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Öffentliche Bekanntmachung des Regierungspräsidiums Stuttgart

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Academic year: 2022

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Entscheidung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.09.2021 über den Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung der RETERRA Er- dem Süd GmbH über die Umstellung des genehmigten Anlagenbetriebs auf den Schwer- punkt Grünabfallkompostierung bis 31.12.2023 und die Optimierung der bestehenden In- tensivrotten sowie die Umstellung auf reine Grünabfallkompostierung ab dem 01.01.2024, Neuenstadter Str. 200 in 74613 Öhringen, Flurstück Nr. 324 und 325 auf Gemarkung Öh- ringen.

Mit Durchführungsbeschluss der Kommission der Europäischen Union vom 10.08.2018, (EU) 2018/1147, wurden Schlussfolgerungen zu besten verfügbaren Techniken (BVT) ge- mäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für die Abfall- behandlung im Amtsblatt der Europäischen Union am 17.08.2018 veröffentlicht.

Das Regierungspräsidium Stuttgart hat in Erwägung der §§ 3 Abs. 6a bis 6e sowie 7 Abs.

1a und 12 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz die Planung auf die Einhaltung der im oben genannten BVT-Merkblatt angeführten Schlussfolgerungen überprüft.

Öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 7 in Verbindung mit Abs. 8 BImSchG:

Hinweise

Der Bescheid beinhaltet in Abschnitt C „ Inhalts- und Nebenbestimmungen“ die verfügten Auflagen. Die Auslegung des Bescheides (mit Begründung) wird durch eine Veröffentli- chung im Internet gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) ersetzt. Der Bescheid kann vom 10.09.2021 bis zum 24.09.2021 unter den folgenden In- ternetseiten eingesehen werden:

- Homepage des Regierungspräsidiums Stuttgart, Bekanntmachungen Umweltange- legenheiten, Rubrik „Immissionsschutzgesetz“

 https://rp.baden-wuerttemberg.de/rps/service/bekanntmachung/umweltangele- genheiten/

- Homepage der Homepage der Stadt Öhringen, Bekanntmachungen

 https://www.oehringen.de/stadt/oeffentliche-bekanntmachungen.html

Als zusätzliches Informationsangebot kann der Bescheid nach vorheriger Terminabsprache im Regierungspräsidium Stuttgart, Eingang B, Zwischengeschoss, Zimmer Z.077 an den folgenden Tagen eingesehen werden:

- Dienstag, der 14.09.2021 - Donnerstag, der 23.09.2021

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Ein Termin beim Regierungspräsidium Stuttgart kann für Dienstag telefonisch unter der Rufnummer: 0711/904-15405 bzw. per E-Mail unter AnnaLena.Koronai@rps.bwl.de oder für Donnerstag unter der Rufnummer: 0711/904-15425 bzw. per E-Mail unter Holger.Luit- hardt@rps.bwl.de vereinbart werden.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Ein- wendung erhoben haben, als zugestellt.

Stuttgart, den 03.09.2021 Regierungspräsidium Stuttgart

´

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REGIERUNGSPRÄSIDIUM STUTTGART ABTEILUNG UMWELT

Regierungspräsidium Stuttgart · Postfach 80 07 09 · 70507 Stuttgart

Zustellungsurkunde

RETERRA Erden Süd GmbH Kehlenweg 5

71686 Remseck-Aldingen

Stuttgart 01.09.2021 Name Anna Lena Koronai Durchwahl 0711 904-15405

Aktenzeichen RPS54_2-8823-1596/2 (Bitte bei Antwort angeben)

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 16 des Bundes-Immissi- onsschutzgesetzes (BImSchG) über die Umstellung des genehmigten Anlagen- betriebs auf den Schwerpunkt Grünabfallkompostierung bis 31.12.2023 und die Optimierung der bestehenden Intensivrotten sowie die Umstellung auf reine Grünabfallkompostierung ab dem 01.01.2024

