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Auswahl des BSV - Nr. 30

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23. Februar 2011

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV- Beitragsrecht

Auswahl des BSV - Nr. 30

Art. 52 Abs. 3 AHVG: Beginn der zweijährigen relativen Verjährungsfrist für die Geltendmachung von Schadenersatz bei einen Arbeitgeber, über welchen der Konkurs eröffnet wurde - Regeln und Ausnahmen zur Frage, wann die Aus- gleichskasse "vom Schaden Kenntnis hat".

Urteil vom 10. Dezember 2010 i.S. T. (9C_325/2010) Bei der Beurteilung eines komplexeren Falles1 wurden die geltenden Regeln und Ausnahmen betref-

fend die für den Beginn der zweijährigen Verjährungsfrist relevante Frage, ab wann die Ausgleichs- kasse in einem Konkursfall vom Schaden Kenntnis hat, aufgrund der bisherigen Rechtsprechung zu- sammengestellt und weiter präzisiert:

Leitsätze zur Frage der ausreichenden Quantifizierung:

Die relative zweijährige Verjährungsfrist wird in Gang gesetzt, wenn die Ausgleichskasse die für den Erlass einer Schadenersatzverfügung notwendige Kenntnis über Existenz, Beschaffenheit und we- sentliche Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen hat (BGE 128 V 10 E. 5a S.

12 mit Hinweisen). In diesem Sinne zumutbare Kenntnis eines Teilschadens genügt (BGE 121 V 240 E. 3c/bb S. 242; Urteil 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1). Nicht erforderlich ist, dass die Höhe des Schadens ziffernmässig bereits genau festgelegt werden kann. Es reicht aus, wenn die Aus-

1 T war einziges Mitglied des Verwaltungsrates der X AG und später Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift.

Mehr als ein halbes Jahr vor Konkurseröffnung (6. November 2003) der X AG ist er aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden.

Am 1. September 2003 wurde die Z AG als Auffanggesellschaft (Tochtergesellschaft) gegründet. Die X AG (konkursite Mutter- gesellschaft) hielt - über eine Investorengruppe - eine Beteiligung von 92% an der Z AG. Diese Beteiligung gehörte zur Kon- kursmasse, war aber mit einem Faustpfandrecht zugunsten der Investoren belastet. Die Konkursverwaltung beantragte im April 2004 den Gläubigern eine Regulierung der verschiedenen Verflechtungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft, welche auch den Verkauf der Beteiligung umfasste. Die Ausgleichskasse erhob dagegen Einspruch, die Mehrheit der Gläubiger stimm- te aber dem Antrag der Konkursverwaltung zu. In der Folge gab die Ausgleichskasse eine Forderung für unbezahlte Sozialver- sicherungsbeiträge 2001-2003 von über 900'000 Franken ein. Gemäss Kollokationsplan blieben über 780'000 Franken unge- deckt.

Die Ausgleichskasse verpflichtete T 2008 sowohl in der Verfügung wie im Einspracheentscheid zur Zahlung von Schadener- satz. Im kantonalen Beschwerdeverfahren wurde die Schadenersatzsumme vom Gericht mit Urteil vom Februar 2010 leicht reduziert. In seiner Beschwerde an das Bundesgericht beantragte T, es sei festzustellen, dass er nicht schadenersatzpflichtig sei. Dies, weil bei Erlass der Verfügung der Ausgleichskasse 2008 allfällige Schadenersatzansprüche längst verjährt gewesen seien. Die Ausgleichskasse habe bereits aufgrund des konkursamtlichen Schreibens vom April 2004 zumutbare Kenntnis vom Schaden im Sinne von Art. 52 Absatz 3 AHVG gehabt. Die Einrede der Verjährung wurde vom Bundesgericht als unbegründet erachtet.

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Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht – Auswahl des BSV

gleichskasse die voraussichtliche Höhe des aufgrund der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwar- tenden Verlusts abzuschätzen vermag (vgl. BGE 116 II 158 E. 4a S. 160), vgl. E 2.1.1.

Regelfall im Konkurs und Ausnahmefälle

Im Falle eines Konkurses besteht in der Regel erst mit der Auflage von Kollokationsplan und Inventar ausreichende Schadenskenntnis im Sinne von Art. 52 Abs. 3 AHVG (BGE 129 V 193 E. 2.3 S. 195;

Urteil 9C_647/2009 vom 15. April 2010 E. 3.1). Ausnahmsweise kann vor diesem Zeitpunkt zumutbare Schadenskenntnis bestehen (BGE 126 V 443 E. 4b S. 447). So stellen die Verweigerung oder der Widerruf einer Nachlassstundung (BGE 128 V 15) oder die Nichtgenehmigung eines Nachlassvertra- ges mit Vermögensabtretung (AHI 1995 S. 159, H 335/93) ein gewichtiges Indiz dar, dass auch Zweitklassgläubiger (Art. 219 Abs. 4 SchKG) ernstlich damit rechnen müssen, im nachfolgenden Kon- kurs grösstenteils oder sogar gänzlich zu Verlust zu kommen. Es wird in diesen Fällen von der Aus- gleichskasse im Hinblick auf die Wahrung der relativen zweijährigen Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs.

3 AHVG eine erhöhte Sorgfalt verlangt in dem Sinne, dass sie sich über die Gründe für die dem Schuldner verwehrte Rechtswohltat informiert und die notwendigen Massnahmen zur Fristwahrung ergreift, wozu sie sich um Informationen hinsichtlich eingegangener Forderungen und vorhandener Aktiven zu bemühen hat (BGE 128 V 15 E. 3c S. 19; Urteil 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.2).

Ebenfalls kann anlässlich von Gläubigerversammlungen bereits feststehen, dass die Schadenersatz- forderung ungedeckt bleibt (Urteil 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1). Die Ausgleichskasse ist daher grundsätzlich zur Teilnahme verpflichtet oder hat zumindest Einsicht ins Protokoll zu nehmen (BGE 126 V 450) und gegebenenfalls die für den Erlass einer Schadenersatzverfügung notwendigen Abklärungen zu treffen. Dabei können jedoch grundsätzlich nur Äusserungen der Konkursverwaltung oder des Sachwalters nicht jedoch Angaben Dritter über den Verlust fristauslösende Wirkung zukom- men (BGE 116 II 158 E. 4b S. 162); vgl. E 2.1.2

Präzisierung zu den Äusserungen des Konkursamtes

Äusserungen des Konkursamtes setzen die relative zweijährigen Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG aus Gründen der Rechtssicherheit nur dann in Gang, wenn es sich klar und unmissverständlich dazu äussert, in welchem Umfang Zweitklassgläubiger zu Verlust kommen. Zur Auslösung des Fris- tenlaufs genügt es nicht, wenn gewisse Aussagen im Zirkularschreiben des Konkursamtes darauf hindeuten, dass auch Zweitklassgläubiger zu Verlust kommen werden (E 2.2.1 und 2.2.2).

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