• Keine Ergebnisse gefunden

IV-Rundschreiben Nr. 388 _____________________________________________________________________________

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "IV-Rundschreiben Nr. 388 _____________________________________________________________________________"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld Invalidenversicherung Sach- und Geldleistungen

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 388 / Neuer Tarifvertrag betreffend die Abgeltung von Informatikdienstleistungen und Ge- brauchstrainings im Zusammenhang mit der Abgabe oder dem Update von sehbehindertenspezifischen EDV-Hilfsmitteln (gültig ab 01.07.2019)

1/2 02. Juli 2019

_____________________________________________________________________________

IV-Rundschreiben Nr. 388

_____________________________________________________________________________

Hilfsmittel

Ziff. 11.06 und 13.01*: Neuer Tarifvertrag betreffend die Abgeltung von

Informatikdienstleistungen und Gebrauchstrainings im Zusammenhang mit der Abgabe oder dem Update von sehbehindertenspezifischen EDV-Hilfsmitteln tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.

Der Tarifvertrag zwischen der Invalidenversicherung und der Sehbehindertenhilfe Basel (SBH) aus dem Jahre 2009 bezüglich Informatikdienstleistungen im Blinden- und Sehbehindertenbereich wurde neu verhandelt. Das Ziel war ein breiter abgestützter Vertrag und eine Entflechtung der Vergütung von Informatikarbeiten, administrativen Tätigkeiten und Reisezeit. Nach zwei Verhandlungsjahren haben sich das BSV und die Leistungserbringer auf einen neuen Tarif geeinigt. Der Vertrag ist ab 1. Juli 2019 unter dem Link «Link zum Tarifvertrag» abrufbar. Nachfolgend sind die wichtigsten Neuerungen aufgezählt:

Tarifliche Änderungen

• Der Stundenansatz konnte gesenkt werden. Informatikdienstleistungen werden neu mit Fr. 150.-, die Reisezeit mit Fr. 90.- pro Stunde vergütet (bisher Fr. 180.-). Die Wegentschädi- gung beträgt Fr. 0.70 pro Km.

• Einführung von Pauschalen wie z.B. die Supportpauschale für kurze Hilfeleistungen via Fern- wartung oder Telefon.

• Möglichkeit für die IV-Stellen, eine fachtechnische Beurteilung bei der Kommission für Quali- tätsprüfung und fachtechnische Beurteilungen Informatik (KQFB-Informatik) erstellen zu las- sen.

• Die Unterschriftspflicht für den Schulungs- und Installationsaufwand gemäss RS 256 Ziff. 6 wird aufgehoben.

• Die Leistungen werden neu mit Tarifziffern abgerechnet.

Änderung der Depotstelle

Sehbehindertentechnische Hilfsmittel werden nicht mehr generell an die Sehbehindertenhilfe Basel (SBH) zurückgegeben. Jeder Leistungserbringer führt ein eigenes Depot für die von ihm abgegebenen Produkte. Die IV-Stellen erhalten elektronischen Zugang zu einer übergeordneten und konsolidierten Hilfsmitteldatenbank.

Erhöhte Qualitätsanforderungen an die Leistungserbringer

Leistungserbringer, die mit der IV abrechnen wollen, müssen neu erhöhte Qualitätskriterien erfüllen.

Das BSV entscheidet aufgrund einer Selbstdeklaration und der Empfehlung der Kommission für Quali- tätsprüfung und fachtechnische Beurteilungen Informatik (KQFB-Informatik), ob es zu einem Tarifver- trag und damit zur Anerkennung des Leistungserbringers für die IV kommt. Die Übergangsfrist für die Anerkennung dauert bis Ende Jahr. Ab 1. Januar 2020 dürfen nur noch jene Leistungserbringer für die IV abrechnen, die auf der Liste der anerkannten Leistungserbringer «Link zur Liste» zu finden sind.

