Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen
• Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz
Teil I:
Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung
Die Sozialversicherung gliedert sich in fünf Versicherungszweige:
Gesetzliche Sozialversicherung
Gesetzliche Krankenver- sicherung
SGB V Krankenkassen
Gesetzliche Pflegeversicherung
SGB XI Pflegekassen
Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VI DRV, LVA
Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VII
Gesetzliche Arbeitslosen- Versicherung
SGB II Agenturen für Arbeit
Landwirtschaftliche Berufsgenossen-
schaften
Gewerbliche Berufsgenossen-
schaften Unfall-
Versicherungs- träger der öffentlichen Hand
Unfallkasse NRW
Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung Die gesetzliche Unfallversicherung wird geprägt durch:
Beitragszahlung durch die Städte und Gemeinden
Ablösung der Unternehmerhaftpflicht
Paritätische Selbstverwaltung
Verfahren nach dem Sozialverwaltungsverfahren SGB X
Zuständigkeit der Sozialgerichte
Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung SGB VII
UK NRW hat in erster Linie die Aufgabe mit allen geeigneten Mitteln:
• Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu entschädigen sowie
• arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren (= erweiterter Präventionsauftrag) zu verhüten
• und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen.
Prävention hat stets Vorrang!
Folgende Aufgaben nimmt u.a. die Unfallkasse NRW wahr:
• Erlass von Unfallverhütungsvorschriften (UVV’en)
Besichtigung und Beratung der Unternehmen sowie Überwachung der Durchführung und Einhaltung der UVV‘en
• Schulung von Unternehmern, Versicherten, Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten zu
sicherheitsbewusstem Verhalten.
• Untersuchung von Unfällen
• Ausbildung von Ersthelfern
Rehabilitation und Entschädigung
Der gesetzliche Auftrag lautet:
die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen
die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen zu entschädigen.
Die versicherte Personen
• Aktiv tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
• Angehörige der Kinder und Jugendfeuerwehren
• Angehörige der Ehrenabteilung
• Angehörige der Musikzüge
• Lernende und Lehrende in Feuerwehreinrichtungen
• Personen, die im Einsatz zur Hilfe bei Einsätzen in Anspruch genommen werden
• Personen die keinen Einsatzdienst leisten, aber aufgenommen
sind (z.B. Betreuer für Kinderfeuerwehren, Küchenmitarbeiter ...)
Versicherte Personen
Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst der hauptamtlichen Wachen und Berufsfeuerwehren sind im Rahmen dieser Tätigkeit nicht
versichert (§ 4 SGB VII); hier: beamtenrechtliche Bestimmungen der Dienstunfallfürsorge.
Andere UV-Träger
Beschäftigte der Werkfeuerwehren sind bei der BG versichert, die für das Unternehmen zuständig ist (dies kann auch die UK NRW sein =>
z.B. bei einer Uni-Klinik oder Flughafen).
Versicherte Tätigkeit
• In der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine versicherte Person immer nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Tätigkeit versichert. Das bedeutet:
Nur eine Tätigkeit, die versichert ist,
macht eine Person zur versicherten Person.
• Tätigkeit muss in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben der
Feuerwehr stehen
Versicherte Tätigkeiten im Einzelnen
• Alle Tätigkeiten nach dem BHKG (Retten, Löschen, Bergen….)
• Alarmierung!
Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Alarmierung
• Rettungsdienst
• Übungs- und Schulungsdienste/ Werkstättendienste
• Körperschulung und Sport
• Feuerwehrdienstliche Veranstaltungen etc.
Körperschulung und Sport
• Dienstsport:
während des Dienstes von der Leitung der Feuerwehr angesetzter Sport zur Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Feuerwehrangehörigen.
• Betriebssport:
der außerhalb des Dienstes stattfindende Sport der Feuerwehr, dient überwiegend den Interessen der Feuerwehr
-Wettkampfgedanke steht hier nicht im Vordergrund-
Feuerwehrdienstliche Veranstaltungen
• Werbung von Mitgliedern,
• Darstellung der Feuerwehr in der Öffentlichkeit,
• Ehrungen von Feuerwehrangehörigen, Feuerwehrfeste,
• Jahreshauptversammlungen,
• Zeltlager
• Osterfeuer, Martinszug, Rosenmontagszug
• von der Leitung der Feuerwehr organisierte und getragene Kameradschaftsabende, Ausflüge.
Immer notwendig: die Einbindung des Leiters der Feuerwehr
-Bitte 2-Stunden-Grenze beachten!!