Ihr Antrag vom 13.08.2020, zur Beurteilung vollständig am 09.06.2021 Anlagen

1 x Antragsunterlagen mit Beilagenvermerk

Sehr geehrter Herr Herr Pickenhagen, sehr geehrte Damen und Herren,

auf Ihren Antrag ergeht folgender

B e s c h e i d : A. Entscheidung

1. Die RETERRA Erden Süd GmbH, Kehlenweg 5, 71686 Remseck-Aldingen, erhält die immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung

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für die wesentliche Änderung ihrer Anlage zur Erzeugung von Kompost aus organi- schen Abfällen (Anlage nach Nr. 8.5.1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV)) auf dem Betriebsgelände Flurstücke Nummer 324 und 325 auf der Gemarkung Öhringen, Neuenstadter Str. 200, 74613 Öhringen.

Hierzu gehören

a. die Mengenumverteilung der Gesamtlagermenge, Umschlagmengen sowie Kompostiermengen für den Zeitraum bis zum 31.12.2023 sowie ab dem 01.01.2024:

Genehmigte Jahresmengen des Kompostwerkes

Inputmaterial Behandlungsart genehmigt 2018 bis 31.12.2023 ab 01.01.2024 Restabfälle Umschlag

20.000 t/a 20.000 t/a 40.000 t/a*

Bioabfälle Umschlag

Bioabfälle Kompostierung 40.000 t/a 12.000 t/a 0 t/a Grünabfälle Kompostierung 11.500 t/a 37.100 t/a 51.500 t/a Rindenmulch Umschlag 7.500 t/a 7.500 t/a 7.500 t/a Gesamtlagermege 79.000 t/a 76.600 t/a 99.000 t/a * davon max. 20000 t/a Bioabfälle

b. die Errichtung einer geschlossenen und zwangsentlüfteten Annahme- und Auf- bereitungshalle mit geänderter Hallengeometrie,

c. die Sanierung der bestehenden Hauptrotte,

d. die Behandlung der aus den geschlossenen Bereichen abgesaugten Abluft in einem Biofiltermodul,

e. die zusätzliche Mitbehandlung von flüssigen Bioabfällen in der Hauptrotte und die Errichtung von zwei Lagerbehältern für die Zwischenspeicherung von flüssi- gen Bioabfällen entfällt,

f. die Errichtung einer Stützmauer auf der östlichen Betriebsgrenze mit Auffüllung des östlichen Betriebsgeländes entfällt,

g. die Errichtung von Behältern zur Speicherung von Sickerwasser, Dachflächen- wasser, Oberflächenwasser aus Verkehrs- und Betriebsflächen und Löschwas- ser,

h. die Änderung des Entwässerungssystems des gesamten Betriebsbereichs mit Errichtung eines zusätzlichen Betriebswasserspeichers für Oberflächenwasser

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und für den Havariefall die Schaffung von zusätzlichem Rückhaltevolumen für Oberflächenwasser auf den Betriebsflächen,

i. Versetzen bzw. Neubau der Eingangswaage und Errichtung einer separaten Ausgangswaage,

j. die Änderung der Liste der für die Behandlung zugelassenen Bioabfälle, k. sowie die Neustrukturierung der verschiedenen Behandlungs- und Lagerberei-

che auf dem Betriebsgelände.

2. Gemäß § 13 BImSchG ist in dieser Genehmigung die nach §§ 2, 49 und 58 Landes- bauordnung (LBO) erforderliche Baugenehmigung für die beantragten baulichen An- lagen eingeschlossen.

3. Gemäß § 13 BImSchG ist in dieser Genehmigung die nach § 48 Wassergesetz (WG) erforderliche wasserrechtliche Genehmigung für die Brauchwasserbecken sowie für den Sand- und Schlammfang eingeschlossen.

4. Bestandteile dieser Genehmigung sind die in Abschnitt B. genannten Antragsunterla- gen sowie die in Abschnitt C. festgelegten Nebenbestimmungen. Das Vorhaben ist entsprechend der vorgelegten Antragsunterlagen auszuführen, sofern durch die nachstehenden Nebenbestimmungen nichts Anderes festgelegt ist.

