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Asylverfahren abgelehnt und dann? Alternativen zum Bleiben? Offenburg,

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(1)

Asylverfahren abgelehnt und dann?

Alternativen zum Bleiben?

Offenburg, 02.10.2021

(2)

Perspektiven nach

bestandskräftig abgelehnten Asylantrag

Überblick

Asylverfahren abgelehnt und dann?

2

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Perspektiven nach bestandskräftig abgelehnten Asylantrag???

Asylverfahren abgelehnt und dann?

3

• „Freiwillige“ Rückkehr

• Ausbildungsaufenthalt unter Nachholung des Visumverfahrens

• Aufenthalt als Fachkraft unter Nachholung des Visumverfahrens

• Westbalkanregelung - Aufenthalt auch für unqualifizierte Tätigkeit unter Nachholung des Visumverfahrens

• Aufenthalt aus familiären Gründen (grds. Unter Nachholung des Visumverfahrens) wegen Eheschließung, deutsches Kind…

• § 19 d AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung

• Bleiberechtsregelung nach § 25a AufenthG : Jugendliche und Heranwachsende und ihre Eltern/minderj. Geschwister nach 4 Jahren

• Bleiberechtsregelung nach § 25b AufenthG: Bei Familien nach 6 Jahren oder 8 Jahren

• Ausbildungsduldung § 60c AufenthG

• Beschäftigungsduldung § 60d AufenthG

• Härtefallkommission § 23a AufenthG und HFKomVO –Wichitg: Reader für Eingaben an die HFK unter ekiba.de/migration

(4)

Perspektiven nach bestandskräftig abgelehnten Asylantrag???

Folgen bei fehlender Nicht-Mitwirkung:

Asylverfahren abgelehnt und dann?

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• Duldung light § 60b AufenthG

• Erwerbstätigkeitsverbot

• Leistungskürzungen nach § 1a AsyblG

• Kein Auszug aus EA

• Keine Ausbildungsduldung?

• Keine Beschäftigungsduldung?

• ACHTUNG: keine Identitätsklärung innerhalb von 6 Monate?n nach Asylantragsstellung – ggf. Ausschluss aus Ausbildungs- Beschäftigungsduldung

• Keine Bleiberechtsregelung nach § 25a und b AufenthG

(5)

Perspektiven nach bestandskräftig abgelehnten Asylantrag???

Weitere Probleme:

Asylverfahren abgelehnt und dann?

5

• Einreisesperre nach § 11 AufenthG:

• bei Abschiebung oder Zurückweisung

• bei Ausweisung

• bei OU-Ablehnung bei Personen aus sicheren Herkunftsstaaten

• bei nicht erfolgter „freiwilliger“ Ausreise bei besonderer Fristsetzung

• OU-Ablehnungen: § 10 AufenthG

• falsche Angaben im Verfahren als Ausschluss für Aufenthaltstitel

• Strafrechtliche Verurteilungen auch bei Urkundendelikten,

falschen Angaben….

(6)

Grundlagen

Aufenthalt mit Aufenthaltstitel Asylverfahren (gestatteter Aufenthalt)

Aufenthalt mit Aufenthaltstitel im Fall der Schutzgewährung

Abschiebung – Duldung – Abschiebung – oder doch Duldung/Aufenthalt?

Asylverfahren abgelehnt und dann?

6

(7)

Einführung - Überblick über das Asylverfahren (stark vereinfacht)

(8)

➢ Das Asylverfahren ermöglicht eine Legalisierung des Aufenthalts illegal eingereister / aufhältiger

Menschen

➢ Sofern diese einen Schutzanspruch nach dem AsylG oder dem AufenthG haben.

➢ Im Asylverfahren prüft das BAMF die

Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit der Antragsteller

➢ Bei Schutzgewährung folgt ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber der

zuständigen Ausländerbehörde

I. Einführung – Grundlagen des Aufenthaltsrechts

(9)

