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In den Inschriften aus der ersten Hälfte des 6

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im Maitrakareich

Von Marlene Njammasch, Berlin

Zur Darstellung von Grundzügen der Dorfgemeinde wollen wir uns

einer ganz konkreten Region, Südgujarat, vor allem Kathiawar und einem

auf diesen geographischen Raum bezogenen Quellenmaterial, den Inschrif¬

ten der Maitrakas von Valabhi im genannten Zeitraum zuwenden. Wir

haben die Absicht zu untersuchen, ob vom 5. bis zum 8. Jh. n. Chr. auf

Kathiawar relativ unabhängige oder abhängige Dorfgemeinden existierten,

die Dorfgemeinde eine starke oder schwache Position im staatiichen Appa¬

rat hatte und welche sozialen Stmkturen im dörflichen Bereich im Quellen¬

material sichtbar werden.

Es gibt eine Reihe von Kriterien, nach denen sich der Zustand der Dorf¬

gemeinden im Maitrakareich bestimmen läßt. Zwei seien von mehreren

möglichen ausgewählt: 1. Die Rolle der dörflichen Administration, 2. Die

soziale Struktur der Maitrakadörfer.

Zu 1. In den Inschriften aus der ersten Hälfte des 6. Jh. n. Chr. lautet

die Formel, mit der der Herrscher seinen Beamten die Tatsache der Land¬

verleihung kundtat, folgendermaßen: sarväneva svänäyuktaka-viniyukta- ka-cäm-bhata-drähgika-mahattara-dhruvädhilcaranika-där^

anyäms=ca, allen meinen Distriktvorstehern und ihren Gehilfen, Polizi¬

sten, Strafrichtem usw. sowie allen anderen (sei kundgetan ...).' Allen

Unsicherheiten in der Interpretation der Ämter ungeachtet werden wir es

wohl mit Beamten der unteren administrativen Ebene zu tun haben, die

unmittelbar verwaltungsmäßig, rechtlich und steuerlich mit den Dörfern

befaßt waren. Diese Annahme wird durch eine andere Adreßformel in den

Maitrakainschriften unterstützt, die offensichdich hohe und niedere Beamte

wiedergibt, von den äyuktakas bis zu den räjasthäniyas und kwnärämät-

yas, wohl königliche Statthalter und Provinzgouvemeure.^ Die Reihenfol¬

ge der Amtsträger ist nicht immer die gleiche, aber ihre Zahl und die aus

den Bezeichnungen der Ämter erkennbare Gewaltenteilung vermittelt doch

den Eindruck, daß die Maitrakaadministradon über ein recht entwickeltes

1 Z.B. Epigraphia Indica II, 9 III, S. 256-257; ibid. 15, 12, S. 113; WZKM 7

(1893), S. 298.

2 Vgl. Annals of Üie Bhadarkar Institute 4/1. Poona 1923, S. 40.

Cornelia Wunsch (Hrsg.): XXV. Deutscher Orientalistentag, Vorträge, München 8.-13.4.1991

(ZDMG-Suppl. 10). - © 1994 Franz Steiner Veriag Stuttgart

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350 MARLENE NJAMMASCH

bürokratisches System verfügte. Das wird auch verständhch, wenn man

berücksichdgt, daß das Territorium des Maitrakareiches jahrhundertelang

zum Staatsgebiet der Westlichen Kjatrapas und dann der Guptas gehört

hatte. Bhatärka, der Gründer der Maitrakadynastie, wird in den frühen In¬

schriften als senäpati bezeichnet Er war möglicherweise Guptageneral.