Der Arbeitsunfall gemäß § 8 SGB VII
Arbeitsunfälle sind Unfälle, die versicherte Personen infolge einer den
Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) erleiden.
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen.
Der Unfall muss infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten sein und die versicherte Tätigkeit muss ursächlich für den Unfall sein.
Unfälle im Zusammenhang mit den unmittelbaren Wegen nach oder von dem Ort der
Tätigkeit sind ebenfalls versichert und stellen einen Wegeunfall dar.
Berufskrankheiten
Erkrankung durch die versicherte Tätigkeit, wenn diese:
in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt ist oder
Ausnahmsweise eine Erkrankung „wie“ eine Berufskrankheit als
Versicherungsfall anzuerkennen ist, wie neuere medizinische Erkenntnisse im Zeitpunkt der Entscheidung die Bezeichnung Berufskrankheit
rechtfertigen.
Überblick gesetzlicher Leistungen nach einem Arbeitsunfall von Angehörigen der
Freiwilligen Feuerwehr
Teil II:
Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung
Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalles
• Heilbehandlung / Medizinische Rehabilitation
Erstversorgung noch am Unfallort
Ärztliche Behandlung durch spezialisierte D-Ärzte ambulant / stationär
Versorgung mit Arznei-,Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
Psychotherapeutische Behandlungen
Berufliche Rehabilitation §§ 35 ff SGB VII ff.
Teilhabe am beruflichen Leben
Sicherung des Arbeitsplatzes
Arbeitsplatzvermittlung
Berufliche Anpassung & Qualifizierung
Sowie alle damit verbundenen Kosten
Soziale Rehabilitation und ergänzende Leistungen, §§ 39 ff SGB VII Teilhabe am privaten Leben
Leistungen der sozialen Rehabilitation können gewährt werden in Form von:
Kraftfahrzeughilfe
Reisekosten
Wohnungshilfe
Beratung und Betreuung
Rehabilitationssport
Lernmittel, Prüfungsgebühren u. ä.
Haushaltshilfe
Besondere Unterstützung
Geldleistungen
Verletztengeld, §§ 45 ff. SGB VII
Übergangsgeld, §§ 45 ff. SGB VII
Renten, §§ 56 ff. SGB VII (als vorläufige Entschädigung, auf unbestimmte Zeit)
Abfindungen, §§ 75 ff. SGB VII (Gesamtvergütung, sonstige Abfindungen)
Leistungen an Hinterbliebene
Hinterbliebenen Beihilfen
Mehrleistungen zur gesetzlichen Leistungen
Verletztengeld §§ 45 SGB VII ff.
Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte:
infolge des Versicherungsfalls Arbeitsunfähig sind oder
aufgrund einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können.
Höhe:
80 % des entgangenen regelmäßigen Bruttoentgeltes, jedoch nicht mehr als
100% des entgangenen regelmäßigen Nettoentgeltes
Maßgeblich ist der letzte abgerechnete Entgeltzeitraum am Tag vor dem Unfallereignis von mind. 4 Wochen.
Zahlung erfolgt kalendertäglich, der Monat wird mit 30 Tagen gerechnet.
Bei Selbstständigen wird der Einkommenssteuerbescheid zu Grunde gelegt
Übergangsgeld §§ 49 SGB VII ff.
Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte:
infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.
Die Höhe richtet sich ebenfalls nach den Berechnungen der §§ 45 SGB VII ff.
Verletztengeld.
Renten an Versicherte
Voraussetzungen
Infolge des Versicherungsfalls besteht eine sogenannte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens mindestens 20 %
über die Dauer von 26. Woche hinaus
Höhe:
Verlust der vollständigen Erwerbsfähigkeit (100% MdE):
Vollrente 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes*
*Bei teilweiser MdE entsprechend dem Teilbetrag.
Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalles
• Hinterbliebenenleistungen
• Sterbegeld Überführungskosten Renten an Beihilfen
• Witwen/Witwer Waisen Verwandte der frühere Ehegatten der aufsteigenden
Linie
Leistungen an Hinterbliebene
Bei dem Tod des Versicherten infolge des Versicherungsfalls:
Sterbegeld/Überführungskosten, § 64 SGB VII
Gesetzliches Sterbegeld beträgt 1/7 der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße, derzeit: 4.980- €
Überführungskosten bei Abweichung zwischen Sterbeort und
ständiger Familienwohnung
Leistungen an Hinterbliebene
Witwen/Witwer § 65 SGB VII
Witwen und Witwer von Versicherten erhalten eine Rente, solang diese nicht wieder geheiratet haben.
