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Beim Bund musste damals eine Fristverlängerung beantragt werden, damit der Kanton Bern seine Antwort in der Vernehmlassung zum NFA noch rechtzeitig einreichen konnten

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I 145/2001 FIN 19. Dezember 2001 47C

Interpellation

4157 Kurth, Langenthal (SP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 03.09.2001

Neuer Finanzausgleich NFA, des Bundes

Im Zusammenhang mit dem neuen Finanzausgleich des Bundes NFA, hatten die Kantone im Jahre 1999 die Möglichkeit, sich zum NFA in einem breiten Vernehmlassungsverfahren zu äussern.

Der Grosse Rat, hat in der Novembersession 1999 meine eingereichte, dringliche Motion zum neuen Finanzausgleich, NFA, mit 114 zu 33 Stimmen unterstützt. Dabei ging es darum, den NFA vorwiegend im Sozialbereich abzulehnen. Beim Bund musste damals eine Fristverlängerung beantragt werden, damit der Kanton Bern seine Antwort in der Vernehmlassung zum NFA noch rechtzeitig einreichen konnten.

Damit hatte der Finanzdirektor des Kantons Bern einen verbindlichen Auftrag an der nationalen Finanzdirektorenkonferenz vom Mai 2001 in Genf zu erfüllen. Aufgrund der Antwort des Finanzdirektors, auf meine schriftliche Intervention vom 6. Juli 2001 sowie entsprechenden Pressemeldungen, kann man entnehmen, dass der Kanton Bern den NFA in positivem Sinne befürwortet hat.

Nach der neuen Verfassung, die am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist, ist der Regierungsrat für die Verabschiedung von Vernehmlassungen an Bundesbehörden zuständig. Der Regierungsrat ist dabei an Stellungnahmen des Grossen Rates gebunden.

(Art. 79 Abs. 1 Bst. c und Art. 90 Buchstabe e KV.) Gibt der Grosse Rat eine Stellung- nahme ab, so ist der Regierungsrat daran gebunden.

Ich ersuche deshalb die Regierung um Auskunft über diese Angelegenheit und verlange Klarheit gegenüber dem Grossen Rat, warum dieser Auftrag nicht nach der eingereichten, überwiesenen Motion, welche im Rat eine grosse Mehrheit fand, erfüllt wurde.

Gleichzeitig bitte ich die Regierung, zu begründen, warum die Motion im Verwaltungs- bericht 1999 bzw. 2000 nicht aufgeführt wurde.

Antwort des Regierungsrates

Umsetzung der dringlichen Motion 236/99 Kurth, Langenthal (SP) «Neuer Finanzausgleich des Bundes im Sozialbereich»

Die am 1. Dezember 1999 überwiesene Motion verpflichtete den Regierungsrat, im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zu Handen des Bundes die vorgesehene Übertragung der IV-Leistungen nach Art. 73 des Bundesgesetzes über die

Invalidenversicherung (IVG) auf die Kantone abzulehnen. In der Debatte des Grossen

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Rates wurde zugleich wiederholt aber auch betont, dass die Neugestaltung des

Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) grundsätzlich befürwortet werde. So hat denn auch der Motionär selbst ausgeführt, dass er im

Grundsatz das Projekt NFA unterstütze und dass durch die Motion die Vorlage als solche nicht gefährdet werden solle (vgl. Tagblatt des Grossen Rates 1999, S. 1271).

In seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 1999 an das Eidgenössische

Finanzdepartement (RRB 3383) äusserte sich der Regierungsrat eingangs in einer

Gesamtbeurteilung grundsätzlich positiv zum Projekt NFA. Unter Ziffer 3.1 machte er aber – entsprechend dem vom Grossen Rat mit der Überweisung der Motion erteilten Auftrag - deutlich, dass der Kanton Bern die vorgeschlagenen Veränderungen im Bereich Kollektive Massnahmen der Invalidenversicherung ablehne. Zur Begründung verwies der

Regierungsrat auf die Diskussion im Grossen Rat sowie auf die Stellungnahmen von verschiedenen Behindertenorganisationen. Damit wurde nach Auffassung des Regierungsrates die Motion grundsätzlich erfüllt.

Der Regierungsrat weist nachfolgend auf die im NFA inzwischen eingetretenen Entwicklungen hin:

Gemäss dem Schlussbericht des Eidgenössischen Finanzdepartements wurde die Neugestaltung des Finanzausgleichs von den Vernehmlassungsteilnehmenden mehrheitlich begrüsst, während zahlreiche Detailregelungen aber bemängelt wurden. Eine klare Mehrheit befürwortete eine rasche und integrale Umsetzung des Projekts. Mit den vom Eidgenössischen Finanzdepartement vorgenommenen Anpassungen konnten in der Folge zwar nicht alle umstrittenen Fragen bereinigt werden. Die Veränderungen erlaubten es der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) und der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) aber, der Vorlage Ende Mai bzw. Ende Juni 2001 zuzustimmen. Diesen Beschlüssen ging allerdings ein zähes Ringen unter den einzelnen Kantonen sowie zwischen Bund und Kantonen in Bezug auf einzelne, noch nicht bereinigte Fragen voraus. Die Entscheid- und Konsensfindung gestaltete sich angesichts der unterschiedlichen Interessenlagen als sehr schwierig und das Projekt befand sich verschiedentlich in einer schwierigen Situation. Um die Neuregelung nicht insgesamt zu gefährden, war es deshalb schliesslich unabdingbar, dass die Beteiligten von ihren bisherigen Positionen teilweise abrückten. Auch die Vertreter des Kantons Bern in der KdK und der FDK konnten unter diesen Umständen nicht an allen in der Vernehmlassung vorgebrachten Anträgen vollumfänglich festhalten.