5. Die Bestimmungen bisheriger Zulassungen, insbesondere der Änderungsgenehmi- gung vom 22.10.2018, gelten, soweit in dieser Entscheidung nichts Anderes geregelt ist, weiter.

6. Die Erteilung nachträglicher Auflagen bleibt vorbehalten.

7. Für diese Entscheidung wird eine Gebühr von _______€ festgesetzt. Gebühren- schuldner ist die RETRRA Erden Süd GmbH in Remseck-Aldingen.

B. Antragsunterlagen

Dem Antrag zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung liegen die nachfolgend aufgeführten, mit Beilagenvermerk des Regierungspräsidiums Stuttgart versehenen, Unterlagen zugrunde.

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Anl.-/Planinhalt Umfang / Maßstab

Stand Ordner 1

1. Titelblatt 1 Seite 24.02.2021

2. Inhaltsverzeichnis 3 Seiten 24.02.2021

3. Antragsgegenstand 6 Seiten 24.02.2021

4. Formblatt 1: Antragsstellung 6 Seiten 04.08.2020 5. Stand der bisherigen Genehmigungen 9 Seiten 24.02.2021 6. Lageplan Verkehrskonzept M 1:250 10.02.2021 7. Grundfließbild Anlagen- und Betriebsbe-

schreibung

05.08.2019 8. Fließbild Lüftungstechnik M % 07.12.2020

9. Fließbild Wassertechnik M % 11.12.2020

10. Zeichnung Umbaukonzept Hauptrotte Rotte- boxen Lüftungstechnik

M 1:75 22.08.2019 11. Rohrleitungsführung Hauptrotte, Annahme-

halle, Biofilter: Lageplan Schnitt A-A und B-B

M 1:150 18.01.2021 12. Neues Förderband Kompostaustrag M 1:100 24.11.2020 13. Medienbrücke Mietenkompostierung M 1:50 02.10.2020 14. Formblatt 2.1: Technische Betriebseinrich-

tungen

4 Seiten 02.04.2020 15. Formblatt 2.2: Produktionsverfahren / Ein-

satzstoffe

3 Seiten 02.04.2020 16. Anlagen – und Betriebsbeschreibung 22 Seiten 24.02.2021 17. Geändertes Entwässerungs- und Nieder-

schlagswasserspeicherungskonzept auf- grund der gepl. Umstellung des Anlagenbe- triebs im Kompostwerk

16.10.2020

18. Entwässerung Hoffläche u. ä. M 1:500 24.05.2020

19. Rückhaltefläche S4 M 1:500 08.06.2020

20. Angaben zu Luftschadstoffen einschließlich Gerüchen

2 Seiten 24.02.2021 21. Formblatt 3.1: Emissionen / Betriebsvor-

gänge

3 Seiten 03.08.2020 22. Formblatt 3.2: Emissionen / Maßnahmen 1 Seite 19.07.2019 23. Formblatt 3.3: Emissionen / Quellen 1 Seite 30.03.2020

24. Formblatt 4: Lärm 3 Seiten 05.08.2019

(7)

25. Beurteilung Lärmimmissionen Anlagenbe- trieb, Fahrzeugbewegungen und Fahrzeug- bewegungen

4 Seiten 24.02.2021

26. Ergänzende Unterlagen Straßenverkehr (E- Mail mit Anhang)

08.10.2020 27. Angaben zu elektromagnetischen Feldern,

Erschütterungen, Licht und Abwasser

1 Seite 24.02.2021 28. Formblatt 5.1: Abwasser / Anfall 2 Seiten 30.03.2020 29. Formblatt 5.2: Abwasser / Abwasserbehand-

lung

1 Seite 24.03.2020 30. Formblatt 5.3: Abwasser / Einleitung 1 Seite 09.08.2019 31. Anlagen zum Umgang mit wassergefährden-

den Stoffen und Formblatt 6.1: Übersicht / Wassergefährdende Stoffe

3 Seiten 24.02.2021/

03.08.2020 32. Formblatt 6.2: Detailangaben/ Wasserge-

fährdende Stoffe

18 Seiten 27.03.2020 33. Angaben anfallende Abfälle und Formblatt 7:

Abfall

2 Seiten 24.02.2021/

03.04.2020 34. Angaben Arbeitsschutz und Formblatt 8: Ar-

beitsschutz und Betriebssicherheit

7 Seiten 24.02.2021/

27.03.2020 35. Angaben zu Maßnahmen nach der Betriebs-

einstellung, Ausgangszustandsbericht und Formblatt 9: Ausgangszustandsbericht (AZB)

