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Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Jg.18, Heft 09

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Amtsblatt für den

Landkreis Dahme-Spreewald

18. Jahrgang Lübben (Spreewald), den 23.02.2011 Nummer 9

INHALTSVERZEICHNIS

S.1 Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Dahme-Spreewald - Verordnung des Landkreises Dahme-Spreewald zum Schutz von Bäumen und Hecken

IMPRESSUM

Herausgeber:

Landkreis Dahme-Spreewald, Pressestelle

verantwortlich: Heidrun Schaaf

Reutergasse 12, 15907 Lübben (Spreewald), Telefon: 03546 / 20 10 08,

Telefax: 03546 / 20 10 09 Erscheinungsweise: nach Bedarf

Gesamtherstellung:

ELRO-Verlagsgesellschaft mbH Eichenallee 8,

15711 Königs Wusterhausen

Tel.: 03375 / 29 31 44, Fax: 03375 / 24 25 22 verantwortlich: Sabine Pohl

Vertrieb: KaWe Kurier / Wochenkurier

Auflagenhöhe: 62. 000 Exemplare

Das Amtsblatt ist am Sitz der Kreisverwaltung in 15907 Lübben, Reutergasse 12 in der Pressestelle und in der Außenstelle Beethovenweg 14a/b erhältlich. Es liegt ebenfalls zur Einsicht in allen Äm- tern und amtsfreien Gemeinden des Landkreises Dahme-Spreewald und in der Verwaltungsstelle in Königs Wusterhausen aus. Das Amtsblatt kann auch gegen Erstattung der Porto- und Versand- kosten einzeln oder im Abonnement vom Landkreis bezogen werden.

Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Dahme-Spreewald

S.2 - Erste Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr

- Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kreisarchivs Nichtamtliche Mitteilungen

des Landkreises Dahme-Spreewald - Schweigeminute für Hans-Jürgen Klein - Nachruf für Hans-Jürgen Klein - Kreisarchiv Dahme-Spreewald zieht in ein neues Domizil

Auf Grund des § 131 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 der Kommunal- verfassung Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBI. 1/07, [Nr.

19], S.286), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. Septem- ber 2008 (GVBI. I /08, [Nr. 12], S.202, 207) und § 24 Abs. 3, § 19 Abs.

1 und 3 des Gesetzes über den Naturschutz und die Landschaftspflege im Land Brandenburg (Brandenburgisches Naturschutzgesetz - Bb- gNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 2004 (GVBI. 1 Nr. 16 S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBI. 1 Nr. 28), in Verbindung mit

§§ 22, 29 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBI. 1 S. 2542) verordnet der Landkreis Dahme-Spreewald als untere Natur- schutzbehörde mit Beschluss des Kreistages vom 09.02.2011

Geltungsbereich§ 1

Der Geltungsbereich dieser Verordnung erstreckt sich auf das Gebiet des Landkreises Dahme-Spreewald.

Schutzzweck§ 2

Schutzzweck dieser Verordnung ist die Erhaltung des Bestandes an Bäumen und Hecken

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,

2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes, 3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen (wie Luftverunreinigung, Staub, Lärm) sowie im Sinne einer Erhaltung und Verbesserung des Kleinklimas, 4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten und

5. wegen ihrer Bedeutung für die Erholung.

Anwendungsbereich§ 3

(1) Die Bäume und Hecken im Geltungsbereich dieser Verordnung werden im nachstehend bezeichneten Umfang zu geschützten Land- schaftsbestandteilen erklärt:

1. Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 60 cm,

2. Eibe, Rotdorn und Weißdom mit einem Stammumfang von minde- stens 30 cm,

3. mehrstämmig ausgebildete Bäume, wenn wenigstens zwei Stämme einen Stammumfang von mindestens 30 cm aufweisen,

4. abgestorbene Bäume in der freien Landschaft mit einem Stammum- fang von mindestens 150 cm,

5. Hecken in der freien Landschaft von mindestens 180 cm Höhe, 6. Bäume mit einem geringeren Stammumfang sowie Hecken von we- niger als 180 cm Höhe, wenn sie auf der Grundlage naturschutz- rechtlicher Bestimmungen als Ersatzpflanzungen, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen oder mit öffentlichen Fördermitteln gepflanzt wurden.

(2) Der Stammumfang von Bäumen ist in einer Höhe von 130 cm über dem Erdboden zu messen. Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, ist der Stammumfang unmittelbar darunter maßgebend.