In den Adreßformeln sind ausnahmslos immer die mahattaras erwähnt,

woraus man schließen könnte, daß sie in den bürokratischen Apparat des

Maitrakareiches als dörfliche Funktionsträger eingegliedert waren. Allen

Beamten, also auch den mahattaras, wird in den Landschenkungs¬

inschriften lediglich der Tatbestand der Verleihung des Landes mit den

entsprechenden Privilegien und Immunitäten vom Herrscher mitgeteilt

Irgendeine erkennbare Funktion im Prozeß der Landverleihung hatten die

mahattaras nicht. Die Information des genannten Kreises der Beamten

durch den König war deshalb wichtig, weil durch die Immunitäten und

Privilegien, die mit der Landverleihung verbunden waren, die normale

Tätigkeit aller erwähnten Amtsträger in dem betreffenden Dorf, in dem die

geschenkten Landstücke lagen, fortan eingeschränkt war. Das muß dann

auch für die mahattaras gegolten haben. Wir verstehen unter den mahat¬

taras die Dorfältesten, allerdings nicht im wörtlichen Sinne. Sicher haben

wir uns darunter die Häupter der angesehensten Familien vorzustellen,

bzw. einschränkend eine gewisse Zahl von diesen. Möglicherweise wur¬

den die mahattaras von den gutsituierten Bauern im Dorf gewählt und

vom König bestätigt oder auch vom König emannt.

Außer in den Adreßformeln tauchen die mahattaras in den Maitraka¬

inschriften noch in zwei anderen Situationen auf: als Bearbeiter von ver¬

liehenen Landstücken und als Grenznachbarn verliehenen Landes. Drei

Inschriften aus dem 6. und 7. Jh. n. Chr. sind aussagekräftig in Bezug auf

die erste Situation.^ Auf 100, 150 und 30 pädävartas verliehener Felder

(ksetra) saßen namentlich genannte mahattaras als Bearbeiter des Bodens.

Wir können aber nicht davon ausgehen, daß die mahattaras abhängige

Bauem waren, die mit dem Boden vergeben wurden. Die Landschenkun¬

gen der Maitrakas kamen aus dem königlichen Landfonds, oft Streubesitz

in den Dörfem, über den der Herrscher frei verfügen konnte. Der alte

Begriff für Königsland, sitä, den Kautilya schon kennt*, ist auch in Mai-

3 Corpus Inscriptionum Indicarum, Bd. 3. Calcutta 1888, Nr. 38, S. 166, Z. 24-25;

Epigraphia Indica 35, 38, S. 286, Z. 36-37; A Collection of Prakrit and Sanskrit Inscriptions, published by the Bhavnagar Archaeological Department. Bhavnagar 1894, Nr. 5, S. 49, Z. 24 (im folgenden CPSI).

'* The Kaufiliya ArthaSästra, Part I. A Critieal Edition wuh a Glossary. Hrsgg. von R.P. KANGLE. Delhi—Varanasi—Pama u.a. 1988, II, 24,41 (im folgenden KA).

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trakainschriften belegbar.^ König Siläditya III. verlieh überdies im Jahre

675 n. Chr. an einen Brahmanen drei Felder eines utsanna-kutumbika,

eines "verschwundenen Bauern".^ Herrenloses Land fiel an den König,

dieser alte Rechtsgrundsatz galt also auch im frühmittelalterlichen Maitra¬

kareich immer noch, wie er schon in KA III, 9, 61 formuliert ist. Wir

gehen nun von der These aus, daß die auf dem verliehenen Land befind-

hchen mahattaras Pächter von Königsland waren und darüber hinaus freie

Bauem. Dann kann der Schenkungsvorgang den sozialen Status der

mahattaras als unabhängige bäuerliche Produzenten und dörfliche Funk¬

tionsträger nicht berührt haben. Statt dem König als Verpächter des Lan¬

des standen sie nun dem oder den Belehnten gegenüber, dem oder denen

sie die entsprechenden Abgaben oder Dienste entrichten mußten, die sie

zuvor dem König schuldig waren. Daß die mahattaras nicht Eigentümer

des verliehenen Bodens waren, läßt sich aus zwei Begriffen in den In¬

schriften herleiten. Die verliehenen Felder, die die mahattaras bearbei¬

teten, werden entweder als '"pratyaya" bezeichnet oder sie sind "prkrsta".

