewiesene Rechtsvertretung nahm zum Entwurf des ablehnen- den Asylentscheids des SEM vom 20. Januar 2021 mit Schreiben vom 21. Januar 2021 Stellung.

E.b Darin führte sie im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden könn- ten nicht nachvollziehen, weshalb ihnen nicht geglaubt werde. Zu den vor- gehaltenen Ungereimtheiten und Widersprüchen würden sie sich wie folgt äussern: Die Beschwerdeführerin sei betreffend die Entlohnung ihres Ehe- mannes aufgrund der Umrechnung mit den Währungen verwirrt gewesen;

er habe zwischen 100 und 200 Dollar pro Lieferung erhalten. Ferner habe sie, soweit sie von einer Terroristen-Liste gesprochen habe, einzig gemeint, dass ihr Ehemann die Aufmerksamkeit der regierenden Partei auf sich ge- zogen habe. Schliesslich habe sie ihrem Ehemann nichts über die behörd- liche Suche bei seinem (...) erzählt, weil dieser sie explizit darum gebeten habe. Sodann hätten die Beschwerdeführenden erklärt, dass die Anhörung für sie schwierig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe selber gar nicht viele Antworten gehabt, denn in ihrer Kultur sei es nicht üblich, dass die Frauen in die «Angelegenheiten» der Männer involviert würden. Dar- über hinaus hätten beide Beschwerdeführenden Mühe gehabt, die Fragen zu verstehen und nachzuvollziehen, was aus den Anhörungsprotokollen klar hervorgehe. Bei der Auslegung ihrer Aussagen sei somit zwingend ihr tiefes Bildungsniveau und ihr kultureller Hintergrund zu beachten. Insofern ihre Aussagen dennoch grösstenteils deckungsgleich und nachvollziehbar seien, spreche ihr Aussageverhalten für die Glaubhaftigkeit der geltend ge- machten Vorbringen. Des Weiteren würden die angeblichen Widersprüche teilweise konstruiert wirken und mehrheitlich unwesentliche Aspekte der Asylvorbringen betreffen.

Ferner sei das SEM zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Wegwei- sungsvollzug in die ARK-Region zumutbar sei. Zunächst sei angesichts der dokumentierten Bombardierungen durch die türkische Luftwaffe zu bezwei- feln, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Des Weiteren würden auch die individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs sprechen. So könnten die Beschwerdeführenden keine Unterstützung seitens ihrer Familien erwarten. Die Familie der Beschwer-

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deführerin sei aus kulturellen Gründen nicht mehr verpflichtet, ihre verhei- ratete Tochter zu unterstützen und diejenige des Beschwerdeführers lebe in prekären Umständen zu (...) in einer (...)-Zimmer-Wohnung. Sodann ver- fügten die Beschwerdeführenden weder über einen Schulabschluss noch über eine Berufsausbildung. Vor dem Hintergrund der unter anderem wirt- schaftlich angespannten Situation im Nordirak erscheine es daher unwahr- scheinlich, dass sie innert absehbarer Zeit eine Arbeit fänden. Im Übrigen wäre bei einer Rückkehr das Wohl der Kinder gefährdet, indem weder de- ren Gesundheit noch deren Anspruch auf eine ausreichende Schulbildung sichergestellt wäre. Die Beschwerdeführenden hätten erklärt, dass ihnen im Falle einer Wegweisung keine andere Möglichkeit bleibe, als sich und ihren Kindern das Leben zu nehmen.

Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Betroffenheit der Beschwer- deführerin im Rahmen der Anhörung sowie ihr Verhalten in den Gesprä- chen bei der Rechtsvertretung auf eine psychische Erkrankung hinweisen würden. Dementsprechend sei der medizinische Sachverhalt in Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch nicht rechtsgenüglich erstellt.

F.

Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 25. Januar 2021 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

G.

Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 12. Februar 2020 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantra- gen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen unter Zuer- kennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses.