Säule 1 Flüchtlingschutz,

§ 3 AsylG

Säule 3 Subsidiärer Schutz,

§ 4 AsylG

Säule 4

Nationales Abschiebeverbot

§ 60 V, VII AufenthG

Aufenthalt

§§ 25 Abs. 2 Alt. 2, 26 Abs. 1 S. 3 AufenthG

Aufenthalt: 1 Jahr Aufenthalt

§§ 25 Abs. 2 Alt. 1, 26 Abs. 1 S. 2 AufenthG

Aufenthalt: 3 Jahre

Säule 2 Asyl, Art 16a GG

Aufenthalt

§§ 25 Abs. 1, 26 Abs. 1 S. 2 AufenthG

Aufenthalt: 3 Jahre

Aufenthalt

§§ 25 Abs. 3, 26 Abs. 1 S. 4 AufenthG

Aufenthalt: 1 Jahr Schutz aus der Genfer

Flüchtlingskonvention

Schutz aus der Verfassung

Schutz aus der Qualifiktionsrichtlinie

Schutz aus

der Europäischen Menschenrechts- konvention

I. Einführung – Grundlagen des Aufenthaltsrechts

➢ Zur Erinnerung, das Asylverfahren kennt vier verschiedene Formen der Schutzanerkennung

➢ Aus diesen folgt ein Anspruch auf Aufenthalt

(10)

Ausländer

ist wer nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, vgl. Art. 116 GG

Asylgesetz Bestimmt welche Person

schutzbedürftig ist Aufenthaltstitel ergeben sich

aus dem Aufenthaltsgesetz

Ausreisepflicht

Ein Ausländer ist ausreisepflichtig, wenn er den erforderlichen Aufenthaltstitelnicht besitzt.

(Abschiebung: Ist die Durchsetzung der Ausreisepflicht durch unmittelbaren Zwang)

Im Flüchtlingsrecht ist im Besonderen von Bedeutung der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, §§ 22 ff. AufenthG

I. Einführung – Grundlagen des Aufenthaltsrechts

(11)

Ausländer

ist wer nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, vgl. Art. 116 GG

Asylgesetz Bestimmt welche Person

schutzbedürftig ist Aufenthaltstitel ergeben sich

aus dem Aufenthaltsgesetz

Ausreisepflicht

Ein Ausländer ist ausreisepflichtig, wenn er keinen Aufenthaltstitelbesitzt.

(Abschiebung: Ist die Durchsetzung der Ausreisepflicht unter Zwang)

Im Flüchtlingsrecht ist im Besonderen von Bedeutung der Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, §§ 22 ff. AufenthG

Ablehnung im Asylverfahren Kein Aufenthalt nach

§ 25 AufenthG Ausreisepflichtig

I. Einführung – Grundlagen des Aufenthaltsrechts

(12)

➢ Mit Abschluss des Asylverfahrens erlischt grundsätzlich die Aufenthaltsgestattung

➢ Ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG wird nicht erteilt

➢ Es besteht (wieder) die Ausreisepflicht

➢ Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, droht die Abschiebung

➢ Wird die Ausreise(pflicht) nicht vollzogen, dauert der Verbleib in der

BRD also an, erhält die Person einen Nachweis über die Aussetzung der Abschiebung →sog. Duldung, § 60a Abs. 2/60b AufenthG

I. Einführung – Abschluss des Asylverfahrens

(13)

Kein Aufenthaltstitel (vgl. Abs. 3)! kein Aufenthaltsrecht

➢ Die Abschiebung ist der Vollzug der Ausreisepflicht durch die Ausländerbehörde nach Ablauf der Frist zur (freiwilligen) Ausreise

➢ Diese darf aus rechtlichenoder tatsächlichenGründen nicht möglich sein

➢ Bsp.: Kein Pass, temporäre Reiseunfähigkeit (Krankheit, usw.),evtl. auch bevorstehende Heirat.

➢ Mit Entfallen der Gründe ist die Duldung sofort widerrufbar,

§ 60a Abs. 5 S. 2 AufenthG

[…]

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. […]

II. Die Duldung

§ 60a AufenthG

(14)

➢ Früher gab es nur eine Duldung(§ 60a AufenthG)

➢ Später dann die Ausbildungsduldung (zunächst auch in § 60a geregelt, nun § 60c)

➢ Durch die Gesetzänderungen im Jahr 2019 wurden dann noch zwei neueArten der Duldung eingeführt

Beschäftigungsduldung, § 60d

Duldung für Personen mit ungeklärter Identität, § 60b

(sog. „Duldung light“)

Wirkung der „Duldung light“ →der Zeitraum gilt nicht als Vorduldungszeit! (dazu gleich, also im Hinterkopf behalten)

Hintergrund:Personen müssen an der Beseitigung von Abschiebungshindernissen ggf.

mitwirken →häufig fehlender Pass/ungeklärte Identität, vgl. § 48 AufenthG

II. Die Duldung – Verschiedene Formen

(15)