(2)

EDI BSV IV-Rundschreiben Nr. 388 / Neuer Tarifvertrag betreffend die Abgeltung von Informatikdienstleistungen und Ge- brauchstrainings im Zusammenhang mit der Abgabe oder dem Update von sehbehindertenspezifischen EDV-Hilfsmitteln (gültig ab 01.07.2019)

2/2 Übergangsbestimmungen

Die Anwendung der massgebenden Bestimmungen richten sich nach dem Datum der Leistungser- bringung. Diese beginnt mit dem Intake. Zieht sich die Leistungserbringung über einen längeren Zeit- raum hin und liegt der Beginn vor und das Ende nach Inkraftsetzung des neuen Vertrages vom 1.7.2019, gelten folgende Regeln:

• Informatikdienstleistungen (Installation und individuelle Anpassungen, Gebrauchstraining, Re- paraturen sowie die technische Abklärung am Arbeitsplatz) werden nach dem entsprechend gültigen Tarifvertrag abgerechnet d.h.

- Arbeitsleistungen bis 30.6.2019: Fr. 180.- / Stunde (nach altem Vertrag)

- Arbeitsleistungen ab 1.7.2019: Fr. 150.- / Stunde (nach neuem Vertrag). Dasselbe gilt für die Weg- und Wartezeiten (Fr. 180.- bis 30.6.2019 und Fr. 90.- plus Kilometer-Abgeltung ab 1.7.2019).

• Leistungen, die nach neuem Vertrag pauschal entrichtet werden, gehen dem alten Vertrag vor. Eine Kumulation mit Leistungen nach altem Stundenansatz ist ausgeschlossen.

Beispiel: Die Hilfsmittel-Abklärung einer Neuversorgung beginnt vor Vertragsbeginn und dau- ert über den 1.7.2019 an, so ist die Pauschale von Fr. 550.- abzurechnen.

• Die Handlingpauschale auf Hard- und Software kann erst verrechnet werden, wenn das Hilfs- mittel ab 1.7.2019 abgegeben worden ist.

• Die Km-Entschädigung kann erst für Fahrten ab 1.7.2019 verrechnet werden.

• Die jährliche Pauschale für den spezifischen Hilfsmittel-Support kann ab 1.7.2019 pro rata auch für Versorgungen nach altem Vertrag in Rechnung gestellt werden.

Schulung des neuen Tarifvertrages für die IV-Stellen

Bei Fragen zum neuen Tarifvertrag steht Nicole Herzog (Tel. 058 462 81 35, E-Mail: nicole.herzog@bsv.admin.ch) gerne zur Verfügung.

Am 9. September 2019 findet im BSV in Bern eine Schulung des neuen Tarifvertrages statt. Anwe- send sind auch alle Leistungserbringer, die an diesem Tarifvertrag mitgewirkt haben. Die Schulung dauert von 10.15 – 15.00h und wird simultan in Französisch übersetzt. Die Teilnahme ist auf 2 Perso- nen pro IV-Stelle begrenzt. Eine Vertretung aller IV-Stellen wäre aus Sicht BSV zu begrüssen. Inte- ressierte tragen sich bitte mit ihrer E-Mail-Adresse unter folgendem Doodle ein:

https://doodle.com/poll/ktbru7i4wfmsgqdm.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Werden nämlich Rente und Ergänzungsleistung nicht durch die gleiche Aus- gleichskasse ausgerichtet, besteht mangels eines geeigneten Meldeverfahrens die Gefahr, dass

366 Ins Kreisschreiben «Weisung über die Observation in den Sozialversicherungen» (WOS) übernommen - neue gesetzliche Grundlagen (Art. 7a ff ATSV). 256 Inhalt ins

Sollte der Fall bei der IV-Stelle noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sein, informiert die IV-Stelle den Bereich Regress BSV. Diese Fälle hat die IV-Stelle zu gegebener Zeit

Über Ansprüche von kosovarischen Staatsangehörigen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland abgelehnt oder festgestellt worden ist,

In der aktuellen Version des KHMI wurde fälschlicherweise die Rz 2074 nicht angepasst und lautet aktuell wie folgt: „Vor jeder Zusprache klärt die IV-Stelle ab, ob ein

Juli 2017 wird nur das neue Berech- nungsmodell angewendet (Entstehung des Rentenanspruchs frühestens ab 1. Juli 2017 erfolgt sind, wird der Rentenanspruch abgestuft bis zum

Februar 2020 nach 19-jähriger Tätigkeit an der Lutherkirche in den Ru- hestand wechseln wird, freuen sich der Kirchenvorstand und die Kollegin im Pfarramt (1,0) auf eine

(4) Die regionalen Diakonischen Werke arbeiten mit den Deka- naten, Dekanatsdiakonieausschüssen oder den als Dekanats- diakoniebeauftragten tätigen Personen,