• Keine Ergebnisse gefunden

Informationen zum Vordruck S1 und zu seiner Verwendung

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Informationen zum Vordruck S1 und zu seiner Verwendung"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

S1 — Eintragung zwecks Inanspruchnahme des Krankenversicherungsschutzes

1. Der Vordruck S1

Mit dem Vordruck  S1 können Sie sich (und/oder Ihre Familienangehörigen für die Krankenversicherung anmel- den, wenn Sie in einem EU-Land leben(1), aber in einem an- deren EU-Land versichert sind. Der Vordruck wird pro Person (und nicht pro Familie) ausgestellt.

2. Wo und wann Sie den Vordruck S1 erhalten

Den Vordruck S1 müssen Sie bei dem Krankenversicherung s - träger beantragen(2), bei dem Sie versichert sind. In Fällen, in denen Sie aufgrund eines Umzugs in ein anderes Land den Vordruck S1 benötigen, sollten Sie den Vordruck bereits vor Ihrer Abreise aus dem Land beantragen, in dem Sie versichert sind.

Beantragen Sie den Vordruck erst nach Ihrem Umzug, so kann dies zu Verzögerungen bei der Anmeldung in dem Land führen, in dem Sie Ihren neuen Wohnsitz haben. In Fällen, in denen Sie berechtigt sind, den Vordruck S1 für Ihre Familienangehörigen zu beantragen, müssen Sie diesen Antrag einreichen, sobald Sie in einem anderen Land versichert sind.

3. Verwendung des Vordrucks S1

Der Vordruck S1 muss dem Krankenversicherungsträger in dem Land, in dem Sie Ihren neuen Wohnsitz haben, oder im Wohnsitzland Ihrer Familienangehörigen vorgelegt wer- den.(3) Dies sollte unverzüglich erfolgen. Eine vollständige Liste der Versicherungsträger in den ausstellenden und den aufnehmenden Ländern finden Sie unter http://ec.europa.

eu/social-security-directory.

(1) Die Begriffe „EU-Land“ oder „EU-Mitgliedstaat“ beziehen sich im folgenden Text auch auf Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sobald diese Länder in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 fallen werden.

(2) In Gibraltar wird der Vordruck von den Steuerbehörden ausgestellt; in Spanien von der Provinzzentralstelle der Nationalen Sozialversicherung oder, gegebenenfalls, vom Sozialversicherungsträger für Seeleute, in Portugal von der Sozialversicherungsstelle des Wohnorts.

(3) Bitte beachten Sie, dass der Name/die Art des zuständigen Trägers sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden kann. In Spanien, Schweden und Portugal ist der Vordruck den Provinzzentralstellen der Nationalen Sozialversicherung (Spanien), der staatlichen Sozialversicherung (Schweden) oder der Sozialversicherungsstelle des Wohnorts (Portugal) vorzulegen.

4. Welche Leistungen werden durch den Vordruck S1 abgedeckt?

Wenn Sie (und/oder Ihre Familienangehörigen) Ihren Wohnsitz in einem anderen Land haben, als in dem Land, in dem Sie versichert sind, haben Sie (und/oder Ihre Familienangehörigen) Anspruch auf alle Sachleistungen (z.  B. Gesundheitsleistungen, medizinische Behandlung, Krankenhausaufenthalte), deren Kosten nach den gelten- den Rechtsvorschriften Ihres Wohnsitzlandes übernommen werden, so als ob Sie dort versichert wären. Die anfallenden Kosten werden dem Krankenversicherungsträger in Ihrem Wohnsitzland von dem Krankenversicherungsträger, bei dem Sie versichert sind, erstattet.

5. Wer hat Anspruch auf den Vordruck S1?

Der Vordruck S1 findet Verwendung, wenn eine Person (und ihre Familienangehörigen) in einem anderen Land ihren Wohnsitz haben, als in dem Land, in dem sie arbei- tet/arbeiten. Er kann auch von Familienangehörigen von Wanderarbeitnehmern verwendet werden, die weiterhin im Herkunftsland des Wanderarbeitnehmers leben, aber bei dem Krankenversicherungsträger des Landes versi- chert sind, in dem die betreffende Person aktuell arbeitet (vorausgesetzt, die Familienangehörigen gehen nicht selbst im Herkunftsland als abhängig Beschäftigte oder Selbstständige einer Erwerbstätigkeit nach). Der Vordruck S1 ist außerdem für Rentner bestimmt, die sich im Ausland zur Ruhe setzen oder ihren Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen, sowie für ihre Familienangehörigen.

Informationen zum Vordruck S1 und zu seiner Verwendung

©Europäische Union

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

(2)

S1 — Eintragung zwecks Inanspruchnahme des Krankenversicherungsschutzes

Beispiele:

• Ein niederländischer Rentner setzt sich in Frankreich zur Ruhe. Sein niederländischer Krankenversicherungsträger stellt ihm den Vordruck S1 aus, mithilfe dessen er sich in Frankreich für die Krankenversicherung anmelden kann.

Der Vordruck S1 muss dem Krankenversicherungsträger in Frankreich vorgelegt werden.

• Ein polnischer Arbeitnehmer nimmt eine Arbeitsstelle in Irland an. Seine Ehefrau, die nicht erwerbstätig ist, und seine Kinder bleiben in Polen. Der zuständige iri- sche Krankenversicherungsträger stellt ihm den Vordruck S1 aus, der dann von seiner Ehefrau dem polnischen Krankenversicherungsträger für sie selbst und für die Kinder vorgelegt wird. Die Frage, ob diese Familienangehörigen Anspruch auf Gesundheitsversorgungsleistungen auf Kosten des irischen Krankenversicherungsträgers haben, muss nach polnischem Recht entschieden werden.

• Ein Arbeitnehmer wird von Malta nach Italien ent- sandt, bleibt aber in Malta versichert. Er nimmt seinen

Wohnsitz in Italien und möchte sich für die dortige Krankenversicherung anmelden. Dafür stellt der malte- sische Krankenversicherungsträger den Vordruck S1 aus.

Der Arbeitnehmer legt den Vordruck S1 dem italienischen Krankenversicherungsträger vor, woraufhin Italien die Kosten für seine Gesundheitsversorgung übernimmt.

6. Information über Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit

Der Vordruck S1 setzt den Krankenversicherungsträger in Ihrem Wohnsitzland auch davon in Kenntnis, wenn Sie Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit erhalten. Dies könnte Auswirkungen auf Ihre Versorgungsansprüche haben, da der Wert der Sachleistungen, die Sie in Ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland erhalten, von diesen Geldleistungen abgezogen werden könnte. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass das Land, das den Vordruck ausstellt (d.  h. das Land, das alle Kosten für die Gesundheitsversorgung trägt) nicht doppelt zahlt.

©Europäische Union

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

• 1.6.2011 – Der Träger in Land A stellt den Anspruch auf Altersrente fest und übermittelt dem Rentner seine Entscheidung (er setzt auch die anderen beteiligten Träger davon

Wenn Sie sich in ein anderes Land begeben, um sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen, werden die dafür anfallenden Kosten nur dann von Ihrem

Um sich für eine medizinische Behandlung in dem Land anzumelden, in dem Sie (oder Ihre Familienangehörigen) zuletzt als Grenzgänger einer Erwerbstätigkeit nachgegan- gen sind,

Die auf dem Vordruck U1 erfassten Zeiten können benö- tigt werden, um Ihren Anspruch zu begründen, wenn Sie in dem Land, in das Sie gezogen sind und in dem Sie einer

In Abhängigkeit von den jeweiligen Umständen unterliegen Sie entweder den Rechtsvorschriften Ihres Wohnsitzlandes oder des Landes, in dem der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeiten

Falls die betreffende Person den Vordruck DA1 nicht vorlegen kann, wird der Versicherungsträger für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Wohn- oder Aufenthaltsland

3.20 Konfession bei der kirchlichen Trauung 3.21 Trauspruch (Bibelstelle), Dispens 3.22 Datum der kirchlichen Bestattung 3.23 Ort der kirchlichen Bestattung 3.24

Hiermit erkläre ich, dass die Stadt Ratingen ohne jede zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung aufgenommene Fotos von meinem Kind während des „FerienIntensiv- Training