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Archiv "Dauerbelastung des sozialen Friedens!" (28.07.1977)

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Die negativen Auswirkungen des sogenannten

,,Kostendämpfungsgesetzes'' machen sich vom Tage seines lnkrafttretens an bemerkbar: Wie wird die Bevölkerung erst reagieren, wenn die

weiteren Belastungen und Verschlechterungen

aus diesem merk-würdigen Gesetz spürbar werden.

DEUTSCHES ARZTEBLATT

Arztliehe Mitteilungen

Herausgeber: Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung

Dauerbelastung des

sozialen Friedens!

"Die Ärzteschaft teilt die tiefe Beunruhigung der Bevölkerung über

die negativen Auswirkungen des sogenannten Kostendämpfungs- gesetzes. Es hat sich bereits

in

den ersten Tagen nach seinem lnkrafttreten bestätigt, daß dieses Gesetz mit " heißer Nadel" genäht wurde und Patienten, Krankenkassen

, Apotheker und Ärzte gleicher-

maßen verunsichert hat.

Der Wirrwarr um die Zuzahlung für jedes verordnete Arznei-, Ver- band- und Heilmittel und um die in besonderen Härtefällen mögliche Zahlungsbefreiung macht der Öffentlichkeit bereits in einem ersten Punkt deutlich, welche Probleme das Gesetz gerade für die sozial Schwächeren aufwirft.

..,.. Die Spitzenorganisationen der Ärzteschaft unterstützen daher geschlossen den Vorschlag der Kassenärztlichen Bundesvereini- gung und der Kassenärztlichen Vereinigungen der Länder, wonach die Krankenkassen einen klar abgegrenzten sozial schwachen Per- sonenkreis als besondere Härtefälle anerkennen und damit von Zuzahlungen befreien sollen

.

..,.. Nur die Krankenkasse kann eine solche Befreiung sozial schwa- cher Personen von der Zuzahlungspflicht aussprechen

. Dafür hat ihr

der Gesetzgeber die alleinige Zuständigkeit ausdrücklich übertra- gen

.

Das Gesetz macht dabei keineswegs einen laufenden Bezug von Arznei-, Verband- und Heilmitteln generell zur Voraussetzung einer Befreiung.

Das Beispiel der Arzneimittelregelung läßt befürchten, daß dieses Gesetz auch in anderen Bereichen Rechtsunsicherheiten schafft, die zu einer Dauerbelastung des sozialen Friedens zu werden drohen."

Die vorstehend wiedergegebene Entschließung wurde nach einer gemeinsamen Analyse der ersten Auswirkungen des Kostendämp- fungsgesetzes am 14. Juli 1977 in Köln einstimmig gefaßt von:

Bundesärztekammer; Kassenärztlicher Bundesvereinigung; Hart- mannbund - Verband der Ärzte Deutschlands; Verband der nieder- gelassenen Ärzte Deutschlands (NAV); Marburger Bund, Verband der angestellten und beamteten Ärzte Deutschlands; Verband der leitenden Krankenhausärzte Deutschlands; Berufsverband der prak- tischen Ärzte und Ärzte für Allgemeinmedizin Deutschlands; Ge- meinschaft Fachärztlicher Berufsverbände; Deutscher Kassenarzt-

Heft 30 vom 28. Juli 1977 1891

(2)

Die Information:

Bericht und Meinung

Die negativen Auswirkungen des "Kostendämpfungsgesetzes"

verband; Bundesverband der Knappschaftsärzte.

Die Ersten Vorsitzenden der Kassen- ärztlichen Vereinigungen der Län- der hatten am Vormittag des 14. Juli vor allem ein unbürokratisches Be- freiungsverfahren für Versicherte mit geringem Einkommen gefordert.

Nach eingehender Beratung der Vorschläge der Krankenkassen über die Befreiung von der Zuzahlung für jedes verordnete Arznei-, Verband- und Heilmittel stellten die KV-Vorsit- zenden klar, daß das Kostendämp- fungsgesetz eine generelle Koppe- lung von Einkommenssituation und laufendem Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln als Grundlage für die Befreiung von der Zuzahlung nicht vorschreibt.

~ Die Ersten Vorsitzenden forder- ten daher, alle Versicherten mit ge- ringem Einkommen generell von der Zuzahlung zu befreien.

