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Hohe Feiertage (Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und

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(1)

ñ

Kanton Zürich

Vol kswi rtschaftsd irektion

Amt für llirtschaft und Arbeit

Arbeitsbedingungen

Neumühlequai 10, 8090 Zürich Telefon +41(0)43 259 9l 00 Fax+41 (0)43 259 91 01 www.ai.zh.ch

An die

Stadt- und Gemeinderäte im Kanton Zürich

06. Januar 2O21

I

nformation des Arbeitsi nspektorates

bezü g I

ich Beschäftigung von Perso- nal

¡n

Verkaufsgeschäften an höchstens vier Sonntagen pro Jahr (Art. 19

Abs.6 des Arbeitsgesetzes, ArG, SR 822.11)

Sehr geehrte Damen und Herren

Das

AmtfürWirtschaft

und Arbeit hat mit se¡nem Schreiben vom 16. Dezember2019 die Stadþ und Gemeinderäte letztmals über die sonntägliche Beschäftigung von Personen in Verkaufsgeschäften informiert. Mit dem vorliegenden Schreiben sollen diese lnformationen aktualisiert werden.

Die Gemeinden im Kanton Zurich können jeweils für das ganze Gemeindegebiet einheitlich maximal vier Sonntage bezeichnen, an denen in Verkaufsgeschäften die bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitnehmern möglich ist (vgl. Art. 19 Abs. 6 ArG). Es dürfen höchstens zwei Sonntage nacheinander bezeichnet werden (vgl. Art. 20 Abs. 1 ArG). Die Bewilligungs- befreiung gilt ausschliesslich für das Verkaufspersonal und nicht für andere Gruppen von Arbeitnehmenden (2.8. Logistikpersonal im Lager, Dienstleistungspersonal).

Aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus mussten einzelne Sonntagsverkäufe abgesagt werden. Die Gemeinde kann in einem solchen Fall einen neuen Sonntag anstelle des ausgefallen Sonntag bezeichnen. Voraussetzung dafür ist, dass der Sonntagsverkauf nachweislich nicht genutzt wurde, d.h. es hatten keine Verkaufsgeschäfte geöffnet, insbesondere keine Lebensmittelläden. Da die aktuelle Situation andauern wird, gilt diese Praxis auch für das kommende Jahr.

Hohe

Feiertage (Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachten) dürfen

nicht

als verkaufsoffene Sonntage bezeichnet werden (S 1 lit. b und Abs. 2 i.V.m. $ 5 Abs. 3 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes, RLG, LS 822.4).

(2)

N#,

kswirtschaftsd irektion Gemäss der kantonalen Vollzugspraxis dürfen auch die folgenden Feiertage

nicht

als ver- kaufsoffene Sonntage bezeichnet werden :

-

1. Januar;

-

Ostermontag;

-

1. Mai;

-

Auffahrt;

-

Pfingstmontag;

-

1. August;

-

26. Dezember.

Grund dafür ist Folgendes:

Das RLG sieht zwar vor, dass nur die hohen Feiertage im Zusammenhang mit den Sonntagsver- käufen zu berücksichtigen sind und die Gemeinde festlegen kann, an welchen Sonntagen ein Verkaufssonntag stattfindet. Das Arbeitsgesetz, welches für die Beschäftigung von Arbeitneh- menden zur Anwendung gelangt, trifft hingegen keine Unterscheidung zwischen hohen und nicht hohen Feiertagen.

lm Kanton Zürich sind nebst dem Bundesfeiertag acht Feiertage festgelegt - schweizweit beträgt das Maximum 16 Feiertage. Die Gemeinden sollen den Arbeitnehmerschutz dahingehend be- rücksichtigen, dass nicht ausgerechnet jene Feiertage als verkaufsoffene Sonntage gewährt wer- den.

Die gemeldeten Verkaufssonntage werden auf www.zh.ch unter der Rubrik Wirtschaft & Ar- beit > Arbeitsbedingungen aufgeschaltet und laufend aktualisiert. Selbstverständlich sind auch Nachmeldungen oder allfällige Änderungen zukünftiger Daten

jedezeit

möglich.

Bezüglich der Verkaufssonntage, die dem Amt für Wirtschaft und Arbeit gemeldet werden, gelten zugleich die Bewilligungen gemäss $ 5 Abs. 3 RLG als erteilt. Demgemäss erübrigt es sich für

die

Gemeinden, den Geschäften

in

dieser Hinsicht Bewilligungen

zu

erteilen.

