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Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG).

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Academic year: 2022

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(1)

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse Datum: 03.02.2015 Lebensversicherungs-Gesellschaft Zuständig: Uwe

zHd. von Vorgänger Direktwahl: 062 002 00 03

Postfach Vers.-Nr: 756.xxxx.0080.xx

8001 Zürich Betrifft: Gesuch vom 03.05.2013

Beantragte Leistung: Rente // xx // xxx

Original an: Herr lic. iur. Benno Rechthaberisch, Mondscheinallee, 8001 Zürich Versicherter: HerrHermann W., 06.07.1970, Im Eigenhaus 8, 5436 Würenlos

Zusprache einer Invalidenrente Sehr geehrter Herr W.

Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft.

Gesetzliche Grundlagen

Bei einer Invalidität ab 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50% auf eine halbe Rente, ab 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG).

Renten aufgrund eines Invaliditätsgrades zwischen 40% und 49% werden bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausbezahlt. An Schweizerinnen und Schweizer und Bürgerinnen und Bürger der EU (Europäische Union) und der EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) können die Viertelsrenten auch bei Wohnsitz in einem EU- oder EFTA- Staat ausgerichtet werden.

Der Rentenanspruch entsteht,

● wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% vorgelegen hat (Art. 28, Abs. 1, Bst. b IVG).

Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG).

Für die Bemessung der Invalidität wird das gegenwärtig zumutbare Erwerbseinkommen mit

(2)

IV-Stelle Aargau | Postfach | Aarau | T 062 002 00 00 | F 02 002 00 01 | www.ivag.ch / POSTADRESSE | xxx | Aarau voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVV).

Abklärungsergebnis:

Seit 04.08.2012 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sind sie in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt.

Nach Ablauf des Wartejahres bestand eine Arbeitsunfähigkeit von 50%. Durch eine intensive ambulante Physiotherapie hat sich Ihre Arbeitsfähigkeit jedoch verbessert. Seit dem 01.09.2014 (medizinische Begutachtung) besteht in einer angepassten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 59%.

Angepasste Verweistätigkeiten sind körperlich leichte und konsequent wechselbelastende Tätigkeiten. Ausgeschlossen sind körperlich schwere Tätigkeiten und mehrheitlich körperlich mittelschwere Tätigkeiten, Tätigkeiten in Zwangshaltung der Beine, vorübergeneigte Tätigkeiten, Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen der Kniegelenke und Tätigkeiten mit Positionsmonotonien. Das repetitive Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ist auf 5 Kg limitiert.

Sie wurden von unserer Eingliederung bei der Suche nach einer geeigneten Tätigkeit unterstützt.

Schlussendlich konnte Ihnen Ihr bisheriger Arbeitgeber eine Stelle als Disponent zur Verfügung stellen.

Erwerbseinkommen in Franken umgerechnet auf ein Jahr:

Daten (ab) Ohne Behinderung (Fr.) Mit Behinderung (Fr.) Invaliditätsgrad

04.08.2013 66‘509* 33‘255** 50%

01.09.2014 66‘509* 39‘240*** 41%

Quelle:

* Arbeitgeberfragebogen Lager- und Vertriebsmanagement AG September 2013 >Jahr 2012 Fr. 65‘600, Aufrechnung Teuerung bis 2013

** Medizinisch zumutbar 50%

*** Zumutbarkeit gemäss Gutachten und Stellungnahme RAD vom 01.09.2014 und 15.09.2014 seit 01.09.2014 59%

arbeitsfähig in Verweistätigkeiten Wir entscheiden deshalb:

Ab 01.11.2013 (verspätete Anmeldung) haben Sie Anspruch auf eine halbe Rente. Ab 01.09.2014 haben Sie Anspruch auf eine Viertelsrente.

Ziel bleibt die berufliche Wiedereingliederung

Die Invalidenversicherung hat die Aufgabe, ihren Kunden Hilfe bei der Rückkehr in die

Erwerbstätigkeit zu bieten. Renten sind in diesem Zusammenhang nicht als Dauerleistungen zu sehen. Das Ziel, Sie beruflich wieder einzugliedern, bleibt bestehen.