6 Seiten 24.02.2021/

07.05.2020 36. Anlagensicherheit und Formblatt 10.1: Anla-

gensicherheit Störfall-Verordnung

3 Seiten 24.02.2021/

09.08.2019 37. Formblatt 10.2: Anlagensicherheit / Sicher-

heitsabstand

1 Seite 14.08.2019 38. UVP Vorprüfung und Formblatt 11: Umwelt-

verträglichkeitsprüfung

7 Seiten 24.02.2021/

30.03.2020 Ordner 2

39. Bauantrag und Brandschutzkonzept 38 Seiten 24.02.2021 40. Erläuterungsbericht zum Bauantrag 8 Seiten Februar 2021 41. Lageplan Genehmigungsplanung M 1:250 10.02.2021 42. Lageplan Betriebsgrundstück M 1:250 10.02.2021 43. Lageplan Verkehrskonzept M 1:250 10.02.2021 44. Entwässerungslageplan M 1:250 10.02.2021 45. Grundriss Anlieferungshalle M 1:100 19.02.2021

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46. Schnitt A-A und Schnitt B-B Anlieferungs- halle

M 1:100 16.02.2021 47. Ansichten Anlieferungshalle M 1:100 19.02.2021 48. Grundriss und Schnitt A-A Sedimentations-

becken

M 1:50 24.02.2021 49. Grundriss und Schnitte Biofilter M 1:100 24.02.2021 50. Grundriss, Schnitt A-A und Ansichten M 1:100 16.02.2021 51. Grundriss und Schnitt A-A Betriebswasser-

speicher 2

M:100 24.02.2021 52. Brandschutzkonzept 48 Seiten 22.03.2021

53. Übersichtsplan M 1:250 27.05.2020

54. Brandschutzplan Anlieferungshalle M 1:250 27.05.2020 55. Brandschutzplan Verfahrenshalle & Büroge-

bäude EG & OG

M 1:200 13.09.2017 56. Brandschutzplan Rotteboxen M 1:200 27.05.2020 57. Immissionsprognose Geruch für Bioabfall-

und Grüngutkompostierungsanlage

67 Seiten 03.04.2020 58. Gutachten zur Ermittlung und Beurteilung

der Geräuschimmissionen bei Bebauung durch Kompostwerk

22 Seiten 14.02.2017

59. Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz 21 Seiten November 2020 60. Prüfung artenschutzrechtliche Zugriffsver-

bote

45 Seiten November 2020

C. Inhalts- und Nebenbestimmungen

Zur besseren Überwachung des Anlagenbetriebes werden im Folgenden die gelten- den Nebenbestimmungen der Änderungsgenehmigung vom 22.10.2018 zusätzlich mit aufgeführt.

1. Allgemeines

1.1 Die Genehmigung vom 22.10.2018 erlischt zum 23.10.2021, wenn nicht mit der Än- derung der Anlage begonnen oder eine Verlängerung der Änderungsgenehmigung beantragt wurde.

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1.2 Die RETERRA Erden Süd GmbH in Remseck hat zur Sicherstellung der Erfüllung ih- rer Pflichten wegen des Betriebs der o. a. Anlage gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG zu Gunsten des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, eine Sicherheitsleistung in Form einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Bank oder Versiche- rung in Höhe von 80.000 Euro zu erbringen. Hierüber ist dem Regierungspräsidium Stuttgart spätestens einen Monat vor Inbetriebnahme der Anlage ein Nachweis vorzu- legen.

