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Informationen zum Vordruck DA1 und zu seiner Verwendung

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Academic year: 2022

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DA1 — Anspruch auf Gesundheits- leistungen unter der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

1. Der Vordruck DA1

Der Vordruck DA1 berechtigt Sie zur Inanspruchnahme medizinischer Behandlung und anderer spezieller Sachleistungen in einem anderen EU-Land(1) zu den für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten geltenden besonde- ren Bedingungen.

Dieser Vordruck wird nur bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ausgestellt, die bereits in der Vergangenheit aufgetreten und als solche anerkannt sind.

2. Wo und wann Sie den Vordruck DA1 erhalten

Den Vordruck DA1 erhalten Sie von dem Versicherungsträger für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (Accidents at Work and Occupational Disease, AWOD), bei dem Sie versichert sind. Sie sollten den Vordruck DA1 beantragen, bevor Sie in ein anderes Land umziehen oder einen Aufenthalt in diesem Land beginnen. Falls Sie dies versäumen, kann der zuständige Versicherungsträger in Ihrem neuen Wohnsitz- oder Aufenthaltsland eine dem Vordruck DA1 entsprechende elektronische Bestätigung des Anspruchs von dem Versicherungsträger für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, bei dem Sie versichert sind, anfordern, was jedoch zu Verzögerungen führen kann.

3. Verwendung des Vordrucks DA1

Sofern dies in Ihrem neuen Wohnsitz- oder Aufenthaltsland notwendig ist, müssen Sie den Vordruck DA1 dem dortigen Versicherungsträger für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten vorlegen. Weitere Informationen zu den ausstellenden und den aufnehmenden Ländern finden Sie unter: http://ec.europa.eu/social-security-directory

(1) Die Begriffe „EU-Land“ oder „EU-Mitgliedstaat“ beziehen sich im folgenden Text auch auf Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, sobald diese Länder in den Anwendungsbereich der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und 987/2009 fallen werden.

4. Medizinische Behandlung bei

Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Wenn Sie einen Arbeitsunfall haben oder an einer Berufskrankheit leiden, haben Sie Anspruch auf medizini- sche Behandlung und andere besondere Sachleistungen entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften des Landes, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben oder in dem Sie sich besuchsweise aufhalten. Wenn Sie in einem anderen Land als Ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland versichert sind, kommt der zuständige Versicherungsträger in Ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland entsprechend den gelten- den Rechtsvorschriften dieses Landes für Ihre Behandlung auf. Dem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland werden die entste- henden Kosten durch den zuständigen Träger in dem Land, in dem Sie versichert sind, erstattet. Ihr Anspruch auf medi- zinische Behandlung und andere besondere Sachleistungen wird durch den Vordruck DA1 bescheinigt.

Beispiel:

• Ein Arbeitnehmer, der durch einen Arbeitsunfall ein Bein verloren hat und dem eine Beinprothese angepasst wurde, verbringt einen Urlaubsaufenthalt in einem anderen Land.

Dort kommt es zu einem Schaden an der Prothese, der so- fort behoben werden muss. Bei Vorlage des Vordrucks DA1 kommt hierfür der Versicherungsträger für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Aufenthaltsland auf, sofern nach seinem Recht ein Anspruch auf eine solche Reparatur besteht. Falls die betreffende Person den Vordruck DA1 nicht vorlegen kann, wird der Versicherungsträger für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Wohn- oder Aufenthaltsland eine vergleichbare Bescheinigung direkt bei dem zuständigen Träger in dem Land anfordern, in dem Sie versichert sind.

5. Zusätzliche Zahlungen

In manchen Fällen können Sie in Ihrem Wohnsitz- oder Aufenthaltsland auch zur Zahlung einer Eigenbeteiligung herangezogen werden. Ihr Versicherungsträger für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten wird Sie gegebenen- falls hierzu beraten.

Informationen zum Vordruck DA1 und zu seiner Verwendung

©Europäische Union

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

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