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Der Verkehrsanwalt (DV) Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DeutschenAnwaltVerelns

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Academic year: 2022

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Der Verkehrsanwalt (DV) 03. 202

Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DeutschenAnwaltVerelns

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In dieser Ausgabe:

Schadensersatzpflicht der Kfz-Werkstatt bei Beschädigung von Kundenfahrzeugen aufgrund von Unwetterereigmssen

1231 Interview: Gespräch mit RAin Heike Becker

1291 OLG Stuttgart:

Keine Aktivlegiti- mation bei Abtre- tungsverbot in AKB

1431 AG Berlin-Mitte: Er- stattung von Miet- wagenkosten wäh- rend der Urlaubszeit

1581 AG Meldorf: Allein.

haftung bei Kreu-

zungsraumung als „unechter

Nachzügler"

e. fonsult ^ !k

Aktiengesellschaft Verkehrsanwaelte

FastLane

Deutscher Anwaltverein Arbeitsgemeinschaft

Verkehrsrecht

Verkehrsanwälte,

(2)

Nicht zuletzt durch die Tradition der Hanse lässt sich ein solcher Rad- oder Wandertag am Wipperfürther Marktplatz mit seinem gastronomischen Angebot wun- dervolt beenden.

Wipperfürth ist auf jeden FaLl eine Reise wert, was gerade in den Letzten Monaten der Corona-Pandemie viele Städ- ter entdeckt haben (www. tourismus. wipperfuerth. de).

Wipperfürth als Mittetzentrum in der Nähe zu Städten wie Köln, Düsseldorf und dem Ruhrgebiet ist aber auch ein interessanter Wohnort mitten im Grünen, in dem sich viele Menschen untereinander kennen und helfen.

Hier gibt es viele Verei'nstätigkeiten, sei es sportlich, kulturell oder sozial, in denen ich unter anderem auch und gerne mitwirke.

BERICHTE

Zur Frage der Schadensersatz- pfticht der Kfz-Werkstatt bei Beschädigung von Kundenfahr- zeugen aufgrund von Unwetter- ereignissen wie Hagel oder Starkregen

I. VORWORT

Am 14.,15. 7. 2021 kam es in einigen Gebieten Deutsch- Lands zu einem markanten Starkregenereignis, in des- sen Folge erhebliche Schäden durch Uberschwemmun- gen entstanden. Dabei wurden auch Kfz-Werkstätten und Autohäuser in einem bisher nicht bekannten Aus- maß betroffen. Für diese stellt sich nun die Frage, ob sie eine SchadensersatzpfLicht für Schäden an den auf dem Betriebsgelände befindlichen Kundenfahrzeuge trifft, für die dann der Betriebshaftpflichtversicherer zuständig wäre, oder ob die Kunden an den TeiLkasko- versicherer ihres Kraftfahrzeugs zu verweisen sind.

II. GRUNDSATZ

l. Obhutspflicht der Kfz-Werkstatt

Durch den AbschLuss des Reparaturvertrages zwischen dem Kunden und der Kfz-Werkstatt entsteht als Neben- Pflicht der Werkstatt i. S. d. § 241 Abs. 2 BGB die Ob- hutspfticht, das Kundenfahrzeug im Rahmen der Zu- mutbarkeit vor Schäden, mutwiLUgen Beschädigungen durch Dritte und Diebstahl zu schützen (vgL. MüKo-

BGB/frn5t, BGB § 280 Rn 106, BGH BB 1953, 956). Die Obhutspfh'cht endet mit Abholung des Fahrzeugs durch den Kunden, nach dem LG Köln, Urt. v. 23. 7. 1992 23 0 231/92 mit der Rückgabe des Fahrzeugschlüssels an den Kunden.

