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Vortrag Versicherungsschutz UK NRW Stand6 2016

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Academic year: 2022

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(1)

Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen

Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz

(2)

Teil I:

Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung

Die Sozialversicherung gliedert sich in fünf Versicherungszweige:

Gesetzliche Sozialversicherung

Gesetzliche Krankenver- sicherung

SGB V Krankenkassen

Gesetzliche Pflegeversicherung

SGB XI Pflegekassen

Gesetzliche Rentenversicherung

SGB VI DRV, LVA

Gesetzliche Unfallversicherung

SGB VII

Gesetzliche Arbeitslosen- Versicherung

SGB II Agenturen für Arbeit

Landwirtschaftliche Berufsgenossen-

schaften

Gewerbliche Berufsgenossen-

schaften Unfall-

Versicherungs- träger der öffentlichen Hand

Unfallkasse NRW

(3)

Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung Die gesetzliche Unfallversicherung wird geprägt durch:

Beitragszahlung durch die Städte und Gemeinden

Ablösung der Unternehmerhaftpflicht

Paritätische Selbstverwaltung

Verfahren nach dem Sozialverwaltungsverfahren SGB X

Zuständigkeit der Sozialgerichte

(4)

Aufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung SGB VII

UK NRW hat in erster Linie die Aufgabe mit allen geeigneten Mitteln:

• Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zu entschädigen sowie

• arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren (= erweiterter Präventionsauftrag) zu verhüten

• und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen.

Prävention hat stets Vorrang!

(5)

Folgende Aufgaben nimmt u.a. die Unfallkasse NRW wahr:

• Erlass von Unfallverhütungsvorschriften (UVV’en)

Besichtigung und Beratung der Unternehmen sowie Überwachung der Durchführung und Einhaltung der UVV‘en

• Schulung von Unternehmern, Versicherten, Betriebsärzten, Sicherheitsingenieuren und anderen Fachkräften für Arbeitssicherheit, Sicherheitsbeauftragten zu

sicherheitsbewusstem Verhalten.

• Untersuchung von Unfällen

• Ausbildung von Ersthelfern

(6)

Rehabilitation und Entschädigung

Der gesetzliche Auftrag lautet:

die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen

die Versicherten oder ihre Hinterbliebenen zu entschädigen.

(7)

Die versicherte Personen

• Aktiv tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr

• Angehörige der Kinder und Jugendfeuerwehren

• Angehörige der Ehrenabteilung

• Angehörige der Musikzüge

• Lernende und Lehrende in Feuerwehreinrichtungen

• Personen, die im Einsatz zur Hilfe bei Einsätzen in Anspruch genommen werden

• Personen die keinen Einsatzdienst leisten, aber aufgenommen

sind (z.B. Betreuer für Kinderfeuerwehren, Küchenmitarbeiter ...)

(8)

Versicherte Personen

Beamte im feuerwehrtechnischen Dienst der hauptamtlichen Wachen und Berufsfeuerwehren sind im Rahmen dieser Tätigkeit nicht

versichert (§ 4 SGB VII); hier: beamtenrechtliche Bestimmungen der Dienstunfallfürsorge.

Andere UV-Träger

Beschäftigte der Werkfeuerwehren sind bei der BG versichert, die für das Unternehmen zuständig ist (dies kann auch die UK NRW sein =>

z.B. bei einer Uni-Klinik oder Flughafen).

(9)

Versicherte Tätigkeit

• In der gesetzlichen Unfallversicherung ist eine versicherte Person immer nur im Zusammenhang mit einer bestimmten Tätigkeit versichert. Das bedeutet:

Nur eine Tätigkeit, die versichert ist,

macht eine Person zur versicherten Person.

• Tätigkeit muss in einem inneren Zusammenhang mit den Aufgaben der

Feuerwehr stehen

(10)

Versicherte Tätigkeiten im Einzelnen

Alle Tätigkeiten nach dem BHKG (Retten, Löschen, Bergen….)

Alarmierung!

Versicherungsschutz besteht ab dem Zeitpunkt der Alarmierung

Rettungsdienst

Übungs- und Schulungsdienste/ Werkstättendienste

Körperschulung und Sport

Feuerwehrdienstliche Veranstaltungen etc.

(11)

Körperschulung und Sport

Dienstsport:

während des Dienstes von der Leitung der Feuerwehr angesetzter Sport zur Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Feuerwehrangehörigen.

Betriebssport:

der außerhalb des Dienstes stattfindende Sport der Feuerwehr, dient überwiegend den Interessen der Feuerwehr

-Wettkampfgedanke steht hier nicht im Vordergrund-

(12)

Feuerwehrdienstliche Veranstaltungen

• Werbung von Mitgliedern,

• Darstellung der Feuerwehr in der Öffentlichkeit,

• Ehrungen von Feuerwehrangehörigen, Feuerwehrfeste,

• Jahreshauptversammlungen,

• Zeltlager

• Osterfeuer, Martinszug, Rosenmontagszug

• von der Leitung der Feuerwehr organisierte und getragene Kameradschaftsabende, Ausflüge.