Die Duldungen im AufenthG

Ausbildungs Duldung

Beschäftigungs Duldung Duldung light

2. Klasse

§ 60b AufenthG

NEU

Seit 21.08.2019

§ 105 AufenthG

§ 60c AufenthG

früher

§ 60a II 4 ff AufenthG gültig seit 01.01.2020

§ 60d AufenthG

früher

§ 60a II 3 AufenthG gültig seit 01.01.2020

(16)

➢ neu gesetzlich geregelt in § 60b Abs. 3 AufenthG

➢ Mitwirkungspflicht im zumutbaren Umfang, z.B.:

• Antragstellung bei den Heimatbehörden

• persönliche Vorsprache bei Botschaft/Konsulat

• Erkennungsdienstliche Maßnahmen (Fingerabdrücke/Lichtbild)

• freiwillige Ausreiseerklärung

• Wehrpflichterklärung

• Zahlung der Gebühren

• Ggf. Mandat an einen Anwalt im Herkunftsland

Nigerianische Botschaft Berlin

Irakische Botschaft Berlin

II. Die Duldung – Mitwirkungspflicht

(17)

Die

Erwerbstätigkeitserlaubnis

Asylverfahren abgelehnt und dann?

17

(18)

Erwerbstätigkeitserlaubnis

− Nicht-EU-Bürger*innen mit Aufenthaltstitel dürfen grundsätzlich eine

Erwerbstätigkeit ausüben ( § 4a AufenthG – eingeschränkt bei AE zum Zwecke des Studiums (§ 16 b AufenthG)

− Wer zum Zweck der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit nach Deutschland kommen möchte, muss das Visumsverfahren einhalten und erhält dann einen

Aufenthaltstitel nach §§ 16-21 AufenthG ( nat. Visum zur Einreise – i.d.R. erst befristete AE – später dann Erlaubnis zum

Daueraufenthalt/Niederlassungserlaubnis)

− Auch mit AE aus familiären Gründen oder humanitären Gründen

Asylverfahren abgelehnt und dann?

Alternativen zum Bleiben?18

(19)

Erwerbstätigkeitserlaubnis bei Asylbewerbern und Geduldeten

Die Würde JEdes Menschen ist unantastbar – Bad Boll – 25.10.20211- Diakonie 19

In der Erstaufnahme

• § 61 AsylG:

Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben.

§ 47 AsylG

- max. 18 Monate

- länger „sichere“ Herkunftsländer

- max. 6 Monate bei Familien mit minderjährigen Kindern - nur, wenn Fälle nach § 14 Abs. 1 AsylG

- länger als 18 Monate bei Nicht-Mitwirkung,

Täuschung, „fortgesetzt zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von

Ausreisehindernissen nicht erfüllt“

- Beendigung nach §§ 48-50 z.B. Klage mit aufschiebender Wirkung

(20)

Erwerbstätigkeitserlaubnis bei Asylbewerbern und Geduldeten

Die Würde JEdes Menschen ist unantastbar – Bad Boll – 25.10.20211- Diakonie 20

in der vorläufigen Unterbringung oder Anschluss-

unterbringung

Bei Asylbewerbern - § 61 AsylG i.V.m. § 39ff AufenthG:

- im Übrigen nach 3 Monaten möglich - außer bei sichereren Herkunftsländern

- unter Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

(Arbeitsmarktzulassung) Erwerbstätigkeitserlaubnis für eine konkrete Stelle möglich

Prüfung der Arbeitsbedingungen

Vorrangprüfung – bevorrechtige Arbeitnehmer für die konkrete Stelle, wenn keine Fachkraft

- Zustimmungsfrei (= keine Zustimmung der BA) - Praktikum und Ausbildung

- nach 4 Jahren ( § 32 BeschV)

(21)

Erwerbstätigkeitserlaubnis bei Asylbewerbern und Geduldeten

Die Würde JEdes Menschen ist unantastbar – Bad Boll – 25.10.20211- Diakonie 21

in der vorläufigen Unterbringung oder Anschluss-

unterbringung

Bei Geduldeten:

- § 32 BeschV nach 3 Monaten

aber § 60a AufenthG Erwerbstätigkeitsverbot

1. er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,

2. aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder

3. sicheres Herkunftsstaates nach § 29a des AsylG und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder

zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.

