• Keine Ergebnisse gefunden

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: - TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: - TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

GMBl-Ber.-TRGS 500 Seite 1 von 1 (Fassung 31.1.2020)

GMBl 2019 S. 1330-1366 [Nr. 66/67] (v. 13.12.2019) berichtigt: GMBl 2020 S. 88 [Nr. 4] (v. 31.01.2020)

- Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de/ags Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bekanntmachung von Technischen Regeln

hier: - TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“

– Bek. d. BMAS v. 20.12.2019 – IIIb 3 – 35125 – 5 –

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

- Berichtigung der TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“

Die TRGS 500 „Schutzmaßnahmen“ Ausgabe September 2019, GMBl 2019 S. 1330-1366 [Nr. 66-67] v. 13.12.2019 wird wie folgt berichtigt:

Anhang 2 Abb. 4 erhält folgende Fassung:

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

1 Für die Überwachung von betrieblichen Zündquellen sowie für die Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre reicht eine

In Abschnitt 4.2.2 Absatz 13 wird Satz 2 wie folgt gefasst: " Kann nicht sichergestellt werden, dass abgeführte Luft nicht in den Arbeitsbereich Dritter gelangt, ist diese zu

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:. - Änderung und Ergänzung

(2) Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Beurteilung der individuellen Wechsel- wirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der

(4) Arbeitsmedizinische Vorsorge ist den betroffenen Beschäftigten nach § 5 Ab- satz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV durch den

(5) Sofern eine ausschließliche Verwendung von Transporttanks für Natriumhypochloritlösung oder Natriumchloritlösung nicht möglich oder schwierig zu realisieren ist, müssen vor der

In Nummer 4.4.1 Absatz 2 wird Satz 4 wie folgt gefasst: „Ist eine Berechnung des AGW Gemisch aufgrund fehlender Informationen zur Charakterisierung des

Es ist sichergestellt, dass die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß ent- sprechend den Vorgaben des Herstellers (z. Betriebsanleitung) verwendet wer- den. Es treten