2. Anspruchsgrundlage

Die Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz- anspruch bei einem bestehenden Reparaturvertrag ist

§ 280 Abs. l BGB. Jedoch ist die Werkstatt nur dann zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn sie diese verträgliche NebenpfLicht schutdhaft verletzt. Zwar wird gemäß § 280 Abs. l S. 2 BGB das Vertretenmüs- sen des Schuldners vermutet. Der Schuldner, mithin der Inhaber der Kfz-Werkstatt, wird jedoch bei einem Unwetterereignis wie dem des 14., 15. 7. 2021 Um- stände darlegen können, die gegen das Vertretenmüs- sen bzw. Verschulden sprechen, nämlich vorrangig höhere Gewalt einwenden, die weder von ihm, dem Inhaber der Werkstatt, noch von Dritten in der Situa- tion der Werkstatt abwendbar waren. Besteht kein Reparaturvertrag, käme § 823 Abs. l BGB als An- spruchsgrundlage für den Schadensersatzanspruch in Betracht.'

3. Voraussetzungen

Gemäß § 280 Abs. l BGB ist der Gläubiger zum Scha- denersatz verpflichtet, wenn er eine Pflicht aus dem Schuldverhäl. tnis verletzt und der Schuldner diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Schadens- ersatzpfHcht setzt also neben der Pflichtverletzung der Werkstatt deren Verschulden voraus. Dies ist so- wohl. bei verträglichen Schadensersatzansprüchen un- ter Berücksichtigung des § 280 Abs. l BGB als auch bei deliktischen Schadensersatzansprüchen gemäß

§ 823 Abs. l BGB wegen der Verletzung der dort ge- nannten Rechtsgüter, Z. B. des Eigentums, der FaLL.2 Eine Gefährdungshaftung, die eine Schadensersatz- pflicht ohne Verschulden des PfLichtigen normiert, wie etwa in § 833 BGB, kommt bei den genannten Un- wetterereignissen nicht in Betracht.

Fahrlässig handelt gemäß 5 276 Abs. 2 BGB, wer „die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht Lässt". Ge- maß § 276 Abs. l BGB hat der Schuldner Vorsatz und FahrLässigkeit zu vertreten. Eine vorsätzliche Beschädi- gung dürfte in den genannten Sachverhalten nicht wei- ter relevant sein, daher beschränkt sich in diesen FäL- Len die Prüfung auf die Frage, ob die Kfz-Werkstatt eine Sorgfaltspfticht- bzw. ObhutspfLicht fahrlässig ver- letzt hat.

FahrLässigkeit'setzt ein gewisses Maß der Vorherseh- barkeit voraus (vgl. BGHZ 39, 281, 285). Diese be- zieht sich auf den Haftungstatbestand, es genügt

Wobei es für die Obhutspflicht nicht darauf ankommt, ob der Reparaturvertrag wirksam abgeschlossen wurde oder nicht, vgl.

BGH BB 1953, 956.

Siehe Fn l.

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eine aLLgemeine bzw. objektive Vorhersehbarkeit des Eintritts des schädigenden Ereignisses und des we- sentlichen KausalverLaufs. FahrLassigkeit ist jedoch nur dann gegeben, wenn das schädigende Ereignis bzw. der Schaden-(erfolg) für den PfLichtigen mit zu- mutbaren Maßnahmen vermeidbar gewesen wäre (vgt.

BGHZ 39, 281, 285).

Zur Frage der fahrlässigen PfLkhtverLetzung als Ver- schulden kommt man jedoch erst, wenn man dem Kfz- Werkstattinhaber oder seinen Mitarbeitern eben eine SorgfattspfLichtverletzung bzw. eine Verletzung der Ob- hutspfticht vorwerfen kann. Mangelt es schon an der Nebenpftichtverletzung, ist die Frage des Verschuldens nicht relevant.

III. INHALT UND REICHWEITE DER OBHUTSPFLICHT

Welche Sicherungspflichten mit der Obhutspflichtje- weits konkret verbunden sind, lässt sich - soweit die Parteien darüber keine besonderen Vereinbarungen ge- troffen haben - nicht attgemein, sondern nur aufgrund der besonderen Umstände des EinzeLfatls beurteilen.