~ Die Krankenkassen, denen der Gesetzgeber die alleinige Zustän- digkeit für die Befreiung von der Zu- zahlung übertragen hat, sollten ein einfaches, die betroffenen Versi- cherten nicht unzumutbar belasten- des Befreiungsverfahren praktizie-

ren, welches den zusätzlichen büro-

kratischen Aufwand auf ein Mindest- maß beschränkt.

~ Die Ersten Vorsitzenden bedau- erten erneut, daß die unausgegore- nen Regelungen des Kostendämp- fungsgesetzes Nachteile für die Pa- tienten mit sich bringen, die ver- meidbar gewesen wären.

Der von der Ärzteschaft so einmütig ausgesprochene sachliche Vor- schlag ist von den RVO-Krankenkas- sen bedauerlicherweise nicht aufge- griffen worden: Am 15. Juli wurde- gleichzeitig mit einer Interpretation aus dem Bundesarbeitsministerium über die gesetzlichen Befreiungstat- bestände - die Härteregelung be- kanntgegeben, auf die sich die ober- sten Selbstverwaltungsorgane der RVO-Kassen, nämlich deren Bun- desverbände, geeinigt haben. Demnach gilt jetzt in der gesetzli- chen Krankenversicherung für die

"Arzneikostenbeteiligung" fol-

gendes:

Arzneikostenbeteiligung und -befreiung

"1. Bei Abnahme von verordneten

Arznei-, Verband- und Heilmitteln (einschließlich Brillen) hat der Versi- cherte für sich und seine mitversi- cherten Familienangehörigen (ohne mitversicherte Kinder) 1,- DM je Mit- tel zuzuzahlen.

2. Von der Zahlung der Arzneiko- stenbeteiligung (1 ,- DM je Mittel) sind wie bisher befreit:

1. Mitversicherte Kinder von Ver- sicherten (nicht jedoch Waisen- rentner);

2. versicherte werdende Mütter bei Schwangerschaftsbeschwer- den und Entbindung;

3. Kriegsbeschädigte wegen ih- res Kriegsleidens.

3. Von der Zahlung der Arzneiko- stenbeteiligung kann die Kranken- kasse*) Versicherte befreien, wenn die Zahlung für sie eine besondere Härte darstellt. Eine besondere Härte liegt vor allem vor, wenn Arz- nei-, Verband- und Heilmittel lau- fend benötigt werden.

4. Für Serienverordnungen von Heil- mitteln gilt: Serienverordnung des gleichen Heilmittels (z. B. 10 Massa- gen) gelten als ein Heilmittel unab- hängig von der Zahl der Anwendun- gen (Zuzahlung also 1,- DM). 5. Nicht mehr generell befreit sind:

a) Rentner

b) Schwerbehinderte

c) Bezieher von Kranken- und Übergangsgeld

6. Nicht in der gesetzlichen Kran- kenversicherung Versicherte wer- den von der Neuregelung nicht be- troffen; so erhalten z. B. Sozialhil- feempfänger, wenn sie Schutz ge- gen Krankheit nach dem BSHG er- halten, Personen, die von den Be- rufsgenossenschaften betreut wer- den, oder Polizeibeamte und Solda- ten für Leistungen im Rahmen der freien Heilfürsorge Leistungen ohne Zuzahlung."

Da über die Befreiung_ eines Versi- cherten von der Zahlungspflicht we-

1892 Heft 30 vom28. Juli 1977 DEUTSCHES ARZTEBLATT

gen des Vorliegans eines besonde- ren Härtefalles ausschließlich die zuständige Krankenkasse befindet, haben deren Bundesverbände Richtlinien ausgearbeitet, die von al- len RVO-Kassen bei ihren Entschei- dungen über die Zahlungsbefreiung angewandt werden sollen. Die "Här- teregelung" der RVO-Kassen lautet:

"Bei der Freistellung der Versicher- ten von der Zuzahlung für verordne- te Arznei-, Verband- und Heilmittel von 1 ,- DM ist in der Regel nach folgenden Richtlinien zu verfahren: 1. Versicherte (mit Ausnahme der Auszubildenden und Studenten) und mitversicherte Familienangehö- rige, die voraussichtlich für einen Zeitraum von mindestens drei Mo- naten laufend Arznei-, Verband- und Heilmittel benötigen, werden von der Zuzahlung nach§ 182a RVO be- freit, wenn das Bruttoeinkommen des Versicherten im Jahre 1977 620,- DM monatlich nicht über- steigt. Diese Einkommensgrenze er- höht sich für den Ehegatten und je- den mitversicherten Familienange- hörigen um 185,- DM monatlich.