(6)

Der Beschwerde beigelegt war – nebst Kopien der angefochtenen Verfü- gung, der Vollmachten vom 6. Oktober 2020 sowie der Empfangsbestäti- gung vom 25. Januar 2021 – eine E-Mail-Korrespondenz zwischen ihrer Rechtsvertretung und Herrn O._______ (Medic Help P._______) betref- fend Anmeldung zur psychologischen Beratung vom 3./5. Februar 2021.

H.

Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Februar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).

I.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 bestätigte das Bundesverwaltungs- gericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer- deführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legi- timiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 COVID-19- Verordnung Asyl und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

(7)

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

5.

5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.

Zur Begründung führte sie zunächst aus, die Vorbringen des Beschwerde- führers rund um die geltend gemachte Tätigkeit als Zulieferer der PKK seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und vermittelten den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte nicht selbst erlebt. So habe er seine Liefertätigkeit lediglich oberflächlich geschildert und auch auf konkrete Nachfragen kaum weiterführende Angaben darüber machen können, wie ihm die Aufträge er- teilt worden seien, wohin er die besagten Waren habe transportieren müs- sen und wie er über die genauen Ablageorte informiert worden sei. Auch über den Arbeitsbereich seiner Kollegen I._______ und J._______ – na- mentlich wie diese ihre Aufgaben erfüllt hätten und woher die Waren bezo- gen worden seien, welche er schliesslich transportiert haben wolle – habe er keine klare und detaillierte Auskunft geben können. Sodann habe er die

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Denunzierung durch einen bestimmten Plantagenbesitzer und die Erkennt- nisse und Handlungen der Regierungsbehörden im Rahmen seiner an- fänglichen Berichte als Tatsachen dargestellt, obwohl sich im Laufe der An- hörung herausgestellt habe, dass er lediglich Vermutungen geäussert habe. Seine nachträglichen Erläuterungen darüber, weshalb er von einer Denunzierung ausgehe und wie er darauf komme, dass die Regierung al- les über seine Tätigkeit habe in Erfahrung bringen können, seien nur teil- weise nachvollziehbar. Darüber hinaus mangle es seinen Schilderungen betreffend die Geschehnisse beim Asayesh an Realkennzeichen. So habe er die Befragung selber nur knapp geschildert, bevor er abgeschweift und über die allgemeine Lage im Nordirak und die Loyalität seiner Kollegen I._______ und J._______ berichtet habe. Verwirrend seien auch seine Schilderungen darüber, was seine Kollegen beim Asayesh erlebt hätten und wie er davon erfahren habe. So habe er die Befragung durch den Asayesh und den Entschluss, sich danach eine gewisse Zeit nicht zu tref- fen, so geschildert, als seien seine Kollegen daran beteiligt gewesen. Im Laufe der Anhörung habe sich aber herausgestellt, dass er alleine bei der Befragung gewesen sei und von den separaten Befragungen seiner Kolle- gen erst zwei Wochen später erfahren habe. Seine diesbezügliche Erklä- rung, es sei in seinem Dialekt üblich, in der «Wir»-Form zu erzählen, ob- wohl man nur sich selbst meine, vermöge nicht zu überzeugen. Überra- schend sei dann auch, dass er betreffend die Befragungen seiner Kollegen lediglich habe sagen können, diese hätten nichts über ihn verraten. Was ihnen sonst noch wiederfahren sei, sei ihm gänzlich unbekannt. In Anbe- tracht der von ihm geltend gemachten Gefahr, in welcher sie sich alle zu jenem Zeitpunkt befunden hätten, wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich gegenseitig über die Details der Befragungen informiert hätten. Auch die Beschwerdeführerin habe die Vorbringen nicht erlebnisnah schildern kön- nen. Auf Aufforderung hin, eine konkrete Fahrt zu beschreiben, bei welcher sie ihren Ehemann begleitet haben solle, habe sie sich in allgemeinen Aus- sagen darüber verloren, dass sie jeweils Sachen für ein Picknick mitge- nommen hätten und die Strassen oft stark befahren gewesen seien.

