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In der Folge schritten die Behörden auch ein und schlossen das Schlachtlokal

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I 182/2001 VOL 30. Januar 2002 43C

Interpellation

0348 Riesen, Bern (SD)

Weitere Unterschriften: 3 Eingereicht am: 11.09.2001

Konsequente Durchsetzung des Schächtverbots im Kanton Bern

In der Öffentlichkeit steigt die Sensibilität gegenüber der Befindlichkeit von Tieren, insbesondere von sogenannten Nutztieren. Allmählich setzt sich das Bewusstsein durch, dass die Tierwelt ebenso Teil der Schöpfung ist, wie die Menschen.

Das bestehende Tierschutzgesetz trägt dieser Auffassung Rechnung: Es setzt der Beliebigkeit im Umgang mit Tieren notwendige, wenn auch nicht ausreichende Grenzen.

Insbesondere stellt es tierquälerisches Verhalten unter Strafe. Ein Bereich, der aufgrund von zeitweise festgestellten Missständen immer wieder zu kritischen Diskussionen Anlass gibt, ist die Haltung, der Transport und die Schlachtung von Nutztieren. Inbezug auf Schlachtung schreibt das Gesetz zwingend vor, dass das zu schlachtende Tier vor der Tötung betäubt werden muss. Diese Vorschrift steht der rituellen Tötung nach orthodox jüdischem oder moslemischem Brauch («Schächten» genannt) entgegen.

Im Kanton Bern wurde offensichtlich kürzlich ein Fall bekannt, wo in einer türkischen Metzgerei in Lengnau/BE das illegale Schächten von Kühen und Schafen vorgenommen wurde. In der Folge schritten die Behörden auch ein und schlossen das Schlachtlokal.

Nach unseren Informationen wurden der Fehlbare jedoch bis heute nicht strafrechtlich belangt.

Ich bitte den Regierungsrat deshalb höflich, mir folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie viele Verstösse gegen das Tierschutzgesetz infolge illegalem Schächten sind dem Regierungsrat im Kanton Bern bekannt?

2. Haben die Schächtungen infolge Zuwanderung insbesondere aus Nordafrika (wo das Schächten leider praktiziert wird) im Kanton Bern in den letzten Jahren zugenommen?

3. Werden die Schächter wegen krassen Verstössen gegen das Tierschutzgesetz auch konsequent zur Rechenschaft gezogen?

4. Welche Massnahmen sieht der Regierungsrat, um eine konsequente Durchsetzung des Schächtverbotes zu vollziehen?

Antwort des Regierungsrates

In der Schweiz ist das Schächten von Tieren seit 1893 verboten. Es kann davon ausgegangen werden, dass damals nicht primär tierschützerische Überlegungen Anlass zu diesem Verbot gegeben haben. Im Vernehmlassungsverfahren zu einem Vorentwurf zur Revision des Eidg. Tierschutzgesetzes vom Herbst 2001 wurde vorgeschlagen, das

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Schächtverbot zu lockern, da es als Ungerechtigkeit und Verstoss gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit empfunden werde. Der Regierungsrat hat in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der Schutz der Tiere heute in weiten Bevölkerungskreisen einen sehr hohen Stellenwert einnimmt und die Zulassung des Schächtens im Widerspruch zu laufenden Bestrebungen (Volksinitiativen, parlamentarische Initiativen) steht, den Tieren einen Rechtsstatus einzuräumen, der sie von Sachen unterscheidet. Angesichts dieses veränderten Bewusstseins Tieren gegenüber erscheine es deshalb nicht unproblematisch, die Religionsfreiheit über das öffentliche Interesse am Tierschutz zu stellen.

Zu den Fragen des Interpellanten nimmt der Regierungsrat wie folgt Stellung:

Frage 1

Die geltende schweizerische Tierschutzgesetzgebung verbietet das Schlachten von Säugetieren ohne Betäubung vor dem Blutentzug und legt die zulässigen Betäubungsverfahren fest. Rituelle Schlachtungen sind - mit Ausnahme von Geflügel - somit in der Schweiz nicht zulässig. Dem Veterinärdienst liegen drei polizeilich bestätigte Fälle aus den Jahren 1991 und 1997 vor, in denen Säugetiere (Ferkel; Schafe) ohne Betäubung geschlachtet wurden. In der vom Interpellanten angeführten türkischen Metzgerei konnten keine rituellen Schlachtungen nachgewiesen werden. Die Schafe wurden mit Strom, Tiere der Rindergattung mit Bolzenschuss betäubt; beide Verfahren sind zulässig. Die Anlage wurde wegen betrieblicher und hygienischer Mängel geschlossen.

Frage 2

In die oben erwähnten Fälle waren nicht Angehörige nordafrikanischer Staaten involviert.

Eine Zunahme von Meldungen über angebliches Schächten infolge Zuwanderung aus Nordafrika konnte nicht festgestellt werden. Um die Versorgung der Religionsgemeinschaften, die rituell geschlachtetes Fleisch konsumieren, sicherzustellen, lassen die zuständigen Behörden (Bundesämter für Landwirtschaft und Veterinärwesen) die Einfuhr dieses Fleisches zu. Das Teilzollkontingent für Koscherfleisch für die jüdischen Glaubensgemeinschaften beträgt 295 Tonnen Rindfleisch und 10 Tonnen Schaffleisch, das Kontingent für Halalfleisch 200 Tonnen Rindfleisch und 20 Tonnen Schaffleisch. Die Tiere für den schweizerischen Markt werden in der Schlachtanlage Besançon geschächtet.

Frage 3

Hinweise über rituelles Schlachten von Säugetieren werden den Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden zur Abklärung und weiteren Behandlung übergeben. Verdachtsfälle und Straftatbestände werden gleich behandelt wie andere Verstösse gegen die Tierschutzgesetzgebung.

Frage 4

Schlachtvieh muss in bewilligten Schlachtanlagen geschlachtet werden; davon ausgenommen sind Schlachtungen im Betrieb der Tierhalterin oder des Tierhalters zum Eigengebrauch. In Schlachtbetrieben ist die Überprüfung der Betäubung Bestandteil der amtlichen Kontrolle. Diese Kontrollmöglichkeit ist nicht gegeben, wenn Tiere an Erwerber zum Eigengebrauch veräussert und ausserhalb bewilligter Schlachtanlagen geschlachtet werden. Ob und in welchem Umfang ein solcher Markt im Kanton Bern besteht, welche ethnischen Gruppen als Marktpartner auftreten und auf welche Weise die Tiere getötet werden, entzieht sich der Kenntnis der Behörden und des Regierungsrates. Eine lückenlose Überwachung wäre auch mit massivem behördlichem Aufwand nicht möglich und zudem mit einer staatspolitisch fragwürdigen Fokussierung auf bestimmte Ethnien / Glaubensausrichtungen verbunden. Letztendlich liegt es in der Verantwortung der Tierhalterinnen und Tierhalter, wem sie ihre Tiere zur Schlachtung verkaufen.

An den Grossen Rat

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