Der erste Begriff bedeutet nach D.C. SIRCAR "a holding", "income", "a

holding, the income of which is enjoyed".' Er wäre wohl auch mit

"Besitz" zu übersetzen. Der zweite Begriff heißt "gepflügt" (von N.N.)

und beinhaltet a priori ein Pachtverhältnis. Die betreffenden mahattaras

waren also Besitzer im Sinne von Pächter des Königslandes. Inwieweit

zwischen pratyaya und prakrsta unterschiedliche Pachtverhältnisse zu

verstehen sind, ist aus dem Kontext der Inschriften nicht zu entscheiden.

Vielleicht bedeutete pratyaya ein festeres, längerfristigeres Pchtverhältnis, prakrsta ein loseres, zeitlich enger begrenzteres.

In der zweiten Situation sind mahattaras als Grenznachbarn verliehe¬

nen Landes erwähnt. Sechs Inschriften aus dem 6. und 7. Jh. n. Chr. sind

hierzu aussagekräftig.^ In vier Fällen werden die an das verliehene Land

angrenzenden Felder von namendich genannten mahattaras als satka-

ksetra bezeichnet. Dieser Terminus taucht niemals im Zusammenhang mit

den verliehenen Feldem auf, die von mahattaras bearbeitet wurden. Dort

steht dann immer nur pratyaya oder prakrsta. Satka oder sattka ist nach

5 z.B. Epigraphia Indica 31, 39 B, S. 303, Z. 20 (PI. II).

6 Ibid. 22, 19, S. 119,2.49-51.

' D.C. SIRCAR: Epigraphical Glossary. Bombay 1966, S. 262 (im folgenden

SIRCAR: Glossary).

^ Joumal of the Universüy of Bombay 3/1 (1934), Nr. 5, S. 79, Z. 12; Epigraphia Indica 8, 20 B, S. 199, Z. 45^6; Joumal of the Bombay Branch of the Royal Asiatie Society 10 (1871-74), Artiele VIII, S. 80, Z. 46; Indian Antiquary 15 (1886), S. 340, Z.

46; CPSI Nr. 5, S. 49, Z. 24; Epigraphia Indica 35, 38, S. 281, Anm. 6.

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352 MARLENE NJAMMASCH

D.C. Sircar eine sanskritisierte Form von Prakrit santaka^ und impli¬

ziert einen Eigentumsstatus. Ein satka-ksetra, ein Feld, das Eigentum

eines mahattara war, konnte ein Maitrakakönig in der Tat nicht vergeben.

Das wird in einer Inschrift des Siläditya III. aus dem Jahre 671 n. Chr.

deudich.'" Der König schenkte einem Brahmanen in Lüsagräma zwei

Felder. Das eine Feldstück in der Größe von 30 pädävartas wurde

vom mahattara Jajjyalluka gepflügt - mahattara-Jajjyalluka-prakrstarh-

trimSad-bhü-pädävarta-parimänarh. Doch die 30 pädävartas Feld grenz¬

ten im Osten, Westen und Norden an - Jajjyalluka-satka-ksetrarh, an das

Feld, das Eigentum des mahattara Jajjyalluka ist. Das verliehene Land

wurde also vom Feld oder den Feldem des Jajjyalluka von drei Seiten

begrenzt JajjyaUuka war ganz offensichthch Bauer und Gmndeigentümer,

der zum eigenen Land ein Stück Königsland gepachtet hatte, vielleicht aus

der Tatsache heraus, daß die 30 pädävartas von seinem eigenen Gmnd

und Boden fast eingeschlossen wurden.

Die mahattaras waren also keineswegs Abhängige, die mit dem Land

vergeben wurden, sondem freie Bauem, die eigene Felder besaßen und

wohl gelegentlich aus den verschiedensten Gründen Königsland dazu-

pachteten. Außerdem wirkten sie als Funktionsträger im Dorf, wahr¬

scheinhch im Auftrag der königlichen Verwaltung. Ob sie in dieser Eigen¬

schaft günsdg Land aus den Königsfonds verpachtet bekamen ist aller¬

dings aus dem spröden inschriftlichen Material nicht erschließbar. Es gibt

keine Maitrakainschrift, die die Existenz mehrerer mahattaras in einem

Dorf beurkunden würde. Ebenso ist in den Inschriften niemals ein Dorfrat

erwähnt. Falls es Dorfräte in den Kathiawardörfem gegeben hat, so spiel¬

ten sie offenbar im Rahmen der staatlichen Verwaltung keine Rolle, sonst

wären sie u.E. wenigstens gelegendich in den Inschriften genannt worden.

