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Die entsprechende Revision des Steuergesetzes ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der NFA vorzubereiten

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M 276/2004 FIN 26. Januar 2005 47C Motion

0379 SVP (Brand, Münchenbuchsee)

Weitere Unterschriften: 29 Eingereicht am: 15.11.2004

Der Kanton Bern muss einen Schritt vorwärts machen

1. Die dem Kanton aus der Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA) voraussichtlich ab dem Jahr 2008 zufliessenden Nettozuschüsse sind durch gezielte Steuersenkungen vollumfänglich an die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler weiterzugeben. Die entsprechende Revision des Steuergesetzes ist auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der NFA vorzubereiten.

2. Gleichzeitig, spätestens per 1.1.2008, ist gemäss Artikel 3 Absatz 3 StG die kalte Progression auszugleichen, sofern sich bis zu diesem Zeitpunkt der Landesindex der Konsumentenpreise seit Dezember 2000 um 5 Prozentpunkte erhöht hat.

3. Sind die Voraussetzungen zum Ausgleich der kalten Progression (Art. 3 Abs. 3 StG) schon vor dem 1.1.2008 gegeben, ist der Ausgleich unverzüglich vorzunehmen.

Gleichzeitig sind die zu diesem Zeitpunkt zu erwartenden Nettozuschüsse aus der NFA in die Revision des Steuergesetzes mit einzubeziehen und im Sinne von Punkt 1 den Steuerzahlenden weiterzugeben.

Begründung

Voraussichtlich ab dem Jahr 2008 werden dem Kanton Bern aus dem Neuen Finanzausgleich des Bundes zusätzliche Mittel in der Höhe von rund 92 Mio Franken zufliessen. Es muss das erklärte Ziel des Grossen Rates bleiben, den Kanton in seinen Sanierungsbemühungen weiterzubringen. Ebenso muss den Steuerzahlenden gezeigt werden, dass die Politik nicht resigniert und schrittweise fiskalische Verbesserungen realisiert, obwohl sich die Rahmenbedingungen zum Teil negativ verändern.

Diese Stossrichtung ergibt sich auch aus dem Bericht des Wirtschaftsrates vom September 2001. Unter dem Titel „den neuen Finanzausgleich nutzen“ führt der Wirtschaftsrat aus: „Mit dem neuen Finanzausgleich erhält der Kanton zusätzliche Mittel zwischen 100 und 125 Mio. CHF. Es ist zu prüfen, ob der Kanton Steuererleichterungen in diesem Umfang realisieren könnte. Der Finanzausgleich hat ja zum Ziel, die hohen Unterschiede in der Besteuerung zwischen den Kantonen auszugleichen. Eine solche Verwendung der Bundesmittel würde folglich dem Zweck des Finanzausgleichs entsprechen“. Der Bund will mit der NFA die Voraussetzungen schaffen, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der ressourcenschwachen Kantone gesteigert werden und in diesen Kantonen die Steuerbelastung abnehmen kann.

Das Steuergesetz sieht in seinem Artikel 3 Absatz 3 vor, dass die kalte Progression ganz oder teilweise ausgeglichen werden soll, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise um mindestens fünf Prozent verändert hat. Ausgangspunkt ist dabei der Indexstand Dezember 2000 von 101 Punkten. Der Index stand Ende August 2004 auf

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103.3 Punkten. Die Differenz in Prozentpunkten beträgt somit noch nicht ganz 2,3. Somit darf heute nicht unmittelbar mit einem Ausgleichsbedarf gerechnet werden. Der Zeitpunkt für den nächsten Ausgleich hängt vom Verlauf der Teuerung ab und ist noch nicht bekannt.

Wenn sich die Teuerung ungefähr gleichmässig weiterentwickelt wie in den letzten vier Jahren, ist damit zu rechnen, dass bezüglich kalter Progression spätestens im Jahr 2008 Handlungsbedarf besteht. Heute kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sich die aus der NFA und aus dem Ausgleich der kalten Progression ergebenden Änderungen im Steuergesetz gleichzeitig im Jahr 2008 vorgenommen werden können. Sollte die Teuerung aber wider Erwarten bedeutend stärker steigen, ist die kalte Progression zu einem früheren Zeitpunkt auszugleichen.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Gewährt: 18.11.2004

Antwort des Regierungsrates

1. Zur Neuordnung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA)

Volk und Stände haben am 28. November 2004 der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen (NFA) zugestimmt. Die NFA ist eines der wichtigsten Reformvorhaben der letzten Jahre. Neben einer effizienten Aufgabenentflechtung, einer verstärkten interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich sowie einer gerechten Abgeltung von Sonderlasten der Kantone gehört eine Verringerung der unterschiedlichen finanziellen Leistungsfähigkeit und damit die Reduktion der Steuerbelastungsunterschiede zwischen den Kantonen zu einer der Hauptzielsetzungen der NFA.

