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2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9

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Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des

Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.

Verordnung über das Ruhen der Schulpflicht.

Vom 18. September 2019.

Aufgrund von § 40 Abs. 8 Nr. 2 in Verbindung mit § 82 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2018 (GVBl. LSA S. 244, 245), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Auf- bau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai 2016/7. Juni 2016 (MBl. LSA S.

369), geändert durch Beschluss vom 20. September 2016 (MBl. LSA S. 549), wird verordnet:

§ 1

Ruhen der Schulpflicht

Die Schulpflicht ruht in den Fällen des § 40 Abs. 7a des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 2

Verfahren bei Inanspruchnahme des Ruhens der Schulpflicht

• Anträge auf Ruhen der Schulpflicht gemäß § 40 Abs. 7a Nrn. 2 und 6 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind beim Landesschulamt zu stellen.

• Den Anträgen auf Ruhen der Schulpflicht nach § 40 Abs. 7a des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind die antragsbegründenden Nachweise beizufügen.

• In den Fällen des Ruhens der Schulpflicht nach § 40 Abs. 7a Nrn. 3, 4, 5 und 7 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist dies der Schulleitung bis spätestens vier Wochen vor Beginn des Ruhens anzuzeigen. Diese leitet die Information an das Landesschulamt weiter.

§ 3

Entscheidung über den Antrag

• Das Landesschulamt entscheidet über den Antrag nach § 40 Abs. 7a Nr. 6 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang.

• In den Fällen des § 40 Abs. 7a Nr. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen- Anhalt lädt das Schulamt die Erziehungsberechtigten innerhalb einer Frist von vier Wochen zur Anhörung ein. Danach entscheidet das Landesschulamt innerhalb einer Frist von zwei Wochen über den Antrag oder holt ein fachärztliches Gutachten ein.

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Haftungsausschluss: Der vorliegende Text dient lediglich der Information. Rechtsverbindlichkeit haben ausschließlich die im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt (GVBl. LSA) oder im Schulverwaltungsblatt des

Landes Sachsen-Anhalt (SVBl. LSA) veröffentlichten Texte.

Über die Entscheidung, ein fachärztliches Gutachten einzuholen, sind die Erziehungsberechtigten umgehend zu informieren. Nach Vorlage des fachärztlichen Gutachtens entscheidet das Landesschulamt innerhalb von zwei Wochen nach Ein- gang.

• Die Schulträger sind über das Ruhen der Schulpflicht zu informieren.

§ 4

Anrechnung des Ruhens der Schulpflicht auf die Erfüllung der Schulpflicht

• In den Fällen des § 40 Abs. 7a Nrn. 2, 5 und 6 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird die Zeit des Ruhens auf die Schulpflicht angerechnet.

• Im Fall des § 40 Abs. 7a Nr. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt entscheidet das Landesschulamt darüber, ob die Zeit des Ruhens auf die Schulpflicht an- gerechnet werden kann. Eine Anrechnung kann erfolgen, wenn in der Zeit des Ruhens die schulische Ausbildung nach dem Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt durch eine vergleichbare Ausbildung gesichert wurde.

• In den Fällen des § 40 Abs. 7a Nrn. 3, 4 und 7 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt wird die Dauer der Schulpflicht unterbrochen.

§ 5

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Ruhen der Schulpflicht vom 10. April 2015 (GVBl. LSA S.

165) außer Kraft.

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