Der Bundesrat hat am 14. November 2001 die Botschaft zum NFA zu Handen der Eidgenössischen Räte verabschiedet. Hinsichtlich der Bau- und Betriebsbeiträge an Wohnheime, Werkstätten und Institutionen für die berufliche und medizinische Eingliederung gemäss Art. 73 IVG schlägt der Bundesrat eine Kantonalisierung mit interkantonaler Zusammenarbeit und mit Eingliederungszielen der Bundesgesetzgebung als Minimalstandards (mit Vorgabe von griffigen und kontrollierbaren formellen und materiellen Eingliederungszielen) vor.

Das vorliegende Ergebnis bezüglich Art. 73 IVG entspricht nach Auffassung des Regierungsrates der politischen Stossrichtung der Motion des Grossen Rates nach durchgeführter Debatte: Es sind die nötigen Sicherungen eingebaut worden, damit die bisherigen materiellen Ziele gemäss Art. 73 IVG weiterhin Gültigkeit haben. Der Regierungsrat ist deshalb der Auffassung, dass die Zustimmung der kantonalen Vertreter innerhalb der FDK und KdK zu den Projektergebnissen nicht als Verletzung des Auftrages, welcher dem Regierungsrat durch die Überweisung der Motion erteilt wurde, bezeichnet werden kann. Dies gilt um so mehr, als der Regierungsrat, wie erwähnt, die Motion im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens umgesetzt hat.

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In diesem Zusammenhang ist nach Auffassung des Regierungsrates auch zu berücksichtigen, dass nach Art. 90 Bst. e der bernischen Kantonsverfassung (KV) der Regierungsrat bei der Verabschiedung von Vernehmlassungen an Bundesbehörden zwar an die Stellungnahmen des Grossen Rates gebunden ist. Die Vertretung des Kantons nach innen und aussen obliegt aber grundsätzlich dem Regierungsrat (Art. 90 Bst. a KV).

Was das Vorgehen und Verhalten nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens betrifft, kommt der Motion lediglich der Charakter einer Richtlinie zu, während die Verantwortung für die weiteren Entscheide unverändert beim Regierungsrat lag bzw. liegt.

Nach Auffassung des Regierungsrates wäre ein Beharren auf dem Antrag gemäss der Motion der Weiterführung des Projekts NFA angesichts des schwierig verlaufenen Entscheidfindungsprozesses nicht zuträglich gewesen. Die Neugestaltung des Finanzausgleichs auf Bundesebene als ein für die Zukunft unseres Landes strategisches Vorhaben darf wegen dieser Frage nicht gefährdet werden, wie dies - wie bereits erwähnt - auch im Grossen Rat verschiedentlich betont wurde. In Anbetracht des heutigen, klar reformbedürftigen Zustands im Bereich der Finanzflüsse und der Aufgabenerfüllung zwischen Bund und Kantonen sowie der Situation des Kantons Bern, der von der vorgesehenen Neuordnung voraussichtlich auch in finanzieller Hinsicht wesentlich profitieren wird, wäre eine ablehnende Haltung des Regierungsrates zu den Projektergebnissen NFA weder von der Bevölkerung noch vom Grossen Rat verstanden worden.

Verwaltungsbericht des Grossen Rates 1999 und 2000

Aus folgenden Gründen ist die Motion weder im Verwaltungsbericht 1999 noch in jenem des Jahres 2000 aufgeführt:

Die Motion wurde am 15. November 1999, d.h. am ersten Tag der Novembersession, eingereicht und am 18. November 1999 vom Ratsbüro für dringlich erklärt. Gleichzeitig wurde beschlossen, die Motion noch in der Novembersession zu behandeln. Angesichts der zur Verfügung stehenden, ausserordentlich kurz bemessenen Frist musste die Beantwortung durch die Finanzdirektion ausserhalb der hierfür vorgesehenen Verfahrensabläufe erarbeitet und vom Regierungsrat verabschiedet werden. Diese Konstellation führte dazu, dass der Vorstoss nicht, wie im Normalfall üblich, in die entsprechende direktionsinterne Auftrags- und Geschäftskontrollliste aufgenommen wurde.

Nachdem der Vorstoss vom Grossen Rat am 1. Dezember 1999 erheblich erklärt worden war, wurde er direktionsintern der sich mit dem Projekt NFA befassenden Stelle zur weiteren Bearbeitung zugeleitet. Dabei wurde es versehentlich unterlassen, den überwiesenen Vorstoss auch bei den bereits laufenden Arbeiten zur Verwaltungsberichterstattung 1999 zu berücksichtigen. Dieses Versehen in der Verwaltungsberichterstattung 1999 blieb in der Folge deshalb unbemerkt, weil die Motion mit dem Versand der regierungsrätlichen Vernehmlassung NFA zu Handen des Bundes am 15. Dezember 1999, wie bereits erwähnt, grundsätzlich erfüllt wurde. Mithin erübrigte es sich, die Motion im Jahr 2000 in die Liste der überwiesenen, pendenten Vorstösse der Finanzdirektion zu übernehmen.

Die Finanzdirektion hat dem Motionär diese Hintergründe bereits mit Schreiben vom 2.

August 2001 erläutert und sich für das Versehen bei ihm auch entschuldigt.

An den Grossen Rat

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