„Kleine Witwen-/Witwerrente“
Die Witwe/Witwer, der das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und keine Kinder hat erhält die Witwen/Witwerrente längstens für 24 Kalendermonate
„Große Witwen-/Witwerrente“
Die Witwe/Witwer, der das 47. Lebensjahr vollendet hat und ein
waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder versorgt
Höhe der Witwen-/Witwerrenten:
„Kleine Witwen-/Witwerrente“
30 % des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) des Versicherten
„Große Witwen-/Witwerrente“
40 % des JAV des Versicherten
Anrechenbares Einkommen mindert die Rente § 92 SGB VII
Bei Wiederheirat wird der 24-fache Monatsbetrag abgefunden.
Leistungen an Hinterbliebene
Leistungen an Hinterbliebene:
Waisenrente § 67 SGB VII
Halbwaisenrente
Höhe der Rente beträgt 20 % des JAV des Versicherten
Vollwaisenrente
Höhe der Rente beträgt 30 % des JAV des Versicherten
Bei Volljährigen vermindert sich die Rente um das Anzurechnende Einkommen
Die Mehrleistungen der Unfallkasse NRW
Ab dem 01.01.2015
Ermächtigungsgrundlage:
§ 94 Sozialgesetzbuch VII
Satzungsbestimmung:
§ 21 und dessen Anhang der Satzung der
Unfallkasse NRW
Mehrleistungen zum Verletztengeld und Übergangsgeld
Kalendertäglicher Anspruch in Höhe von 25,00 € ab dem 15. Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit
Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW
Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW Mehrleistungen zur Verletztenrente
• Völlige Erwerbsunfähigkeit 650,00 € als Monatsbetrag
• Teilweise Erwerbsunfähigkeit Teilbetrag der 650,00 € je nach dem prozentualen Satz
• Einmalzahlung* von 90.000 € bei 100 % MdE und Erwerbsunfähigkeit
* Im Rahmen der Feststellung einer Rente auf unbestimmte Zeit, wenn die MdE
wenigstens 50 % beträgt und wegen des Unfalles einer Erwerbstätigkeit nicht mehr
nachgegangen werden kann.
Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW Mehrleistungen im Todesfall einschließlich Einmalleistungen
Erhöhung des Sterbegeldes durch einem einmaligen Zusatzbetrag i. H. von 6.500 €
Erhöhung der Hinterbliebenenrenten Witwe/Witwer und Waisenrente durch einen monatlichen Zusatzbetrag i. H. von 650,00 €
Bei Tod infolge des Arbeitsunfalles Einmalzahlung i. H. von 30.000,00 € an die Anspruchsberechtigten
Abfindungsmöglichkeiten bestehen!
• Abfindungsmöglichkeiten auf Antrag
• Variante 1:
• Teilabfindung befristet der Mehrleistung zur Witwen/Witwerrente in Höhe von 39.000,00 € für 5 Jahre
• Variante 2:
• Abfindung der Mehrleistung zur Witwen/Witwerrente in Höhe von
20.000,00 € bei gleichzeitig reduziertem Zahlbetrag der monatlichen Mehrleistungen
zur Witwen/Witwerrente auf 400,00 €
Verfahrensgrundsätze
Anzeigepflicht des Trägers der Feuerwehr
• Meldepflicht besteht grundsätzlich innerhalb von 3 Tagen nach
Kenntnis vom Unfallereignis, die zum Tode geführt haben oder eine mehr als 3-tägige Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt haben.
• In der Regel genügt die schriftliche Unfallanzeige,
• bei schweren Verletzungen und Todesfällen auch per Fax.
• Bei Krisenfällen immer erreichbar über Zentralnummern, die in
Krisenfällen eine Kriseninterventionskette auslösen.
Besonderheiten
Ansprüche auf Entgeltfortzahlungserstattung nach § 21 BHKG
Ersatz des fortbezahlten Arbeitsentgelts auf Antrag des privaten Arbeitgebers für die Dauer von 6 Wochen, durch die Unfallkasse NRW,
sofern die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist.
Selbstständige erhalten Ersatz des Verdienstausfalls in Krankheitsfällen, die auf den
Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen sind, durch die Unfallkasse NRW
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Abschluss
Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit
Viel Erfolg
bei Ihrer Prüfung!
H. Giersberg & A. Rettig : F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz Stand Juni 2016