• Keine Ergebnisse gefunden

Geschäftsordnung der Schulleitungskonferenz Primarstufe Kanton Basel-Landschaft

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Geschäftsordnung der Schulleitungskonferenz Primarstufe Kanton Basel-Landschaft"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

1

Geschäftsordnung der Schulleitungskonferenz Primarstufe Kanton Basel-Landschaft

Die Schulleitungskonferenz der Primarstufe des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 66 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung vom 13. Mai 2003 für den Kindergarten und die Primarschule (SGS 641.11), beschliesst:

1. Begriff

Die Schulleitungen der Primarstufe sowie die Schulleitungen der Sonderschuleinrichtungen (Gastrecht) bilden eine Schulleitungskonferenz.

2. Aufgaben

Die Schulleitungskonferenz hat folgende Aufgaben:

a. Sie fördert die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch unter den Schulleitungen des Kantons Basel-Landschaft und unterstützt den Austausch innerhalb der Sekundarschulkreise.

b. Sie koordiniert zusammen mit dem Amt für Volksschulen die schulübergreifenden Geschäfte.

c. Sie wirkt bei der Schulentwicklung des Kantons Basel-Landschaft im Volksschulbereich mit.

d. Sie nimmt zuhanden der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu allen, die Primarschule betreffenden Erlassen Stellung.

e. Sie dient der Orientierung der Schulleitungen über geplante und laufende Aktivitäten.

f. Sie pflegt Kontakt zu anderen Konferenzen im Bildungsbereich des Kantons Basel-Landschaft (insbes. SLK Sekundarstufe, SLK Musikschule, SLK Sonderschuleinrichtungen, Amtliche Kantonalkonferenz AKK).

3. Vorstand

a. Der Vorstand besteht aus sieben Schulleiterinnen oder Schulleitern der Primarstufe; jedes Mitglied vertritt einen Sekundarschulkreis.

b. Die Sekundarschulkreise schlagen je ein Mitglied aus ihrem Kreis der Schulleitungskonferenz zur Wahl vor. Es wird darauf geachtet, dass grosse und kleine Schulen im Vorstand vertreten sind.

c. Die Schulleitungskonferenz wählt die Vorstandsmitglieder mit einfachem Mehr aller anwesenden Schulleiterinnen und Schulleiter auf eine Amtsperiode von vier Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.

d. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

e. Der Vorstand wählt das Präsidium aus maximal drei seiner Mitglieder. Das Präsidium kann aus einem Co-Präsidium bestehen oder aus einem Präsidium mit Vize-Präsidium.

f. Der Vorstand kann über die Einführung einer Administrativen Entlastung entscheiden.

(2)

2 3.1. Aufgaben Vorstand

Die Mitglieder des Vorstands

a. Verteilen die anfallenden Aufgaben und Geschäfte der Schulleitungskonferenz.

b. Teilen die kantonalen Ressourcen auf die Vorstandsmitglieder auf, entsprechend ihren Aufgaben und Aufträgen.

c. Vertreten die Schulleitungskonferenz in den zugeteilten Arbeitsgruppen.

d. Legen Unterlagen ihrer Geschäfte in der Datenbank ab.

e. Nehmen regelmässig an den 8 – 9 Vorstandssitzungen teil und informieren über die eigenen Geschäfte.

f. Stellen sicher, dass die Voraussetzungen zur operativen Umsetzung des Bildungsauftrags auf der Ebene der Schulleitungen gegeben sind.

g. Erstellen die Agenda und Themen für die Schulleitungskonferenz.

h. Vertreten die Anliegen der Schulleitungen ihres Sekundarschulkreises im Vorstand.

i. Berufen die Treffen in den Sekundarschulkreisen ein und leiten diese.

3.2. Das Präsidium

a. Entscheidet, ob es sich als Co-Präsidium oder als Präsidium mit Vize-Präsidium organisiert.

b. Hat die Aufsicht über den Vorstand.

c. Teilt die präsidialen Aufgaben unter sich auf.

d. Ist verantwortlich für die Organisation, Durchführung und Leitung der vier kantonalen Schulleitungskonferenzen pro Jahr.

e. Ist Ansprechpartner für die Schulleitungskonferenz und vertritt diese.

f. Koordiniert die laufenden Geschäfte und erstellt die Agenda für die Schulleitungskonferenz.

g. Erstellt die Agenda für den Vorstand und beruft die Vorstandssitzungen ein.

h. Nimmt Anträge und Erlasse der BKSD entgegen und organisiert die Stellungnahmen für die Schulleitungskonferenz.

i. Leitet Stellungnahmen und Anträge der Schulleitungskonferenz an die bezeichnete Stelle weiter und verfolgt die weitere Behandlung dieser Geschäfte.

j. Stellt den Kontakt zu den verschiedenen Stellen und Ansprechpartnern sicher und pflegt diesen.

k. Nimmt an den Sitzungen des BKSD und des Präsidialausschusses (PAS) teil und leitet die Informationen weiter.

l. Koordiniert die laufenden Geschäfte der Schulleitungskonferenz.

m. Ist verantwortlich, dass das Protokoll verfasst und die Datenablage betreut wird.

n. Führt das Sekretariat.