Die NFA wird in drei Schritten umgesetzt:

§ Mit der von Volk und Ständen am 28. November 2004 verabschiedenten Vorlage wurden die Verfassungsgrundlagen zur NFA geschaffen (1. NFA Botschaft).

§ Zurzeit läuft die Vernehmlassung zur 2. NFA-Botschaft, welche die Änderungen in den Spezialgesetzen beinhaltet. Diese 2. NFA-Botschaft mit zahlreichen Gesetzesrevisionen soll den Eidg. Räten in der zweiten Jahreshälfte 2005 unterbreitet werden. Dieser Parlamentsbeschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.

§ In einer 3. NFA-Botschaft wird der Bundesrat dem Parlament die Vorschläge für die Dotierung der verschiedenen Ausgleichsgefässe (Ressourcen-, Lasten- und Härteausgleich) unterbreiten. Die Verabschiedung durch die Eidg. Räte ist in der 2.

Hälfte des Jahres 2007 geplant. Der Beschluss unterliegt ebenfalls dem fakultativen Referendum.

Laufen alle diese Schritte wie geplant ab, kann die NFA per 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt werden.

Die Finanzdirektorenkonferenz (FDK) nahm an ihrer Jahresversammlung vom 27./28. Mai 2004 von den neu berechneten Auswirkungen der NFA auf die Kantone Kenntnis. Die von der Eidg. Finanzverwaltung (EFV) aktualisierten Globalbilanz, die für jeden Kanton die Auswirkungen der neuen Ausgleichssysteme, der Aufgabenentflechtung und des Wegfalls des bisherigen Finanzausgleichs gegenüberstellt, rechnet für den Kanton Bern neu mit einer Gesamtentlastung von CHF 92 Millionen gegenüber CHF 111 Millionen gemäss bisherigen Berechnungen (nach Härtefallausgleich).

Die aktualisierten Berechnungen der Eidg. Finanzverwaltung, die auf den Zahlen der Jahre 2001 und 2002 beruhen, führen im Kanton Bern allerdings zu keiner Veränderung der

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aktuellen finanzpolitischen Ausgangslage. Die Zeitverhältnisse und die zahlenmässigen Ergebnisse der NFA sind aufgrund des relativ langen Zeithorizontes (vorgesehene Einführung im Jahr 2008), der nicht ausschliessbaren Verschiebungen in den einzelnen Gefässen als Folge der Entlastungsprogramme des Bundes sowie der noch bevorstehenden politischen Beratung der Ausführungsgesetzgebung (2. und 3. NFA- Botschaft) noch mit grossen Unsicherheiten behaftet. Vor diesem Hintergrund sind die Auswirkungen der NFA in den aktuellen Finanzplanzahlen des Kantons Bern auch noch nicht berücksichtigt.

In diesem Zusammenhang ist weiter von Bedeutung, dass gemäss Konzept und heutigem Zeitplan des Bundes die «definitive» Globalbilanz erst im Hinblick auf die erwähnte 3. NFA- Botschaft hin erstellt wird und auf den Zahlen des Jahres 2004 und 2005 beruhen wird.

Demnach werden konkretere Informationen hinsichtlich der Auswirkungen der NFA auf den Kanton Bern voraussichtlich erst im Verlaufe des Jahres 2006 bekannt sein. Sie werden zudem noch unter dem Vorbehalt allfälliger Änderungen aufgrund der parlamentarischen Beratung der 3. NFA-Botschaft im Jahr 2007 stehen. Daraus folgt, dass die konkreten Auswirkungen der NFA auf den Kanton Bern voraussichtlich erst im Verlaufe des Jahres 2007 und damit erst kurz vor der Einführung im Jahr 2008 feststehen werden.

2. Zum Ausgleich der kalten Progression

Die kalte Progression wurde letztmals mit der Steuergesetzrevision 2001 ausgeglichen.

Stichtag der Teuerungsberechnung ist gemäss Art. 3 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 21.

Mai 2000 (StG) der 31. Dezember 2000 mit einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 101,0. Seither ist die Teuerung bis Ende November 2004 auf einen Indexstand von 104,4 Punkten angewachsen, was einer Teuerung von rund 3,4 Prozent entspricht.

Gemäss den Teuerungsprognosen, welche dem am 1. September 2004 vom Regierungsrat dem Grossen Rat vorgelegten Voranschlag 2005 und Aufgaben-/Finanzplan 2006-2008 zu Grunde liegen, wird die Interventionsmarke von 5 Prozent innerhalb der Planperiode 2005- 2008 nicht erreicht. Folglich ist in den aktuellen Planzahlen 2005-2008 kein Ausgleich der kalten Progression berücksichtigt.

