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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge Bereich Beiträge AHV/IV/EO

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11. Mai 2012

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV- Beitragsrecht

Auswahl des BSV – Nr. 36

Wohnsitz als Voraussetzung für Gleichbehandlungsanspruch

EU-Vo Nr. 1408/71 Art. 3 Abs. 1; Art. 1a Abs. 1 Bst. c AHVG: Nur Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, haben aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die gleichen Rechte und Pflichten (vorbehältlich besonde- rer Bestimmungen) wie dessen Staatsangehörige (E. 3.3). Bei fehlendem Wohnsitz eines/einer EU-Angehörigen in der Schweiz oder in einem EU- Mitgliedstaat ist eine Versicherung gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 AHVG nicht möglich

Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA (soziale Vergünstigungen): Daraus ergibt sich kein Gleichbehandlungsanspruch (E. 3.4)

Art. 3 FZA: Aus diesem Artikel kann keine obligatorische Versicherteneigen- schaft abgeleitet werden. Die Regelungen der zwischenstaatlichen Beziehun- gen mit Drittstaaten unterliegen nicht dem Gemeinschaftsrecht, sondern blei- ben vielmehr Domäne der Vertragsstaaten (E. 3.5)

Urteil vom 17. Februar 2012 (9C_474/2011) BGE 138 V 186

Zu beurteilen war die Frage, ob eine deutsche Staatsangehörige (Beschwerdegegnerin) ohne Wohn- sitz in der Schweiz, welche seit 1985 immer wieder für längere Zeit in Afrika gearbeitet hatte und seit Juni 2009 als ökumenische Mitarbeiterin eines Vereins mit schweizerischem Sitz in Ostafrika als Pro- jektleiterin tätig ist, der obligatorischen Versicherungspflicht in der Schweiz untersteht; dies gestützt auf Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG.

Die Vorinstanz hatte dies bejaht und argumentiert, die EU-Vo 1408/71 sei anwendbar und stellte dabei auf das in deren Art. 3 Abs. 1 statuierte Gleichbehandlungsgebot ab. Ferner wurde dargetan, dass ein solches bzw. ein Diskriminierungsverbot sich auch aus Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA sowie aus Art. 2 FZA ergebe. Die Vorinstanz zog daraus den Schluss, dass die Beschwerdegegnerin gleich zu behan- deln sei wie eine Schweizerin in einer analogen Situation.

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Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht – Auswahl des BSV

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Das BSV erhob gegen dieses kantonale Urteil Beschwerde.

Das Bundesgericht lässt offen, ob die Beschwerdegegnerin überhaupt in den persönlichen Geltungs- bereich des FZA sowie der Verordnungen, auf welche das Abkommen verweist (vgl. Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 1408/71), fällt. Es hält jedoch fest, dass selbst wenn der persönliche Geltungsbereich der EU-Vo 1408/71 gegeben wäre, eine auf die Staatsangehörigkeit abstellende Ungleichbehandlung zulässig ist.

Mit Verweis auf EU-Vo 1408/71 Art. 3 Abs. 1 wurde ausgeführt, dass nur Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen (und für welche die vorgenannte Verordnung gilt), die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie dessen Staatsangehörige ha- ben, dies vorbehältlich besonderer Bestimmungen (E. 3.3).

Zunächst wurde geprüft, ob die Beschwerdegegnerin Wohnsitz im Gebiet eines Mitgliedstaates der EU hat. Das Gemeinschaftsrecht lässt die Frage, wie der Wohnort zu eruieren ist, weitgehend offen und überlässt dessen nähere Bestimmung dem jeweiligen nationalen Recht. Die entsprechende Überprüfung erfolgte somit gestützt auf die Regeln des Schweizer Rechts. Dieses stellt – gemäss ständiger Rechtsprechung – auf objektive Kriterien ab. Vorliegend kam das Bundesgericht aus mehre- ren Gründen (Wohnung in Deutschland aufgelöst, persönlicher Hausrat mitgenommen, aufwändiger Umbau des Wohnhauses in Ostafrika, Garten angelegt, etc.) zum Schluss, dass die Beschwerdegeg- nerin ihre Zelte in Deutschland buchstäblich abgebrochen hat und sich deren Lebensmittelpunkt in offensichtlicher Weise in Ostafrika, mithin in einem Drittstaat, befindet (E. 3.3.2).

Indem die Beschwerdegegnerin nicht in einem Mitgliedstaat wohnt, kommt ihr gestützt auf Art. 3 Abs.

1 EU-Vo 1408/71 auch kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, die im Sinne von Art. 1a Abs. 1. lit. c AHVG tätig sind, zu (E. 3.3.3).

Ebenfalls verneint wurde ein Gleichbehandlungsanspruch gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Anhang I FZA betr. soziale Vergünstigungen. Dies, da nicht nur der persönliche Anwendungsbereich zu verneinen ist (eine rund einmonatige Einführungszeit in der Schweiz begründet keine hinreichend enge Verbindung zum hiesigen Arbeitsmarkt), sondern auch, da die zu beurteilende Versicherteneigenschaft jenseits des sachlichen Anwendungsbereichs einer sozialen Vergünstigung liegt (E. 3.4).

Des Weiteren wurde ausgeführt, dass aus dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 2 FZA ebenfalls keine obligatorische Versicherteneigenschaft abgeleitet werden kann, denn die Regelung der zwi- schenstaatlichen Beziehungen mit Drittstaaten unterliegen nicht dem Gemeinschaftsrecht, sondern bleiben vielmehr Domäne der Vertragsstaaten (E. 3.5).

Schlussfolgernd wurde festgehalten, dass Art. 1a Abs. 1 AHVG in casu autonom anzuwenden ist und es keine europäische staatsvertragliche Regelung gibt, wonach die Beschwerdegegnerin in der Schweiz obligatorisch zu versichern ist (E. 3.6).

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