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Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: - TRGS 220

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GMBl-Bek.-TRGS 220 Seite 1 von 2 (Fassung 2.5.2018) GMBl 2018 v. 02.05.2018 [Nr. 15]

- Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de/ags - Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bekanntmachung von Technischen Regeln

hier: - TRGS 220 „Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdaten- blättern“

– Bek. d. BMAS v. 22.1.2018 – IIIb 3 – 35125 – 5 –

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

- Änderung und Ergänzung der TRGS 220 „Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern“

Die TRGS 220 „Nationale Aspekte beim Erstellen von Sicherheitsdatenblättern”, Ausgabe Januar 2017, GMBl 2017, S. 127 [Nr. 8], v. 23.3.2017, wird wie folgt geän- dert und ergänzt:

1. In Nummer 4.2 wird Absatz 6 wie folgt neu gefasst:

„(6) Um Einstufungen nachvollziehen zu können, sollte das Verfahren, das für den jeweiligen Einstufungsendpunkt angewendet wurde, zusammen mit der Einstufung in Abschnitt 2 angegeben werden. Bei der Beschreibung dieses Verfahrens sind ggf.

auch gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse des Technischen Regelwerks zu berücksichtigen, wie z.B. TRGS 905 und TRGS 90710. Ergänzende Informationen zu Einstufungsverfahren können auch in anderen Abschnitten angegeben werden.“

2. Die Fußnote 10 lautet neu: „Alle TRGS u.a. unter www.baua.de/trgs.“

3. In Nummer 4.2 werden die Absätze 7 und 8 gestrichen.

4. In Nummer 4.4.1 Absatz 2 wird Satz 4 wie folgt gefasst: „Ist eine Berechnung des AGWGemisch aufgrund fehlender Informationen zur Charakterisierung des Kohlenwasserstoffgemischs nicht möglich, sollte ersatzweise der AGW der zu- treffenden niedrigsten RCP-Gruppe oder von Decalin zur Bewertung einer Ex- position angegeben werden (z. B. 50 mg/m³ für die RCP-Gruppe der C9-C14 Aromaten).“

5. In Nummer 4.4.1 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Eintrag nach „…des AGWGe- misch finden sich in…“ ergänzt: „…der TRGS 900 Nummer 2.9 und in…“.

6. In Nummer 4.4.6 Absatz 3 wird in der Tabelle beim Eintrag zu 2-Butoxyethanol in der

a) Spalte Parameter der Eintrag wie folgt gefasst „Butoxyessigsäure (nach Hydrolyse)“,

b) Spalte Grenzwert der Eintrag „100 mg/l / 200 mg/l“ ersetzt durch „150 mg/g Kreatinin“ und

c) Spalte Probenahmezeitpunkt folgender Satzteil vorangestellt „Expositi- ons- bzw. Schichtende, bei Langzeit…“.

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GMBl-Bek.-TRGS 220 Seite 2 von 2 (Fassung 2.5.2018) GMBl 2018 v. 02.05.2018 [Nr. 15]

- Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de/ags - 7. In Nummer 4.5 wird

a) in der Überschrift nach „… Rechtsfolgen *) “ die Fußnote 29 gestrichen, b) Absatz 2 Nr. 3 wie folgt eingeleitet:

„Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stof- fen (AwSV)

Angabe der Wassergefährdungsklasse (WGK) einschließlich der Be- zeichnung der Wassergefährdungsklasse 29 gemäß § 3 AwSV, sowie ggf. Aussage …“

c) die Fußnote 29 dazu wie folgt neu gefasst: „WGK 1: schwach wasser- gefährdend, WGK 2: deutlich wassergefährdend, WGK 3: stark wasser- gefährdend bzw. „allgemein wassergefährdend“ oder „nicht wasserge- fährdend“.

8. Die Fußnoten 31-36 erhalten die Nummern 30-35.

9. In Nummer 4.5 Absatz 3 Nr. 11 wird „VO“ ersetzt durch „Verordnung“.

10. In Nummer 4.5 Absatz 3 Nr. 13 muss es heißen „…Reinigungsmittelgesetz…“

11. Nummer 4.5 Absatz 3 Nr. 15 beginnt mit „Informationen/Merkblätter der Unfall- versicherungsträger“.

12. In Nummer 5 Absatz 4 Nr. 4 Buchstabe c wird das Wort „krebserregender“ in

„krebserzeugender“ geändert.

13. In Nummer 6 wird der Text wie folgt gefasst:

„Der REACH-CLP-Biozid Helpdesk der Bundesstelle für Chemikalien (BfC) enthält Informationen und Orientierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmen bei der Umsetzung der REACH-Verordnung. Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ) zum SDB sind auf der entsprechenden BAuA/BfC Internetseite36 veröffentlicht.“

*) Hinweis der Red.: korrekt muss es heißen „Rechtsvorschriften“.

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