2. Allgemeines Anlagenbetrieb

2.1 Die Fertigstellung und die Inbetriebnahme der Annahmehalle und der Hauptrotte sind dem Regierungspräsidium Stuttgart unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2.2 Die Erhöhung der Gesamtkapazität

- Befristet bis zum 31.12.2023 auf 49.100 t/a für die Bio- und Grünabfallbehandlung (12.000 t/a Bioabfall, 37.100 t/a Grünabfall) und auf 20.000 t/a für den Umschlag von Bio- und Restabfall bzw.

- Ab dem 01.01.2024 auf 51.500 t/a für die reine Grüngutabfallbehandlung und des Umschlags von 20.000 t/a Restabfall und bis zu 20.000 t/a Bioabfall

ist erst nach Abschluss aller Bauarbeiten und vollständiger Herstellung des in diesem Bescheid genehmigten Anlagenzustands zulässig.

2.3 Während dem Umbau der Hauptrotte dürfen keine Bioabfälle verarbeitet werden. Die Bioabfälle sind in dieser Zeit in der neuen Annahmehalle zwischenzulagern.

2.4 Immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen von bisher rechtskräftig geworde- nen Genehmigungsbescheiden besitzen weiterhin Gültigkeit, es sei denn, diese wer- den mit diesem Bescheid aufgehoben, geändert oder neu gefasst.

3. Bau- und brandschutzrechtliche Bestimmungen

3.1 Mit der Ausführung des Vorhabens einschließlich der genehmigungspflichtigen Grab- arbeiten darf erst nach Erteilung des Baufreigabescheins (roter Punkt) begonnen wer- den. Der Bauherr hat in den Baufreigabeschein Name, Anschrift und Rufnummer der Bauunternehmer für die Rohbauarbeiten spätestens bei Baubeginn einzutragen; dies

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gilt nicht, wenn an der Baustelle ein besonderes Schild angebracht ist, welches diese Angaben enthält.

Der Baufreigabeschein (roter Punkt) muss auf der Baustelle gegen Witterungsein- flüsse geschützt an einer von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbaren Stelle angebracht sein. Er darf erst nach Baufertigstellung entfernt werden. Der Baufrei- gabeschein ist an die Baurechtsbehörde zurückzugeben, wenn sie dem Bauherrn nachträglich mitteilt, dass mit dem Bau nicht begonnen werden darf, der bereits be- gonnene Bau einzustellen ist, oder wenn die Baugenehmigung erlischt.

3.2 Vor Baubeginn ist bei den zuständigen Leitungsträgern festzustellen, ob durch die Bauarbeiten Leitungen gefährdet sind. Es sind alle Vorkehrungen zu treffen, um die Beschädigung von Leitungen und sonstigen Anlagen zu vermeiden.

3.3 Sollten bei den Bauarbeiten Sachen, Sachgesamtheiten oder Teile von Sachen ent- deckt werden, von denen anzunehmen ist, dass an ihrer Erhaltung aus wissenschaft- lichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht, ist dies unverzüglich einer Denkmalschutzbehörde oder der Gemeinde anzu- zeigen.

3.4 Maßnahmen, bei denen aufgrund der Tiefe des Eingriffs in den Untergrund mit

Grundwasserfreilegungen gerechnet werden muss, sind der unteren Wasserbehörde rechtzeitig vor Ausführung anzuzeigen. Wird im Zuge der Baumaßnahme unerwartet Grund- oder Schichtwasser erschlossen, so sind die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, unverzüglich einzustellen und das Landratsamt als untere Wasserbe- hörde zu benachrichtigen.

3.5 Sofern bei der Durchführung der Baumaßnahme auf Altlasten gestoßen wird, sind die Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und das Landratsamt als untere Bodenschutz- behörde zu benachrichtigen.

3.6 Der Bauherr ist verpflichtet, die Baukontrollanzeigen unter Verwendung der entspre- chenden Postkarten rechtzeitig zu erstatten. In dem Antrag auf Prüfung der Tauglich- keit der Schornsteine sind Art und Zahl der geplanten und abzunehmenden Schorn- steine anzugeben.

3.7 Mit dem Innenausbau und dem Verputzen darf erst nach der Rohbauabnahme be- gonnen werden. Bauliche Anlagen dürfen erst nach der Schlussabnahme genutzt werden, sofern die Baurechtsbehörde nichts anderes ausdrücklich gestattet.

(11)

3.8 Bei Bauarbeiten aus Stahlbeton, für welche eine statische Berechnung erforderlich ist, darf mit dem Betonieren erst nach besonderer Überprüfung der Bewehrung durch den Bauleiter begonnen werden.

3.9 Das Schnurgerüst ist nach den genehmigten Planunterlagen vom Vermessungsamt oder durch einen Sachverständigen einzuschneiden (§ 59 Abs. 3 LBO).

3.10 Entfällt aufgrund der geänderten Planungen

3.11 Vor Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsflächen ist die Erlaubnis des zustän- digen Straßenbaulastträgers und der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzuho- len.

3.12 Neu errichtete Gebäude, die Änderung der Grundflächen bestehender Gebäude und die Änderung der wesentlichen Zweckbestimmung sind zur Fortführung des Liegen- schaftskatasters zu erfassen. Zu diesem Zweck sind die genannten Bauvorhaben nach ihrer Durchführung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 des Vermessungsgesetzes vom 04.

Juli 1961 (GBI. S. 201) dem zuständigen Vermessungsamt anzuzeigen. Auf die An- zeigen kann verzichtet werden, wenn stattdessen ein örtlich zugelassener öffentlich bestellter Vermessungsingenieur mit der Durchführung der erforderlichen Vermes- sungsarbeiten beauftragt wird. Die Vermessungsarbeiten sind gebührenpflichtig.

3.13 Vor Erteilung der Gesamt-Baufreigabe ist dem Stadtbauamt noch ein verantwortlicher Bauleiter für das gesamte Bauvorhaben zu benennen. Eine entsprechende Erklärung, die auch vom Bauleiter unterschrieben sein muss, ist vorzulegen. Mit den Bauarbei- ten darf erst begonnen werden, wenn der Baufreigabeschein ausgehändigt ist.

3.14 Der Standsicherheitsnachweis unter Berücksichtigung der Widerstandsfähigkeit bei Brandeinwirkung und die Nachweise für den Schall- und Wärmeschutz sind rechtzei- tig vor dem beabsichtigten Beginn der Bauarbeiten der Baurechtsbehörde vorzule- gen. Weitere durch die Prüfung notwendige Nebenbestimmungen bleiben vorbehal- ten. Die Baufreigabe (Roter Punkt) erfolgt erst nach Prüfung derselben. Die Gebüh- ren und Auslagen für die Prüfung der bautechnischen Nachweise erhebt der Prüfin- genieur unmittelbar beim Bauherren.

3.15 Die Stahlbetonarbeiten dürfen solange nicht ausgeführt werden, bis die Bewehrung durch den Fachbauleiter oder Statiker besichtigt und der Weiterbau freigegeben ist.

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Die erforderliche besondere Überwachung durch den Bauleiter bleibt hiervon unbe- rührt.

3.16 Dem Prüfingenieur ist rechtzeitig, mind. 48 Stunden vorher, der Beginn der Betonar- beiten mitzuteilen. Der Prüfingenieur behält sich die stichprobenweise Überprüfung vor.

3.17 Das Formular für die Bewehrungsabnahme ist nach Abschluss der Bauarbeiten aus- gefüllt an das Stadtbauamt zurückzusenden. Ohne diese Vorlage werden keine Roh- bau- oder Schlussabnahmebescheinigungen ausgestellt.

3.18 Bauherr, Unternehmer und Bauleiter sind verpflichtet, das Stadtbauamt Öhringen un- verzüglich zu benachrichtigen, wenn bei den Grabarbeiten festgestellt wird, dass der Baugrund nicht einwandfrei beschaffen ist und deshalb besondere Vorkehrungen für eine einwandfreie Gründung oder Absprießung notwendig werden.

