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Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL Bereich Beiträge AHV/IV/EO

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10. September 2014

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV- Beitragsrecht

Auswahl des BSV – Nr. 46

Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG; Art. 17 und Art. 23 AHVV; Art. 18 Abs. 2 DBG; Beitrags- pflicht auf Mieterträgen von sich im Geschäftsvermögen befindenden Liegenschaften.

Mieterträge aus Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, unterliegen kraft dieses Umstandes als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der AHV-Beitragspflicht, so- fern bei Geschäftsaufgabe keine Überführung ins Privatvermögen stattfindet. Der Betroffene gilt in der Folge AHV-rechtlich als Selbstständigerwerbender, selbst wenn er die Geschäftstä- tigkeit nicht selber fortsetzt (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 4.2).

Urteil vom 27. Juni 2014 (9C_897/2013) BGE 140 V 241

A. vermietet seinem Sohn B. seit 1998 die Bäckerei-Konditorei in der Liegenschaft C., dessen Ge- schäft er zuvor selber betrieben hatte und nun durch den Sohn weitergeführt wird. Streitig ist, ob die Liegenschaft zum Geschäftsvermögen gehört und die Mieterträge AHV-rechtlich somit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit darstellen.

Das Bundesgericht führt in seinem Entscheid aus, dass Art. 17 AHVV die AHV-beitragsrechtliche Um- schreibung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit derjenigen des Steuerrechts an- gleicht. Soweit das AHVG und die AHVV keine abweichende Regelung enthalten, unterliegen grund- sätzlich alle steuerbaren Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch der Beitragspflicht. So gelten nach Art. 17 AHVV Kapital- und Überführungsgewinne im Sinne des Bundessteuerrechts als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit. Aufgrund des Prinzips der Parallelität der Verabga- bung von Vermögensgewinn und Vermögensertrag wird der vor der Überführung erzielte Mietertrag aus Liegenschaften beitragsrechtlich gleich behandelt wie der Überführungsgewinn. Nicht unter den Begriff der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des persönlichen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Andererseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-) Betrieben, Einkommen aus selbstständiger Erwerbs- tätigkeit dar, wenn sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (Erw. 2.1).

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Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht – Auswahl des BSV

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Das Bundesgericht hält weiter fest, dass die Steuermeldung mit Bezug auf den Vermögensertrag kei- ne zuverlässige Grundlage für die AHV-Beitragsfestsetzung ist, weshalb die Qualifikation als beitrags- freier Kapitalertrag auf Privatvermögen oder beitragspflichtiges Einkommen aus Geschäftsvermögen im Beitragsfestsetzungsverfahren erfolgen muss (Erw. 2.2).

Fragen der beitragsrechtlichen Qualifikation entscheiden sich nach konkreten wirtschaftlichen Gege- benheiten. Liegenschaften sind Alternativgüter, das heisst, sie können sowohl zum Geschäfts- wie zum Privatvermögen gehören. Das Bundesgericht erklärt weiter, dass bei einem Steuerpflichtigen, der anlässlich der Geschäftsaufgabe mit den Steuerbehörden nicht über die stillen Reserven auf seinen zum Geschäftsvermögen gehörenden Liegenschaften abgerechnet hat, grundsätzlich davon auszu- gehen ist, dass die Liegenschaften im Geschäftsvermögen verblieben sind; durch blossen Zeitablauf gehen diese nicht ins Privatvermögen über (Erw. 4.2).

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass mit Blick auf die Steuer- und AHV-rechtliche Parallelität sowie aus veranlagungspraktischen Gründen für den Beitragsbereich der AHV das Gleiche zu gelten hat. Vorliegend zu beurteilen war der Fall eines aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Alterspensi- onärs, der sich mit der Vermietung seiner Liegenschaft einen Teil seines Lebensunterhalts verdient.

Hat sich dieser steuerrechtlich für die Möglichkeit der Aufschiebung der Überführung entschieden, gilt diese Wahl mit Blick auf den Grundsatz der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität sowie aus durch- führungstechnischen Gründen auch mit Bezug auf Belange des AHV-Rechts. In concreto besteht da- her kein Raum für ein Abgehen von der erfolgten Eigendeklaration, solange eine Überführung ins Privatvermögen rechtlich nicht stattgefunden hat. Eine Privatentnahme, d.h. die Umwandlung von Geschäftsvermögen in Privatvermögen, ist grundsätzlich nicht von den dargelegten abgaberechtlichen Folgen zu trennen. Gleich wie die Steuer auf dem Kapitalgewinn kann auch die AHV- Beitragserhebung auf dem Kapitalgewinn aufgeschoben werden. Hingegen bleiben die laufenden Erträge aus den sich nach wie vor rechtlich im Geschäftsvermögen befindlichen Liegenschaften AHV- beitragspflichtig. Das Bundesgericht heisst deshalb die Beschwerde gut (Erw. 4.2).

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