Ausnahmen vom Anwendungsbereich§ 4 (1) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

1. Bäume auf Grundstücken mit einer vorhandenen Bebauung bis zu zwei Wohneinheiten, mit Ausnahme von Eichen, Ulmen, Platanen, Linden und Rotbuchen, die in 130 cm Höhe über dem Erdboden gemessen einen Stammumfang von mehr als 190 cm (das entspricht einem Stammdurchmesser von 60 cm) aufweisen;

2. Obstbäume, Pappeln, Baumweiden sowie abgestorbene Bäume in- nerhalb des besiedelten Bereichs;

3. Bäume, die auf Grund eines Eingriffs gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG gefällt werden, der nach § 17 des Brandenburgischen Naturschutz - gesetzes zugelassen worden ist;

4. gewerblichen Zwecken dienende Bäume in Gartenbaubetrieben im Sinne der Baunutzungsverordnung;

5. Bäume in kleingärtnerisch genutzten Einzelgärten einer Kleingar- tenanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes;

6. Wald im Sinne des § 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg.

(2)Die zuständige untere Naturschutzbehörde kann Parkanlagen, öf- fentlich zugängliche botanische Schau- und Lehrgärten sowie ähnliche

Verordnung des Landkreises Dahme-Spreewald zum Schutz von Bäumen und Hecken (Baumschutzverordnung - BaumSchV LDS)

Einrichtungen, die unter geeigneter fachlicher Leitung stehen, auf An- trag unter Nachweis eines ausreichenden Pflegekonzeptes von der An- wendung dieser Verordnung ausnehmen.

(3) Festsetzungen der Gemeinden in Satzungen nach § 24 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Nr. 4 des Brandenburgischen Natur- schutzgesetzes gehen den Regelungen dieser Verordnung vor.

(4) Unberührt bleibt der Schutz von Bäumen auf Grund anderweitiger Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz

1. von Nist-, Brut- und Lebensstätten wild lebender Tiere nach den §§ 39 Abs. 5 BNatSchG und des 72 des Brandenburgischen Naturschutz- gesetzes;

2. von Alleen und Streuobstbeständen nach den §§ 31, 32 und 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes;

3. von Teilen von Natur und Landschaft nach Abschnitt 4 und § 78 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes.

Verbote, zulässige Handlungen§ 5

(1) Es ist verboten, die geschützten Landschaftsbestandteile zu zer- stören, zu beseitigen, zu beschädigen, umzupflanzen oder in ihrem Aufbau wesentlich zu verändern. Eine wesentliche Veränderung des Aufbaus eines geschützten Landschaftsbestandteils liegt vor, wenn das charakteristische Erscheinungsbild erheblich verändert wird. Eine Beschädigung im Sinne von Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn der Wurzelbereich, die Rinde, der Stamm oder bei geschützten Bäumen die Krone in der Weise verändert werden, dass Langzeitschäden oder ein vorzeitiges Absterben des Baumes eintreten können. Der Wurzel- bereich umfasst dabei die Bodenfläche unter der Baumkrone zuzüglich 1,50 m, bei Säulenformen zuzüglich 5 m nach allen Seiten.

(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 umfasst insbesondere:

1. die Befestigung des Wurzelbereiches mit einer wasserundurchläs- sigen Decke, das Abstellen von Baumaschinen und ähnlichen Geräten, das Lagern von Baumaterialien und sonstige Bodenver- dichtungen, die die Wasserdurchlässigkeit unterbinden oder erheb- lich beeinträchtigen,

2. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen sowie das Einbringen ungeeigneter Böden,

3. das Lagern oder Ausschütten baumschädigender Substanzen wie Säuren, Ölen, Salzen, Farben, Abwässern, Abfällen,

4. das Betreiben von Feuerstellen oder offenem Feuer im Kronen- traufbereich von Bäumen.

(3) Nicht unter die Verbote des Absatzes 1 fallen:

1. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen oder Sachen von bedeutendem Wert. Die Gefahrenlage ist in geeigneter Weise zu dokumentieren und die getroffene Maßnahme ist der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der beseitigte geschützte Landschaftsbe- standteil oder dessen entfernte Teile sind mindestens zehn Tage nach Eingang der Anzeige zur Kontrolle bereitzuhalten. Bei Maß- nahmen, die von den zuständigen Ordnungsbehörden und Katas- trophendiensten im Rahmen der Gefahrenabwehr ausgeführt oder angeordnet werden, entfällt eine entsprechende Nachweispflicht.