Was danach erforderlich ist, richtet sich nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (BGH NJW 1983, 113; Palandt/Sprau, BGB, 79. Aufl. 2020, § 631 Rn 19, jew. m. w. N. ).

Zur KLärung der Frage, wie weit die ObhutspfLicht der

Kfz-Werkstatt geht. Lohnt ein BLick in die einschlägige

Rechtsprechung zu Fällen, in denen Kundenfahrzeuge auf dem WerkstattgeLände beschädigt oder entwendet wurden.

l. Urteil des LG Saarbrücken vom 22.3. 2019 -

13 S 149/18 (NJOZ 2020, 24)

Das LG Saarbrücken hatte sich mit der Frage der Scha- densersatzpfticht einer Kfz-Werkstatt wegen der Be- schädigung eines Kundenfahrzeugs befasst, das auf dem frei zugänglichen Gelände der Werkstatt geparkt war. Dort wurde es durch Dritte mutwillig beschädigt.

Das LG Saarbrücken sah kein Verschulden der Werk- statt und stellte fest, dass die Werkstatt trotz dei'Ob- hutspfticht, die für das Fahrzeug besteht, nicht ver- pflichtet ist, dieses ununterbrochen zu überwachen oder in einer verschlossenen Halte abzustellen, wenn in der Hatte kein Platz mehr zur Verfügung steht. Das

Gericht stellte dort fest, dass es zwar geboten

sein könne, Fahrzeuge, die über Nacht auf dem Be- triebsgetände verbleiben, gegen Diebstaht oder mut-

withge Beschädigungen gesondert zu schützen (vgl.

BGHZ 209, 214). Das Abstellen von Fahrzeugen, die vor oder nach einem Werkstattaufenthalt in der Obhut der Werkstatt sind, auf einem Teil des BetriebsgeLän- des, der der Öffentlichkeit zugänglich ist, ist nach dem LG Saarbrücken jedenfalls dann grundsätzh'ch

nicht sorgfaLtswidrig, wenn der vorhandene abge-

schtossene Teil nicht ausreicht, alle Fahrzeuge unter- zubringen.

2. Urteil des OLG München vom 31. 1. 1995 -

13 U 4950/94 (zfs 1995, 458)

Das OLG München entschied, dass der Inhaber einer Kfz-Werkstatt, der nach den erkennbaren äußeren Ge- gebenheiten die in seine Obhut gegebenen Kraftfahr- zeuge nicht alle nachts in der Werkstatt aufbewahren kann, nicht verpflichtet ist, Kunden darauf hinzuwei- sen, dass die Fahrzeuge nachts verschlossen auf dem Betriebsgetände stehen. Das OLG München wies darauf

hin/ dass es Aufgabe des dortigen Klägers gewesen sei,

sich nach dem Absteltort des Fahrzeugs zu erkundigen,

wenn er sichergehen woLLte, dass das Fahrzeug nachts

nicht im Freien abgestellt blieb. Soweit der dortige

Kläger angeblich nach seinem Vortrag wertvolle Gegen-

stände im Kofferraum belassen hatte, traf ihn nach An- sieht des OLG München dadurch ein MitverschuLden an der Entstehung des Schadens.

3. Urteil des AG Nürnberg vom 28. 2. 2017 -

22 C 7850/16 (BeckRS 2017, 140317)

Wird ein Fahrzeug bei einer Kfz-Werkstatt in Reparatur gegeben und ist für den Fahrzeuginhaber erkennbar, dass das Fahrzeug auf einem frei zugänglichen Werks- getände abgestellt wird, so haftet der Werkstattinhaber auch dann nicht für eine nicht aufklärbare Beschädi- gung des Fahrzeugs, wenn das Fahrzeug aus PLatzgrün- den ordnungsgemäß auf der Straße geparkt war. Der Werkstatthof bietet nach Ansicht des LG Nürnberg in

dem entschiedenen FaLL keinen höheren Schutz gegen

Schadenseinwirkung durch Dritte und eine Obhuts-

pflichtverletzung liegt dann nicht vor. Das LG Nürnberg

stellte fest, dass die Obhutspfh'cht den Werkstattinha- ber dazu verpftichte^ die ihm anvertrauten Gegen- stände vor unzulässigen Einwirkungen Dritter zu be- wahren, der Werkstattinhaber aber nicht verpflichtet sei, den Kunden vor dem allgemeinen Lebensrisiko be- wahren.

