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Auswahl des BSV – Nr. 6

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01. April 2008

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV- Beitragsrecht

Auswahl des BSV – Nr. 6

Art. 5 Abs. 2, Art. 9, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 7 lit. h AHVV:

Verwaltungsratshonorar

Urteil vom 28. August 2007 i.S. S. (H 203/06) BGE 133 V 498

Das Verwaltungsratshonorar stellt nur dann und soweit massgebenden Lohn dar, wenn es an den Mandatsträger persönlich bezahlt wird. Übt der Verwaltungsrat seine Tätigkeit als Arbeitnehmer ei- nes Dritten aus und wird die Entschädigung für die Verwaltungsratstätigkeit diesem Dritten aus- bezahlt, so ist sie nicht massgebender Lohn des Verwaltungsrats, sondern allenfalls Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit dieses Dritten, wenn es sich um eine natürliche Person handelt (Änderung der Rechtsprechung gemäss EVGE 1953 S. 275, Erw. 5). Der Lohn, den der Verwal- tungsrat für seine Tätigkeit als Arbeitnehmer des Dritten erhält, ist seinerseits Einkommen aus un- selbstständiger Erwerbstätigkeit. Allfälligen Missbräuchen etwa in dem Sinne, dass das Honorar dem Verwaltungsrat in Form einer beitragsfreien Dividende weitergegeben wird, ist im Beitragsverhältnis AHV/Dritter unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Grundsätze zu begegnen (Erw. 5.2).

Anmerkung des BSV:

Das Verwaltungsratshonorar, welches nicht dem Mandatsträger persönlich ausbezahlt wird, sondern einem Dritten, den dieser im Verwaltungsrat vertritt, ist nur dann nicht massgebender Lohn, wenn der Mandatsträger Arbeitnehmer des Dritten ist. Ist er hingegen nicht Arbeitnehmer des Dritten, müssen die Beiträge auf dem Verwaltungsratshonorar immer an der Quelle erhoben werden, also auch dann, wenn das Verwaltungsratshonorar nicht dem Mandatsträger persönlich, sondern dem Dritten ausbezahlt wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn ein Kollektiv- oder Kommanditgesellschafter die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft im Verwaltungsrat vertritt und das Verwaltungsratshonorar der Kollektiv- bzw. Kommanditge- sellschaft ausbezahlt wird.

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