2. Maßnahmen zur Gewährleistung des Lichtraumprofils an öffentli- chen Straßen im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde.

3. Fachgerechte Maßnahmen zur Pflege und Erhaltung der ge- schützten Landschaftsbestandteile, wie die Beseitigung abgestor- bener oder kranker Äste, die Behandlung von Wunden, die Besei- tigung von Krankheitsherden, die Belüftung und Bewässerung des Wurzelwerkes, Pflegeschnitte.

4. Der Erziehungs-, Pflege- oder Aufbauschnitt an Jungbäumen und bestehenden Kopfbäumen.

5. Bei vorhandenen Leitungstrassen sind die dem Netzbetreiber nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen zulässigen Handlungen zugleich von den Verboten des § 5 Abs. 1 dieser Verordnung ausge- nommen. Entsprechende Maßnahmen sind der unteren Naturschutz- behörde vorher anzuzeigen.

Schutz- und Pflegemaßnahmen§ 6

Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben die auf ihren Grundstücken stehenden geschützten Landschaftsbestandteile zu erhalten, zu pflegen und schädigende Einwirkungen zu unterlassen. Die untere Naturschutz- behörde kann die Eigentümer und Nutzungsberechtigten hierbei beraten.

Ausnahmen§ 7

(1) Die untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag des Grundstücks- eigentümers oder Nutzungsberechtigten Ausnahmen von den Verboten des § 5 zulassen, wenn

1. ein nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässiges

Vorhaben sonst nicht oder nur unter unzumutbaren Beschränkun- gen verwirklicht werden kann;

2. der geschützte Landschaftsbestandteil für den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu unzumutbaren Nachteilen oder Beeinträchtigungen führt;

3. von dem geschützten Landschaftsbestandteil Gefahren für Per- sonen oder für Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und die Gefahren nicht auf andere Weise mit zumutbarem Aufwand besei- tigt werden können;

4. der geschützte Landschaftsbestandteil im Interesse der Erhaltung und Entwicklung des übrigen Gehölzbestandes entfernt werden muss.

§ 72 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Genehmigung ist schriftlich zu erteilen; sie kann mit Nebenbe- stimmungen versehen werden.

(3) Ausnahmen sind bei der unteren Naturschutzbehörde schriftlich mit Begründung zu beantragen. Dem Antrag soll ein Bestandsplan mit Foto beigefügt werden, auf dem die auf dem Grundstück befindlichen Bäume nach Standort, Art, Stammumfang und bei Hecken nach Stand- ort, Art, Höhe und flächiger Ausdehnung ersichtlich sind. Die untere Naturschutzbehörde kann bei Anträgen nach Absatz 1 Nummer 2 die Beibringung eines den Zustand des geschützten Landschaftsbestand- teils bewertenden Gutachtens eines anerkannten und zugelassenen Sachverständigen auf Kosten des Antragstellers verlangen.

(4) Die Ausnahme einschließlich der nach § 9 festgesetzten Ersatz- pflanzungen oder Ersatzzahlungen gilt auch für und gegen den Rechts- nachfolger des Grundstückseigentümers.

Gehölzschutz bei Bauvorhaben§ 8

Wird eine Baugenehmigung für ein Vorhaben beantragt, bei dem ge- schützte Landschaftsbestandteile beseitigt, beschädigt oder in ihrem Aufbau wesentlich verändert werden, so ist zusammen mit dem Bau- antrag gem. § 62 Abs. 2 Satz 1 der Brandenburgischen Bauordnung ein Ausnahmeantrag mit Bestandsplan nach § 7 Abs. 3 bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Ersatzpflanzung, Ersatzzahlung§ 9

(1) Mit der Genehmigung zur Beseitigung eines geschützten Land- schaftsbestandteils soll dem Antragsteller auferlegt werden, als Ersatz Bäume und/oder Hecken in bestimmter Anzahl, Art und Größe zu pflanzen und zu erhalten. Dies gilt nicht für abgestorbene Bäume und/

oder Hecken. Die Bemessung der Auflage zur Ersatzpflanzung richtet sich unter Berücksichtigung des Schutzzweckes in § 2 nach dem Wert des beseitigten geschützten Landschaftsbestandteils. Zur Ermittlung des Wertes eines geschützten Landschaftsbestandteils werden bei Bäu- men der Stammumfang und bei Bäumen und Sträuchern die Gehölzart, der Habitus sowie die Vitalität herangezogen. Für jedes aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht pflanzbares Gehölz wird ein Geldbe- trag festgesetzt, dessen Höhe dem ortsüblichen Preis (Ballenware) des Gehölzes entspricht, mit dem ansonsten die Ersatzpflanzung hätte erfol- gen müssen. Mit diesem können bis zu 100 Prozent des Bruttoerwerbs- preises für Pflanz- und Pflegekosten festgesetzt werden. Der Geldbetrag ist zweckgebunden für die Pflanzung oder Pflege zu verwenden.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung durchgeführt worden sind.

