ÄuE TRGS 509 (Fassung 10.9.2020)
- Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de
GMBl 2020, S. 368-370 v. 5.6.2020 [Nr. 19]
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Bekanntmachung von Technischen Regeln
hier: - TRGS 509 „
Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Be- hältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“
– Bek. d. BMAS v. 28.4.2020 – IIIb 3 – 35125 – 5 –
Die TRGS 509 „Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“, Ausgabe September 2014, GMBl 2014 S. 1346-1400 [Nr. 66-67] (vom 19.11.2014), zuletzt berichtigt, geändert und ergänzt: GMBl 2017, S. 229 [Nr. 12] (vom 06.04.2017), wird wie folgt berichtigt, geändert und ergänzt:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird angefügt „Anlage 4 Abfüllen von Natriumhypochlorit- und Natri- umchloritlösungen“.
2. In Abschnitt 1 Absatz 2 Nummer 4 und Abschnitt 8.4.2 Absatz 5 Nummern 4, 5 und 6 wird
„TRGS 726“ ersetzt durch „TRGS 746“.
3. In Abschnitt 9.2 Absatz 19 wird Satz 2 gestrichen.
4. In Abschnitt 11.3 wird folgender Absatz 7 ergänzt:
„(7) Natriumhypochloritlösung reagiert mit Säure unter Freisetzung von Chlor. Natriumchlo- ritlösung reagiert mit Säure unter Freisetzung von Chlordioxid. Für das Abfüllen von
1. Natriumhypochloritlösungen (≥ 5 % aktives Chlor, entsprechend ≥ 5,25 % Natriumhy- pochlorit) und
2. Natriumchloritlösungen (≥ 12 % Natriumchlorit)
sind daher besondere Schutzmaßnahmen erforderlich, um unerwünschte Reaktionen auf- grund von Stoffverwechslungen und Vermischungen mit anderen Chemikalien zu verhindern.
Die entsprechenden Schutzmaßnahmen sind in Anlage 4 beschrieben.“
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5. In Anlage 1 Abschnitt 6 werden die Abbildungen A1-6 und A1-7 wie nachstehend berichtigt.
Abb. A1-6: Dämpfespeicher mit offenem Ausdehnungsraum (Typ I)
Abb. A1-7: Dämpfespeicher mit geschlossenem Ausdehnungsraum (Typ II)
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6. In Anlage 2 Abschnitt 1.2.2 Absatz 7 Satz 1 wird „Nummer 12 Absatz 2“ durch „Anlage 1 Nummer 1.1.2 Absatz 2“ ersetzt.
7. In Anlage 2 Abschnitt 9 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:
„(3) Das Innere von geschlossenen Rückhalteeinrichtungen (z. B. Behälter) einschließlich Zulauf- und Lüftungsleitung ist Zone 0. Abweichend von Satz 1 ist das Innere von geschlos- senen Rückhalteeinrichtungen mit mindestens 2-fachem Luftwechsel Zone 1. Die unmittel- bare Umgebung der Mündung einer Lüftungsleitung einer geschlossenen Rückhalteeinrich- tung ist Zone 1."
8. In Anlage 3 Abschnitt 4 Absatz 1 Nummer 5 wird „Nummer 5.4“ durch „Nummer 5.3“ ersetzt.
9. Es wird folgende neue Anlage 4 angefügt:
„Anlage 4 zu TRGS 509
Abfüllen von Natriumhypochlorit- und Natriumchloritlösungen
1 Anwendungsbereich
(1) Die in dieser Anlage beschriebenen Maßnahmen sind anzuwenden beim Abfüllen von 1. Natriumhypochloritlösungen (≥ 5 % aktives Chlor, entsprechend ≥ 5,25 % Natriumhy-
pochlorit) (handelsübliche Bezeichnungen auch: Natronbleichlauge, Chlorbleichlauge, Bleichlauge, Javelwasser) und
2. Natriumchloritlösungen (≥ 12 % Natriumchlorit).
Die Maßnahmen dienen ausschließlich der Vermeidung von Stoffverwechslungen und Vermi- schungen mit anderen Chemikalien.
2 Schutzmaßnahmen
(1) Die für die Befüllung mit Natriumhypochloritlösung und Natriumchloritlösung verwendeten Schläuche, Kupplungsstücke etc. sind ausschließlich für diese Lösungen zu verwenden. Die dabei verwendeten Schläuche und Rohrleitungen sind eindeutig zu kennzeichnen.
(2) Zur Absicherung des Lagertanks gegen Fehlbefüllungen ist in der Füllleitung eine pH-Elekt- rode oder eine Temperaturüberwachung zu installieren. Die Ausführung der Einrichtungen hat so zu erfolgen, dass eine Stoffverwechslung möglichst frühzeitig erkannt wird. Bei der Tempe- raturüberwachung ist dafür eine Reaktion von Lagergut mit dem Füllgut außerhalb des La- gertanks, also bevor das Füllgut in den Lagertank gelangt, erforderlich. Über eine Auswer- teelektronik ist der Befüllvorgang automatisch zu stoppen.
(3) Ist eine Absicherung gemäß Absatz 2 technisch nicht möglich oder schwierig zu realisieren, ist durch eine Kombination anderer technischer und zusätzlicher organisatorischer Maßnah- men eine Verwechslung zu verhindern. Als technische Maßnahme ist dann ein unverwechsel- barer Anschluss erforderlich, wie z.B. Linksgewinde der Anschlussstutzen oder codierte An-
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schlüsse. Ergänzend ist eine organisatorische Maßnahme erforderlich, wie z.B. Identitätsprü- fung im Labor oder Betrieb oder das Vier-Augen-Prinzip beim Anschließen der Füllleitung durch Fahrzeugführer und Betriebspersonal.
(4) Transporttanks (Tankfahrzeuge, Aufsetztanks, Tankcontainer und Kesselwagen) ein- schließlich der für die Befüllung verwendeten Pumpen sollen nach Möglichkeit nur für Natri- umhypochloritlösung oder Natriumchloritlösung verwendet werden. Die Befüll- und Entlee- rungsanschlüsse haben in diesem Fall über ein Linksgewinde zu verfügen.
(5) Sofern eine ausschließliche Verwendung von Transporttanks für Natriumhypochloritlösung oder Natriumchloritlösung nicht möglich oder schwierig zu realisieren ist, müssen vor der Be- füllung
1. Tank und Pumpe gereinigt und diese Reinigung dokumentiert werden und
2. an den Befüll- und Entleerungsanschlüssen Adapter mit Linksgewinde angebracht wer- den.
(6) Werden andere ortsbewegliche Behälter als Transporttanks verwendet, so sind diese aus- schließlich für Natriumhypochloritlösung bzw. Natriumchloritlösung zu verwenden. Vor einer Wiederbefüllung hat eine Identitätskontrolle des Restinhalts zu erfolgen.
(7) Bei Neuerrichtung von Füll- und Entleerstellen für Natriumhypochlorit- und Natriumchlorit- lösungen ist eine örtliche Trennung von anderen Anlagen für Säuren vorzusehen.“