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4. Oktober 2011

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV- Beitragsrecht

Auswahl des BSV – Nr. 33

Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG; Art 52 Abs. 1 AHVG; Vorbehältlich einer im Einzelfall konkret angedrohten reformatio in peius (Art. 61 lit. d ATSG) ist als Streitwert im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG je- ner Betrag zu betrachten, der aufgrund der im Laufe des Beschwerdeverfah- rens modifizierten Anträge unter den Parteien zuletzt noch umstritten geblie- ben ist (E. 1.4-1.6)

Urteil vom 7. Juni 2011 i.S. M. (9C_125/2011)

Streitigkeiten aus Art. 52 ATSG (Arbeitgeberhaftung) haben gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung (BGE 137 V 51) staatshaftungsrechtlichen Charakter und fallen unter Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG.

Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Eintretensfrage, ob die Streitwertgrenze von Fr. 30‘000.00 erreicht ist (E. 1.2).

Vorliegend hatte der Streitwert im kantonalen Gerichtsverfahren zunächst rund Fr. 38‘200.00 betra- gen. Im Rahmen der Vernehmlassung hatte sich die Beschwerdegegnerin bereit erklärt, die streitige Schadenersatzverpflichtung auf rund Fr. 27‘600.00 zu reduzieren (E. 1.3).

Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG bestimmt sich der Streitwert bei Beschwerden gegen Endentscheide

„nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren“. Dabei sind die von den Parteien vorgenommenen Abänderungen von Ansprüchen, welche in deren freien Verfügungsbefugnis liegen, mit einzubeziehen. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen Zinsen, Gerichtskosten und Parteient- schädigungen (Nebenrechte gem. Art. 51 Abs. 3 BGG) (E. 1.4).

Nach Art. 61 lit. d ATSG ist das kantonale Versicherungsgericht an die Begehren der Parteien nicht gebunden, da es einen Entscheid zugunsten oder zuungunsten einer Partei abändern kann, unter vorheriger Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie der Möglichkeit des Beschwerderückzuges.

Der Streitwert, welcher sich danach richtet, was unter den Parteien im letztmöglichen Zeitpunkt um- stritten geblieben ist – die kantonale Verfahrensordnung kann die Modifizierung des Rechtsbegehrens noch erlauben – kann nur dann (erneut) verändert werden, wenn die Vorinstanz in casu konkret eine reformatio in peius in Aussicht gestellt und dem Beschwerdeführer gemäss Art. 61 lit. d ATSG ange- kündigt hätte (E. 1.6). Dies war vorliegend nicht der Fall, weshalb auf die Beschwerde mangels Errei-

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Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht – Auswahl des BSV

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chen des notwendigen Streitwertes sowie mangels Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Be- deutung nicht eingetreten wurde.

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