(3)

Meldepflicht

Jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, ist der IV-Stelle unverzüglich zu melden.

Dies ist insbesondere notwendig bei

 Adressänderungen

 Verändertem Gesundheitszustand

 Einem mehr als drei Monate dauernden Auslandaufenthalt

 Geburten, Todesfall und Änderungen im Zivilstand (Heirat/Scheidung) sowie Änderungen in Pflegeverhältnissen

 Unterbrechung oder Beendigung einer Ausbildung bei über 18-jährigen

 Änderungen in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, z.B. Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit

 Untersuchungshaft, Straf- und Massnahmenvollzug im In- und Ausland

Bei Verletzung der Meldepflicht können die Leistungen der Invalidenversicherung gekürzt, verweigert (Art. 7b Abs. 2 Bst. b IVG) und zurückgefordert werden.

Mit freundlichen Grüssen

IV-Stelle Aargau

Administration Leistungen

Uwe

Fachperson Leistungen

Hinweis

Gegen diesen Vorbescheid können davon Betroffene, wenn sie mit dem Entscheid nicht

einverstanden sind, innert 30 Tagen seit der Zustellung bei der IV-Stelle Aargau, Postfach, Aarau, schriftlich oder mündlich Einwand erheben. Dieser Einwand muss einen Antrag sowie eine

Begründung enthalten. Der schriftliche Einwand ist zu unterzeichnen und zusammen mit

allfälligen Beweismitteln einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist, die nicht erstreckt werden kann, werden wir die beschwerdefähige Verfügung erlassen.

Fristenstillstand

Gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 38 ATSG) stehen die gesetzlichen Fristen still:

a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit siebtem Tag nach Ostern;

b) vom 15. Juli bis und mit 15. August;

c) vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

(4)

Herr

lic. iur. Benno Rechthaberisch Mondscheinallee

8001 Zürich

Verfügung vom 8. September 2015

Monatliche ordentliche Leistungen der IV mit Wirkung ab 1. November 2013 bis 31. August 2014

Versicherten Nr., Name, Vorname Leistungsart Betrag CHF

11.2013 – 08.2014 1‘821.00

756.xxxx.0080.xx Hermann W. Halbe Invalidenrente 1‘011.00

756.xxxx.0083.xx Max W. Kinderrente (Vater) 405.00

756.xxxx.0013.xx Peggy W. Kinderrente (Vater) 405.00

Zahlbar in den ersten 20 Tagen des Monats

Auszahlung durch an Aargauer Kantonalbank

Ausgleichskasse Handel Schweiz CHxx 0083 0001 0000 0000 X Hermann W.

Im Eigenhaus 8 5436 Würenlos

Anrechnung des Einkommens von Hermann W.

Massgebendes durchschnittliches Einkommen CHF 60‘372.00

Beitragsdauer 22 / 0

Rentenskala 44

Invaliditätsgrad Hermann W. 50%

Bei Rückfragen betreffend Berechnung und Auszahlung der Leistung (inkl. Nachzahlung und Verrechnung) wenden Sie sich bitte direkt an:

Ausgleichskasse Handel Schweiz

IV-Stelle des Kantons Aargau

Rechtsgültig ohne Unterschrift

Kopie an: Ausgleichskasse Handel Schweiz Lager- und Vertriebsmanagement AG SUVA Zürich

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse

(5)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Aarau, schriftliche Beschwerde erhoben werden. Diese muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Die unterzeichnete Beschwerde ist im Doppel zusammen mit allfälligen Beweismitteln und mit der angefochtenen Verfügung einzureichen.

Die Beschwerdeinstanz kann einen Kostenvorschuss erheben.

Fehlen Erfordernisse oder unterbleibt die fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Nach Ablauf der Beschwerdefrist, die nicht erstreckt werden kann, wird die Verfügung formell rechtskräftig.

Einreichungsort:

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Rathausplatz, Aarau

Fristenstillstand

Gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 38 ATSG) stehen die gesetzlichen Fristen still:

a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit siebtem Tag nach Ostern;

b) vom 15. Juli bis und mit 15. August;

c) vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

(6)

Herr

lic. iur. Benno Rechthaberisch Mondscheinallee

8001 Zürich

Verfügung vom 8. September 2015

Monatliche ordentliche Leistungen der IV mit Wirkung ab 1. September 2014

Versicherten Nr., Name, Vorname Leistungsart Betrag CHF

09.2014 – 12.2014 912.00

756.xxxx.0080.xx Hermann W. Viertels-Invalidenrente 506.00

756.xxxx.0083.xx Max W. Kinderrente (Vater) 203.00

756.xxxx.0013.xx Peggy W. Kinderrente (Vater) 203.00

01.2015 - 917.00

756.xxxx.0080.xx Hermann W. Viertels-Invalidenrente 509.00

756.xxxx.0083.xx Max W. Kinderrente (Vater) 204.00

756.xxxx.0013.xx Peggy W. Kinderrente (Vater) 204.00

Zahlbar in den ersten 20 Tagen des Monats

Auszahlung durch an Aargauer Kantonalbank

Ausgleichskasse Handel Schweiz CHxx 0083 0001 0000 0000 X Hermann W.

Im Eigenhaus 8 5436 Würenlos

Anrechnung des Einkommens von Hermann W.

Massgebendes durchschnittliches Einkommen CHF 60‘372.00

Beitragsdauer 22 / 0

Rentenskala 44

Invaliditätsgrad Hermann W. 41%

Bei Rückfragen betreffend Berechnung und Auszahlung der Leistung (inkl. Nachzahlung und Verrechnung) wenden Sie sich bitte direkt an:

Ausgleichskasse Handel Schweiz

IV-Stelle des Kantons Aargau

Rechtsgültig ohne Unterschrift

(7)

Kopie an: Ausgleichskasse Handel Schweiz Lager- und Vertriebsmanagement AG SUVA Zürich

Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Aarau, schriftliche Beschwerde erhoben werden. Diese muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Die unterzeichnete Beschwerde ist im Doppel zusammen mit allfälligen Beweismitteln und mit der angefochtenen Verfügung einzureichen.

Die Beschwerdeinstanz kann einen Kostenvorschuss erheben.

Fehlen Erfordernisse oder unterbleibt die fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Nach Ablauf der Beschwerdefrist, die nicht erstreckt werden kann, wird die Verfügung formell rechtskräftig.

Einreichungsort:

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Rathausplatz, Aarau

Fristenstillstand

Gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 38 ATSG) stehen die gesetzlichen Fristen still:

a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit siebtem Tag nach Ostern;

b) vom 15. Juli bis und mit 15. August;

c) vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

(8)

Herr

Hermann W.

Im Eigenhaus 8 5436 Würenlos

Verfügung vom 24.07.2016

Monatliche ordentliche Leistungen der IV mit Wirkung ab 1. Juni 2016

Versicherten Nr., Name, Vorname Leistungsart Betrag CHF

06.2016 - 713.00

756.xxxx.0080.xx Hermann W. Viertels-Invalidenrente 509.00

756.xxxx.0083.xx Max W. Kinderrente (Vater) 204.00

Zahlbar in den ersten 20 Tagen des Monats

Auszahlung durch an Aargauer Kantonalbank

Ausgleichskasse Handel Schweiz CHxx 0083 0001 0000 0000 X Hermann W.

Im Eigenhaus 8 5436 Würenlos

Anrechnung des Einkommens von Hermann W.

Massgebendes durchschnittliches Einkommen CHF 60‘372.00

Beitragsdauer 22 / 0

Rentenskala 44

Invaliditätsgrad Hermann W. 41%

Bei Rückfragen betreffend Berechnung und Auszahlung der Leistung (inkl. Nachzahlung und Verrechnung) wenden Sie sich bitte direkt an:

Ausgleichskasse Handel Schweiz

IV-Stelle des Kantons Aargau

Rechtsgültig ohne Unterschrift

Kopie an: Ausgleichskasse Handel Schweiz Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse

(9)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Aarau, schriftliche Beschwerde erhoben werden. Diese muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Die unterzeichnete Beschwerde ist im Doppel zusammen mit allfälligen Beweismitteln und mit der angefochtenen Verfügung einzureichen.

Die Beschwerdeinstanz kann einen Kostenvorschuss erheben.

Fehlen Erfordernisse oder unterbleibt die fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Nach Ablauf der Beschwerdefrist, die nicht erstreckt werden kann, wird die Verfügung formell rechtskräftig.

Einreichungsort:

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Rathausplatz, Aarau

Fristenstillstand

Gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 38 ATSG) stehen die gesetzlichen Fristen still:

a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit siebtem Tag nach Ostern;

b) vom 15. Juli bis und mit 15. August;

c) vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

(10)

Herr

Hermann W.

Im Eigenhaus 8 5436 Würenlos

Verfügung vom 10.02.2017

Monatliche ordentliche Leistungen der IV mit Wirkung ab 1. Februar 2017

Versicherten Nr., Name, Vorname Leistungsart Betrag CHF

02.2017 - 509.00

756.xxxx.0080.xx Hermann W. Viertels-Invalidenrente 509.00

Zahlbar in den ersten 20 Tagen des Monats

Auszahlung durch an Aargauer Kantonalbank

Ausgleichskasse Handel Schweiz CHxx 0083 0001 0000 0000 X Hermann W.

Im Eigenhaus 8 5436 Würenlos

Anrechnung des Einkommens von Hermann W.

Massgebendes durchschnittliches Einkommen CHF 60‘372.00

Beitragsdauer 22 / 0

Rentenskala 44

Invaliditätsgrad Hermann W. 41%

Bei Rückfragen betreffend Berechnung und Auszahlung der Leistung (inkl. Nachzahlung und Verrechnung) wenden Sie sich bitte direkt an:

Ausgleichskasse Handel Schweiz

IV-Stelle des Kantons Aargau

Rechtsgültig ohne Unterschrift

Kopie an: Ausgleichskasse Handel Schweiz Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse

(11)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Aarau, schriftliche Beschwerde erhoben werden. Diese muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Die unterzeichnete Beschwerde ist im Doppel zusammen mit allfälligen Beweismitteln und mit der angefochtenen Verfügung einzureichen.

Die Beschwerdeinstanz kann einen Kostenvorschuss erheben.

Fehlen Erfordernisse oder unterbleibt die fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Nach Ablauf der Beschwerdefrist, die nicht erstreckt werden kann, wird die Verfügung formell rechtskräftig.

Einreichungsort:

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Rathausplatz, Aarau

Fristenstillstand

Gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 38 ATSG) stehen die gesetzlichen Fristen still:

a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit siebtem Tag nach Ostern;

b) vom 15. Juli bis und mit 15. August;

c) vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

(12)

Herr

Hermann W.

Im Eigenhaus 8 5436 Würenlos

Verfügung vom 5. Oktober 2017

Monatliche ordentliche Leistungen der IV mit Wirkung ab 1. Oktober 2017

Versicherten Nr., Name, Vorname Leistungsart Betrag CHF

01.2017 - 204.00

756.xxxx.0013.xx Peggy W. Kinderrente (Vater) 204.00

Zahlbar in den ersten 20 Tagen des Monats

Auszahlung durch an Aargauer Kantonalbank

Ausgleichskasse Handel Schweiz CHxx 0083 0001 0000 0000 X Hermann W.

Im Eigenhaus 8 5436 Würenlos

Anrechnung des Einkommens von Hermann W.

Massgebendes durchschnittliches Einkommen CHF 60‘372.00

Beitragsdauer 22 / 0

Rentenskala 44

Invaliditätsgrad Hermann W. 41%

Bei Rückfragen betreffend Berechnung und Auszahlung der Leistung (inkl. Nachzahlung und Verrechnung) wenden Sie sich bitte direkt an:

Ausgleichskasse Handel Schweiz

IV-Stelle des Kantons Aargau

Rechtsgültig ohne Unterschrift

Kopie an: Ausgleichskasse Handel Schweiz Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse

(13)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Aarau, schriftliche Beschwerde erhoben werden. Diese muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Die unterzeichnete Beschwerde ist im Doppel zusammen mit allfälligen Beweismitteln und mit der angefochtenen Verfügung einzureichen.