Innerhalb der Monate Oktober und November 2004 hat allerdings die Teuerung - vor allem wegen des Anstiegs der Heizöl- und Benzinpreise - um einen ganzen Prozentpunkt zugenommen. Aus diesem Grund hat sich die Situation gegenüber der bisherigen Planung verändert. Aus gegenwärtiger Perspektive könnte die Interventionsschwelle von 5 Prozent per Ende 2006 durchaus erreicht werden, so dass gemäss Art. 3 Abst. 3 StG die kalte Progression mit Wirkung ab 1. Januar 2008 auszugleichen wäre.

3. Zur Forderung nach gezielten Steuersenkungen

Gemäss Motion ist die Gesamtentlastung aus der NFA für gezielte Steuersenkungen einzusetzen. Unter diesem Blickwinkel wären Steuersenkungen nicht durch eine Senkung der Steueranlage, sondern durch gezielte Massnahmen, z. B. durch Veränderungen des Steuertarifes oder der Abzüge zu vollziehen. Dies würde bedeuten, dass gemäss Auftrag der vorliegenden Motion dem Grossen Rat eine Revision des Steuergesetzes mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Inkraftretens der NFA, d. h. voraussichtlich ab 1. Januar 2008 vorgelegt werden müsste. Zu beachten ist weiter, dass sich Massnahmen im Bereich des Tarifs oder der Abzüge auch auf die Gemeinden auswirken würden.

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4. Schlussfolgerung und Antrag

Die Reduktion der Steuerbelastungsunterschiede zwischen den Kantonen ist wie eingangs erwähnt einer der Hauptzielsetzungen der NFA. Der Auftrag gemäss Ziffer 1 der vorliegenden Motion, wonach die dem Kanton Bern durch die NFA zufliessenden Mittel für gezielte Steuerentlastungen zu verwenden sind, deckt sich somit mit einer der Stossrichtungen der NFA. Der Regierungsrat hat u.a. im Rahmen des Abstimmungskampfes auf die strategische Bedeutung der NFA hingewiesen und zum Ausdruck gebracht, dass die Reform für den Förderalismus, die weitere Entwicklung und den Zusammenhalt unseres Landes sowie für das künftige Verhältnis zwischen Bund und Kantonen richtungsweisenden Charakter aufweist. Der Regierungsrat hat sich damit zu den Hauptzielsetzungen der NFA bekannt. Aus diesem Grund kann der Regierungsrat das Anliegen gemäss Ziffer 1 (und damit auch den 2. Satz der Ziffer 3) der Motion grundsätzlich unterstützen, obschon dies in gewisser Hinsicht eine Abkehr vom klaren strategischen Ziel darstellt, freie Mittel für den Schuldenabbau zu verwenden. Aus zeitlichen und verfahrensspezifischen Gründen muss der Regierungsrat allerdings nachfolgende Vorbehalte anbringen:

§ Wie bereits erwähnt sind die Zeitverhältnisse und zahlenmässigen Auswirkungen der NFA auf den Kanton Bern nach wie vor mit grossen Unsicherheiten behaftet.

§ Die konkreten Auswirkungen der NFA auf den Kanton Bern werden voraussichtlich erst im Verlaufe des Jahres 2007 – d. h. nach der Beratung der 3. NFA-Botschaft durch die Eidg. Räte - feststehen. Aufgrund der bekannten Abläufe und Fristen im Gesetzgebungsverfahren ist eine Steuergesetzrevision mit Wirkung auf den vorgesehen Zeitpunkt des Inkrafttretens der NFA (voraussichtlich 1. Januar 2008), wie sie gemäss Motion gefordert wird, aus zeitlichen Gründen somit nicht möglich.

§ Bei einer Annahme der am 27. Februar 2005 zur Abstimmung gelangenden Volksinitiative für tragbare Steuern (Steuerinitiative) können die bisherigen finanzpolitischen Zielsetzungen des Regierungsrates bezüglich Schuldenstabilisierung bzw. Schuldenabbau – zumindest in den nächsten Jahren – in keinem Fall mehr eingehalten werden. In diesem Fall müssten die dem Kanton Bern aus der NFA zufliessenden zusätzlichen Mittel in erster Linie zur teilweisen Finanzierung dieser Steuersenkung verwendet werden bzw. dazu dienen, die Schuldenzunahme zu verringern.

Die den Ausgleich der kalten Progression betreffenden Forderungen der Motion (Ziffer 2 und erster Satz der Ziffer 3) kann der Regierungsrat ebenfalls unterstützen.

Antrag: Annahme der Motion

An den Grossen Rat

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