S2 — Anspruch auf eine geplante Behandlung
1. Der Vordruck S2
Mithilfe des Vordrucks S2 kann eine Person, die in einem EU- Land(1) versichert ist, ihren Anspruch auf eine geplante me- dizinische Behandlung in einem anderen EU-Mitgliedstaat nachweisen. Wenn Sie sich in ein anderes Land begeben, um sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, werden die dafür anfallenden Kosten nur dann von Ihrem Krankenversicherungsträger übernommen, wenn Sie von diesem vorher eine entsprechende Genehmigung einge- holt haben. Allerdings darf in Fällen, in denen die erforder- liche Behandlung in Ihrem Land zwar möglich ist, aber Sie diese nicht innerhalb eines Zeitraums erhalten können, der in Anbetracht Ihres derzeitigen Gesundheitszustandes nötig wäre, die Genehmigung nicht verweigert werden.
2. Wo und wann Sie den Vordruck S2 erhalten
Den Vordruck S2 müssen Sie bei dem Krankenversicherung s- träger an Ihrem Wohnort beantragen(2).
Der Vordruck S2 muss vorliegen, bevor Sie zu Ihrer geplanten Behandlung abreisen.
3. Verwendung des Vordrucks S2
Sie müssen den Vordruck S2 dem in Betracht kommenden Krankenversicherungsträger in dem Land vorlegen, in dem die geplante Behandlung durchgeführt wird.
(1) Die Begriffe „EU-Land“ oder „EU-Mitgliedstaat“ beziehen sich im folgenden Text auch auf Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sobald diese Länder in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 fallen werden.
(2) In Spanien wird der Vordruck von der Provinzzentralstelle der Nationalen Sozialversicherung oder, gegebenenfalls, vom Sozialversicherungsträger für Seeleute ausgestellt.
Eine vollständige Liste der Versicherungsträger in den aus- stellenden und den aufnehmenden Ländern finden Sie un- ter http://ec.europa.eu/social-security-directory.
In vielen Fällen wird bei einer geplanten Behandlung der Krankenversicherungsträger im Zielland bereits bekannt sein, und der Krankenversicherungsträger, der den Vordruck S2 ausstellt, wird Sie darüber informiert haben, wem Sie das Dokument vorlegen müssen.
4. Behandlungsleistungen
Ihre Behandlung erfolgt zu denselben Behandlungs- und finanziellen Bedingungen wie bei Staatsangehörigen des betreffenden Landes. Das kann bedeuten, dass Sie un- ter Umständen einen Teil der Kosten im Voraus bezahlen müssen.
Beispiel für die Verwendung von Vordruck S2
• Ihr Krankenversicherungsträger könnte für die von Ihnen benötigte Behandlung aufkommen, da diese nach natio- nalem Recht eine zulässige Leistung darstellt, doch kann die Behandlung nicht innerhalb des für Sie medizinisch vertretbaren Zeitraums erfolgen. Aufgrund dessen wird ein Vordruck S2 ausgestellt, damit Sie sich dieser Behandlung in einem anderen Land unterziehen können.
5. Zusätzliche Zahlungen
In einigen Fällen können Sie in dem Land, in dem Sie versi- chert sind, auch eine zusätzliche Erstattung beantragen. Ihr Krankenversicherungsträger wird Sie gegebenenfalls hierzu beraten.
Informationen zum Vordruck S2 und zu seiner Verwendung
©Europäische Union
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit