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Kein Anspruch auf einen doppelten Kindererziehungszuschlag für Zwillinge nach Art. 114a Abs. 2 BayBeamtVG

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VG München, Urteil v. 12.08.2019 – M 12 K 19.1249 Titel:

Kein Anspruch auf einen doppelten Kindererziehungszuschlag für Zwillinge nach Art.

114a Abs. 2 BayBeamtVG Normenketten:

GG Art. 3

BeamtVG § 6 Abs. 1 S. 4, S. 5, § 85 Abs. 7 BayBeamtVG Art. 114a Abs. 2

Leitsätze:

1. Sinn und Zweck des Art. 114a Abs. 2 BayBeamtVG ist allein die bessere Berücksichtigung von Erziehungszeiten durch Gewährung eines Zuschlags unter Berücksichtigung eines erweiterten Bemessungszeitraums vom 7. bis zum 12. Lebensmonat des Kindes (Rn. 22). (redaktioneller Leitsatz)

2. Ein darüber hinausgehender Anspruch aufgrund der gleichzeitigen Geburt und Erziehung zweier Kinder, sei es durch Verlängerung des Bemessungszeitraums über den 12. Lebensmonat hinaus oder die additive Berücksichtigung von Erziehungszeiten, ergibt sich aus Art. 114a Abs. 2 BayBeamtVG nicht (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

3. Bei § 85 Abs. 7 S. 1 BeamtVG, der zu einer unterschiedlichen Berücksichtigung von

Kindererziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 einerseits und nach dem 31. Dezember 1991 geborene Kinder andererseits führt, handelt es sich um eine verfassungsgemäße Stichtags- und Übergangsregelung (Rn. 26). (redaktioneller Leitsatz)

Schlagworte:

Kindererziehungszuschlag für vor 1992 geborene Kinder, Zwillinge, Bemessungszeitraum, Erziehungsurlaub, additive Berücksichtigung, Rechtslage, Stichtags- und Übergangsregelung, Teilzeitbeschäftigung, Ungleichbehandlung

Rechtsmittelinstanz:

VGH München, Beschluss vom 11.01.2021 – 3 ZB 20.158 Fundstelle:

BeckRS 2019, 33925  

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand 1

Die am … … … geborene Klägerin stand als … im Dienst des Beklagten. Sie befindet sich seit 1. August 2009 im Ruhestand. Die Klägerin hat drei Kinder, nämlich eine am X.X.1975 geborene Tochter sowie am X.X.1980 geborene Zwillinge.

2

Mit Bescheid vom 31. Juli 2009 wurden die der Klägerin monatlich zustehenden Versorgungsbezüge ab dem 1. August 2009 auf 2.327,42 Euro (brutto) festgesetzt.

(2)

Mit Schreiben vom … August 2009 hat die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Juli 2009 erhoben. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom *. September 2009 ausgeführt, dass um Überprüfung gebeten werde, ob bei der Berechnung der Versorgungsbezüge tatsächlich die Erziehungszeiten für drei Kinder berücksichtigt worden seien oder ob die Zwillinge nur als ein Kind gezählt worden seien.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2009 wurde der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Wirkung vom 1. Januar 2002 sei § 50a BeamtVG in die versorgungsrechtlichen Bestimmungen eingefügt worden. Bei Vorliegen der dort genannten

Voraussetzungen erhöhe sich das Ruhegehalt eines Beamten für jeden Monat einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Die Kindererziehungszeit beginne nach Ablauf des Monats der Geburt und ende grundsätzlich nach 36 Kalendermonaten. Werde während dieses

Zeitraums ein weiteres Kind erzogen, verlängere sich die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Monate der gleichzeitigen Erziehung. § 50a BeamtVG finde jedoch nur Anwendung für die Erziehung von Kindern, die nach dem 31. Dezember 1991 geboren seien. Im Fall der Klägerin richte sich gemäß § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG die Berücksichtigung von Zeiten einer Kindererziehung nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung.

Nach dieser Regelung sei die Zeit eines Erziehungsurlaubs und die Zeit einer Kindererziehung während einer Freistellung vom Dienst bis zu dem Tag ruhegehaltsfähig, an dem das Kind sechs Monate alt werde.

Die Zwillinge hätten beide ein Alter von sechs Monaten mit Ablauf des … Dezember 1980 vollendet. Die von der Klägerin in der Zeit vom 9. September bis … Dezember 1980 beanspruchte Beurlaubung ohne

Dienstbezüge, die grundsätzlich nicht anrechenbar wäre, sei nach der Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 5 BeamtVG in vollem Umfang als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. Die ab dem 7.

Lebensmonat der Zwillinge ausgeübte Teilzeitbeschäftigung falle nicht mehr unter die vorgenannte Regelung, da beide Zwillinge ab diesem Zeitpunkt den 6. Lebensmonat bereits vollendet hätten und die Regelung ausdrücklich die Ruhegehaltsfähigkeit einer Kindererziehungszeit an die Vollendung des 6.

Lebensmonats eines jeden Kindes knüpfe. Eine Verlängerungsmöglichkeit für eine Kindererziehungszeit bei Zwillingen sehe die maßgebende Bestimmung anders als § 50a Abs. 2 BeamtVG ausdrücklich nicht vor. Die ausgeübte Teilzeitbeschäftigung sei daher nur im Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit ruhegehaltsfähig. Das erste Kind sei während der Ableistung des Vorbereitungsdienstes der Klägerin geboren worden. Der Vorbereitungsdienst, der im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet worden sei, sei ohnehin nach § 6 BeamtVG ruhegehaltsfähig. Zwar gelte auch für dieses Kind die Regelung des § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG (Fassung 1991), doch wirke sich dies innerhalb einer ohnehin

ruhegehaltsfähigen Dienstzeit nicht mehr aus. Eine Doppelanrechnung oder eine Verlängerungsmöglichkeit für die Zeit einer Kindererziehung sei nicht möglich.

5

Am ... Februar 2015 hat die Klägerin eine bessere Berücksichtigung von Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder beantragt.

6

Mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 wurden die der Klägerin monatlich zustehenden Versorgungsbezüge ab 1. Januar 2015 auf 2.552,69 Euro (brutto) festgesetzt. Hierbei wurde ein Zuschlag nach Art. 114a Abs. 2 BayBeamtVG in Höhe von 10,06 Euro berücksichtigt.

7

Mit Schreiben vom ... November 2016 hat die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2016 erhoben. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom … Januar 2017 ausgeführt, dass sie festgestellt habe, dass die Zahlungen an sie vergleichsweise gering ausfielen verglichen mit Zahlungen, die

gleichaltrige, ebenfalls pensionierte Kolleginnen mit zwei Kindern erhielten, während sie drei Kinder erzogen habe. Es werde gebeten, nochmals zu berechnen, was ihr zustehe und darzulegen, was sich

anspruchsmindernd auswirke.

8

Mit Schreiben vom 19. Januar 2017 hat der Beklagte der Klägerin die Rechtslage aus seiner Sicht erläutert und um Mitteilung gebeten, ob der Widerspruch aufrechterhalten wird.

9

(3)

Mit Schreiben vom … Dezember 2018 hat die Bevollmächtigte der Klägerin mitgeteilt, dass die Anerkennung der Kindererziehungszeiten für die 1975 und 1980 geborenen Kinder weiterhin in die Überprüfung der Widerspruchsbehörde gestellt werde. Diesseits werde die Auffassung vertreten, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz, der sich aus Art. 3 GG ergebe, nicht beachtet worden sei.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2019 hat der Beklagte den Widerspruch vom ... November 2016 gegen den Bescheid vom 18. Oktober 2016 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäß der zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Norm des Art. 114a Abs. 2 BayBeamtVG könne auf Antrag den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Versorgungsempfängern ein Zuschlag zum Ruhegehalt gewährt werden, wenn deren ruhegehaltsfähige Dienstzeit die Zeit eines Erziehungsurlaubs oder eine Zeit der Kindererziehung nach Art. 103 Abs. 2 BayBeamtVG bzw. nach § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zugrunde liege. Dieser auf Antrag zu

gewährende Zuschlag zum Ruhegehalt entspreche nicht einem von Amts wegen zuzugestehenden Kindererziehungszuschlag nach Art. 71 BayBeamtVG. Vielmehr knüpfe die Norm durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die genannten Bestimmungen an die zum 31. Dezember 1991 bestehende Rechtslage an.

Nach dem vor dem 1. Januar 1992 geltenden Recht seien Erziehungszeiten bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt geworden sei, als ruhegehaltsfähig berücksichtigt worden. Danach ergebe sich für das am X.X.1975 geborene Kind für die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats wegen gleichzeitiger Vollbeschäftigung keine gesonderte Berücksichtigung, da dieser Zeitraum ohnehin als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet worden sei. Die am X.X.1980 geborenen Zwillinge hätten beide ihren 6.

Lebensmonat mit Ablauf des … Dezember 1980 vollendet. Für diese Kinder sei im

Erstfestsetzungsbescheid vom 31. Juli 2009 dementsprechend eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit bis zum … Dezember 1980 berücksichtigt worden. Im Gegensatz zu den hier maßgebenden Bestimmungen seien die Regelungen für die Kindererziehungszuschläge für ab dem 1. Januar 1992 geborene Kinder (Art. 71 Abs. 1- 4 BayBeamtVG) zu sehen. Danach werde nicht auf ein konkretes Lebensalter des Kindes abgestellt, sondern eine pauschale Erziehungszeit von maximal 36 Monaten berücksichtigt. Diese pauschale Erziehungszeit sei bei gleichzeitiger Erziehung von zwei oder mehr Kindern kraft gesetzlicher Regelung entsprechend zu verlängern. Die am 31. Dezember 1991 bestehende Rechtslage lasse hingegen eine solche additive Verlängerung von Kindererziehungszeiten nicht zu. Ein diesbezüglicher Widerspruch der Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid vom 31. Juli 2009 sei mit Widerspruchsbescheid vom 14.

Dezember 2009 entsprechend zurückgewiesen worden. Wie dargelegt, knüpfe die am 1. Januar 2015 eingeführte Regelung des Art. 114a Abs. 2 BayBeamtVG für die Berücksichtigung von

Kindererziehungszeiten an die zum 31. Dezember 1991 geltende Rechtslage an. Ebenso wie die bisherige Regelung eine Berücksichtigung von Erziehungszeiten bis zum vollendeten 6. Lebensmonat eines Kindes vorgesehen habe, sehe die bessere Berücksichtigung von Erziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder einen Bemessungszeitraum vom 7. bis zum vollendeten 12. Lebensmonat des jeweiligen Kindes vor. Auch hierbei sei bereits nach der bisherigen Rechtslage eine additive Berücksichtigung von Erziehungszeiten bei der gleichzeitigen Erziehung von zwei oder mehr Kindern anders als bei den entsprechenden Regelungen für ab dem 1. Januar 1992 geborene Kinder (Art. 71 Abs. 2 Satz 2

BayBeamtVG) nicht zulässig. Die vorgebrachte Nichtbeachtung des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG könne nicht gesehen werden. Ein solcher Verstoß läge vor, wenn Ungleiches gleich und Gleiches ungleich behandelt würde. Da jedoch gemäß Art. 114a BayBeamtVG alle Versorgungsempfänger gleich behandelt würden, wenn deren ruhegehaltsfähige Dienstzeit Zeiten eines Erziehungsurlaubs oder einer

Kindererziehung nach Art. 103 Abs. 2 BayBeamtVG bzw. nach § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zugrunde liegen, sei ein Verstoß gegen Art. 3 GG nicht gegeben. Auch die Ungleichbehandlung zwischen vor dem 1. Januar 1992 und nach dem 31. Dezember 1991 geborenen Kindern begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bei den Bestimmungen handele es sich um Stichtags- und Übergangsregelungen. Nach Auffassung des

Bundesverfassungsgerichts sei der Gesetzgeber berechtigt, solche Regelungen einzuführen, da es bei Änderungen von Rechtslagen nicht möglich sei, die unter dem alten Recht entstandenen

Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlange. Die unterschiedliche Behandlung von Erziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder im

(4)

Januar 1992 geborenen Kindern sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VG Düsseldorf, U.v.

7.4.2014 - 23 K6416/12 - juris).

11

Mit Schriftsatz vom … März 2019, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Bevollmächtigte der Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und zuletzt beantragt,

12

den Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2019 aufzuheben, soweit die Klägerin beschwert ist, und diesen zu verpflichten, den Zuschlag gemäß Art.

114a Abs. 2 BayBeamtVG unter Berücksichtigung eines weiteren Kindes zu gewähren.

13

Mit Schriftsatz vom 15. April 2019 hat der Beklagte beantragt, 14

die Klage abzuweisen.

15

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der ab dem 1. Januar 2015 auf Antrag zu gewährende Zuschlag zum Ruhegehalt berechne sich gemäß Art. 114a Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG mit 0,9 v.H. der ruhegehaltsfähigen Bezüge für die Erziehung des Kindes vom 7. bis einschließlich 12. Lebensmonat abzüglich des auf diesen Zeitraum entfallenden Anteils des Ruhegehalts. Nach dem vor dem 1. Januar 1992 geltenden Recht sei eine Erziehungszeit lediglich bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt geworden sei, als ruhegehaltsfähig berücksichtigt worden. Dementsprechend seien im

Erstfestsetzungsbescheid vom 31. Juli 2009 lediglich die ersten sechs Lebensmonate der Kinder als ruhegehaltsfähig berücksichtigt worden. Auf Antrag der Klägerin sei in dem Folgefestsetzungsbescheid vom 18. Oktober 2016 ein Zuschlag festgesetzt worden, bei dem auch die Erziehungszeiten bis einschließlich des 12. Lebensmonats berücksichtigt worden seien. Bei der Berechnung seien für die Tochter der Klägerin ein Bemessungszeitraum vom … September bis … März 1976 und für die Zwillinge ebenfalls ein

Bemessungszeitraum vom … Dezember 1980 bis … Juni 1981 zugrunde gelegt worden. Für diese beiden Bemessungszeiträume habe sich unter Berücksichtigung des Faktors von 0,9 sowie der ruhegehaltsfähigen Bezüge der Klägerin ein Zuschlag in Höhe von 75,54 Euro ergeben, der aufgrund erdienter

Ruhegehaltszeiten der Klägerin zu kürzen gewesen sei, so dass im Festsetzungsbescheid im Ergebnis ein Zuschlag in Höhe von 10,06 Euro festgesetzt worden sei. Die Regelung zur besseren Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder gestatte entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, bei Mehrlingsgeburten den Bemessungszeitraum über den 12. Lebensmonat des Kindes hinaus zu

verlängern oder Erziehungszeiten additiv zu berücksichtigen. Art. 114a Abs. 2 BayBeamtVG regele zwar eine bessere Berücksichtigung von Erziehungszeiten durch die Ausweitung des Bemessungszeitraums bis zum 12. Lebensmonat des Kindes, knüpfe im Übrigen jedoch explizit an die bis 31. Dezember 1991 geltende Rechtslage an, die eine additive Einbeziehung von Erziehungszeiten bei Mehrlingsgeburten nicht vorgesehen habe. Zwar möge dies eine im Vergleich zu der Regelung für ab 1992 geborene Kinder ungünstigere Regelung darstellen, hieraus könne jedoch noch kein verfassungsrechtlicher Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gefolgert werden, da auch nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts dem Gesetzgeber gestattet sei, bei Änderung von Rechtslagen Stichtags- und Übergangsregelungen

vorzusehen. Würden, wie von der Klägerin begehrt, die Erziehungszeiten für die Zwillinge doppelt in Ansatz gebracht werden, ergäbe sich ein erhöhter Versorgungszuschlag von 47,83 Euro. Die Differenz zwischen dem gewährten und dem vermutlich begehrten monatlichen Versorgungszuschlag betrage somit 37,77 Euro.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe 17

(5)

Das Gericht legt das Klagebegehren dahingehend aus, dass die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihre Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung eines Zuschlags gem. Art. 114a Abs. 2

BayBeamtVG für ihr weiteres (Zwillings-) Kind neu festzusetzen.

18

Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet.

19

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, die Versorgungsbezüge der Klägerin unter Berücksichtigung eines Zuschlags gem. Art. 114a Abs. 2 BayBeamtVG für ihr weiteres (Zwillings-) Kind neu festzusetzen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 18. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2019 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

20

Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist Art. 114a Abs. 2 BayBeamtVG. Danach ist den am 1.

Januar 2015 vorhandenen Versorgungsempfängern, deren ruhegehaltsfähiger Dienstzeit eine Zeit des Erziehungsurlaubs oder der Kindererziehung nach Art. 103 Abs. 2 BayBeamtVG oder nach § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (im Folgenden: Fassung 1991) zugrunde liegt, ab 1. Januar 2015 auf Antrag ein Zuschlag zum Ruhegehalt zu gewähren. Der Zuschlag berechnet sich mit 0,9 v.H. der ruhegehaltsfähigen Bezüge für die Erziehung des Kindes vom 7. bis einschließlich des 12. Lebensmonats abzüglich des auf diesen Zeitraum entfallenden Anteils des Ruhegehalts.

21

Die am 1. August 2009 in den Ruhestand getretene Klägerin hat grundsätzlich einen Anspruch auf einen Kindererziehungszuschlag nach Art. 114a Abs. 2 BayBeamtVG, da der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit der Klägerin Zeiten des Erziehungsurlaubs oder der Kindererziehung nach § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG (Fassung 1991) zugrunde liegen. Diesem Anspruch hat der Beklagte jedoch durch die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags unter Berücksichtigung eines Bemessungszeitraums für das am X.X.1975 geborene Kind vom X.X.1975 bis X.X.1976 sowie eines Bemessungszeitraums vom X.X.1980 bis X.X.1981 für die am X.X.1980 geborenen Zwillinge genügt. Denn beide Zwillingskinder haben am X.X.1981 ihren 12.

Lebensmonat vollendet. Ein darüber hinausgehender Anspruch aufgrund der gleichzeitigen Geburt und Erziehung zweier Kinder, sei es durch Verlängerung des Bemessungszeitraums über den 12. Lebensmonat hinaus oder die additive Berücksichtigung von Erziehungszeiten, ergibt sich aus Art. 114a Abs. 2

BayBeamtVG nicht.

22

Sinn und Zweck des Art. 114a Abs. 2 BayBeamtVG ist allein die bessere Berücksichtigung von Erziehungszeiten durch Gewährung eines Zuschlags unter Berücksichtigung eines erweiterten

Bemessungszeitraums vom 7. bis zum 12. Lebensmonat des Kindes. Im Übrigen knüpft Art. 114a Abs. 2 BayBeamtVG jedoch durch die Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG (Fassung 1991) an die bis 31. Dezember 1991 geltende Rechtslage an, die bei Mehrlingsgeburten gerade keinen weitergehenden Anspruch begründet hat. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG (Fassung 1991) ist insoweit eindeutig und lässt keine andere Auslegung zu. Auch Art. 114a Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG stellt

ausschließlich auf die Erziehung des Kindes vom 7. bis 12. Lebensmonat ab und sieht bei sich überschneidenden Kindererziehungszeiten gerade keine Regelung entsprechend Art. 71 Abs. 2 Satz 2 BayBeamtVG vor. Der Gesetzeswortlaut stellt im Recht der Beamtenversorgung eine Grenze der Auslegung dar, die - insbesondere wegen der haushaltsmäßigen Auswirkungen von Leistungsgesetzen - nicht durch Auslegung ausgedehnt werden darf. Der Gesetzgeber, der auch über den Haushalt zu befinden und über die Verteilung der ihm zur Verfügung stehenden (begrenzten) Haushaltsmittel zu entscheiden hat, ist allein berufen, Leistungen der Versorgung der Beamten zu gewähren (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 7.4.2014 - 23 K 6416/12 - juris).

23

Weder § 85 Abs. 7 i.V.m. § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG (Fassung 1991) noch die darauf Bezug nehmende Regelung des Art. 114a Abs. 2 BayBeamtVG verstoßen gegen höherrangiges Recht.

(6)

Die Regelung des § 85 Abs. 7 BeamtVG i.V.m. § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG (Fassung 1991) wurde weder vom Bundesverwaltungsgericht (vgl. B.v. 13.12.1996 - 2 B 57.96 - juris) noch vom

Bundesverfassungsgericht (vgl. B.v. 13.1.2003 - BvL 9/00 - juris) im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Art.

33 Abs. 5 GG, Art. 3 GG oder Art. 6 GG beanstandet.

25

Zwar gilt für Kinder, die nach 1991 geboren wurden, nach § 50a BeamtVG ein Zeitraum von 36 Monaten leistungswirksamer Kindererziehungszeit, wobei sich der Zeitraum bei „Doppelerziehung“ von Kindern verlängert (§ 50a Abs. 2 Satz 2 BeamtVG).

26

Bei § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG, der zu einer unterschiedlichen Berücksichtigung von

Kindererziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 einerseits und nach dem 31. Dezember 1991 geborene Kinder andererseits führt, handelt es sich jedoch um eine Stichtags- und Übergangsregelung. Der

Gesetzgeber verfügt hinsichtlich der Überleitung bestehender Rechtslagen, Berechtigungen und Rechtsverhältnisse über einen breiten Gestaltungsspielraum. Da es in solchen Fällen unmöglich ist, die unter dem alten Recht entstandenen Rechtsverhältnisse vollständig dem neuen Recht zu unterstellen, und der Grundsatz der Rechtssicherheit klare schematische Entscheidungen über die zeitliche Abgrenzung zwischen altem und neuem Recht verlangt, ist der Gesetzgeber berechtigt, Stichtage einzuführen. Die Wahl eines Stichtages überhaupt, die Wahl des Zeitpunktes sowie die Auswahl unter den für die Anknüpfung an den Stichtag in Betracht kommenden Faktoren müssen freilich sachlich vertretbar sein. Härten, die daraus resultieren, dass die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die durch Erfüllung der

Stichtagsvoraussetzungen gerade noch in den Genuss der Neuregelungen gelangen, sich von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen, machen eine Stichtagsregelung noch nicht verfassungswidrig (vgl. BVerfG, B.v. 13.1.2003 - BvL 9/00 - juris). Die Wahl des Stichtags beruht auf der zu diesem Zeitpunkt vorgenommenen Systemumstellung der versorgungsrechtlichen

Ausgleichsregelungen für erziehungsbedingte Beurlaubungen auf eine rentenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 9.5.2018 - OVG 4 N 51.16 - juris) und ist sachlich vertretbar.

27

Auch eine versorgungsrechtliche Ungleichbehandlung von Beamten, ihren Angehörigen und

Hinterbliebenen einerseits und Arbeitnehmern, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen andererseits (vgl. § 56 SGB VI) ist im Hinblick auf die Eigenständigkeit der versorgungsrechtlichen Rechtssysteme nach Art. 3 GG grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn die privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse unterliegen eigenen Prinzipien, die für öffentlich-rechtlich geregelte Dienstverhältnisse keine Geltung beanspruchen (vgl.

BVerfG, B.v. 13.1.2003 - a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 9.5.2018 - a.a.O.).

28

Dass der Kindererziehungszuschlag im Fall der Klägerin lediglich 10,06 Euro beträgt, ist der Anrechnung des in den maßgebenden Bemessungszeiträumen in Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigung erdienten

Ruhegehaltsanteils geschuldet, die verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Lüneburg, U.v.

10.3.2006 - 1 A 232/05 - juris). Berechnungsfehler sind weder substantiiert vorgetragen worden noch ersichtlich.

29

Eine Verfassungswidrigkeit des auf die Regelung des § 6 Abs. 1 Sätze 4 und 5 BeamtVG Bezug nehmenden Art. 114a Abs. 2 BayBeamtVG, der im Übrigen die versorgungsrechtliche Situation von Versorgungsempfängern mit Kindererziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder durch Gewährung eines Kindererziehungszuschlags lediglich verbessert, ist nach den obigen Ausführungen ebenfalls nicht ersichtlich.

30

Im Übrigen wird auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

31

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

32

(7)

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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