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A1556 Deutsches ÄrzteblattJg. 100Heft 2230. Mai 2003
Die Kläger sind als Hautärzte in einer Gemeinschaftspraxis, ursprünglich von Hautärzten und Anästhesisten, zugelas- sen. Sie wandten sich gegen ei- ne Regelung des Honorarver- teilungsmaßstabs (HVM).
Für verschiedene Arztgrup- pen bestehen seit 1997 soge- nannte Honorartöpfe. Deren Anteile bestimmen sich nach dem Verhältnis der Honorar- forderungen der verschiede- nen Arztgruppen aus ver- gangenen Quartalen zueinan- der. Fachübergreifende Ge- meinschaftspraxen werden der Arztgruppe zugerechnet, un- ter deren Arztnummer sie geführt werden. Im Fall der Auflösung einer fachübergrei- fenden Gemeinschaftspraxis nach dem Juli 1996 wurde das Honorar durch die An- zahl der Ärzte geteilt und entsprechend ihrer Fachge- bietszugehörigkeit den je- weiligen Honorartöpfen zu- gerechnet. Bei den Klägern führte diese Regelung nach dem Ausscheiden der An- ästhesisten zu einer Honorar- minderung.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat die Bescheide be- stätigt. Die Vorschrift des HVM stehe mit Bundesrecht in Einklang. § 85 Abs. 1 und Abs. 4 SGB V gibt den Kas- senärztlichen Vereinigungen (KVen) hier weiten Gestal- tungsspielraum. Sie dürfen Honorartöpfe für eine Arzt- gruppe oder bestimmte ärztli- che Leistungen bilden, um zu verhindern, dass sich die von einer Arztgruppe zu verant- wortende Ausweitung der Lei- stungsmenge auch auf den Punktwert auswirkt, mit dem Leistungen anderer Arztgrup- pen honoriert werden.
Die Auflösung einer fach- übergreifenden Gemeinschafts- praxis hat Auswirkungen auf die Honorarverteilung. Die Aufwendungen für einen be- stimmten Behandlungsbedarf können von einem Honorar- topf in einen anderen verscho- ben werden. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die KV darauf mit einer Korrektur der Honorarkontingente reagiert.
(BSG, Urteil vom 26. Juni 2002, Az.: B 6 KA 28/01 R) Be
Die Klägerin war als Küchen- hilfe in einer Rheumaklinik beschäftigt. Dort wurden Be- reiche stillgelegt und eine Ser- vice-GmbH gegründet. Die- ser sollten sämtliche Dienst- leistungen übertragen werden, die bisher von Klinikmitar- beitern selbst beziehungswei- se von einer Reinigungsfirma erbracht wurden.
Die betriebsbedingte Kün- digung der Klägerin ist nach Auffassung des Bundesar- beitsgerichts (BAG) unwirk- sam. Es ist laut BAG ein Rechtsmissbrauch, wenn ein Arbeitgeber ein unternehme- risches Konzept zur Kosten- reduzierung wählt, das fak- tisch nicht zur Änderung in den betrieblichen Abläufen, jedoch bei allen betroffene-
nen Arbeitnehmern zum Ver- lust ihres Arbeitplatzes füh- ren soll, obwohl nach wie vor ein – möglicherweise redu- zierter – Beschäftigungsbe- darf besteht. Entscheidend sei, dass die beklagte Klinik ihre Befugnisse als Arbeitge- berin und Unternehmerin in den betroffenen Betriebsbe- reichen im Wesentlichen bei- behalte. Die Geschäftsführer der Klinik seien zugleich Chefs der Service-GmbH.
Folglich könne die Klinik ihre betrieblichen Interessen im Küchen- und Reinigungsbe- reich durch Weisung gegen- über den dort tätigen Arbeit- nehmern durchsetzen. (Bun- desarbeitsgericht vom 26. Sep- tember 2002, Az.: 2 AZR
636/01) Be
V A R I A
Honorar: KV hat Spielraum
Auflösung einer fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis
Outsourcing in einer Klinik
Betriebsbedingte Kündigung war unwirksam.
Rechtsreport