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Academic year: 2022

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„Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des Landes Sachsen-

Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.“

Bereitstellung von Budgets

zur Erhöhung der Eigenverantwortung von öffentlichen Schulen (Budgeterlass öffentliche Schulen)

RdErl. des MB vom 15.12.2020 - 25-8010.1

Bezug:

RdErl. des MK vom 8.1. 2016 - 25-8010.1

1. Allgemeines

Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt werden den Schu- len für ihre pädagogische Arbeit Budgets zur Verwendung in eigener Verantwortung zur Ver- fügung gestellt. Damit sollen die Schulen in die Lage versetzt werden, eigenständig inhaltlich zu planen und entsprechend ihrem Profil Entwicklungsschwerpunkte zu setzen.

2. Budgets zur Verwendung in eigener Verantwortung

Budgets können für

a) außerunterrichtliche schulische Projekte sowie für den ergänzenden Einsatz von Exper- ten entsprechend dem RdErl. des MK über außerunterrichtliche schulische Projekte so- wie ergänzender Einsatz von Experten im Unterricht in Eigenverantwortung der Schulen vom 12.4.2010 (SVBl. LSA S. 134);

b) Maßnahmen zur Stärkung der Elternverantwortung und Elternkompetenz entsprechend dem RdErl. des MK über die Aktivierung der Zusammenarbeit von Elternhaus und Schule durch Förderung thematischer Elternveranstaltungen vom 7.11.2008 (SVBl. S.

342);

c) Maßnahmen zur systembezogenen Fortbildung auf Schulebene entsprechend dem RdErl. des MK über die Schule als professionelle Lerngemeinschaft vom 19.11.2012 (SVBl. LSA S. 264), zuletzt geändert durch RdErl. vom 4.2.2015 (SVBl. LSA S. 19, 43);

d) Reisekosten für Lehrkräfte und Begleitpersonen sowie Zuschüsse für Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an Schulfahrten und anderen schulischen Maßnahmen entspre- chend den Richtlinien für Schulwanderungen und Schulfahrten (RdErl. des MK vom 6.4.2013, SVBl. LSA S. 59, zuletzt geändert durch RdErl. des MB vom 10.01.2020, SVBl. LSA S. 1);

e) Ganztagsschulangebote entsprechend dem RdErl. des MB über die Arbeit in der öffentli- chen Ganztagsschule vom 27.2.2019 (SVBl. LSA S. 44);

f) Lernmittel entsprechend dem Lernmittelerlass (RdErl. des MK vom 18.4.2013, SVBl.

LSA S. 95, zuletzt geändert durch RdErl. des MB vom 5.5.2020, SVBl. LSA S. 59);

g) Arbeitsgemeinschaften Sport entsprechend dem RdErl. des MB über die Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften Sport an allgemeinbildenden Schulen vom 1.3.2019 (SVBl. LSA S. 64), geändert durch RdErl. vom 3.8.2020 (SVBl. LSA S. 177);

zur Verfügung gestellt werden.

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3. Verfahren der Mittelzuweisung und –bewirtschaftung

3.1 Die Zuweisung der Budgetmittel (Einnahme- und Ausgabeansätze) erfolgt jährlich durch das für allgemein bildendes und berufsbildendes Schulwesen zuständige Ministerium an das Landesschulamt.

3.2 Das Landesschulamt hält für die Budgetmittel schulbezogene Unterkonten vor und teilt den Schulen jährlich den für jedes Unterkonto zur Verfügung gestellten Ansatz mit.

3.3 Das Landesschulamt ermittelt die Budgets auf der Grundlage der Schülerzahlen der Schule im aktuellen Schuljahr.

Abweichend hiervon wird

a) das Budget für die systembezogene Fortbildung (Nummer 2 Buchst. c) nach der Anzahl der Lehrkräfte berechnet und

b) das Budget für die Arbeitsgemeinschaften Sport (Nummer 2 Buchst. g) auf der Basis ei- nes schulbezogenen Antragsverfahrens durch das Landesschulamt zugewiesen.

3.4 Die Budgets (einschließlich der Einnahmen) sind in Eigenverantwortung der Schule unter Beachtung der Grenzen der Deckungsfähigkeit und der Rechtsgrundlagen für die einzelnen Budgets schulspezifisch zu bewirtschaften.

Die Deckungsfähigkeit erfolgt nach Maßgabe des Haushalts bei Kapitel 0707 nur innerhalb der Titelgruppe 65 (Budget für Arbeitsgemeinschaften Sport) oder der Titelgruppe 80 (übrige Budgets). Innerhalb der Titelgruppe 80 sind die Budgets mit Ausnahme des Budgets unter Nummer 2 Buchst. d) gegenseitig deckungsfähig.

Die Schulen werden in die Lage versetzt, die Budgets nach eigener Prioritätensetzung unter Beachtung des rechtlichen Rahmens zu verwenden.

3.5 Die Verwendung der Budgets bedarf gemäß § 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 15 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt der Zustimmung der Gesamt- konferenz.

3.6 Die Schule führt zum Nachweis über Festlegungen, Ausgaben und Einnahmen für jedes Budget titelkonkret eine gesonderte Haushaltsüberwachungsliste und stimmt diese zweimal jährlich mit dem Landesschulamt ab.

4. Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt der BezugsRdErl. außer Kraft.

An

das Landesschulamt

die öffentlichen Schulen Sachsen-Anhalt

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