(22)

Ausbildungsduldung und Beschäftigungsduldung

Die folgenden Folien wurden erstellt von RA Manfred Weidmann, Tübingen

Asylverfahren abgelehnt und dann?

22

(23)

1) Anspruchsberechtigte

Asylbewerber und Geduldete 2) Besondere Voraussetzungen

- qualifizierte Berufsausbildung (mind. 2 Jährige Ausbildung)

- Assistenz- oder Helferausbildung mit Ausbildungszusage für qualifizierte Ausbildung - Antrag 7 Monate vor Ausbildungsbeginn möglich / Erteilung 6 Monate vorher

- Vorlage Ausbildungsvertrag

- ausreichende Mitwirkung an der Identitätsklärung nachgewiesen - (nur) bei Duldung: Vorduldungszeit 3 Monate

III. Die Ausbildungsduldung, § 60c AufenthG

(24)

3) Ausschluss

- absichtliche Vereitelung der Abschiebung

- Sicheres Herkunftsland + abgelehnter Asylantrag nach 31.08.2015 gestellt - Fehlende Identitätsklärung/fehlendes ernsthaftes Bemühen bis Stichtag:

➢ Einreise vor dem 01.01.2017 → Klärung bis Antrag auf Ausbildungsduldung

➢ Einreise ab dem01.01.2017 → Klärung bis Antrag auf Ausbildungsduldung, spätestens 30.06.2020

➢ Einreise ab dem 01.01.2020 → Klärung bis spätestens 6 Monate nach Einreise

Fehlende Vorduldungszeit (daher „Duldung light“ beachten!)

− Wenn konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung unmittelbar zeitlich im Zeitpunkt der Antragstellung bevorstehen, siehe hierzu § 60b Abs. 2 Nr. 5 AufenthG (nur bei Duldung)

Vorsätzliche Straftaten mit Verurteilung über 50 / 90 Tagessätzen

III. Die Ausbildungsduldung, § 60c AufenthG

(25)

Noch einmal zu den Voraussetzungen an die Ausbildungsberufe

Qualifizierte Ausbildung:

- Faustformel2 Jahre Ausbildung, Berufsschule, Abschluss mit Prüfung (maßgeblich die reguläre Ausbildungsdauer laut Ausbildungsordnung)

- Die Regelung über rein schulische Ausbildungen ist länderspezifisch geregelt.

Helferausbildung:

- Hier bedarf es einer Ausbildungszusage für eine daran anschließende Pflegeausbildung - Ein Helferberuf allein reicht nicht aus!

Generell: Mit Erteilung der Ausbildungsduldung muss auch eine Arbeitserlaubnis erteilt werden!

III. Die Ausbildungsduldung, § 60c AufenthG

(26)

Praktische Tipps für die Antragstellung

- Zuständig zur Bearbeitung ist das Regierungspräsidium Karlsruhe (Abteilung 8), in manchen Fällen wird der Antrag durch die zustände Ausländerbehörde vorgeprüft

- Daher Informationen immer an beide, ggf. notwendige Unterlagen bei der ABH einreichen - Unterlagen: Ausbildungsvertrag(frühestens 7 Monate vor Beginn), Duldungszeit,

Mietvertrag, Identitätsnachweis(Geburtsurkunde, Pass, Personalausweis oder Tazkira, usw.)

- Bei fehlender Identitätsklärung immer Nachweise/Dokumentation über die Bemühungen (eingereichter Antrag auf Passausstellung, Nachweis Kontakt zur Botschaft, Beauftragung im Heimatland usw.) →Dann aber Duldung im Ermessen der Behörde!

Tipp:immer konkrete Mitteilung auch über Zwischenschritte: Was habe ich konkret beantragt, wo/wie und welche Schritte habe ich konkret bereits unternommen etc.

III. Die Ausbildungsduldung, § 60c AufenthG

(27)

Erlöschensgründe

- Bei Ausweisung (§ 53 AufenthG)

- Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu Geldstrafe über 50 Tagessätze / 90 Tagessätze (bei ausländerrechtliche Straftaten)

- (endgültiger) Abbruch oder vorzeitige Beendigung der Ausbildung - Verlängerung ist möglich

- Wechsel ist möglich, bei unverschuldetem Abbruch ohnehin - ggf. auch weitere Ausbildung

➢ Nur einmalig dann Duldung für 6 Monate zur Suche eines neuen Ausbildungsplatzes

➢ Andere Optionen, etwa bei Nichtbestehen der Prüfung?