4. Einberufung kantonale Schulleitungskonferenz

a. Die kantonale Schulleitungskonferenz findet viermal jährlich statt. Die Daten sind spätestens ein Jahr im Voraus bekannt.

b. Bei dringenden Geschäften kann der Vorstand zusätzliche Konferenzen einberufen.

c. Zusätzliche Konferenzen können auch einberufen werden durch das Amt für Volksschulen oder auf Begehren von mindestens 8 Schulleitungen.

d. Die Einladung mit Traktandenliste wird mindestens eine Woche vor der Konferenz an eine E- Mailadresse pro Schulleitung verschickt.

(3)

3 5. Teilnahme

a. Die Teilnahme ist für die Schulleitungen der Primarstufe der öffentlichen Schulen im Kanton Basel-Landschaft obligatorisch. Jede Schule ist mit mindestens einem Schulleitungsmitglied vertreten.

b. Abmeldungen sind vorgängig an das Präsidium zu richten.

6. Stimm- und Wahlrecht

Alle teilnehmenden Schulleiterinnen und Schulleiter der Primarstufe der öffentlichen Schulen im Kanton Basel-Landschaft sind stimm- und wahlberechtigt.

7. Beschlussfähigkeit

a. Beschlüsse der Schulleitungskonferenz werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberechtigten gefasst.

b. Anträge und Stellungnahmen für die Schulleitungskonferenz werden bis spätestens eine Woche vor der Konferenz allen Mitgliedern zugestellt.

c. Anträge, die im Laufe einer Konferenz formuliert werden, können durch einfaches Mehr an den Vorstand zur weiteren Bearbeitung überwiesen werden.

d. Auf einen Rückkommensantrag wird eingetreten, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten zustimmen.

8. Protokollführung

Das Präsidium ist verantwortlich für das Führen des Protokolls und kann es an ein Vorstandsmitglied oder an eine Protokollführung delegieren.

9. Aufhebung bisheriges Recht

Die Geschäftsordnung der Schulleitungskonferenz Primarstufe vom 12. November 2014 wird aufgehoben.

10. Änderungen

Änderungen dieser Geschäftsordnung bedürfen eines Beschlusses der kantonalen Schulleitungskonferenz sowie der Genehmigung durch den Präsidialausschuss der Schulleitungskonferenzen.

11. Inkrafttreten

Beschlossen von der Schulleitungskonferenz BL Primarstufe am 26.05.2021.

Genehmigt vom Präsidialausschuss am 01.12.2021.

Diese Geschäftsordnung tritt in Kraft am 01.01.2022.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Der Regierungsrat ist bereit, die beiden Motionen mit gleicher Intention von Jürg Wiedmann (2015-312) und von Florence Brenzikofer (2015-311) als Postulat entgegenzunehmen, gleich

Der Regierungsrat ist bereit, die beiden Motionen mit gleicher Intention von Jürg Wiedmann (2015-312) und von Florence Brenzikofer (2015-311) als Postulat entgegenzunehmen - gleich

Aufgrund der Komplexität und der weitreichenden Folgen der Erarbeitung eines Staatsbeitragsgesetzes aber auch wegen der hierfür notwendigen Ressourcen, hat sich der

Der Regierungsrat hat schon vor längerem – zuletzt in den Vorarbeiten zum Projekt zur Stärkung der finanziellen Steuerung – Teilrevision der Kantonsverfassung und Totalrevision

Darin wird die Regierung des Kantons Basel-Landschaft aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den umliegenden Kantonen und dem benachbarten Ausland

Mit der Motion soll die Gesetzgebung dahingehend ergänzt werden, dass nicht nur in der Ge- meinde stimmberechtigte Personen in Gemeindebehörden wählbar sind, sondern alle im Kan-

Dank der erfolgreichen politischen Arbeit, welche auch Landrätinnen und Landräte geleistet haben, wurden die Eidgenössischen Parlamentarierinnen und Parlamentarier für die

Der Lehrplan Volksschule Basel-Landschaft wurde für die Primarstufe auf das Schuljahr 2015/16 beschlossen, die Primarschulen sind bereit, mit der Umsetzung zu beginnen.. Für