Immer notwendig: die Einbindung des Leiters der Feuerwehr

-Bitte 2-Stunden-Grenze beachten!!

(13)

Der Arbeitsunfall gemäß § 8 SGB VII

Arbeitsunfälle sind Unfälle, die versicherte Personen infolge einer den

Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit) erleiden.

Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen.

Der Unfall muss infolge der versicherten Tätigkeit eingetreten sein und die versicherte Tätigkeit muss ursächlich für den Unfall sein.

Unfälle im Zusammenhang mit den unmittelbaren Wegen nach oder von dem Ort der

Tätigkeit sind ebenfalls versichert und stellen einen Wegeunfall dar.

(14)

Berufskrankheiten

Erkrankung durch die versicherte Tätigkeit, wenn diese:

in der Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgeführt ist oder

Ausnahmsweise eine Erkrankung „wie“ eine Berufskrankheit als

Versicherungsfall anzuerkennen ist, wie neuere medizinische Erkenntnisse im Zeitpunkt der Entscheidung die Bezeichnung Berufskrankheit

rechtfertigen.

(15)

Überblick gesetzlicher Leistungen nach einem Arbeitsunfall von Angehörigen der

Freiwilligen Feuerwehr

Teil II:

Die Gesetzliche Unfallversicherung als Teil der Sozialversicherung

(16)

Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalles

Heilbehandlung / Medizinische Rehabilitation

Erstversorgung noch am Unfallort

Ärztliche Behandlung durch spezialisierte D-Ärzte ambulant / stationär

Versorgung mit Arznei-,Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln

Psychotherapeutische Behandlungen

(17)

Berufliche Rehabilitation §§ 35 ff SGB VII ff.

Teilhabe am beruflichen Leben

 Sicherung des Arbeitsplatzes

 Arbeitsplatzvermittlung

 Berufliche Anpassung & Qualifizierung

Sowie alle damit verbundenen Kosten

(18)

Soziale Rehabilitation und ergänzende Leistungen, §§ 39 ff SGB VII Teilhabe am privaten Leben

Leistungen der sozialen Rehabilitation können gewährt werden in Form von:

Kraftfahrzeughilfe

Reisekosten

Wohnungshilfe

Beratung und Betreuung

Rehabilitationssport

Lernmittel, Prüfungsgebühren u. ä.

Haushaltshilfe

Besondere Unterstützung

(19)

Geldleistungen

Verletztengeld, §§ 45 ff. SGB VII

Übergangsgeld, §§ 45 ff. SGB VII

Renten, §§ 56 ff. SGB VII (als vorläufige Entschädigung, auf unbestimmte Zeit)

Abfindungen, §§ 75 ff. SGB VII (Gesamtvergütung, sonstige Abfindungen)

Leistungen an Hinterbliebene

Hinterbliebenen Beihilfen

Mehrleistungen zur gesetzlichen Leistungen

(20)

Verletztengeld §§ 45 SGB VII ff.

Verletztengeld wird erbracht, wenn Versicherte:

 infolge des Versicherungsfalls Arbeitsunfähig sind oder

aufgrund einer Maßnahme der Heilbehandlung eine ganztägige Erwerbstätigkeit nicht ausüben können.

Höhe:

80 % des entgangenen regelmäßigen Bruttoentgeltes, jedoch nicht mehr als

100% des entgangenen regelmäßigen Nettoentgeltes

Maßgeblich ist der letzte abgerechnete Entgeltzeitraum am Tag vor dem Unfallereignis von mind. 4 Wochen.

Zahlung erfolgt kalendertäglich, der Monat wird mit 30 Tagen gerechnet.

Bei Selbstständigen wird der Einkommenssteuerbescheid zu Grunde gelegt

(21)

Übergangsgeld §§ 49 SGB VII ff.

Übergangsgeld wird erbracht, wenn Versicherte:

 infolge des Versicherungsfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten.

Die Höhe richtet sich ebenfalls nach den Berechnungen der §§ 45 SGB VII ff.

Verletztengeld.

(22)

Renten an Versicherte

Voraussetzungen

Infolge des Versicherungsfalls besteht eine sogenannte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um wenigstens mindestens 20 %

über die Dauer von 26. Woche hinaus

Höhe:

Verlust der vollständigen Erwerbsfähigkeit (100% MdE):

Vollrente 2/3 des Jahresarbeitsverdienstes*

*Bei teilweiser MdE entsprechend dem Teilbetrag.

(23)

Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalles

• Hinterbliebenenleistungen

• Sterbegeld Überführungskosten Renten an Beihilfen

• Witwen/Witwer Waisen Verwandte der frühere Ehegatten der aufsteigenden

Linie

(24)

Leistungen an Hinterbliebene

Bei dem Tod des Versicherten infolge des Versicherungsfalls:

Sterbegeld/Überführungskosten, § 64 SGB VII

Gesetzliches Sterbegeld beträgt 1/7 der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße, derzeit: 4.980- €

Überführungskosten bei Abweichung zwischen Sterbeort und

ständiger Familienwohnung

(25)

Leistungen an Hinterbliebene

Witwen/Witwer § 65 SGB VII

Witwen und Witwer von Versicherten erhalten eine Rente, solang diese nicht wieder geheiratet haben.