III. Die Ausbildungsduldung, § 60c AufenthG

(28)

III. Die Ausbildungsduldung, § 60c AufenthG

Nach erfolgreichen Abschluss der Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 2 Jahre nach § 19d AufenthG beantragt werden:

➢ Voraussetzung Anstellung im jeweiligenAusbildungsberuf.

➢ 6 Monate Übergangszeit zur Stellensuche

➢ Bei nicht erfolgreichem Abschluss oder bei Arbeit im nicht erlernten Beruf Übergang in Beschäftigungsduldung möglich

➢ Wichtig: prüfen, ob Voraussetzungen des Bleiberechts erfüllt sind →„besserer“

Aufenthalt

(29)

1) Anspruchsberechtigte

Geduldete, Ehepartner und Kinder 2) Besondere Voraussetzungen (1/2)

- bis zum 01.08.2018 eingereist

- Identität geklärt / Nachweis ernsthafter Bemühungen bisStichtag

➢ Einreise bis zum 31.12.2016 und am 01.01.2020 bereits Beschäftigung, Klärung bei Antragstellung

➢ Einreise bis zum 31.12.2016 und noch keine Beschäftigung am 01.01.2020, Klärung bis 30.06.2020

➢ Einreise zwischen 01.01.2017 und dem 01.08.2018 Klärung bis 30.06.2020

IV. Die Beschäftigungsduldung, § 60d AufenthG

(30)

2) Besondere Voraussetzungen (2/2) - Vorduldungszeit 12 Monate

- seit mind. 18 Monate versicherungspflichte Beschäftigung

- mit mind. Arbeitszeit 35 Stunde pro Woche / 20 Stunden pro Woche bei Alleinerziehenden - Lebensunterhaltsicherung die letzten 12 Monate und weiterhin (nur für Antragsteller, nicht für

die ganze Familie)

- MündlicheSprachkenntnisse A 2

- keine vorsätzlichen Straftaten, auch beim Ehepartner (Ausnahme Ausländerstrafrecht) - keine Ausweisung

- Einhaltung der Schulpflichtdurch die Kinder

- ggf. Abschluss des verpflichtenden Integrationskurs

IV. Die Beschäftigungsduldung, § 60d AufenthG

(31)

Erlöschen

- Widerruf bei Entfallen der oben genannten Voraussetzungen

- Kurze Unterbrechungen (bis maximal 6 Monate) der Arbeitszeit sind unschädlich, wenn nicht zu vertreten (z.B. Corona, Betriebsschließung, Kurzarbeit etc. )

Aussicht auf Verfestigung nach § 25b AufenthG (siehe oben) →6 / 8 Jahre (ggf. auch schon vor Ablauf der 30monatigen Duldungszeit)

IV. Die Beschäftigungsduldung, § 60d AufenthG

(32)

Praktische Tipps für die Antragstellung - Beschäftigungsduldung

- Zuständig zur Bearbeitung ist das Regierungspräsidium Karlsruhe (Abteilung 8)

- In manchen Fällen wird der Antrag durch die zustände Ausländerbehörde vorgeprüft

- Daher Informationen immer an beide, ggf. notwendige Unterlagen bei der ABH einreichen - Unterlagen: Arbeitsvertrag, Nachweis Duldungszeit, Mietvertrag, Identitätsnachweis,

Lohnabrechnungen letzte 18 Monate, Sprachnachweis A 2

- Bei fehlender Identitätsklärung siehe oben.

IV. Die Beschäftigungsduldung, § 60d AufenthG

(33)

Weitere Infos und Hinweise beim

➢ Homepage: https://fluechtlingsrat-bw.de/

➢ Broschüre „Beschäftigungsduldung“ u.a.

➢ Webinare zum Migrationspaket (u.a. Vertiefung zu Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung)

➢ E-mail-Newsletter

(34)

Bleiberechtsregelung

Asylverfahren abgelehnt und dann?

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Bleiberechtsregelung

§ 25a AufenthG

• Alter: 14 bis max. 21 Jahre

Jugendlicher oder Heranwachsender

4 Jahre rechtmäßiger, gestatteter, geduldeter Aufenthalt

• vier Jahre erfolgreicher Schulbesuch oder Schul-/

Ausbildungsabschluss

• Lebensunterhaltssicherung (oder in Schule/Ausbildung)

• Keine eigenen falscher Angaben oder Täuschung;

Identität geklärt

• Keine Straftaten (bis zu 50TS/ 90 TS Grenze)+ FDGO Abs. 2: ggf. auch für Eltern und minderjährige

Geschwister

35

§ 25b AufenthG

bei nachhaltige Integration, setzt regelmäßig voraus:

• Bei minderjährigem Kind im Haushalt seit 6 Jahren rechtmäßiger, gestatteter, geduldeter Aufenthalt ansonsten seit 8 Jahren

• Überwiegende Lebensunterhaltssicherung oder zu erwarten, dass gesichert sein wird;

Ausnahmen: Familien mit Kindern vorübergehend;

Studierende/Auszubildene, Alleinerziehende mit Kindern bis 3 J / Pflege; Krank; Behindert

• Deutsch A 2/Schulbesuch der Kinder

• Keine eigenen falscher Angaben oder Täuschung; keine Identität geklärt; keine Verhinderung/Verzögerung

• Keine Straftaten (bis zu 50TS/ 90 TS Grenze)+FDGO im Rahmen der Abwägung, ab 6 Monaten Freiheitsstrafe Ausschluss

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Aufenthalt zu

Ausbildungszwecken

Asylverfahren abgelehnt und dann?

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Perspektiven nach bestandskräftig abgelehnten Asylantrag???

( §§ 16a, 16, 39ff, 5, 10, 11 AufenthG)

Asylverfahren abgelehnt und dann?

37

Arbeitsstelle

• Einstellungszusage/ Arbeitsvertrag für die Ausbildung in einem anerkannten qualifizierten Ausbildungsberuf (mind. 2-jährige Ausbildung), zumindest Entwurf/normale Probezeit zulässig

• Schulvertrag Krankenpflegeschule

• Bestimmter Schulabschluss nur für bestimmte Ausbildungsberufe

(Zeugnisanerkennung mittlerer Bildungsabschluss bei Pflegefachkraft)

• Ansonsten Einschätzung Ausbildungsbetrieb/Berufsschule, ob Schulausbildung auseichend für konkreten Ausbildungsberuf

Deutschkenntnisse:

B 1 Niveau (verlangt Visastelle) im Hinblick auf erfolgreichen Berufsschulbesuch dringend zu empfehlen B 2 in der Praxis oft notwendig

Berufsausbildung – Voraussetzungen für die Zuwanderung

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Perspektiven nach bestandskräftig abgelehnten Asylantrag???

Asylverfahren abgelehnt und dann?

38

Zustimmung Bundesagentur nach § 39ff AufenthG

• Vorrangprüfung – keine bevorrechtigten Ausbildungsinteressenten

• Prüfung Arbeitsbedingungen: Tariflohn? Mindestlohn? Arbeitszeitrichtlinie?

• Keine Anwerbung aus Staaten der WHO-Liste mit massivem Mangel an Fachkräften im

Gesundheitssystem (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 38 BeschV und der Länderliste zu § 38 BeschV

Zustimmung der Ausländerbehörde

• Lebensunterhaltssicherung aus eigenen Mitteln gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 S. 2 AufenthG u. §§ 13/13a Abs. 1 BAFöG (723 € netto, da KV über Berufsausbildung)

ggf. ergänzend Berufsausbildungsbeihilfe gem. § 56ff SGB III

• Gültiger Pass

• Kein Ausweisungsinteresse

• Einhaltung des Visumverfahrens (Ausnahmen: § 5 Abs. 2 AufenthG)

• Keine Einreisesperre (§ 11), nicht im Asylverfahren (§ 10)

Berufsausbildung – Voraussetzungen für die Zuwanderung

(39)

Perspektiven nach bestandskräftig abgelehnten Asylantrag???

Asylverfahren abgelehnt und dann?

39

Visum/Aufenthaltserlaubnis (zunächst befristet) zur Ausbildung als internationale Fachkraft

Nach Abschluss der Ausbildung

Aufenthaltserlaubnis als internationale Fachkraft nach § 18a AufenthG (zunächst befristet)

Achtung: kann-Regelung → liegt im Ermessen der Ausländerbehörde

• z.B. Erfolgreicher Abschluss der Ausbildung zu erwarten?

Berufsausbildung – Voraussetzungen für die Zuwanderung

(40)

Weitere Infos:

legal-migration.de ekiba.de/migration

„Rechtliches“

Referenzen

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