Die Vorinstanz erwägt weiter, die Beschwerdeführenden hätten im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten auch unterschiedliche Angaben gemacht, beispielsweise betreffend die Warenlieferungen. Der Beschwer- deführer habe diesbezüglich angegeben, seine Frau ein- bis zwei Mal pro Woche auf die Fahrten mitgenommen und pro Lieferung 200 bis 300 Dollar verdient zu haben. Die Beschwerdeführerin hingegen habe erklärt, ihren Mann zunächst gar nicht und später dann einmal im Monat oder alle zwei Monate begleitet zu haben. Weiter sei der Verdienst ihres Mannes gering

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gewesen, er habe pro Lieferung lediglich 70 bis 140 Dollar verdient. Auch hätten sie die erlittene Gefahrensituation unterschiedlich geschildert. Der Beschwerdeführer habe sinngemäss angegeben, der Asayesh habe ihn aufgrund von Informationen im Verdacht gehabt, Waren an die PKK zu lie- fern. Ihm sei bei der Befragung erklärt worden, dass er hart bestraft würde, wenn sich der Verdacht bestätige. Im Gegensatz dazu habe die Beschwer- deführerin zunächst zu Protokoll gegeben, Angehörige der Asayesh hätten ihrem Mann mitgeteilt, über seine Tätigkeit Bescheid zu wissen. Einige Fra- gen später habe sie erklärt, der Name ihres Mannes stehe auf einer Terro- risten-Liste. Auch in Bezug auf die behördliche Suche hätten sie wider- sprüchliche Aussagen gemacht. Der Beschwerdeführer habe im Laufe der Anhörung explizit angegeben, die Behörden hätten nicht bei seinen (...) nach ihm gesucht. Im Unterschied hierzu habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, ihr (...) habe sie – als sie bei ihrer (…) versteckt gelebt hätten – darüber informiert, dass die Sicherheitskräfte bei ihnen zu Hause vorbei- gekommen seien. Auf diesen Widerspruch aufmerksam gemacht, habe sie diesen auch nach mehrmaliger Nachfrage nicht plausibel zu erklären ver- mocht.

In Bezug auf die eingereichten Beweismittel (Fotografien sowie USB-Stick mit Videoaufnahmen) sei festzuhalten, dass diese keinen Zusammenhang zwischen den Beschwerdeführenden und den abgebildeten Vorfällen er- kennen liessen, weshalb sie nicht geeignet seien, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen.

Zur Stellungnahme zum Verfügungsentwurf sei schliesslich festzuhalten, dass damit keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt worden seien, welche eine Änderung des dargelegten Standpunktes rechtfertigen könnten. Zudem deute nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführenden die Fragen nicht oder falsch verstanden hätten; lediglich ihre Antworten seien wiederholend ausgefallen. Hinsichtlich der Rüge der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sei schliesslich festzuhalten, dass diese im Rahmen des Dublin-Gesprächs und der Anhörung keine psychischen Beeinträchtigungen geltend gemacht habe. Vielmehr habe sie im Rahmen des Dublin-Gesprächs aufgrund ihrer (...) Beschwerden nach einer ärztli- chen Begutachtung verlangt, was sie in der Folge mehrfach wahrgenom- men habe.

(10)

5.2 Dem halten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe er- neut entgegen, dass der Sachverhalt in Bezug auf den psychischen Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin unvollständig abgeklärt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe sich hinsichtlich ihrer psychischen Be- schwerden zwar beim Gesundheitsdienst der Unterkunft gemeldet, bis an- hin aber noch keinen Arzttermin erhalten, was die eingereichte E-Mail-Kor- respondenz vom 3./5. Februar 2021 belege. Diese Verzögerungen könnten nicht zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen. Ferner sei es bei psychi- schen Erkrankungen üblich, dass die Betroffenen eine gewisse Zeit benö- tigten, um eine Fachperson aufzusuchen. Sollte die angefochtene Verfü- gung aufgrund des obgenannten formellen Mangels wider Erwarten nicht aufgehoben werden, sei festzuhalten, dass die Glaubhaftigkeit ihrer Vor- bringen bei einer Gesamtbetrachtung ihrer Aussagen klar zu bejahen sei, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllten.

