• Keine Ergebnisse gefunden

Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: - TRGS 725

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bekanntmachung von Technischen Regeln hier: - TRGS 725"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

GMBl-Bek.-TRGS 725 Seite 1 von 2 (Fassung 09.04.2018) GMBl 2018 v. 03.04.2018 [Nr. 7-11]

- Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de/ags -

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin Bekanntmachung von Technischen Regeln

hier: - TRGS 725 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnah- men“

– Bek. d. BMAS v. 19.2.2018 – IIIb 3 – 35125 – 5 –

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

- Änderung und Ergänzung der TRGS 725

Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen im Rahmen von Explo- sionsschutzmaßnahmen”

Die TRGS 725 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre – Mess-, Steuer- und Re- geleinrichtungen im Rahmen von Explosionsschutzmaßnahmen”, Ausgabe Januar 2016, GMBl 2016, S. 238-256 [Nr. 12-17], v. 26.4.2016, zuletzt berichtigt GMBl 2017 S. 229 [Nr. 12] v. 6.4.2017 wird wie folgt geändert und ergänzt:

In Nummer 4.1 Absatz 8 wird die Tabelle 5 wie folgt neu gefasst:

Tabelle 5: Resultierende Klassifizierungsstufe bei redundanten Funktionseinheiten, ab- hängig von der Klassifizierungsstufe

Klassifizierungsstufe einer Funktionsein- heit

Klassifizierungsstufe der zweiten Funktionseinheit

Resultierende Klassifizier- ungsstufe

K1

1

K1

1 K22

K2 K1

1

K3

3,4

1 Für die Überwachung von betrieblichen Zündquellen sowie für die Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre reicht eine Ausführung in bewährter Technik mit den allgemeinen Anforderungen nach Anhang 1 einschließlich regelmäßiger Prüfung aus. Für nicht-MSR-Einrichtungen reicht eine Ausführung in bewährter Technik einschließlich regelmäßiger Prüfung aus.

2 Abweichend von Satz 1 kann mit der Funktionseinheit Prozessleitsystem (PLS) bei Verwendung unabhängiger Ein- und Ausgänge eine zu K2 gleichwertige Sicherheit erreicht werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung nach Nummer 3.2 unter Verwen- dung der TRGS 720 ff ergeben hat,

(2)

GMBl-Bek.-TRGS 725 Seite 2 von 2 (Fassung 09.04.2018) GMBl 2018 v. 03.04.2018 [Nr. 7-11]

- Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de/ags -

dass eine Explosion nicht unmittelbar durch einen undefinierten Zustand des PLS ausgelöst werden kann (das bedeutet, dass das Fehlverhalten des PLS eine Explosion nicht kausal nach sich zieht),

dass der sichere Zustand bei zentralem Ausfall des PLS in ausreichend kurzer Zeit durch technische oder organisatorische Eingriffe wieder herzustellen ist und

betriebsmäßige Zündquellen (Zündquellen im Normalbetrieb) nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind.

Zusätzlich zu den Anforderungen nach Anhang 1 Nummer 1 Absatz 9 muss für das PLS hierzu in der Gefährdungsbeurteilung festgestellt worden sein, dass

ein zentraler Ausfall des PLS, der ausschließlich die Ex-Maßnahmen betrifft, nach dem Stand der Technik auszuschließen ist,

der Ausfall gemeinsam genutzter Komponenten des PLS erkannt und gemeldet wird und bei erkannten Ausfällen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden und

ein unbeabsichtigtes Ändern der PLT-Ex-Schutzmaßnahme nach dem Stand der Technik verhindert wird.

3 K3 ist durch Bildung einer Kombination mit maximal einer Einrichtung in Ausführung in bewährter Technik mit Zusatzmaßnahmen nach Anhang 1 einschließlich regelmä- ßiger Prüfung aus zulässig.

4 Eine Klassifizierungsstufe K3 ist allein durch eine Kombination von Maßnahmen im Prozessleitsystem (PLS) nicht möglich.”

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

In Abschnitt 4.2.2 Absatz 13 wird Satz 2 wie folgt gefasst: " Kann nicht sichergestellt werden, dass abgeführte Luft nicht in den Arbeitsbereich Dritter gelangt, ist diese zu

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:. - Änderung und Ergänzung

(2) Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Beurteilung der individuellen Wechsel- wirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit und der

(4) Arbeitsmedizinische Vorsorge ist den betroffenen Beschäftigten nach § 5 Ab- satz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 1 ArbMedVV durch den

- Ausschuss für Gefahrstoffe - AGS-Geschäftsführung - BAuA - www.baua.de/ags Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

(5) Sofern eine ausschließliche Verwendung von Transporttanks für Natriumhypochloritlösung oder Natriumchloritlösung nicht möglich oder schwierig zu realisieren ist, müssen vor der

„(10) Wird die Explosionssicherheit der Anlage lediglich von der Umsetzung einzelner Maßnahmen bestimmt, gilt mit der wiederkehrenden Prüfung dieser Maßnahmen (z.

Es ist sichergestellt, dass die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß ent- sprechend den Vorgaben des Herstellers (z. Betriebsanleitung) verwendet wer- den. Es treten