4. Urteil des BGH vom 23. 9. 1982 - VII ZR 82/82 (NJW 1983, 113)

Der BGH verneinte eine Verletzung der Obhutspfh'cht des Werkstattinhabers, der ein Kundenfahrzeug nachts auf dem Betriebsgetände verschlossen abstellen Ließ.

Dort war es entwendet worden. Den Werkstattinhaber traf jedoch nach Ansicht des BGH schon keine VerLet- zung der Obhutspflicht allein wegen des Abstellens des Fahrzeugs auf dem verschlossenen Betriebsgetände. Da- mit schied auch eine Schadensersatzpflicht der Werk-

statt aus.

IV. ZWISCHENERGEBNIS

Betrachtet man die genannten Entscheidungen, so wird man als Zwischenergebnis festhalten können, dass die NebenpfUcht des Werkstattinhabers in Form der Ob- hutspfticht nicht weiter reichen kann als die des Fahr- zeugeigentümers. Das bloße Belassen eines Kunden-

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fahrzeugs auf dem FreigeLände der Werkstatt bei einem angekündigten Starkregenereigms kann unter Berück- sichtigung der oben genannten Entscheidungen nicht dazu führen, dass eine Obhutspftichtverletzung zu be- jähen wäre. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Aus- maß der Regenmengen und die Gefahr der erheblichen UberfLutung des ßetriebsgetändes objektiv nicht vor- hersehbar waren. Davon wird man bei dem besagten Unwetterereignis am 14., 15. 7. 2021 trotz einiger an- derstautender Stimmen von Meteorotogen wohl aus- zugehen haben.

Häufiger als die besagten Starkregenereignisse h-istori- sehen Ausmaßes sind spätestens seit 2016 die Hagel- ereignisse. Im Gegensatz zu einem Starkregenereignis wie am 14./15. 7. 2021 wird man hier eine gewisse kon- krete Vorhersehbarkeit der HageLunwetter und der da- mit einhergehenden Schäden annehmen können, Inso- weit wird man bei einem für den Ort der Werkstatt durch den Wetterbericht des Deutschen Wetterdienstes angekündigten und drohenden Hagelunwetter von der Kfz-Werkstatt erwarten können, dass sie das Kunden- fahrzeug rechtzeitig, soweit mögh'ch, in der überdach- ten Halle abstettt. Möglicherweise wird man auch noch das Aufspannen von SchutzpLanen über dem FreigeLän- de, soweit technisch umsetzbar, verlangen können.

Bietet die Hatte jedoch keinen Platz mehr und existie- ren derartige SchutzpLanen über dem Freigelände nicht, so wird man aLLenfaLLs einen Hinweis des Werkstatt- Inhabers verlangen können, dass das Fahrzeug auf dem FreigeLände steht und es dort zu Schaden durch den (im Beispiel genannten) HageL nehmen kann. Ein Kun- de, der sein Fahrzeug in Kenntnis dieser Umstände bei angesagtem Hagetunwetter dennoch auf dem Werk- stattgetände absteLLt, kann die Kfz-Werkstatt bei ein-

.getretenem Schaden durch HageL ganz sicher nicht zur Verantwortung ziehen. Eine Sorgfattspflichtvertetzung wird bei erteiltem Hinweis in einem solchen Fall nicht zu bejahen sein.

