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Krankenhäuser
Selbstläufer lahmen
D
ie Krankenhäuser sind im Zuge der Neuordnung der Krankenhausfinanzie- rung und des ersten Einstiegs in die Strukturreform im Gesund- heitswesen — Gesundheits-Re- formgesetz 1988 — mit einer Reihe neuer Vorschriften überzogen worden, die einfach nicht funktio- nieren. Was ursprünglich von der Politik und den Technokraten als„Selbstläufer" ausgedacht war, lahmt. Das wird voraussichtlich auf Dauer so bleiben. Denn weder in der Bonner Ministerialbürokra- tie noch bei den Funktionären der Krankenkassen und in den Kran- kenhausträgerorganisationen un- terzieht sich jemand der Mühe, die ziemlich weltfremden Vor- schriften gangbar zu machen.
Manche Erwartungen sind in die Krankenhaus-Preisvergleichs- listen gesetzt worden, die den ein- weisenden Ärzten einen möglichst aktuellen und umfassenden Über- blick über die stationären Leistun- gen und Entgelte geben sollten (§
39 Abs. 3, Satz 1 SGB V). Mit Hil- fe von Vergleichslisten sollte ei- nerseits die Transparenz in der Krankenhauswirtschaft verbessert werden, andererseits sollte der pauschale Pflegesatz als gesund- heitsökonomischer Indikator die niedergelassenen Ärzte veranlas- sen, das jeweils „preisgünstigste"
(nicht: leistungsfähigste und me- dizinisch indizierte) Krankenhaus auszuwählen.
Theoretisch gedacht war auch die in § 137 SGB V gegossene Idee, vor jeder (komplizierteren) Operation eine Zweitmeinung ei- nes Klinikarztes einzuholen, der nicht unmittelbar an der Opera- tion beteiligt war (Stichwort: se- cond opinion). Zwar sind ur- sprünglich von der Krankenhaus- gesellschaft und der Bundesärzte- kammer Experten eingesetzt wor- den, um die second-opinion-Vor- schrift zu instrumentalisieren,
doch mußte das Vorhaben ergeb- nislos abgebrochen werden.
Von den 307 Paragraphen im Reformwerk Blüms liegt auch noch § 110 SGB V brach; der
„Kündigungsparagraph",, der zu- gunsten der Krankenkassen „er- funden" worden war, ist bisher kaum angewendet worden. Die Möglichkeiten, ein Krankenhaus oder einzelne Krankenhausabtei- lungen aus dem Versorgungsver- trag herauszukündigen, sind zwar mit Inkrafttreten des Gesund- heitsstrukturgesetzes ab 1993 zu- gunsten der Krankenkassen ver- bessert worden, doch glaubt nie- mand daran, daß dieses bisher
„stumpfe Schwert" aktiviert wer- den könnte.
Als bloße Tünche erwies sich auch der § 18 b Krankenhausfi- nanzierungsgesetz. Danach kön- nen die Vertragsparteien im Ein- vernehmen mit den Landesver- bänden der Krankenkassen und dem Landesausschuß der privaten Krankenversicherung vereinba- ren, „notwendige Investitionen...
ganz oder teilweise durch einen Zuschlag auf den Pflegesatz zu fi- nanzieren". Dieser Rationalisie- rungsinvestitions-Paragraph war ursprünglich erdacht worden, um Umstellungen im Krankenhaus- betrieb zu erleichtern oder Über- kapazitäten zu beseitigen. Doch danach kräht kein Hahn mehr, waren es doch in erster Linie die Krankenkassen, die sich hier sperrten, einen Zusatz-Obolus zu opfern. Sicher ist auch etwas dran an dem Argument, daß sich die Länder in dem Maße ihrer vollen Einstandspflicht für die Investi- tionskosten entziehen, wie Teile der Investitionskosten auf den Pflegesatz überwälzt werden.
Merke: Praxisfremde Vor- schriften und als Selbstläufer er- dachte Öffnungsklauseln funktio- nieren nicht immer im Sinne des Erfinders... HC Deutsches Ärzteblatt 90, Heft 30, 30. Juli 1993 (1) A1-2033