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Informationsschreiben COVID-19 an die vertragsnehmenden Dachorganisatio-nen Art. 74 IVG: Verträge zur Ausrichtung von Finanzhilfen nach Art. 74

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Thomas Bhend

Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern

Tel. +41 58 462 48 56, Fax +41 58 462 37 15 thomas.bhend@bsv.admin.ch

http://www.bsv.admin.ch CH-3003 Bern, BSV

An die vertragsnehmenden Dachorganisatio- nen Art. 74 IVG

Ihr Zeichen:

Unser Zeichen: 324.3-00151 25.03.2020 Doknr: 5 Sachbearbeiter/in: Thomas Bhend / Bht

Bern, 25. März 2020

Informationsschreiben COVID-19 an die vertragsnehmenden Dachorganisatio- nen Art. 74 IVG: Verträge zur Ausrichtung von Finanzhilfen nach Art. 74

Sehr geehrte Damen und Herren

Einige Dachorganisationen der privaten Behindertenhilfe haben das BSV bereits konform zu den Ver- trägen mit dem BSV darauf hingewiesen, dass aufgrund der aktuellen Pandemie die Leistungen signi- fikant abgenommen haben oder noch abnehmen werden. Von der vertraglichen Meldepflicht, wonach die Organisationen wesentliche Abweichungen der Leistungserbringung dem BSV melden müssen, kann aufgrund der aktuellen Situation abgewichen werden. Das BSV geht momentan davon aus, dass die jetzige Situation neben anderen Auswirkungen auch grössere Auswirkungen auf die angenomme- nen Leistungsmengen der Dachorganisationen der privaten Behindertenhilfe haben wird.

Aus jetziger Sicht scheinen für die finanziellen Auswirkungen folgende Überlegungen im Zentrum zu stehen:

 Mit den bereits ausbezahlten vertraglichen Akontozahlungen ist ein wesentlicher Beitrag zur Si- cherstellung der Liquidität geleistet worden. Wir gehen davon aus, dass die Liquidität in erster Li- nie für die Finanzierung der Löhne verwendet wird.

 Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir in Fällen, wo noch keine unterzeichneten Verträge vor- liegen, keine Zahlungen geleistet werden. Wir bitten darum, die noch laufenden Verhandlungen möglichst zeitnah abzuschliessen. Die Akontozahlungen werden umgehend nach Vorliegen der unterzeichneten Verträge ausbezahlt.

 Das BSV geht davon aus, dass durch die betroffenen Organisationen alle unternehmerisch zu- mutbaren Massnahmen ergriffen werden, um den finanziellen Schaden so klein wie möglich zu halten (z.B. Alternativangebote über elektronische Medien, Anmeldung Kurzarbeit).

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2/2 Referenz/Aktenzeichen: 324.3-00151 25.03.2020 Dok-Nr. 5

 Sofern vorhanden, sind frei verfügbare Mittel und zweckgebundene Fonds für den entsprechen- den Zweck (Art. 74 IVG) zur Abdeckung von Verlusten des Betriebes Art. 74 IVG beizuziehen.

 Mit den Verträgen zur Ausrichtung von Finanzhilfen nach Art. 74 IVG stehen wir am Anfang einer vierjährigen Vertragsdauer. Über die mehrjährige Vertragsdauer hinweg wird es voraussichtlich Kompensationsmöglichkeiten geben.

 Aufgrund Art. Art. 28 Abs. 3 Subventionsgesetz wird das BSV auf Antrag hin individuell überprü- fen, ob ein Härtefall vorliegt und auf eventuelle Rückforderungen von IV-Beiträgen ganz oder teil- weise verzichtet werden kann. Die konkreten Bedingungen und das Vorgehen werden zu gege- bener Zeit festgelegt.

Aufgrund der schweizweit herrschenden Ausnahmesituation in Bezug auf das Corona-Virus setzt das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV die geplanten Audits per sofort aus.

Sobald die Situation sich wieder stabilisiert und Audits wieder in Betracht gezogen werden können, nehmen wir erneut mit Ihnen Kontakt auf. Bei zwischenzeitlichen Fragen zu den Audits können Sie sich gerne an Herrn Serge Brélaz, Telefon 058 464 79 37 oder E-Mail serge.brelaz@bsv.admin.ch, wenden.

Wir wünschen Ihnen, Ihren Klientinnen und Klienten sowie Ihren Mitarbeitenden, dass alle möglichst gut und unbeschadet durch die schwierigen Zeiten kommen.

Freundliche Grüsse

Bundesamt für Sozialversicherungen

Stefan Ritler Vizedirektor

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Corinne Zbären-Lutz Stv. Geschäftsfeldleiterin

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