Die Schadensersatzpflicht scheitert daher bei den ge- nannten Starkregenerei'gnissen schon daran, dass der Kfz-Werkstatt ke-ine Verletzung von SorgfaLtspftichten bzw. der ObhutspfUcht zur Last getegt werden kann, wenn die Kundenfahrzeuge schlicht auf dem Betriebs- getände oder in der Werkstatthatte standen. Denn der Werkstatt kann keine Verletzung der SorgfattspfUchten unterstellt werden. Es ist die für ein^ Kfz-Werkstatt ty- pische SorgfaLtspfLicht zu verlangen. Eine Garantiehaf- tung, wonach die Kfz-Werkstatt für alte erdenklichen Schäden an einem Kundenfahrzeug haften müsste, be- steht nicht. Wie das AG Nürnberg (a. a. O. )3 es aus- drückt, muss der Kfz-Werkstattinhaber den Kunden nicht vor dem allgemeinen Lebensrisiko bewahren.

Dass auf dem Betriebsgelande Kundenfahrzeuge ste- hen, die noch zu reparieren sind, ist absolut üblich und nicht pfh'chtwidrig.

Ohnehin würde eine SchadensersatzpfLicht der Kfz- Werkstatt daran scheitern, dass der Werkstatt kein FahrLässigkeitsvorwurf gemacht werden kann. Aus- gehend von der Prüfungsreihenfolge der Anspruchs- grundlage des § 280 Abs. l BGB kommt man an sich nicht mehr zur Frage des Verschuldens, da schon

keine ObhutspfLichtverLetzung vorliegt und es damit an einer Verletzung einer Pflicht aus dem SchuLd- Verhältnis mangelt. § 823 Abs. l BGB setzt insoweit kein Schui-dverhättnis voraus, sondern stellt auf die fahrtässige oder vorsätzliche Verletzung der dort ge- nannten Rechtsgüter durch den Schädiger ab. Da die FahrLässigkeit eine gewisse Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts voraussetzt, scheitert jede Scha- densersatzpflicht der Werkstatt jedoch Letztlich auch am fehlenden Verschulden.

Die Vielzahl von Schäden in der Bundesrepublik auf- grund des Unwetterereignisses am 14., 15. 7. 2021 Lässt einen gewissen Rückschtuss darauf zu, dass für die ver- antwortlichen SteLLen der Gemeinden das Ausmaß der Regenmengen und die damit einhergehenden Uberftu- tungen nicht, auch nicht annährend, vorhersehbar wa- ren, obwohl einige Meteorologen dieses Ausmaß sehr wohl vorhergesehen haben woLLen. Die Vorhersehbar- keit dürfte nach überwiegender Ansicht nicht zu beja- hen sein. Denn auch das Land und die Gemeinden hat- ten nach bisherigen Informationen das konkrete Ausmaß wohl nicht vorhergesehen.

Auch wenn ein Unwetter wie das am 14., 15. 7. 2021 mithitfe des Wetterberichts möglicherweise vorherseh- bar ist, müsste der mögliche Schaden am Fahrzeug ver- meidbar gewesen sein. Das heißt, für die Kfz-Werkstatt und für ihre Mitarbeiter müsste im Rahmen des Zumut- baren der Schaden am Kundenfahrzeug abwendbar ge- wesen sein. Maßnahmen wie das Abstellen der Fahr- zeuge in der verschlossenen Hatte oder das Aufspannen von Schutzptanen waren jedoch bei dem Starkregen- ereignis am 14./15. 7. 2021 nicht geeignet, die Schäden an den Kundenfahrzeugen zu verhindern. Zumeist kam das Wasser nicht nur von oben, sondern wurde auf- grund der überfüLLten Abftussrohre aus der Kanah'sation hochgedrückt. Auch der vorherige Einbau von Rückhal- teklappen war hier sicher nicht mehr geeignet, die enormen Wassermassen abzuwenden. Ebenso wenig war dies durch schnelles Absichern des BetriebsgeLändes mit Sandsäcken mögh'ch, da die Wassermassen teit- weise meterhoch standen. Die Verbringung auf höher gelegenes Gelände wird in den meisten Fällen gar nicht realisierbar bzw. durchführbar gewesen sein. Die mei's- ten Kundenfahrzeuge werden entweder nicht fahrbereit gewesen sein, AbschLeppfahrzeug werden in der Reget nicht in ausreichender Anzahl vorhanden gewesen sein, des Weiteren dürfte es an ausreichender Anzahl von Mitarbeitern gefehlt haben, die den Transport in der Kürze der Zeit hätten durchführen können. Der Kfz- Werkstatt wird man auch nicht zumuten können, das Betriebsgelände überschwemmungsskher e'inzurichten, wenn das Betriebsgelände nicht in Uberschwemmungs- gebiet liegt, oder aLLe Kundenfahrzeuge und zu repa- rierende oder zu lackierende ErsatzteiLe der Kunden in höhergeLegenes Gelände zu verbringen. Ein solches Ge- Lande wird zum einen nicht vorhanden gewesen sein, zum anderen dürfte dies in den meisten Kfz-Werkstät- ten nicht mit zumutbaren Mitteln in der Kürze der Zeit darstettbar gewesen sein.

