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Mammographie-Screening-Programm: Änderungen der Anlage 9.2 der Bun-desmantelverträge zum 1. September 2010 Information der KBV 121/2010 Thema: Mammographie-Screening-Programm

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Information der KBV 121/2010

Thema: Mammographie-Screening-Programm

An die

Kassenärztlichen Vereinigungen

nachrichtlich:

Kooperationsgemeinschaft Mammographie

Dezernat 2

Ambulante Qualitätsförderung und -darstellung

Dr. habil. R. Pfandzelter Tel. (030) 40 05 – 1222 Fax (030) 40 05 – 27 1222 E-Mail: RPfandzelter@kbv.de Dr. Pfa/Wi/Az.168.620

8. September 2010

Mammographie-Screening-Programm: Änderungen der Anlage 9.2 der Bun- desmantelverträge zum 1. September 2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben diverse Ände- rungen der Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge („Versorgung im Rahmen des Pro- gramms zur Früherkennung von Brustkrebs durch Mammographie-Screening“) beschlos- sen, die zum 1. September 2010 in Kraft getreten sind. Wir haben Ihnen die Änderungen im Detail beigefügt. Nachfolgend möchten wir Ihnen die wichtigsten Punkte kurz darstellen:

Teilnahme an Fallkonferenzen auch per telefonischer Zuschaltung möglich

Die Einbindung der behandelnden Frauen- und Hausärzte beim Mammographie-Screening- Programm wird gefördert: So soll es dem behandelnden Arzt zukünftig möglich sein, auch mittels telefonischer Zuschaltung an der multidisziplinären Fallkonferenz teilzunehmen. Ziel ist es, den behandelnden Ärzten durch das Einsparen von Wegen etc. die Teilnahme an den Fallkonferenzen zu erleichtern. Die dazu notwendigen technischen Voraussetzungen muss der Programmverantwortliche Arzt vorhalten (vgl. § 13).

Arztbrief an den behandelnden Haus- oder Frauenarzt

Hat die Screening-Teilnehmerin auf dem Anamnesebogen Angaben zum behandelnden Haus- oder Frauenarzt gemacht, erhält dieser – in Fällen, in denen eine Abklärungsdia- gnostik erfolgt ist – vom Programmverantwortlichen Arzt die relevanten medizinischen In- formationen einschließlich der Diagnose (vgl. § 12). Bislang war lediglich der Arztbrief an den behandelnden Hausarzt obligatorisch.

Darüber hinaus wurden verschiedene Änderungen und Ergänzungen der Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge vorgenommen, um Dokumentationsabläufe zu verbessern und Da- tenflüsse zu bündeln:

Kassenärztliche Bundesvereinigung · Herbert-Lewin-Platz 2 · 10623 Berlin · www.kbv.de Seite 1 von 2

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Seite 2 von 2

Information der KBV 121/2010

Kürzeres Berichts-Intervall

Einige der Parameter, die ursprünglich vom Programmverantwortlichen Arzt nur jährlich an die Referenzzentren zu übermitteln waren, werden nun in das alle drei Monate erfolgende Berichtswesen aufgenommen. Dies betrifft

 die Angaben zu den Wartezeiten der Teilnehmerinnen (vgl. § 15 Abs. 2),

 die Biopsiestatistik (vgl. § 27) und

 die anonymisierte Statistik zur diagnostischen Bildqualität (vgl. Anhang 4 Nr. 3).

Mit dem kürzeren Berichts-Intervall sind keine zusätzlichen Prüfungen verbunden. Das Re- ferenzzentrum leitet die Statistiken weiterhin jährlich in anonymisierter Form an die Koope- rationsgemeinschaft Mammographie weiter.

Dokumentationssoftware: Terminierungen für Veröffentlichung der Protokolle

Es werden detaillierte Terminierungen für die Vorgaben zur Zertifizierung und Rezertifizie- rung der Software für die ärztliche Dokumentation und für die Dokumentation durch die Zentralen Stellen eingeführt: Für die Veröffentlichung der Protokolle auf der Internetseite der Kooperationsgemeinschaft Mammographie wird als fester Termin der 1. September desjenigen Jahres festgelegt, das der Rezertifizierung vorausgeht (vgl. § 32 Abs. 2 und 3).

Ziel ist es, den Software-Herstellern einen angemessenen Zeitraum für die jeweils erforder- lichen Anpassungsarbeiten einzuräumen.

Technische Qualitätssicherung durch das Referenzzentrum

Im Bereich der technischen Qualitätssicherung wird die CDMAM-Prüfung für analoge Sys- teme aus Anlage 9.2 der Bundesmantelverträge gestrichen (vgl. Anhang 10).

Zusammen mit diesem Informationsschreiben erhalten Sie den gültigen Text der Änderun- gen der Anlage 9.2, der am 10. September 2010 im Deutschen Ärzteblatt Nr. 36 erscheinen wird, sowie zwei „Informationen für die Praxis“: Eine Praxisinformation dient der Information der Programmverantwortlichen Ärzte. Die andere, kürzere Information richtet sich an Haus- und Frauenärzte, für die nur ein Teil der Änderungen relevant ist.

Für Fragen steht Ihnen Frau Wülfing (E-Mail: UWuelfing@KBV.de, Tel.: 030 4005-1240) gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. R. Pfandzelter Dezernent

Anlagen

Referenzen

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