Dem Bruttoeinkommen ist ein Brut- toeinkommen des Ehegatten zuzu- rechnen.

2. Bedeutet die Zuzahlung für Versi- cherte einschließlich der Auszubil- denden und Studenten oder mitver- sicherten Familienangehörigen aus anderen Gründen - zum Beispiel Belastung durch Pflege- oder Unter- bringungskosten, Fehlen ausrei- chender Mittel zum Lebensunterhalt -eine unzumutbare Härte, so ist der Versicherte von der Zuzahlung frei- zustellen."

~ Von der medizinischen Zweifel- haftigkeit einer solchen "Voraussa- ge"-Kiausel in vielen Fällen einmal ganz abgesehen, - in den allermei-

·) Der Wortlaut des betreffenden Paragraphen 182 a der Reichsversicherungsordnung: Bei der Abnahme von Arznei-, Verband-

~nd Heilmitteln hat der Versicherte eine Deutsche Mark für jedes verordnete Mittel an die abgebende Stelle zu zahlen. Die Krankenkasse kann in besonderen Hartefal- len, vor allem, wenn laufend Arznei-. Ver- band- und Heilmittel benötigt werden, von der Zahlung nach Satz 1 befreien."

(3)

Die Information:

Bericht und Meinung DER KOMMENTAR

sten Fällen braucht die zuständige Krankenkasse eine solche Voraus- sage gar nicht, da aus den ihr vorlie- genden Unterlagen (z. B. Bescheini- gungen über die Höhe der Einkünf- te, Rezeptblätter, Krankenscheine) ohnehin hervorgeht, wer „laufend Arznei-, Verband- und Heilmittel be-

nötigt". Bei dem Personenkreis, dessen Einkommen unterhalb der gesetzten Grenzen liegt, hätte man nach dem einmütigen Vorschlag der Ärzteschaft verfahren und ihn gene- rell von der Arzneikostenbeteiligung befreien sollen. Bei ihnen wie auch bei den Personen, deren Einkom- men die in den RVO-Richtlinien ge- setzten Grenzen überschreiten und die aus anderen Gründen die Härte- regelung in Anspruch nehmen wol- len, kann die von der allein zuständi- gen Krankenkasse zu treffende Ent- scheidung über die Zahlungsbefrei- ung sehr wohl in Kenntnis der von einem Antragsteller tatsächlich in Anspruch genommenen Arznei-, Verband- und Heilmittel jedenfalls nachträglich getroffen werden.

Der von einzelnen Krankenkassen und einzelnen Kassenverbänden bisher beschrittene Weg, eigene

„Auskunftsformulare" mit einem zum Teil unangemessenen Fragen- katalog zu erstellen und diese in je- dem Fall eines Befreiungsantrages dem behandelnden Arzt vorzulegen oder gar von einzelnen Patienten vorlegen zu lassen, wird von der Kassenärzteschaft als nicht gangbar kritisiert. Die Bundesknappschaft, beispielsweise, hat ihren vertrags- widrig an die Knappschaftsärzte ge- richteten Fragebogen auf den Pro- test des Knappschaftsarztverbandes hin wieder zurückgezogen. Es ist aber anzunehmen, daß die Bundes- verbände der Krankenkassen auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung zukommen werden, um mit dieser ein Gespräch darüber zu führen, in- wieweit die Kassenärzteschaft an diesem Verfahren mitwirkt: Solange keinerlei Vereinbarung besteht, ist kein Kassenarzt verpflichtet, irgend- eine gesonderte Bescheinigung über den „laufenden" oder „voraus- sichtlichen" Bedarf an Arznei-, Ver- band- und Heilmitteln auszustel- len. DÄ

„Der Einsatz hat sich

gelohnt"

Sprüche und Widersprüche Eine Nachbetrachtung Hans Joachim Sewering

Im zweiten Halbjahr 1977 wird die Rentenversicherung runde drei Mil- liarden DM weniger Beiträge für die Rentnerkrankenversicherung an die Krankenkassen abführen. Für das nächste Jahr schätzt man den Ein- nahmeausfall auf rund sieben Mil- liarden DM.