(3) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 geht auf den Rechts- nachfolger des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten über.

(4) Hat der Eigentümer, Nutzungsberechtigte oder ein Dritter entge- gen den Verboten des § 5 ohne Ausnahmegenehmigung nach § 7 ei- nen geschützten Landschaftsbestandteil beseitigt, zerstört, beschädigt oder im Aufbau wesentlich verändert, so ist er zur Ersatzpflanzung oder Ersatzzahlung nach Maßgabe des Absatzes 1 verpflichtet. Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die Ersatzpflanzung durch den Verursacher oder durch die untere Natur- schutzbehörde/Gemeinde auf seinem Grundstück zu dulden.

Ordnungswidrigkeiten§ 10

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenbur- gischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen den Verboten des § 5 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 geschützte Landschaftsbestandteile beseitigt, zerstört, beschädigt oder im Aufbau wesentlich verändert,

2. der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 nicht nachkommt und den gefällten Baum oder den sonstigen geschützten Landschaftsbe- standteil oder davon entfernte Teile nicht mindestens zehn Tage nach Eingang der Anzeige zur Kontrolle bereithält,

3. entgegen § 7 Abs. 2 einer Nebenbestimmung nicht, nicht in vollem Umfang oder nicht fristgerecht nachkommt.

(2)

Ende Amtsblatt 2

Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kreisarchivs des Landkreises Dahme-Spreewald

Eines der ältesten Gefängnisse Deutschlands wurde aufwendig und einfallsreich zum Kreisarchiv des Landkreises Dahme-Spreewald um- gebaut.

Nichtamtliche Mitteilungen des Landkreises Dahme-Spreewald

Archivleiter Thomas Mietk Foto: Pressestelle LDS Kreisarchiv Dahme-Spreewald zieht in ein neues

Domizil

Mit der symbolischen Schlüsselübergabe am 4. Februar 2011 von Luck- aus Bürgermeister Gerald Lehmann an Landrat Stephan Loge wurde das altehrwürdige Haus seinen neuen Nutzern übergeben. Bis Mai 2005 war die Justizvollzugsanstalt Luckau in dem um 1880 erbauten Hafthaus untergebracht. Danach drohte dem Gebäude in bester Stadtlage der Ver- fall. Die Stadt Luckau suchte nach einer geeigneten Nutzung. Zeitgleich brauchte der Landkreis Dahme-Spreewald eine neue Unterkunft für das Verwaltungsarchiv, da die Platzreserven an den bisherigen im Kreis ver- teilten vier Standorten des Kreisarchivs ausgeschöpft waren. Auf Initiati- ve der Stadt Luckau entstand die Idee, das denkmalgeschützte Gefängnis mit seinen strengen Zellenstrukturen zu einem Kreisarchiv umzubauen.

Landrat Loge freut sich über die gelungene Lösung: „Die Umnutzung des Hafthauses zu einem Kreisarchiv mit Kapazitäten für die nächsten 30 Jahre ist eine bemerkenswerte Leistung der Planer, Architekten und des Denkmalschutzes. Die Besonderheit besteht in der Verbindung zwischen Historie und moderner Nutzung.“ Auch Bürgermeister Gerald Lehmann ist zufrieden: „Unsere einstige Sorge, der leer stehende Gefängnisstand- ort würde eine brache Stelle inmitten von Luckau werden, wandelte sich schließlich in eine kulturhistorische Einmaligkeit. Mit der Neueröffnung der „Kulturkirche“ vor drei Jahren und dem jetzt restaurierten Hafthaus 1 ist unsere Stadt um zwei Attraktionen reicher geworden.“

Die Umbauarbeiten vom Gefängnis zum Kreisarchiv dauerten zwei Jahre und kosteten ca. 3 Millionen Euro, davon stammen rund 2 Millionen Euro aus dem Bund-Länder-Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ vom Infrastrukturministerium. Den Rest der Summe hat die Stadt Luckau und der Landkreis finanziert. Die ausführende Firma „Bauplanung Bautzen GmbH“ hat bei der Rekonstruktion des Gebäudes sowohl die archiv- als auch die denkmalgerechte Perspektive berücksichtigt. Beim Umbau wur- de das Gebäude in zwei Hälften geteilt. Im öffentlichen Bereich erinnern das für Gefängnisbauten typische Atrium, Holztüren, Mittelgänge sowie eine originale „Schauzelle“ an die einstige Verwahrung von Häftlingen.