BeckRS 2017, 140317.

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V. FAZIT

Eine Schadensersatzpflicht der Kfz-Werkstatt für Schä-

den an Kundenfahrzeugen aufgrund des Unwettererei'g-

nlsses am 14./15. 7. 2021 entfällt. Die Schadensersatz- pflicht scheitert nach diesseits dargestellter Ansicht

bereits an der fehlenden Verletzung der Obhutspfticht als Nebenpfticht aus dem Reparaturvertrag, im Übrigen, auch soweit sich der Schadensersatzanspruch nach

§ 823 Abs. l BGB richtet, am fehlenden Verschulden, da das Ausmaß und der Umfang der Uberschwemmun-

gen und damit der Eintritt des Schadensereignisses

nicht vorhersehbar und jedenfalls nicht mit zumut-

baren Mitteln vermeidbar waren. Mangels objektiver Vorhersehbarkeit wird man auch nicht auf eine zu späte Reaktion und eine fehlende Vorbereitung der Kfz-Werk-

statt abstellen können. Die Schäden sind durch höhere

Gewalt entstanden, nicht durch pflichtwidriges VerhaL- ten der Kfz-Werkstätten. Damit scheidet jede Scha-

densersatzpflicht aus. Der Schaden wäre demnach über

die Teitkaskoversicherung des Kundenfahrzeugs zu re- gulieren. In der Teilkaskoversicherung besteht nach den Musterbedingungen des GDV4 für die ALLgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, AKB 2015, Stand 28. 5. 2021, Abschnitt 2. 2. 1. 3 Versicherungs- schütz für Schäden, die durch unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug durch Naturgewalten entstanden sind.

Naturgewatten sind Sturm, Hagel, Überschwemmung,

Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen oder Vulkan- ausbruch. Eingeschlossen sind dabei Schäden, die da-

durch verursacht werden, dass diese Naturgewalten Ge- genstände auf oder gegen das Fahrzeug werfen.

Voraussetzung für die Leistungspflicht des Teilkasko- versicherers ist, dass die Wassermassen unmitteLbar auf das Fahrzeug eingewirkt haben. Für Schäden an den Fahrzeugen, die erst entstanden sind, weit das Fahr- zeug durch überflutete Straßen gefahren wurde, soll le-

digtich die VoLtkaskoversicherung gelten, wobei hierzu

auf den HinweisbeschLuss des OLG Karlsruhe vom

28. 10. 2019 - 9 U 4/185 hinzuweisen ist. Danach greift der Versicherungsschutz in der TeiLkaskoversicherung nicht nur dann ein, wenn eine Überschwemmung ein stehendes oder geparktes Fahrzeug ergreift. Vielmehr

besteht Versicherungsschutz nach dem OLG Karlsruhe (a. a. O. ) auch dann, wenn ein Fahrzeug in einen über- schwemmten Bereich der Straße hineinfährt und dort

durch das stehende Wasser beschädigt wird. Unter Um- ständen ist eine etwaige Leistungskürzung bei grober

Fahrlässigkeit zu beachten, wenn das Befahren der überfluteten Straße vermeidbar war.'

