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Informationen zum Vordruck U1 und seiner Verwendung

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U1 — Zeiten, die für die Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen sind

Informationen zum Vordruck U1 und seiner Verwendung

1. Der Vordruck U1

Der Vordruck U1 dient zur Bescheinigung Ihrer Versicherungs- und Beschäftigungszeiten aus unselbstän- diger Erwerbstätigkeit sowie Ihrer Zeiten selbständiger Erwerbstätigkeit, die Sie in einem anderen EU-Land erwor- ben haben(1) und die bei der Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung berücksichtigt werden.

2. Wo und wann erhalten Sie den Vordruck U1

Wenn Sie eine Erwerbstätigkeit in einem anderen EU-Land aufnehmen, können Sie vor Ihrer Abreise den Vordruck U1 bei der Arbeitsverwaltung oder dem Sozialversicherungsträger beantragen, bei der/dem Sie momentan in die Arbeitslosenversicherung einbezogen sind. Sie haben das Recht, dieses Formular ausgestellt zu bekommen, sind aber nicht dazu verpflichtet, es zu beantragen. Eine vollständige Liste der zu kontaktierenden Versicherungsträger finden Sie unter http://ec.europa.eu/social-security-directory.

3. Verwendung des Vordrucks U1

Die auf dem Vordruck U1 erfassten Zeiten können benö- tigt werden, um Ihren Anspruch zu begründen, wenn Sie in dem Land, in das Sie gezogen sind und in dem Sie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind, arbeitslos werden und Arbeitslosengeld beantragen. Gleiches gilt, wenn Sie in Ihrem Wohnsitzland Arbeitslosengeld beantragen, nach- dem Sie vorher in einem anderen Land gearbeitet haben.

Wenn Sie in solchen Fällen Arbeitslosengeld beantragen, kann es sein, dass Sie der Arbeitsverwaltung den Vordruck U1 vorlegen müssen, wenn Sie Leistungen beantragen.

Wenn Sie den Vordruck U1 nicht vorlegen, werden die Versicherungsträger die erforderlichen Informationen auf elektronischem Wege einholen.

(1) Die Begriffe „EU-Land“ oder „EU-Mitgliedstaat“ beziehen sich im folgenden Text auch auf Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sobald diese Länder in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 fallen werden.

Beispiel:

• Sie ziehen von Frankreich ins Vereinigte Königreich, sind dort ein Jahr lang erwerbstätig, verlieren dann aber Ihren Arbeitsplatz und beantragen im Vereinigten Königreich Arbeitslosengeld. Im Vereinigten Königreich müssten Sie nach nationalem Recht im Normalfall eine zweijäh- rige Versicherungszeit nachweisen, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Sie waren zwar im Vereinigten Königreich nur ein Jahr lang sozialversicherungspflichtig be- schäftigt, aber das Vereinigte Königreich muss nach EU-Recht die auf dem Vordruck U1 angegebenen Versicherungszeiten in Frankreich, die im maßgeblichen Zeitraum liegen, be- rücksichtigen. Diese werden mit den Versicherungszeiten im Vereinigten Königreich zusammengerechnet, damit die Voraussetzung einer zweijährigen Versicherungszeit erfüllt ist.

4. Besondere Regelungen bei

Versicherungssystemen für Selbstständige

Es ist zu empfehlen, dass Sie sich an den zuständigen Träger wenden, wenn Sie in ein anderes EU Land umziehen, um die entsprechenden Auskünfte zu erhalten, da es nicht in allen EU-Ländern ein eigenes Versicherungssystem für Selbstständige gibt.

5. Benötige ich einen Vordruck U1, wenn ich arbeitslos bin und in einem anderen Land Arbeit suche?

Nein. Sie erhalten dann den Vordruck U2, mit dem ermög- licht wird, dass Ihr Arbeitslosengeld für einen begrenzten Zeitraum während des Aufenthalts in einem anderen Land ausgezahlt wird.

©Europäische Union

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

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