Hinsichtlich der von der Vorinstanz als oberflächlich bezeichneten Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Kernvorbringen sei festzuhalten, dass er seine Tätigkeit als Zulieferer der PKK ausführlich und wiederholt darge- legt habe. Soweit die Vorinstanz diesbezüglich moniere, dass er den Ar- beitsbereich seiner beiden Kollegen nicht detailliert habe schildern können, könne ihm dies nicht angelastet werden. Wie bei illegalen Arbeiten nach- vollziehbar, sei er nur über seinen Sachbereich im Detail informiert gewe- sen. Weiter sei der Vorinstanz zwar darin Recht zu geben, dass er in seinen Ausführungen Tatsachen und Mutmassungen teilweise vermischt habe. Al- lerdings habe er seine Angaben auf Nachfrage hin korrigiert und zu erklä- ren versucht, weshalb er gewisse Vermutungen habe (beispielsweise be- züglich der Denunzierung [vgl. A46 F56]). Dies zeige, dass er sich Gedan- ken über die Ereignisse gemacht und seine eigenen Schlussfolgerungen gezogen habe, was für die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorbrin- gen spreche. Darüber hinaus enthielten seine Ausführungen eine Reihe von Realkennzeichen. So habe er an mehreren Stellen die indirekte Rede verwendet, um erlebte Gespräche wiederzugeben. Auch habe er seine Ge- danken und Sorgen geteilt (vgl. A46 F53: «Ich habe mir viele Gedanken gemacht. Was passiert mit meiner Familie, wenn mir irgendwann etwas geschehen wird?») und oftmals weitreichende Ausführungen der Um- stände gemacht, um seine Situation nachvollziehbar zu machen. Als Bei- spiel diene die Antwort auf Frage 56, wo er auf das Verhältnis zwischen der PKK und der Peschmerga eingehe, um darzulegen, weshalb es intensivere Beobachtungen der PKK gegeben habe, was sich schliesslich auf seine Situation ausgewirkt habe. Darüber hinaus sei auf die emotionalen Ausbrü- che der Beschwerdeführerin hinzuweisen. Diese habe fast die gesamte An- hörung hindurch geweint und aufgelöst gewirkt (vgl. A46 F18: «GS beginnt

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zu weinen»; F48: «GS seufzt»; F49: «GS kämpft mit den Tränen»; F121:

«GS schnieft»; F133: «GS hat Tränen in den Augen»; F137: «GS weint»;

F141-142, F146: «GS schluchzt»; F158-159, F168: «GS weint»), was bei der Bewertung ihrer Aussagen zu berücksichtigen sei. Im Übrigen verwie- sen sie auf ihre Ausführungen im Rahmen der Stellungnahme zum Verfü- gungsentwurf.

6.

6.1 In der Beschwerde wird die Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

6.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG). Unrichtig ist die Sachver- haltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvoll- ständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sach- verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entschei- dung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH

AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

6.3 Die Aktenlage im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfü- gung stellte in Bezug auf die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar (vgl.

Verfügung des SEM vom 25. Januar 2021, Ziff. II/3. und Ziff. III/2.). Einer- seits gab die Beschwerdeführerin – wie von der Vorinstanz zutreffend fest- gehalten – sowohl anlässlich des Dublin-Gesprächs als auch der Anhörung zu Protokoll, bei guter Gesundheit zu sein (vgl. SEM-Akten A32/2; A49/21 F9). Andererseits hat die Beschwerdeführerin während der Dauer des vo- rinstanzlichen Verfahrens (knappe vier Monate) hinsichtlich der geltend ge- machten psychischen Probleme keine medizinischen Unterlagen ins Recht gelegt. Entsprechend bestand für die Vorinstanz keine Veranlassung, wei- tere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Diesbezüglich ist keine Verlet- zung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheb- lichen Sachverhalts festzustellen.

