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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL Bereich Beiträge AHV/IV/EO

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Tel. +41 58 464 73 37, Fax +41 58 464 15 88 www.bsv.admin.ch

23. Juni 2014

Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV- Beitragsrecht

Auswahl des BSV – Nr. 44

Art. 13 Abs. 2 Bst. f der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (gültig gewesen bis 31. März 2012); Art.

11 Abs. 3 Bst. e und Art. 5 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Die in der Schweiz wohnhafte, nichterwerbstätige Ehefrau, deren Ehemann in Frankreich arbei- tet und wohnt, ist der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ob- ligatorisch unterstellt. Die Anwendung des am Wohnort geltenden Rechts ist mit dem Gemein- schaftsrecht vereinbar (E. 8.1). Beiträge, die der Ehemann in Frankreich bezahlt, können nicht schweizerischen Beiträgen nach Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG gleichgesetzt werden (E. 9).

Urteil vom 3. April 2014 i.S. (9C_593/2013) BGE 140 V 98

C, schweizerische und englisch Staatsangehörige, ist mit ihren beiden Kindern seit dem 18. August 2011 in der Schweiz wohnhaft und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Ihr Ehemann, ebenfalls Schwei- zer Staatsangehöriger, wohnt und arbeitet in Frankreich, dies für einen französischen Arbeitgeber. Die kantonale Ausgleichskasse des Kantons Waadt hat C als Nichterwerbstätige angeschlossen und die persönlichen Beiträge für den Zeitraum vom 1. September 2011 bis 31. Dezember 2011 und denjeni- gen vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2012 auf der Basis des ehelichen Vermögens und des Einkommen des Ehemannes berechnet. Sowohl die bei der Ausgleichskasse erhobene Einsprache als auch die beim kantonalen Gericht eingereichte Beschwerde wurden abgewiesen. C hat beim Bun- desgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie eine subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde erhoben.

Streitig ist im Wesentlichen die Frage der Versicherungsunterstellung der Beschwerdeführerin in der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für die Jahre 2011 und 2012. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin in Frankreich arbeitet und wohnt, kommt nicht nur Schweizer Recht, sondern auch die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (nachfolgend Vo 1408/71) für die Zeitdauer vom 1. September bis 31. Dezember 2011 und die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (nachfolgend Vo 883/2004) für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2013 (Erw. 5.1 und 5.2) zur Anwendung.

Das Bundesgericht ist dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach diese im Sinne von Art. 2 Abs.

1 Vo 1408/71 als Arbeitnehmerin gelte, nicht gefolgt. Die Beschwerdeführerin als Ehefrau eines Schweizers, der in Frankreich unselbstständig erwerbend ist, gilt als Familienangehörige eines Arbeit-

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Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV-Beitragsrecht – Auswahl des BSV

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nehmers, auf welchen die Gesetzgebung eines EU-Staates Anwendung findet und fällt damit in den persönlichen Anwendungsbereich der Vo 1408/71 (Erw. 5.3). Als schweizerische und englische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, deren Ehemann in Frankreich arbeitet und wohnt, fällt die Beschwerdeführerin ebenfalls in den persönlichen Anwendungsbereich der Vo 882/2004 (Erw.

5.4).

In Übereinstimmung mit dem kantonalen Gericht bestätigt das Bundesgericht, dass das Erwerbsorts- prinzip (lex loci laboris) gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. a Vo 1408/71 und Art. 11 Abs. 3 lit. a Vo 883/2004 für die Frage der Versicherungsunterstellung der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung gelangt.

Es gilt vielmehr die Gesetzgebung desjenigen Mitgliedstaates, in dessen Gebiet die Beschwerdeführe- rin wohnt (Art. 13 Abs. 2 Bst. f Vo 1408/71 und Art. 11 Abs. 3 Bst. e Vo 883/2004).

Die Vo 1408/71 und die Vo 883/2004 sehen nicht vor, dass auf den erwerbstätigen Arbeitnehmer und seine nicht im selben Mitgliedstaat wohnhaften nicht erwerbstätigen Familienmitglieder die gleiche Gesetzgebung anzuwenden ist. Die Beschwerdeführerin kann überdies zu ihren Gunsten auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass sie über ihren Ehemann in Frankreich krankenversichert und von der schweizerischen Krankenversicherungspflicht befreit ist. Es verhält sich vielmehr so, dass das Ge- meinschaftsrecht in bestimmten Fällen erlaubt, dass von der Einheit der anwendbaren Gesetzgebung abgewichen und die Sozialversicherungszweige, die in seinen Anwendungsbereich fallen, unter- schiedlich behandelt werden. Mit der Ausnahmeregelung wird bezweckt, unnötige Doppelversicherun- gen zu verhindern. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass sie in Frankreich über einen der Schweizer Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gleichwertigen Versiche- rungsschutz verfügt und deshalb doppeltversichert wäre (Erw. 8).

Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG sieht vor, dass die Beiträge des nichterwerbstätigen Ehegatten als bezahlt gelten, wenn der andere Ehegatte erwerbstätig ist und Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages entrichtet. Das in Art. 5 Bst. b Vo 883/2004 verankerte Gleichstellungsprinzip erlaubt es nicht, vom Ehemann der Beschwerdeführerin in Frankreich entrichtete Beiträge schweizeri- schen Sozialversicherungsbeiträgen gleichzustellen und die Beschwerdeführerin auf diese Weise von der Beitragspflicht gestützt auf den vorgenannten Art. 3 zu befreien (Art. 9.1 – 9.3).

Das Bundesgericht heisst auch diejenige Rüge der Beschwerdeführerin, wonach ihre Versicherung in der Schweizer Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung eine unzumutbare Doppelbelastung gemäss Art. 1a Abs. 2 Bst. 2 AHVG darstelle, nicht gut. Es wird dabei auf die Ausführungen der Vor- instanz verwiesen, welche zu Recht darauf hingewiesen hat, dass es um die Beitragspflicht der Be- schwerdeführerin und nicht ihres Ehemannes gehe. Die Beschwerdeführerin ist den Nachweise schuldig geblieben, im französischen Sozialversicherungssystem für die Risiken Alter, Hinterlassen- schaft und Invalidität versichert zu sein und Beiträge zu leisten. Es ist zutreffend, dass das Einkom- men des Ehemannes der Beschwerdeführerin sowohl als Berechnungsgrundlage für die ausländische als auch für die schweizerische Versicherung (diesfalls zur Hälfte) dient. Die entsprechenden Beiträge der beiden Ehegatten werden aber jedem von ihnen Anspruch auf Rentenleistungen geben; betref- fend den Ehemann gegenüber der ausländischen Sozialversicherung, in Bezug auf die Beschwerde- führerin gegenüber der schweizerischen (Erw. 9.4).

Gestützt auf die vorangehenden Ausführungen wird die Beschwerde abgewiesen (Erw. 10).

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