Die Beschwerdeinstanz kann einen Kostenvorschuss erheben.

Fehlen Erfordernisse oder unterbleibt die fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Nach Ablauf der Beschwerdefrist, die nicht erstreckt werden kann, wird die Verfügung formell rechtskräftig.

Einreichungsort:

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Rathausplatz, Aarau

Fristenstillstand

Gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 38 ATSG) stehen die gesetzlichen Fristen still:

a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit siebtem Tag nach Ostern;

b) vom 15. Juli bis und mit 15. August;

c) vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

(14)

Herr

Hermann W.

Im Eigenhaus 8 5436 Würenlos

Verfügung vom 24. Januar 2018

Monatliche ordentliche Leistungen der IV mit Wirkung ab 1. Januar 2018

Versicherten Nr., Name, Vorname Leistungsart Betrag CHF

01.2018 - 204.00

756.xxxx.0091.xx Martha W. Kinderrente (Vater) 204.00

Zahlbar in den ersten 20 Tagen des Monats

Auszahlung durch an Aargauer Kantonalbank

Ausgleichskasse Handel Schweiz CHxx 0083 0001 0000 0000 X Hermann W.

Im Eigenhaus 8 5436 Würenlos

Anrechnung des Einkommens von Hermann W.

Massgebendes durchschnittliches Einkommen CHF 60‘372.00

Beitragsdauer 22 / 0

Rentenskala 44

Invaliditätsgrad Hermann W. 41%

Bei Rückfragen betreffend Berechnung und Auszahlung der Leistung (inkl. Nachzahlung und Verrechnung) wenden Sie sich bitte direkt an:

Ausgleichskasse Handel Schweiz

IV-Stelle des Kantons Aargau

Rechtsgültig ohne Unterschrift

Kopie an: Ausgleichskasse Handel Schweiz Sammelstiftung BVG der Allianz Suisse

(15)

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Aarau, schriftliche Beschwerde erhoben werden. Diese muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Die unterzeichnete Beschwerde ist im Doppel zusammen mit allfälligen Beweismitteln und mit der angefochtenen Verfügung einzureichen.

Die Beschwerdeinstanz kann einen Kostenvorschuss erheben.

Fehlen Erfordernisse oder unterbleibt die fristgerechte Bezahlung des Kostenvorschusses, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Nach Ablauf der Beschwerdefrist, die nicht erstreckt werden kann, wird die Verfügung formell rechtskräftig.

Einreichungsort:

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Rathausplatz, Aarau

Fristenstillstand

Gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 38 ATSG) stehen die gesetzlichen Fristen still:

a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit siebtem Tag nach Ostern;

b) vom 15. Juli bis und mit 15. August;

c) vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

(16)

IV-Stelle Aargau | Postfach | Aarau | T 062 002 00 00 | F 02 002 00 01 | www.ivag.ch / POSTADRESSE | xxx | Aarau

zHd. von Ihnen Direktwahl: 062 002 00 03

Postfach Vers.-Nr: 756.xxxx.0080.xx

8001 Zürich Betrifft: Gesuch vom 14.02.2018

Beantragte Leistung: Rente // xx // xxx

Original an: Herr lic. iur. Benno Rechthaberisch, Mondscheinallee, 8001 Zürich Versicherter: HerrHermann W., 06.07.1970, Im Eigenhaus 8, 5436 Würenlos

Erhöhung der Invalidenrente Sehr geehrter Herr W.

Wir haben den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft.

Gesetzliche Grundlagen

Bei einer Invalidität ab 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, ab 50% auf eine halbe Rente, ab 60% auf eine Dreiviertelsrente und ab 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung IVG).