(12)

6.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzu- weisen.

7.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten so- dann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Er- wägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen der Beschwerdefüh- renden genügten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefoch- tenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwä- gungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Er- gänzungen verwiesen werden. Die Beschwerde hält dem nichts Stichhalti- ges entgegen und erschöpft sich vielmehr in oberflächlichen Erklärungs- versuchen.

7.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Schil- derungen der Beschwerdeführenden rund um die geltend gemachte Tätig- keit des Beschwerdeführers als Zulieferer der PKK – dem Auslöser für die vorgebrachten Probleme – vage, detailarm (vgl. A46 F32, F53, F73-79, F108-111, F124-125; A49 F56, F63-71, F74-75, F80, F82) und wider- sprüchlich (vgl. A46 F53, F104-106; A49 F54, F66-67, F77, F81, F109-112) ausgefallen sind. Dasselbe gilt für die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Befragung des Beschwerdeführers durch den Asayesh im April 2020 (vgl. A46 F53, F58-72; A49 F54, F86-91, F95, F163, F165-166) und die Kommunikation mit seinen Arbeitskollegen im Nachgang an dieselbe (vgl. A46 F83-87, F93-97; A49 F114). Auch was die behördliche Suche nach der Flucht zur (…) der Beschwerdeführerin anbelangt, haben die Be- schwerdeführenden widersprüchliche Angaben gemacht (vgl. A46 F89, F99-100; A49 F115, F119-120, F171). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführenden auf tatsächliche Erleb- nisse berufen. Die Sichtweise in der Beschwerde, dass insbesondere die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers substantiiert ge- wesen seien, findet in den Protokollen somit keine Bestätigung. Ferner be- treffen die obgenannten Widersprüche zentrale Aspekte ihrer Gesuchsvor- bringen und sind nicht – wie auf Beschwerdeebene behauptet – von unter- geordneter Bedeutung. Auch der Versuch in der Beschwerde, die Unge- reimtheiten und Widersprüche unter anderem auf Verständigungsschwie- rigkeiten infolge geringer Schulbildung und kultureller Unterschiede zu- rückzuführen, ist offensichtlich nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführenden

(13)

haben im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Anhörung die Mög- lichkeit gehabt, sich umfassend – auch in einem freien Bericht (vgl. A46 F53; A49 F54) – zu ihren Asylgründen zu äussern. Zudem müssen sie sich auf ihre Angaben behaften lassen, zumal sie die Richtigkeit und Vollstän- digkeit der Protokolle anlässlich der Rückübersetzungen unterschriftlich bestätigten (vgl. A46 S. 22; A49 S. 21). Soweit die Beschwerdeführenden schliesslich vorbringen, der Beschwerdeführerin sei es am Tag der Anhö- rung nicht gut gegangen und sie habe mehrfach weinen müssen, ist fest- zuhalten, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie sich tatsächlich nicht im Stande gefühlt, die Anhörung durchzuführen, dies in jenen Momenten oder zumindest zeitnah hätte vorbringen müssen. Darüber hinaus hat auch die dabei anwesende Rechtsvertretung nichts eingewendet (vgl. A49 S. 21).

Vorliegend können die Beschwerdeführenden jedenfalls aus diesem Ein- wand nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es liegen keine Gründe dafür vor, das Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin dem vorliegenden Ent- scheid nicht zugrunde zu legen.

7.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche daher zu Recht abgelehnt.

8.

Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Auf- enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

9.

9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;

Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

(14)

9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen.

Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist – wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich viel- mehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestim- mungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach- weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation im Gebiet des «Kurdistan Regional Government (KRG)» lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen. Bereits in BVGE 2008/5 hatte das Bundesverwaltungsgericht festge- stellt, dass der Vollzug der Wegweisung eines Kurden in dieses Gebiet nicht generell unzulässig sei und hat diese Einschätzung seither beibehal- ten (vgl. etwa das Urteil E-2384/2018 vom 1. Dezember 2020 E. 10.4 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

(15)

9.3.1 In seinem Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 (E. 7.4) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine in BVGE 2008/5 publizierte Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die kurdischen Provinzen im Nordirak. Es hielt dabei Folgendes fest: In den vier Provinzen des KRG – das betreffende Gebiet wird seit Anfang 2015 durch die Provinzen Dohuk, Erbil, Suleimaniya sowie der von Letzterer ab- gespalteten Provinz Halabja gebildet – sei nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, und es lägen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ändern würde. Diese Einschätzung hat – entgegen der An- sicht der Beschwerdeführenden – auch unter Berücksichtigung der aktuel- len Spannungen zwischen der Demokratischen Partei Kurdistans (DPK be- ziehungsweise KDP; kurdisch: Partiya Demokrata Kurdistanê) und PKK sowie den türkischen Offensiven nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteil des BVGer E-2384/2018 vom 1. Dezember 2020 E. 10.5.1 m.w.H.). Zwar kommt es in der Grenzregion zur Türkei immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen. Im Sommer 2020 wurde erneut von einer grösse- ren Offensive der Türkei im Nordirak berichtet (vgl. u.a. "Türkei startet neue Offensive gegen PKK im Nordirak – und verfolgt damit auch innenpolitische Ziele", Neue Zürcher Zeitung vom 15. Juni 2020). Es ist jedoch nach wie vor davon auszugehen, die Angriffe richteten sich vorab gegen Stellungen der PKK, insbesondere in den Grenzgebieten zu Syrien (Sindjar-Gebirge) und zum Iran (Kandil-Gebirge, wo sich das Hauptquartier der PKK befin- det). Dabei wird auch von Zivilpersonen berichtet, die in grenznahen Dör- fern von den türkischen Angriffen betroffen worden seien. Es ist aber auch heute nicht davon auszugehen, dass die in Städten wie Zakho in der Pro- vinz Dohuk lebende Zivilbevölkerung in den Fokus der Angriffe geraten sei (vgl. Urteil des BVGer E-5810/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.3.2). Auf die von den Beschwerdeführenden eingereichten Fotografien und Videoauf- nahmen im Zusammenhang mit den Bombardierungen durch die türkische Luftwaffe in ihrer Heimatregion (vgl. Prozessgeschichte, Bst. D.d) ist des- halb nicht näher einzugehen.

9.3.2 Die langjährige Praxis im Sinne von BVGE 2008/5 für aus dem KRG- Gebiet stammende Kurdinnen und Kurden bleibt somit weiterhin anwend- bar. Besonderes Gewicht ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene («Internally Displaced Per- sons» [IDPs]) dem Vorliegen begünstigender individueller Faktoren beizu- messen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5810/2020 vom 18. Januar 2021 E. 7.3.3, D-2775/2020 vom 8. Juli 2020 E. 8.3.2 und D-787/2020 vom

(16)

17. April 2020 E. 7.3). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt ins- besondere voraus, dass die betreffenden Personen ursprünglich aus der Region stammen oder längere Zeit dort gelebt haben und dort über ein soziales Beziehungsnetz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügen. Unter Be- achtung der genannten Grundsätze qualifiziert das Gericht auch den Voll- zug der Wegweisung von Familien mit Kindern in die KRG-Region nicht als grundsätzlich unzumutbar (vgl. das Urteil BVGer E-7174/2018 vom 14. Februar 2020 E. 8.3.5 mit Hinweisen auf entsprechende Entscheide).