3.19 Abgrabungen und Auffüllungen des Geländes dürfen nur entsprechend den geneh- migten Bauplänen ausgeführt werden. Anfallendes Niederschlagswasser ist über das eigene Grundstück abzuleiten. Nachbargrundstücke dürfen nicht beeinträchtigt wer- den.

3.20 Vor Beginn der Bauarbeiten ist durch den Bauleiter die Tragfähigkeit des Baugrunds zu überprüfen. Unterschreitet die Tragfähigkeit des Baugrunds den der statischen Be- rechnung zugrunde gelegten Wert, so ist dies dem Stadtbauamt unverzüglich mitzu- teilen.

Mit den Bauarbeiten im Baugrubenbereich sind die nach DIN 4124 - Böschungen, Verbauarbeiten, Unterfangungen - geforderten bautechnischen Maßnahmen rechtzei- tig vor Baubeginn zu beachten. Gegebenenfalls sind der Baubehörde die erforderli- chen Nachweise und Ausführungspläne in 2-facher Fertigung vorzulegen.

3.21 Unter Bezug auf DIN 1054 Baugrund, Abschnitt 3 - Feststellen der Schichtfolgen und Beschaffenheit des Baugrundes 3.1 - Zeitpunkt der Untersuchung - muss der Aufbau des Bodens unterhalb der in Aussicht genommenen Gründungssohle ausreichend bekannt sein. Nach Abschnitt 3.2 - Art und Umfang der Untersuchungen - sind durch Schürfe, Bohrungen und Sondierungen Beschaffenheit, Ausdehnung, Lagerung und Mächtigkeit der Bodenschichten festzustellen. Ein entsprechender Nachweis ist dem Stadtbauamt nach erfolgtem Baugrubenaushub vorzulegen.

(13)

3.22 Die Baustelle ist mit einem mindestens 1,80 m hohen Bauzaun abzusichern.

3.23 Sämtliche Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke sind unter Beach- tung der DIN 1986 einzurichten und zu betreiben.

3.24 Entbehrlich werdende Leitungen, Schächte und Gruben sind zu entfernen bzw. nach Reinigung und Desinfektion fugendicht zuzumauern bzw. druckdicht zu verschließen.

Der eventuell erforderliche Rückbau der Trink- und Abwasserleitungen ist mit dem Stadtbauamt abzustimmen.

Sofern dieser erforderlich ist, ist das Sachgebiet Tiefbau (Tel.: 07941 68-165) min- destens fünf Arbeitstage vor dem geplanten Abbruch zu informieren.

3.25 Für das Bauvorhaben sind 6 Stellplätze anzulegen und bis zur Nutzung des Gebäu- des fertigzustellen (Größe je Stellplatz und Fahrbahnbreite gemäß Garagenverord- nung).

3.26 Die beiliegenden Vorschriften der Garagenverordnung vom 07.07.1997 sind einzuhal- ten.

3.27 Die äußere Gestaltung und Farbgebung (sowie Art des Putzes) hat im Einvernehmen mit dem Stadtbauamt zu erfolgen.

3.28 Während der Bauarbeiten sind die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Die Ar- beits-und Schutzgerüste sind entsprechend der Gerüsteordnung (DIN 4420) herzu- stellen und zu unterhalten. In den Geschossen sind sicher begehbare Zugänge her- zustellen.

3.29 Die eingezeichneten feuerhemmenden bzw. feuerbeständigen Türen müssen der DIN 4102 entsprechen.

3.30 Zur Bekämpfung von Entstehungsbränden sind zugelassene Feuerlöscher nach DIN 14406 in ausreichender Anzahl bereitzuhalten. Die Art des Löschmittels, die Größe und die Standorte der Feuerlöscher sind entsprechend den Sicherheitsregeln für die Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern nach GUV 10.10, Ausgabe August 1979 oder entsprechend den Richtlinien des Verbandes der Sachversicherer Form 2001/5/78 auszurüsten.

(14)

3.31 Die bauliche Anlage ist mit einer Blitzschutzanlage zu versehen. Die Blitzschutzan- lage ist entsprechend den Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektromeister und des Ausschusses für Blitzableiterbau auszuführen. Dem Stadtbauamt ist eine Be- scheinigung der ausführenden Firma vorzulegen, in der bestätigt ist, dass die Ausfüh- rung der Blitzschutzanlage den vorgenannten Vorschriften entspricht (§ 15 Abs. 2 LBO).