Aber auch die Aufgaben der mahattaras bleiben weitgehend unklar. Es ist

niemals in den Schenkungstexten gesagt, daß sie etwas mit der Einsamm¬

lung der Steuem zu tun gehabt, Verfügungsgewalt über das Dorfland oder

wenigstens die Allmende besessen oder gar richterliche Befugnisse inne¬

gehabt hätten, alles Aufgaben, die südindische urs, Dorfversammlungen,

durchaus wahrnahmen und die in den südindischen Inschriften auch klar

nachweisbar sind.i' Betrachtet man die Beamten des bürokratischen

Apparats der Maitrakas, die Steuereinnehmer, Zollbeamten, Polizisten und

die verschiedenen Kategorien von Aufsehern und Richtern, so wird man

9 SIRCAR: Glossary, S. 298 und 306.

10 CPSI, Nr. 5, S. 49, Z. 24-25.

11 Vgl. N. KARASHIMA: Soulh Indian History and Society. Studies from Inscriptions A.D. 850-1800. Delhi u.a. 1984, S. 12 ff

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wohl annehmen können, daß die Organisation der Steuerveranlagung, die

niedere und die höhere Gerichtsbarkeit und die lokale Verwaltung in den

Händen des Staates lagen und die Dorfgemeinde in diesem Rahmen kaum

Eigeninitiative entwickeln konnte.

Zu 2. Eine auffällige soziale Kategorie in den Landschenkungsinschrif¬

ten der Maitrakas sind die kutumbins. Auch sie tauchen in zwei charakte¬

ristischen Situationen auf die mit denen der mahattaras identisch sind, sie

sind Bearbeiter verliehenen Landes oder Grenznachbarn desselben. Die

Maitrakaherrscher veriiehen Landstücke an Brahmanen und buddhistische

Klöster auf denen namentlich genannte Icutumbins saßen. Auch hier gehen

wir davon aus, daß die kutumbins keine abhängigen Produzenten, sondern

Pächter von Königsland waren. Der Herrscher verlieh Boden, der ihm

zuvor gehört hatte, nicht die Bearbeiter. Terminologisch zeigt sich das

gleiche Bild wie bei den mahattaras. Bei den verliehenen Landstücken,

die von kutumbins bearbeitet wurden, stehen die Termini pratyaya und

prakrsta. Der Begriff satka erscheint ausschheßhch, wenn die kutumbins

als Grenznachbam verliehener Felder erwähnt sind. Ebenso sind in den

Inschriften Beweise enthalten, daß kutumbins, die auf verliehenem Land

saßen, im gleichen Dorf noch eigene Felder hatten (satka-ksetras). Unter

den kutumbins der Maitrakainschriften haben wh offenbar immer noch die

wohlsituierte Oberschicht der Bauern eines Dorfes zu verstehen, wie sie

När. 11, 42^2 erwähnt. Haus und Feld, schreibt Närada, seien die beiden

Lebensgrundlagen der kutumbins, die der König nicht vernichten solle.

Die Verleihung des Landes, das kutumbins als Pächter bearbeiteten, änder¬

te wie bei den mahattaras am persönlichen Status der kutumbins zunächst

nichts. Ihre verhälmismäßig häufige Erwähnung als Bearbeiter verliehener

Felder und als Grenznachbam desselben weist wohl darauf hin, daß in den

Dörfem auf Kathiawar im 6. und 7. Jh. n. Chr. noch eine größere Zahl

freier Produzenten vorhanden war. Zahl und Auswahl der Maitrakain¬

schriften, die auf uns gekommen sind, stellen eine zufällige Größe dar.

