• Keine Ergebnisse gefunden

Verordnung zur Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriftenim Bereich Zucker

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Verordnung zur Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriftenim Bereich Zucker"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 1 -

Verordnung zur Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker

MORVAufhV

Ausfertigungsdatum: 17.12.2010 Vollzitat:

"Verordnung zur Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Bereich Zucker vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2295, 2298)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 28.12.2010 +++)

Die V wurde als Artikel 5 der V v. 17.12.2010 I 2295 vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Artikel 6 dieser V am 28.12.2010 in Kraft getreten.

§ 1 Aufhebung von Vorschriften Es werden aufgehoben:

1.   die Zucker-Lagerkostenausgleichs-Verordnung vom 26. Juni 1978 (BGBl. I S. 919), die zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018) geändert worden ist, und

 2.   die Subventionsverordnung Zucker vom 31. Januar 1975 (BGBl. I S. 446), die zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist.

 

§ 2 Weiteranwendung von Vorschriften

Die Zucker-Lagerkostenausgleichs-Verordnung ist auf Sachverhalte, die vor dem 27. Dezember 2010 entstanden sind und deren Abwicklung weiter anzuwenden.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

§ 5 des Berufsbildungsgesetzes und auf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26

Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung

"Verordnung zur Änderung und Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften vom 19. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation in der Fassung

(2) Der Erstattungsbeteiligte hat der überwachenden Zollstelle die zweckgerechte Verwendung der Grunderzeugnisse in drei Stücken anzuzeigen und dabei die Angaben zu machen, die für

April 1941 (Reichsgesetzbl. 222) erlassenen Anordnungen werden, soweit sie noch bestehen, aufgehoben. Von der Aufhebung werden ausgenommen:. 1.   Die Tarifordnung für die

(2) Für ein Mitglied, daß vorzeitig ausscheidet, wird ein Ersatzmitglied berufen, dessen Mitgliedschaft zu dem Zeitpunkt endet, an dem die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds

23.7.2002 I 2889 vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und. Technologie