Die andere Hälfte des Gebäudes wurde dagegen vollständig entkernt, so dass nur die äußere Hülle stehen blieb. Innerhalb der Mauern wurde eine Art Arche aus einem Stahlverbundbau hineingesetzt. Hier können auf 5 Etagen je 140 m² große Magazine mit insgesamt 5.800 lfm. Akten sicher verwahrt werden. Da hier das Archivgut für die nächsten 30 Jahre lagern kann, entstand die Idee, noch nicht benötigte Räume für öffentliche kultu- relle Zwecke zu nutzen. So ist zum Beispiel im Erdgeschossmagazin die Cartoonlobby Königs Wusterhausen eingezogen. Hier hat die Sammlung

„Museum für Humor und Satire“ ihr vorläufiges zu Hause gefunden.

Gedenken an unseren langjährigen und hoch geschätzten Kollegen Hans-Jürgen Klein

Mit einer Schweigeminute gedachten die Abgeordneten des Kreistages in ihrer jüngsten Sitzung an Hans-Jürgen Klein. Der langjährige Dezer- nent für Kommunale Angelegenheiten und inneren Dienstbetrieb im Landkreis Dahme-Spreewald ist am 7. Februar 2011 verstorben.

Hans-Jürgen Klein hat sich bei der Schaffung neuer Verwaltungsstrukturen im Landkreis Dahme-Spreewald große Verdienste erworben. Er kam 1991 im Rahmen der Verwaltungshilfe aus dem nordrhein-westfälischen Hattingen in die Stadtverwaltung nach Königs Wusterhausen. 1992 wechselte er zum Altkreis Königs Wusterhausen, später Landkreis Dahme-Spreewald. Hier war er bis 1998 als Hauptamtsleiter tätig. Danach leitete der Verwaltungsexperte bis zu seinem Tod das Dezernat für Kommunale Angelegenheiten und inneren Dienstbetrieb.

Große Verdienste hat sich Hans-Jürgen Klein vor allem bei der Etablierung neuer Verwaltungsstrukturen in der Ämterreform, der Kreisneu- gliederung und der Gemeindegebietsreform erworben. In den Kommunen des Landkreises und in der Kreisverwaltung galt er als kompetenter, erfahrener Verwaltungsexperte und als geschätzter Kollege. Unter seiner Leitung hat sich die Kreisverwaltung zu einem modernen, transparenten Dienstleister entwickelt. Darüber hinaus war er in den Jahren 2003, 2004 und 2008 Kreiswahlleiter.

(2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 74 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist der Landrat des Landkreises Dahme-Spreewald.

In-Kraft-Treten§ 11

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Lübben (Spreewald), 10.02.2011

S. Loge Landrat

Bekanntmachungs-/Verkündungsanordnung

Hiermit wird gemäß § 3 Abs. 3 der Brandenburgischen Kommunalver- fassung i. V. m. § 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemein- den, Ämtern und Landkreisen (BekanntmV) die Verkündung der Verord- nung des Landkreises Dahme-Spreewald zum Schutz von Bäumen und Hecken (Baumschutzverordnung - BaumSchV LDS) angeordnet.

Hinweis:

Gemäß § 29 Abs. 2 des Brandenburgisches Naturschutzgesetz (Bb- gNatSchG) vom 26.05.2004 (GVBl. I/04, Nr. 16, S. 350), zuletzt geän- dert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2010 (GVBl. I/10, Nr. 28) wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 28 BbgNatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres nach In-Kraft-Treten der Baumschutzverordnung gegenüber dem Land- kreis Dahme-Spreewald geltend gemacht worden ist.

Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks so- wie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstel- lung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach In-Kraft-Treten der Baumschutzverordnung unter den oben genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind.