Wenn kutumbins in ihnen eine größere Rolle spielen, müssen wir davon

ausgehen, daß sich hier zeitgenössische Verhältnisse spiegeln.

Schwer nachweisbar sind in den Maitrakainschriften die sozialen

Gmppen nichtbäuerlicher Produzenten wie Handwerker, Kaufleute, Hir¬

ten usw.13 Gar nicht belegbar sind die unteren Schichten der dörflichen

Hierarchie, etwa die Landarbeiter und Sklaven. Offensichtlich gab es ja

12 Närada Smrti. The Institutes of Närada. Hrsgg. von J. JOLLY. Calcutta 1885.

(Biblioüieca Indica. 102.).

13 Z.B. Indian Antiquity 5 (1876), S. 207, Z. 5 (PI. II); ibid. 9 (1880), S. 239, Z. 4-5 (PI. II).

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354 MARLENE NJAMMASCH

nicht einmal auf Königsland abhängige Bearbeiter. Häufig ist allerdings

von verliehenen Feldem gesagt, daß N.N. sie bearbeitet, d.h. nur der

Name des Bearbeiters ohne jeden Hinweis auf seinen sozialen Status ist

genannt Ob wir in dem Fall Abhängige vermuten dürfen ist fraghch.

Im 6. Jh. n. Chr. werden zunehmend zwei andere soziale Schichten in

den Quellen sichtbar, Brahmanen und die Geistlichkeit buddhisdscher

Klöster, die in den Maitrakadörfem quantitativ und quahtativ steigenden

Einfluß genommen zu haben scheinen. 18 buddhistische Klöster lassen

sich in den Inschriften nachweisen, von denen sich 14 in der Hauptstadt

Valabhi oder im Valabhi-svatala, in der städtischen Umgebung von Valab¬

hT befanden. Diese 18 Klöster erhielten in einem Zeitraum von 535 bis 675

n. Chr. 25 Dörfer sowie eine Reihe von Feldem in Streulage in verschie¬

denen Dörfern, ebenso Brunnen und Blumengärten verliehen.''* Die

Lehensdörfer lagen über das ganze Reichsgebiet verteih. Da die Dörfer mit

dem Boden, d.h. mit der Gmndrente, allen zusätzlichen Abgaben, der

vi^fi, mit voller Verwaltungsimmunität, mit der niederen Gerichtsbarkeit

und in ungebrochener Nachfolge für ewige Zeiten an buddhistische Klö¬

ster verliehen wurden, etablierte sich die hohe Geistlichkeit der vihära-

mandalas als Gmndherren in den Lehensdörfem. Das kann nicht die Selb¬

ständigkeit und Unabhängigkeit dieser Dorfgemeinden gestärkt, sondern

muß eher eine gegenteilige Entwicklung begünstigt haben.

In fast überwältigender Mehrheit jedoch waren Brahmanen in den Mai¬

trakadörfem präsent. Sie stellten die Hauptmasse der Belehnten dar und

sie tauchen in fast allen Landverleihungsurkunden als Grenznachbarn ver¬

gebener Felder auf. Sie werden als Grenznachbam entweder als Brahma¬

nen bezeichnet, Brahmadeyainhaber genannt oder aber als Brahmanen und

zugleich Brahmadeyainhaber angeführt. Sie bekamen größere und kleinere

Landstücke in einem Dorf oder mehreren Dörfem verliehen, besonders in

6./7. Jh. n. Chr. Im 8. Jh. n. Chr. überwogen dann die Dorfverleihungen

an sie. Wie die buddhistische Geisdichkeit erhielten auch die Brahmanen

Land und Dörfer mit Gmndrente, den zusätzlichen Abgaben, der vifti, mit

voller Verwaltungsimmunität und mit dem Recht der niederen Gerichts¬

barkeit übereignet. Zusätzlich bekamen sie das Recht, ihren Grundbesitz

auf Söhne, Enkel und alle nachfolgenden Generadonen zu vererben. Mit

diesen Priviliegien ausgestattet, konnten sich Brahmanen als soziale

Schicht fest in den Maitrakadörfem etablieren. Perspektivisch gesehen

taten sie dies in weit stärkerem Maße als die buddhistischen Klöster, die

seit dem 9. Jh. n. Chr. in Niedergang gerieten.