Gerne halten wir fest, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmenden in Verkaufsgeschäften an anderen als den von der Gemeinde bezeichneten Sonntagen nicht gestattet ist. Es liegt weder in der Kompetenz der Gemeinde, noch ist es zulässig, weitere Sonntagsverkäufe zu bezeichnen.

lnsbesondere können auch keine weiteren verkaufsoffene

Sonntage durch

eine,,Ausnahmebewilligung" bewilligt

werden.

Eine Ausnahme besteht

für

Autogaragen, Zweiradhändler

und

Anbieter

von

Wohnwa- genlVVohnmobilen. Die zumeist auf den Dezember terminierten verkaufsoffenen Sonntage sind für diese Betriebe saisonal unpassend, weshalb sie pro Jahr höchstens zwei verkaufs- offene Sonntage an anderen als den durch die Gemeinde festgelegten Daten durchführen dürfen. Bewilligungen werden diesen Betrieben auf Gesuch hin durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit (Ausnahme: in der Stadt Zürich durch die Gewerbepolizei) erteilt.

Wir weisen ausserdem nochmals darauf hin, dass Kleinläden mit einer Verkaufsfläche von höchstens 20Om2 vom Verbot der Ladenöffnung an öffentlichen Ruhetagen ausgenommen sind. Da die von $ 3 der Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz (VRLG, LS 822.41)jedoch einzig das Offenhalten von Kleinläden

betrift,

nicht jedoch die Zulässigkeit der Beschäftigung von Verkaufspersonal, wirkt sie sich nur auf Kleinläden aus,

die

keine

(3)

Vol kswirtschaftsd irektion

313

Arbeitnehmenden

i.S.

des Arbeitsgesetzes beschäftigen

(2.8.

lnhaber

oder

Familienbe- triebe). Die Bestimmungen zum Arbeitnehmerschutz werden durch die Bestimmung von $3 VRLG nicht berührt. Für diese bleibt das Bundesrecht massgebend.

Wir danken lhnen für die gute Zusammenarbeit. Haben Sie Fragen? Sie können sich gerne

an

Frau Corinne Platzer, Abteilungsleiterin Dienste, wenden (Tel. 043 259 91

00,

E-Mail:

cori n ne. platzer@vd.zh. ch).

Freundliche Grüsse

Amt für Wirtschaft und Arbeit, Bereich Arbeitsbeding

lic.iur. Beat Werder Bereichsleiter

Anhanq : Sonntagsarbeit in Verkaufsgeschäften

lic.iur Abteil

latzer n

(4)

Amt für Wirtschaft und Arbeit 1/2

Anhang Sonntagsverkauf Gemeinden_060121

6. Januar 2021

Sonntagsarbeit in Verkaufsgeschäften

Die gesetzlichen Bestimmungen unterscheiden die nachfolgend aufgeführten vier Katego- rien von Verkaufsgeschäften, welche gemäss den beschriebenen Bedingungen am Sonn- tag Arbeitnehmende beschäftigen dürfen. Die jeweiligen Bedingungen unterscheiden sich je Kategorie.

a) Kioske (Art. 26 Abs. 1 und 3 ArGV 2)

Voraussetzun- gen

Arbeitsgesetz (ArG) und dessen Verord- nungen (ArGV)

Art. 26 ArGV 2

Ruhetags- und Laden- öffnungsgesetz (RLG) und dessen Verord- nung (VRLG)

Umsetzungspraxis

Charakter Kleinere Verkaufs- stellen und -stände

Verweis auf Art. 26 ArGV 2

≤ 2 Arbeitnehmende

Verkaufsfläche ≤ 50 m2 k.A. ≤ 120 m2 Lage Lage an öffentlichen

Strassen und Plätzen

k.A. Lage an öffentlichen Strassen und Plätzen

b) Tankstellenshops (Art. 26 Abs. 2

bis

ArGV 2)

Voraussetzun- gen

Arbeitsgesetz (ArG) und dessen Verord- nungen (ArGV)

Art. 26 ArGV 2

Ruhetags- und Laden- öffnungsgesetz (RLG) und dessen Verord- nung (VRLG)

Umsetzungspraxis

Charakter Tankstellenshop mit auf Reisende ausge- richtetem Sortiment.

Kleinläden, die zu Tankstellen gehören

Damit ein Laden zu einer Tankstelle gehört, muss es während der Öff- nungszeiten möglich sein, das bezo- gene Benzin im Laden zu bezahlen.

Das Warenangebot entspricht einem Grundbedarf der Reisenden (Verpfle- gung, Hygiene, Presseerzeugnisse, Reisebedarf für unterwegs und ähnli- ches mehr) und umfasst keinesfalls ein Vollsortiment.

Die Waren werden in handlichen Volu- men oder Quanten verkauft, die von ei- ner Person getragen werden können.

Verkaufsfläche 120 m2 - 150 m2 ≤ 200 m2 ≤ 200 m2 Lage Autobahn, Hauptver-

kehrswege, starker Reiseverkehr, kein Agglomerations- und Ortsverkehr, sondern Reiseverkehr mit grösseren Distanzen.

Autobahn, Hauptver- kehrswege, starker Reiseverkehr

Lage an Hauptverkehrsstrassen (HVS) und Hochleistungsstrassen (HLS) ge- mäss dem geografischen Informations- system (GIS, https://maps.zh.ch). Das Kriterium ist nicht erfüllt bei einer Lage an Gemeindestrassen oder regionalen Verbindungsstrassen.

(5)

Amt für Wirtschaft und Arbeit 2/2

Anhang Sonntagsverkauf Gemeinden_060121

c) Kioske und Betriebe für Reisende (Art. 26 Abs. 2, 3 und 4 ArGV 2)

Voraussetzun- gen

Arbeitsgesetz (ArG) und dessen Verord- nungen (ArGV)

Art. 26 ArGV 2

Ruhetags- und Laden- öffnungsgesetz (RLG) und dessen Verord- nung (VRLG)

Umsetzungspraxis

Charakter Waren- und Dienst- leistungen auf die Be- dürfnisse Reisender ausgerichtet.

k.A. Waren- und Dienstleistungen auf die Bedürfnisse Reisender ausgerichtet.

Verkaufsfläche 50 - 70 m2 Non-Food

≤ 120 m2 Food

k.A. ≤ 200 m2

Lage ln oder unmittelbar an Bahnhöfen, Flughä- fen und Knotenpunk- ten des öffentlichen Verkehrs (mind. 3 Li- nien). Grosse An- fangs- oder Endstati- onen des ÖV.

Knotenpunkte ÖV mit erheblichen Passa- gieraufkommen.

Fallweise Beurteilung, jedoch keine S-Bahn Bahnhöfe an einer einzelnen S-Bahnlinie

(mind. 3 Linien).

Die Verkaufsfläche muss sich auf dem Bahnhof- / Terminal- / Autoraststätten- Komplex befinden (z.B. SBB Grund- stück / Kataster gemäss GIS).

d) Betriebe in Bahnhöfen und Flughäfen (Art. 26a ArGV 2)

Voraussetzun- gen

Arbeitsgesetz (ArG) und dessen Verord- nungen (ArGV)

Art. 26a ArGV 2

Ruhetags- und Laden- öffnungsgesetz (RLG) und dessen Verord- nung (VRLG)

Umsetzungspraxis

Charakter Liste gemäss der Ver- ordnung des WBF zu Art. 26a ArGV 2 (SR 822.112.1)

k.A. Bahnhöfe: Bülach, Dietikon, Thalwil, Uster, Winterthur, Zürich Flughafen, Zürich Altstetten, Zürich Enge, Zürich HB, Zürich Oerlikon, Zürich Stadel- hofen.

Flughafen: Zürich Kloten

Verkaufsfläche k.A. k.A. ≤ 200 m2

Lage Befindet sich eindeu- tig innerhalb des Bahnhof- oder Flug- hafenkomplexes.

k.A. Befindet sich eindeutig innerhalb des Bahnhof- oder Flughafenkomplexes (z.B. SBB Grundstück / Kataster ge- mäss GIS).

Weitere Informationen finden Sie unter www.seco.admin.ch > Publikationen & Dienstleis- tungen > Arbeit > Arbeitsbedingungen > Merkblätter und Checklisten

Bitte benützen Sie die folgenden Checklisten:

1) Checkliste für Sonntagsarbeit in Kiosken

2) Checkliste für Nacht- und Sonntagsarbeit in Betrieben für Reisende 3) Checkliste für Nacht- und Sonntagsarbeit in Tankstellenshops

Referenzen

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