Lübben (Spreewald), 10.02.2011

S. Loge Landrat

Erste Änderung der Verordnung

über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Land- kreises Dahme-Spreewald vom 05.05.2010

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: ( ) Ja ( ) Nein :

Bitte Rückantwort an : __________________________ Wir bitten um Freigabe bis:___________________________

Lausitzer Rundschau / Lausitz am Sonntag

Nachruf

Die unerwartete Nachricht vom Tod unseres Dezernenten für Kommunale Angelegenheiten und inneren Dienstbetrieb

des Leitenden Kreisverwaltungsdirektors Herrn

Hans-Jürgen Klein

* 17. 12. 1948 † 07. 02. 2011 hat tiefe Trauer ausgelöst.

Seine umfassenden Verwaltungskenntnisse führten ihn im Rahmen der Verwaltungshilfe in unseren Landkreis.

Mitarbeiter und Vorgesetzte schätzten ihn wegen seiner Sach- und Fachkompetenz und seiner angenehmen Art im Umgang mit Menschen.

Wir verlieren mit ihm nicht nur den langjährigen Amtsleiter und späteren Dezernenten für Kommunale Angelegenheiten und inneren Dienstbetrieb des Landkreises Dahme-Spreewald,

sondern auch eine geachtete und höchstangesehene Persönlichkeit des Landkreises.

Unser besonderes Mitgefühl gilt seinen Angehörigen.

Wir werden ihm ein ehrendes Andenken bewahren.

Landkreis Dahme-Spreewald

Stephan Loge Ralf Kunze Uta Tölpe

Landrat Personalrat Vorsitzende des Kreistages

Aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBe- fG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S.

1690), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 8. Dezem- ber 2010 (BGBl. I S. 1864) in Verbindung mit § 6 der Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz (Zust-VO PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung 11.05.1993 (GVBl. Bbg.

II S. 218) zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Zust-VO PBefG vom 20.12.2010 (GVBl. II/10; Nr. 94) hat der Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald am 09.02.2011 folgende Erste Ände- rung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Landkreises Dahme-Spreewald vom 05.05.2010 beschlossen:

Artikel I

§ 4 wird Absatz 1 Buchstabe b wie folgt gefasst:

„b) bei bargeldloser Zahlung 1,50 €“

Artikel II

Die erste Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Ta- xenverkehr des Landkreises Dahme-Spreewald vom 05.05.2010 tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Lübben (Spreewald), 10.02.2011

S. Loge Landrat

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit wird gemäß § 3 Abs. 3 der Brandenburgischen Kommunalver- fassung i. V. m. § 1 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemein- den, Ämtern und Landkreisen die öffentliche Bekanntmachung der Ersten Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr des Landkreises Dahme-Spreewald vom 05.05.2010 angeordnet.

Lübben (Spreewald), 10.02.2011

S. Loge Landrat

Gemäß §§ 3 Abs. 1, 28 Abs. 2 Nr. 9 i. V. m. § 131 Abs. 1 der Kommu- nalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286) geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23.09.2008 (GVBl. I/08, Nr. 12, S. 202, 207) und § 16 des Ge- setzes über die Sicherung und Nutzung von öffentlichem Archivgut im Land Brandenburg (Brandenburgisches Archivgesetz- BbgArchi- vG) vom 07. April 1994 (GVBl.I/94, [Nr. 09], S.94) hat der Kreistag des Landkreises Dahme-Spreewald in seiner Sitzung am 09. Februar 2011 folgende Erste Satzung des Kreisarchivs des Landkreises Dah- me-Spreewald beschlossen:

I. Satzungsänderungen 1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird in Satz 1 das Wort „Lübben“ durch das Wort „Luckau“ ersetzt und Satz 2 gestrichen.

b) In Absatz 4 werden die Worte „sowie die Außenstellen sind“

durch das Wort „ist“ ersetzt.

2. § 5 erhält folgende Fassung:

Gebühren„§ 5

Die Erhebung von Gebühren und der Ersatz der Auslagen erfolgt aufgrund der Satzung des Landkreises Dahme-Spreewald über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren (Allge- meine Gebührensatzung) in der jeweils geltenden Fassung.“

II. Inkrafttreten

Die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Kreisarchivs des Landkreises Dahme-Spreewald tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Lübben (Spreewald),10.02.2011

S. Loge Landrat

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit wird gemäß § 3 Abs. 3 der Brandenburgischen Kommunal- verfassung i. V. m. § 1 der Verordnung über die öffentliche Bekannt- machung von Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Vorschriften in den Gemeinden, Ämtern und Landkreisen die öffentliche Bekanntma- chung der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung des Kreisarchivs des Landkreises Dahme-Spreewald angeordnet.

Lübben (Spreewald), 10.02.2011

S. Loge Landrat

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