VI. EXKURS: KANN DER ÜBERSCHWEMMUNGS- SCHADEN BEI EINEM HAFTPFLICHTSCHA- DEN DEM UNFALLVERURSACHER

ZUGERECHNET WERDEN?

Eine Vielzahl von Kundenfahrzeugen wird sich nur des- halb auf dem Gelände der Kfz-Werkstatt befunden ha-

ben, um dort nach einem Unfall, repariert zu werden.

Hier stellt sich die Frage, ob der Schaden durch das Un- wetterereignis dem Schädiger und damit dessen Ver-

sicherer zuzurechnen ist. Fest steht wohl, dass das Fahr-

zeug nicht auf dem Gelände der Werkstatt gestanden hätte, wäre es nicht durch den Unfall beschädigt wor- den. Damit wäre der Unfall noch äquivalent kausal für

den Eintritt des Schadens durch das Unwetter. Im Zivit-

recht sind durch die adäquate Kausah'tät diejenigen Kausalverläufe auszugrenzen, die dem Schädiger bit-

Ligerweise nicht mehr zugerechnet werden können.

Zwischen dem Verhalten des Schädigers, der Unfallver-

ursachung, und dem eingetretenen Schaden, dem Über-

schwemmungsschaden, muss mithin auch ein adäquater

Kausalzusammenhang bestehen, gänzlich unwahrschein-

Liche KausaLverLäufe begründen keine Haftung (vgL Pa- lanilt/Erüneberg, 79. Aufl. 2020, Vorb v. § 249 Rn 26).

Da nach oben Gesagtem davon auszugeben sein dürfte,

dass das Ausmaß und der Umfang des Unwetterereignis-

ses und damit der Schadenseintritt nicht vorhersehbar

waren, dürfte man wohl auch davon ausgehen, dass die-

ser KausaLverlauf mehr oder weniger unwahrscheinlich

war. Eine Zurechnung des Uberschwemmungsschadens

an einem durch einen Unfall beschädigten Kundenfahr- zeug, das auf dem Betriebsgelände einer Kfz-Werkstatt stand, die nicht in einem allgemeinen Uberschwem- mungsgebiet liegt, dürfte daher nach hier vertretener Ansicht abzulehnen sein. Dies kann man aber sicher auch anders sehen.

Rechtsanwatt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Mike Peter, Hagen

Neues zur Fortbildung:

Seminarherbst 2021 startet

Liebe Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft!

Freuen Sie sich auch wie wir darauf, endlich wieder

„normal" in einer Präsenzveranstaltung vor Ort dem Re- ferenten live zuzuhören und Fragen zu stellen? Sich in

den Pausen bei einem Kaffee und Snack mit Kollegin-

nen und Kollegen auszutauschen und Kontakte zu knüpfen? Der Sommer gab mit Restaurantbesuchen, Feiern und Veranstaltungen drinnen und draußen ein

bisschen Normalität zurück. Diesen neuen ALttag gilt es

auch in den kommenden Monaten zu bewahren und vielleicht sogar auszubauen.

Mit großer Hoffnung und Zuversicht starten wir in die- sen Tagen den Seminarherbst mit insgesamt 29 Semi- narveranstattungen in Präsenz und online. Wir hatten trotz Ungewisser Entwicklungen aktuell an der Durch-

führung der Präsenzveranstaltungen fest, halten jedoch

auch einen Plan B bereit, um Ihnen im Fall der Fälle

das Absolvieren Ihrer FAO-Pflichtfortbitdungsstunden

zu ermöglichen. Verlassen Sie sich auf uns!

Vgt. UnverbindLiche Bekanntgäbe des Gesamtverbandes der Deutschen Versichern n g swirtsc haft e. V. (GDV) zur fakuttativen Verwendung, Abrufbar unter http://www. gdv. de.

NVZ 2020,426.

VgL hierzu jedoch OLG Karlsruhe, a. a. 0., NVZ 2020, 426.

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