„Kleine Witwen-/Witwerrente“

Die Witwe/Witwer, der das 47. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und keine Kinder hat erhält die Witwen/Witwerrente längstens für 24 Kalendermonate

 „Große Witwen-/Witwerrente“

Die Witwe/Witwer, der das 47. Lebensjahr vollendet hat und ein

waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder versorgt

(26)

Höhe der Witwen-/Witwerrenten:

 „Kleine Witwen-/Witwerrente“

30 % des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) des Versicherten

 „Große Witwen-/Witwerrente“

40 % des JAV des Versicherten

 Anrechenbares Einkommen mindert die Rente § 92 SGB VII

 Bei Wiederheirat wird der 24-fache Monatsbetrag abgefunden.

Leistungen an Hinterbliebene

(27)

Leistungen an Hinterbliebene:

Waisenrente § 67 SGB VII

Halbwaisenrente

Höhe der Rente beträgt 20 % des JAV des Versicherten

Vollwaisenrente

Höhe der Rente beträgt 30 % des JAV des Versicherten

 Bei Volljährigen vermindert sich die Rente um das Anzurechnende Einkommen

(28)

Die Mehrleistungen der Unfallkasse NRW

Ab dem 01.01.2015

(29)

Ermächtigungsgrundlage:

§ 94 Sozialgesetzbuch VII

Satzungsbestimmung:

§ 21 und dessen Anhang der Satzung der

Unfallkasse NRW

(30)

Mehrleistungen zum Verletztengeld und Übergangsgeld

Kalendertäglicher Anspruch in Höhe von 25,00 € ab dem 15. Tag der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit

Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW

(31)

Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW Mehrleistungen zur Verletztenrente

• Völlige Erwerbsunfähigkeit 650,00 € als Monatsbetrag

• Teilweise Erwerbsunfähigkeit Teilbetrag der 650,00 € je nach dem prozentualen Satz

• Einmalzahlung* von 90.000 € bei 100 % MdE und Erwerbsunfähigkeit

* Im Rahmen der Feststellung einer Rente auf unbestimmte Zeit, wenn die MdE

wenigstens 50 % beträgt und wegen des Unfalles einer Erwerbstätigkeit nicht mehr

nachgegangen werden kann.

(32)

Mehrleistungen nach § 94 SGB VII und der Satzung UK NRW Mehrleistungen im Todesfall einschließlich Einmalleistungen

 Erhöhung des Sterbegeldes durch einem einmaligen Zusatzbetrag i. H. von 6.500 €

 Erhöhung der Hinterbliebenenrenten Witwe/Witwer und Waisenrente durch einen monatlichen Zusatzbetrag i. H. von 650,00 €

 Bei Tod infolge des Arbeitsunfalles Einmalzahlung i. H. von 30.000,00 € an die Anspruchsberechtigten

Abfindungsmöglichkeiten bestehen!

(33)

Abfindungsmöglichkeiten auf Antrag

Variante 1:

• Teilabfindung befristet der Mehrleistung zur Witwen/Witwerrente in Höhe von 39.000,00 € für 5 Jahre

Variante 2:

• Abfindung der Mehrleistung zur Witwen/Witwerrente in Höhe von

20.000,00 € bei gleichzeitig reduziertem Zahlbetrag der monatlichen Mehrleistungen

zur Witwen/Witwerrente auf 400,00 €

(34)

Verfahrensgrundsätze

Anzeigepflicht des Trägers der Feuerwehr

• Meldepflicht besteht grundsätzlich innerhalb von 3 Tagen nach

Kenntnis vom Unfallereignis, die zum Tode geführt haben oder eine mehr als 3-tägige Arbeitsunfähigkeit herbeigeführt haben.

• In der Regel genügt die schriftliche Unfallanzeige,

• bei schweren Verletzungen und Todesfällen auch per Fax.

• Bei Krisenfällen immer erreichbar über Zentralnummern, die in

Krisenfällen eine Kriseninterventionskette auslösen.

(35)

Besonderheiten

Ansprüche auf Entgeltfortzahlungserstattung nach § 21 BHKG

Ersatz des fortbezahlten Arbeitsentgelts auf Antrag des privaten Arbeitgebers für die Dauer von 6 Wochen, durch die Unfallkasse NRW,

sofern die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist.

Selbstständige erhalten Ersatz des Verdienstausfalls in Krankheitsfällen, die auf den

Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen sind, durch die Unfallkasse NRW

(36)

Seite 36

Abschluss

Vielen Dank für Ihre

Aufmerksamkeit

Viel Erfolg

bei Ihrer Prüfung!

H. Giersberg & A. Rettig : F VI-Lehrgang Soziale Fürsorge – Versicherungsschutz Stand Juni 2016

Referenzen

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