Die Begründung für diese drastische Reduzierung der Beiträge zur Rent- nerkrankenversicherung — „Rück- führung" auf den ursprünglichen Beitrag von 11 Prozent, weil der zu- letzt bezahlte Beitrag von fast 18 Prozent „illegal" gewesen sei — wurde längst als fadenscheinig wi- derlegt. In Wirklichkeit schuf man sich mit dieser will-kürlichen Bela- stung der Kassen den längst ge- suchten Anlaß, um über das soge- nannte „Gesetz zur Kostendämp- fung und Strukturverbesserung"

kräftig in die Systemveränderung einzusteigen.

So konnte Minister Ehrenberg gut und gerne seinen Genossen im so- zialdemokratischen „Vorwärts" un- ter der Überschrift „Der Einsatz hat sich gelohnt" (!) von seinem großen Erfolg berichten und mit berechtig- tem Stolz ausführen: „. . Und als Sozialdemokrat füge ich hinzu: ein Gesetz, mit dem wesentliche ge- sundheitspolitische Forderungen des Mannheimer Parteitages von 1975 verwirklicht worden sind."

„Die sozialliberale Koalition hat ei- nen Erfolg errungen", so schreibt er weiter. Die eigentlichen Retter des Gesetzes im letzten Augenblick, die CDU/FDP-Landesregierungen von Saarland und Niedersachsen, wer- den von ihm nicht einmal erwähnt.

Statt dessen berichtet er seinen

„Vorwärts"-Lesern: „Noch in den letzten Stunden vor der Abstimmung in der Länderkammer hat die Union alle Register ihrer parteipolitischen Klaviatur gezogen. Sie hat sich nicht durchsetzen können. Es ist ihr we- der gelungen, die Gesetze zu verhin- dern, noch in ihrer Substanz zu ge- fährden."

Wenigstens an dieser Stelle hätte Ehrenberg seinen Koalitionskolle- gen Genscher erwähnen sollen, denn der hat ja schließlich den Mini- sterpräsidenten Dr. Albrecht in die Knie gezwungen.

Wenn man allerdings noch einmal nachliest, wie Albrecht im Bundesrat die Zustimmung des Landes Nieder- sachsen begründete, dann wächst die Verwunderung über seine Ein- stellung. Wollte er vielleicht gar eine noch weiter gehende Systemverän- derung? Folgende Sätze seiner Rede müssen eine solche Frage auf- drängen: „Ich persönlich habe nie ein Hehl daraus gemacht, daß ich die Auffassung vertrete, daß wir ein Gesundheitssystem haben, in dem die Hauptbeteiligten kein Eigenin- teresse an einer Eindämmung der Kosten haben. Dies gilt — so wie das Gesundheitssystem konstruiert ist — für die Patienten; dies gilt für die Ärzte; dies gilt, in gewissen Situatio- nen zumindest, auch für die Kran- kenhäuser. Hier liegt die eigentliche Ursache dafür, daß wir eine solche Explosion der Kosten erlebt haben.

Das Krankenkostendämpfungsge- setz [Anm. d. Verf.: steht so im Pro- tokoll] ändert aber nicht diesen fal- schen Ansatz unseres Systems, son- dern es versucht, im Rahmen des gegebenen Systems nun mit staatli- chen zusätzlichen Vorschriften ge- wisse Bremsen einzuziehen, die Ko- stenausweitung zumindest zu ver- mindern."

Dies also nach der Sieben-Punkte- Erklärung, welche Dr. Ehrenberg vor dem Bundesrat verlesen hat und de- ren Fragwürdigkeit selbst — oder ge- rade — von seiner eigenen Partei be- stätigt wird. Dies gilt für ihre Wirk- samkeit ebenso wie für ihren materi- ellen Inhalt.

DEUTSCHES ÄRZTEBLATT Heft 30 vom 28. Juli 1977 1893

Referenzen

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