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Kanton Basel-Landschaft

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Stellungnahme

Landeskanzlei

Kanton Basel-Landschaft

Liestal, 31.08.2015, anb

Landratssitzung vom 05./12./19. November 2015; Traktandum 153 Vorstoss Nr. 2015-257

Titel: Corporate Governance Regeln für Beitrags- resp. Subventionsempfänger 1. Antrag

Vorstoss entgegennehmen und zur Abschreibung beantragen Vorstoss ablehnen

x Motion als Postulat entgegennehmen

Motion als Postulat entgegennehmen und zur Abschreibung beantragen

Parlamentarische Initiative wird zur Überweisung empfohlen / nicht empfohlen.

2. Begründung

Der Regierungsrat hat schon vor längerem, zuletzt in den Vorarbeiten zur geplanten Landratsvorlage betreffend „Stärkung der finanziellen Steuerung – Teilrevision der Kantonsverfassung und Totalrevision Finanzhaushaltsgesetz“ (FHG, SGS 310), Handlungsbedarf bei den rechtlichen Grundlagen des Staatsbeitragswesens festgestellt.

Aufgrund der Komplexität und der weitreichenden Folgen der Erarbeitung eines Staatsbeitragsgesetzes aber auch wegen der hierfür notwendigen Ressourcen, hat sich der Regierungsrat entschieden, diese Arbeiten erst im Anschluss an die Totalrevision des Finanzhaushaltsgesetzes vorzunehmen. Die Erarbeitung eines Staatsbeitragsgesetzes soll in einer späteren Phase in einem separaten Projekt in Angriff genommen werden. So rasch als möglich soll jedoch das Staatsbeitragscontrolling gestärkt werden. Dies zunächst auf der Basis des geltenden FHG, später gemäss neuem FHG und dann aufgrund eines separaten Staatsbeitragsgesetzes.

Ziel eines neuen Staatsbeitragsgesetzes ist eine regelmässige und methodische Bewirtschaftung des Transferaufwands. Es geht diesbezüglich vor allem darum, die Berechtigungen zur Vergabe von Mitteln im Rahmen des Transferaufwands sowie das Controlling dieses Bereiches zu definieren. Natürlich sind auch die vom Motionär genannten Aspekte bezüglich Führung, Kontrolle, Einsichtsrechte, Kündbarkeit, Aufsicht und Verantwortlichkeiten von Beitragsleistern und Beitragsempfängern bei der Erarbeitung eines Staatsbeitragsgesetzes als zentrale Elemente zu berücksichtigen.

Der Regierungsrat ist bereit, das Anliegen im Zuge der Arbeiten zum Staatsbeitragsgesetz zu prüfen. Er beantragt deshalb, den eingereichten Vorstoss als Postulat zu überweisen.

Referenzen

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