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Informationen zum Vordruck P1 und zu seiner Verwendung

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P1 — Zusammenfassung von Rentenentscheidungen

1. Der Vordruck P1

Der Vordruck P1 bietet eine Übersicht über die Entscheidungen in Ihrer Sache, die von den verschiedenen Trägern in den EU-Ländern(1) getroffen wurden, bei denen Sie eine Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsrente beantragt haben. Die Informationen auf dem Vordruck P1 sollen Ihnen die Möglichkeit geben, zu überprüfen, ob das Zusammenwirken der Entscheidungen von zwei oder mehreren Trägern negative Auswirkungen auf Ihre Rentenansprüche hat.

2. Wann erhalten Sie den Vordruck P1 ?

Der Vordruck P1 wird von dem für Ihren Fall zuständigen

„Kontakt-Träger“ ausgestellt, sobald er alle Entscheidungen der einzelnen Träger erhalten hat, die Ihren Antrag bear- beitet haben. Der „Kontakt-Träger” ist der Träger, bei dem Sie Ihren Rentenantrag gestellt haben. In der Regel ist dies der Träger in Ihrem Wohnsitzland, sofern Sie dort versichert waren, oder der Träger in dem Land, in dem Sie zuletzt ver- sichert waren. Dieser Träger ist in Abschnitt 5 des Vordrucks P1 angegeben.

3. Was ist zu tun, wenn Sie den Vordruck P1 erhalten haben?

Bitte lesen Sie die Angaben unter der Überschrift

„Informationen für den/die Antragsteller/Antragstellerin“

sorgfältig durch und beachten Sie insbesondere die Abschnitte  3 und 4, einschließlich des Verweises auf den nationalen Rentenbescheid  /  die Möglichkeit, sich an den Rentenversicherungsträger zu wenden, der die Entscheidung getroffen hat.

(1) Die Begriffe „EU-Land“ oder „EU-Mitgliedstaat“ beziehen sich im folgenden Text auch auf Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sobald diese Länder in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 fallen werden.

4. Wie können die verschiedenen Feststellungen „zusammenwirken“?

Obwohl jeder Bescheid in Ihrer Sache von jedem beteiligten Träger unabhängig ergeht, besteht die Möglichkeit, dass dabei dieselben Faktoren von mehr als einem Träger berück- sichtigt wurden. So haben Sie beispielsweise weiterhin gear- beitet, und Ihre Einkünfte wurden von mehr als einem Träger berücksichtigt. Dies ist innerhalb festgelegter Grenzen zulässig, aber Sie haben möglicherweise den Eindruck, dass sich dies zu Ihrem Nachteil ausgewirkt hat. Ebenso kann es sein, dass bestimmte Zeiten, die so behandelt werden, als ob Sie versichert gewesen wären (sogenannte „gleichge- stellte Zeiten“, etwa die Zeit bis zum Schulabschluss oder Krankheitszeiten), in einem Land unberücksichtigt geblie- ben sind, weil sie in einem anderen Land berücksichtigt wur- den. Auch dies ist innerhalb vorgeschriebener Regelungen zulässig.

Das folgende Beispiel veranschaulicht dieses Verfahren:

• Bei ihrem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in Land A beantragt eine versicherte Person in Land A, das auch ihr Wohnsitzland ist, ihre Altersrente. Bei der Einreichung ihres Antrags am 1.4.2011 gibt sie an, dass sie auch in den Ländern B und C erwerbstätig war.

• Der Träger in Land A ist der Kontakt-Träger und leitet die Angaben zu dem Antrag an die Träger in Land B und C weiter.

Es folgt ein Datenaustausch zu den Versicherungsverläufen sowie der Austausch weiterer Angaben.

Die Bescheide in diesem Fall ergehen wie folgt:

• 1.6.2011 – Der Träger in Land A stellt den Anspruch auf Altersrente fest und übermittelt dem Rentner seine Entscheidung (er setzt auch die anderen beteiligten Träger davon in Kenntnis).

Informationen zum Vordruck P1 und zu seiner Verwendung

©Europäische Union

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

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P1 — Zusammenfassung von Rentenentscheidungen

• 1.8.2011 – Der Träger in Land B stellt den Anspruch auf Altersrente fest und übermittelt dem Rentner seine Entscheidung (er setzt auch die anderen beteiligten Träger davon in Kenntnis).

• 1.10.2011 – Der Träger in Land C stellt den Anspruch auf Altersrente fest und übermittelt dem Rentner seine Entscheidung (er setzt auch die anderen beteiligten Träger davon in Kenntnis).

• 5.10.2011 – Der Träger in Land A stellt dem Rentner den Vordruck P1 aus (und setzt die Träger in Land B und C davon in Kenntnis).

5. Was geschieht, wenn sich Ihrer Meinung nach das Zusammenwirken negativ auf eine einzelne bewilligte Altersrente ausgewirkt hat?

Beispiel:

• Nach Erhalt des Vordrucks P1 und Prüfung der Übersicht über Ihre festgestellten Rentenansprüche stellen Sie fest, dass Ihre Rente in beiden Ländern A und B aufgrund des Zusammentreffens von gleichgestellten Zeiten gekürzt wurde.

• Sie sind der Auffassung, dass Ihre Rechte deshalb be- einträchtigt wurden, weil tatsächlich keines der beiden Länder die gleichgestellten Zeiten berücksichtigt hat. Sie sind berechtigt, von den Trägern in diesen Ländern eine Überprüfung der von ihnen festgestellten Rentenansprüche zu verlangen. Ein solcher Antrag muss innerhalb der auf na- tionaler Ebene vorgesehenen Fristen gestellt werden, wobei diese mit dem Tag des Zugangs des Vordrucks P1 beginnen.

• Wenn den Trägern in den Ländern A und B ein solcher Antrag zugeht, überprüfen sie die Bescheide. Wird der Bescheid von irgendeinem Träger geändert, muss dieser die anderen beteiligten Träger davon in Kenntnis setzen, damit der Kontakt-Träger einen neuen Vordruck P1 ausstellen kann.

6. Ist das Recht auf Überprüfung identisch mit dem Recht auf Einlegung von

Rechtsbehelfen?

Bitte beachten Sie, dass das in der EU-Verordnung vorge- sehene Recht auf Überprüfung nicht mit Ihrem Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen nach nationalem Recht identisch sein muss. Das Recht auf Überprüfung kann in- nerhalb unterschiedlicher Fristen oder sogar ohne Fristen bestehen oder unterschiedlichen Verfahren unterliegen.

Entsprechend dem jeweiligen nationalen Recht wurden Sie möglicherweise bereits über Ihr Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen gegen jeden einzelnen Rentenbescheid informiert.

©Europäische Union

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

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