Renten aufgrund eines Invaliditätsgrades zwischen 40% und 49% werden bei Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausbezahlt. An Schweizerinnen und Schweizer und Bürgerinnen und Bürger der EU (Europäische Union) und der EFTA (Europäische Freihandelsassoziation) können die Viertelsrenten auch bei Wohnsitz in einem EU- oder EFTA- Staat ausgerichtet werden.

Der Rentenanspruch entsteht,

● wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch eine Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% vorgelegen hat (Art. 28, Abs. 1, Bst. b IVG).

Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG).

Für die Bemessung der Invalidität wird das gegenwärtig zumutbare Erwerbseinkommen mit jenem Einkommen verglichen, das bei voller Gesundheit erzielt werden könnte. Die Höhe der Erwerbseinbusse bestimmt den Invaliditätsgrad in Prozenten (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG).

Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit im Aufgabenbereich tätig zu sein, wird die Veränderung berücksichtigt, wenn die Verschlechterung ohne Unterbruch drei

(17)

Monate gedauert hat (Art. 88a Abs. 2 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVV).

Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit im Aufgabenbereich tätig zu sein, wird die Leistung von dem Zeitpunkt herabgesetzt oder aufgehoben, in dem angenommen werden kann, dass die Verbesserung voraussichtlich länger dauern wird. Sie muss auf jeden Fall berücksichtigt werden, wenn sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVV).

Abklärungsergebnis:

Unsere medizinischen Abklärungen haben ergeben, dass sich auf Grund der aktuellen Befunde, der Grad Ihrer Arbeitsfähigkeit deutlich verschlechtert hat. Eine Tätigkeit ist Ihnen aufgrund der starken degenerativen Veränderung des linken Knies seit Februar 2018 nicht mehr zumutbar.

Ihnen ist es deshalb nicht mehr möglich, ein Erwerbseinkommen zu erzielen.

Erwerbseinkommen in Franken umgerechnet auf ein Jahr:

*ohne Behinderung 69‘708

**mit Behinderung 0

Erwerbseinbusse 69‘708

Invaliditätsgrad 100%

Quelle:

* Bundesamt für Statistik BFS 2017, Tabellenlohn TA 1, Total, Niveau 2 Männer

** Medizinische Berichte – keine Arbeitsfähigkeit – Einkommen 0 Wir entscheiden deshalb:

Ab 01.05.2018 haben Sie Anspruch auf eine ganze Rente.

Ziel bleibt die berufliche Wiedereingliederung

Die Invalidenversicherung hat die Aufgabe, ihren Kunden Hilfe bei der Rückkehr in die

Erwerbstätigkeit zu bieten. Renten sind in diesem Zusammenhang nicht als Dauerleistungen zu sehen. Das Ziel, Sie beruflich wieder einzugliedern, bleibt bestehen.

Meldepflicht

Jede Änderung in persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann, ist der IV-Stelle unverzüglich zu melden.

Dies ist insbesondere notwendig bei

 Adressänderungen

 Verändertem Gesundheitszustand

(18)

IV-Stelle Aargau | Postfach | Aarau | T 062 002 00 00 | F 02 002 00 01 | www.ivag.ch / POSTADRESSE | xxx | Aarau IV-Stelle Aargau

Administration Leistungen

Uwe

Fachperson Leistungen

Hinweis

Gegen diesen Vorbescheid können davon Betroffene, wenn sie mit dem Entscheid nicht

einverstanden sind, innert 30 Tagen seit der Zustellung bei der IV-Stelle Aargau, Postfach, Aarau, schriftlich oder mündlich Einwand erheben. Dieser Einwand muss einen Antrag sowie eine

Begründung enthalten. Der schriftliche Einwand ist zu unterzeichnen und zusammen mit

allfälligen Beweismitteln einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist, die nicht erstreckt werden kann, werden wir die beschwerdefähige Verfügung erlassen.

Fristenstillstand

Gemäss Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (Art. 38 ATSG) stehen die gesetzlichen Fristen still:

a) vom siebten Tag vor Ostern bis und mit siebtem Tag nach Ostern;

b) vom 15. Juli bis und mit 15. August;

c) vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.

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