Vgl. M. NJAMMASCH: Buddhistische Klöster im Reich der Maitrakas von ValabhJ.

S. 23 (Ms.).

(7)

Die bisher geschilderten Zustände in den Dörfem des Maitrakareiches im 6. und 7. Jh. n. Chr. lassen nicht auf die Existenz starker unabhängiger

Dorfgemeinden mit Selbstverwaltung schließen, sondem bringen weit eher

ihre schwache rechtliche Position zum Ausdmck. Die Maiffakadörfer müs¬

sen fest in die staadiche Administration eingebunden gewesen sein und

wenig Spielraum für eigenes Handeln gehabt haben. Wenn man berück¬

sichdgt, daß im 7. Jh. n. Chr. bereits beträchtliche Flächen in den Dorfge¬

meinden in den Händen von Brahmanen und der Geistlichkeit buddhi¬

stischer Klöster waren und auch die Priester hinduistischer Tempel sich

allmählich als Gmndbesitzer in den Dörfem festsetzten, so dürfte dies die

Dorfgemeindeorganisation weiter gespalten und geschwächt haben.

(8)

Towards a Synchronie Grammar of Buddhist Sanskrit (I)

On Nominal Paradigms

By BORIS OGUIBENINE, Strasbourg

1. Examining the grammadcal structure of B(huddist) H(ybrid) S(anskrit)

shows that although the grammatical meanings known in it are almost the

same that those constituent of the grammatical structure of standard

S(ans)k(ri)t, the forms carrying these grammadcal meanings are partly not

the same. Philologists who describe this variety of Skt proceed usually in

such a way that theh- descriptions mainly aim to establish the differences

between standard Skt and BHS or the differences between the varieties of

BHS. This method is of course not wrong in itself. The general principle

of the BHS morphology viewed from this standpoint seems to be that the

BHS forms are derived (or are derivable) from Skt forms or from Middle

Indo-Aryan forms.

Consider the following verses from the BHS texts which are closely

related between each other: (1) Uv.S. 573 yadä ksayarn asravanä(m)

iqjaiti; Uv. XXXIII. ^Odyadä ksayarn äsravänäm upaity, (2) Uv.S. 417d

sämägranan tapam sukham; PDhp 68 samaggränäm tapo sukho "the

tapas of those who live [unitedly] is blissful"; (3) Uv.S. 139a

märgganästangikah irestah; PDhp(C) 358 mäggänastamgiko Srestho

"the best [path] among the paths is the eightfold one"; (4) Uv.S. I7d-f eti

... satvanäm ägatim gatim. All these verses contain GPI forms with the

endings -anä(m), -anan, -and (?) and -än. The short penuldma in Uv.S.,

H. Nakatani claims', should be due to the influence of the singular

inflection (we are referred to Pä. -i and -u stems having short penultimae

in oblique cases of the short stem vowel.)2 This is a merely analogical

explanation which may be sound in itself, but is uncertain since the

analogy presumably operating within Pä. is quoted to explain the

morphological technique witiiin BHS which is of course another language

system.

' H. NAKATANI: Udänavarga. Edition critique du manuscrit sur bois de SubaSi.

(BN, Fonds Pelliot). Thöse pour le doctorat de troisifeme cycle, ffevrier 1978, p. 123.

2 Cf already C. CAILLAT: Pour une nouvelle grammaire du päli. Torino 1970, p. 19.

Cornelia Wunsch (Hrsg.): XXV. Deutscher Orientalistentag, Vorü-äge, München 8.-13.4.1991

(ZDMG-Suppl. 10). - © 1994 Franz Steiner Veriag Stuttgart

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