9.3.3 Bei den Beschwerdeführenden sind – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Beschwerde – begünstigende Faktoren ge- geben. Die Beschwerdeführenden und ihre Kinder stammen aus dem Be- zirk H._______ in der Provinz Dohuk, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben (vgl. A46 F9-10, A49 F12-14). Wie sich aus den Akten erschliesst, leben auch ihre Familien noch in dieser Region (vgl. A46 F13, F18-20, F42- 44; A49 F19, F23, F143, F152). Vor diesem Hintergrund ist von einem trag- fähigen familiären Beziehungsnetz sowie einer gesicherten Wohnsituation auszugehen. Der Einwand auf Beschwerdeebene, bei keinem ihrer Fami- lienmitglieder wohnen zu können, erscheint als blosse Schutzbehauptung, zumal sie in der Vergangenheit bereits mit den (...) des Beschwerdeführers (vgl. A46 F32; A49 F22) und der (…) der Beschwerdeführerin zusammen- gelebt haben (vgl. A46 F53, F99; A49 F115). Auch in finanzieller Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Existenz der Beschwerdeführenden und ihrer Kinder bei einer Rückkehr gesichert ist. Die Beschwerdeführenden besuchten gemäss eigenen Angaben mehrere Jahre die Schule (vgl. A46 F27; A49 F33-34) und der Beschwerdeführer sammelte – nebst der als un- glaubhaft eingestuften Tätigkeit als Zulieferer der PKK (vgl. oben E. 7.2) – Arbeitserfahrungen als (…), (…) und (…) (vgl. A46 F29), was ihnen beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegen kommen wird. So- dann waren sie offenbar in der Lage, die Reisekosten in die Schweiz aus dem Verkauf ihres Hauses und Autos selbst zu bezahlen (vgl. A46 F53, F121; A49 F148-150). Im Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, sein (...) habe ihm kurz vor der Flucht erklärt, dass er Bescheid geben solle, falls ihnen das Geld ausgehe (vgl. A46 F121). Es kann somit angenommen werden, dass eine gewisse finanzielle Unterstützung durch letzteren mög- lich ist.

9.3.4 Ferner ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage gerieten. Der Beschwer-

(17)

deführer und die Kinder leiden den Akten zufolge an keinen gesundheitli- chen Problemen (vgl. A30, A32, A46 F7). Was die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin betrifft, ergeben sich aus den Akten keine Hin- weise, dass sich hinsichtlich ihrer geltend gemachten psychischen Prob- leme eine ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung als notwendig erwiesen hätte, zumal sie diesbezüglich auch auf Beschwerdeebene keine medizinischen Unterlagen eingereicht hat (vgl. Prozessgeschichte, Bst. G).

Sodann stehen ihre aktenkundigen gesundheitlichen Probleme (vgl. Pro- zessgeschichte, Bst. C) dem Wegweisungsvollzug offensichtlich nicht ent- gegen; etwas anderes wird in der Beschwerde bezeichnenderweise auch nicht geltend gemacht. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass in der KRG-Region die medizini- sche Grundversorgung sichergestellt ist und psychische Erkrankungen adäquat behandelbar sind (vgl. hierzu u. a. die Urteile des BVGer D-6464/2018 vom 26. Februar 2020 E. 10.2.4, D-3492/2019 vom 24. Juli 2019 E. 6.3, D-1927/2019 vom 23. Mai 2019 E. 8.4.3, D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.8‒10.8.2). Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Selbstgefährdung der Beschwerdeführenden bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug ist darauf hinzuweisen, dass vom Vollzug der Weg- weisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zwecks Verhütung der Umsetzung einer Suiziddro- hung getroffen werden können (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-193/2021 vom 22. Januar 2021 E. 8.2.2, vgl. auch Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Allfälligen suizidalen Ten- denzen der Beschwerdeführenden wäre daher mit entsprechenden Mass- nahmen bei der Vollzugsorganisation Rechnung zu tragen.

9.3.5 Auch aus dem Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist kein Vollzugshindernis abzuleiten. Aufgrund des jungen Alters der Kinder ([…]

und [...]) sind diese in erster Linie an ihren Eltern orientiert. Ausserdem hal- ten sie sich erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz auf.

9.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung ins- gesamt als zumutbar.

9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

(18)

9.5 Die Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei – wenn überhaupt – um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitä- ten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- kommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e).

9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

11.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha- ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge- geben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittello- sigkeit abzuweisen ist.

11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Be- schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvor- schusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

(19)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

Versand:

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