3.32 Der Antragsteller ist verpflichtet, öffentliche Verkehrsflächen, Versorgungs-, Abwas- ser-und Meldeanlagen sowie Grundwassermessstellen, Vermessungs- und Grenzzei- chen für die Dauer der Bauausführung zu schützen und, soweit erforderlich, unter den notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zugänglich zu halten.

3.33 Für die zu beurteilende Anlage wurde am 22. März 2021 von BAV-Ingenieure GmbH ein Brandschutzkonzept erstellt. Die dort gemachten Auflagen und Bedingungen sind voll inhaltlich als Auflage zum Brandschutzkonzept des Sachverständigen einzu- bauen. Das Original dieses Brandschutzkonzeptes ist bei den Unterlagen der Bau- rechtsbehörde und des Bauherrn aufzubewahren. Nach Fertigstellung und Inbetrieb- nahme der baulichen Anlage ist durch den Ersteller des Brandschutzkonzeptes eine Endabnahme durchzuführen und der Baurechtsbehörde schriftlich mitzuteilen, dass alle Auflagen und Bedingungen des Brandschutzkonzeptes und der Genehmigung er- füllt sind und für in Ordnung befunden wurden.

3.34 Falls aus versicherungsrechtlichen Gründen Zusatzmaßnahmen erforderlich werden, sind diese unmittelbar mit dem zuständigen Sachversicherer abzustimmen.

3.35 Der ausreichende Wasserstand im Löschwasserbehälter ist monatlich zu kontrollie- ren. Die Kontrollen sind schriftlich zu dokumentieren. Die Dokumentation ist der Ge- nehmigungsbehörde bzw. der Baurechtsbehörde auf Verlangen zur Einsicht vorzule- gen.

3.36 Für die bauliche Anlage sind Feuerwehrpläne nach DIN 14095 zu erstellen. Die Ver- teilung dieser Pläne ist mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle abzu- stimmen. Ein Satz der Feuerwehrpläne ist der Feuerwehr als CD-ROM zur Verfügung zu stellen.

3.37 Der örtlichen Feuerwehr ist in regelmäßigen Abständen Gelegenheit zur Begehung der baulichen Anlage zu geben.

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3.38 Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entste- hungsbränden vertraut zu machen.

3.39 Die Flächen für die Feuerwehr sind nach der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten (VwV Feuerwehrflächen) vom 17.09.2012 (GABL. 2012 S. 859) und nach DIN 14090 auszuführen.

3.40 Zu Sicherstellung der Löschwasserversorgung ist ein unterirdischer Löschwasserbe- hälter nach DIN 14230 mit einem Nutzinhalt von mind. 250 m³ zu erstellen. Die Ent- nahmestelle muss mind. 20 m von baulichen Anlagen entfernt sein.

3.41 Zur Löschwasserentnahmestelle ist von der öffentlichen Verkehrsfläche eine Feuer- wehrzufahrt nach VwV Flächen für die Feuerwehr herzustellen. Der Löschwasserbe- hälter muss mit einem Schild nach DIN 4066 — B2 dauerhaft gut sichtbar gekenn- zeichnet sein.

3.42 Eine Brandschutzordnung mit den Teilen A, B und C ist aufzustellen. Als Grundlage ist die DIN 14096 Teil 1 bis 3 in der jeweils gültigen Fassung zu verwenden.

3.43 Alle Rettungswege sind stets in voller Breite freizuhalten. Es sind geeignete Maßnah- men zu ergreifen, dass diese nicht durch Mobiliar etc. eingeengt werden.

3.44 Für die bauliche Anlage ist ein Brandschutzbeauftragter zu benennen. Der Name des Brandschutzbeauftragten sowie dessen Qualifikation sind der Behörde mitzuteilen bzw. nachzuweisen.

3.45 Die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten sind schriftlich festzulegen. Der Brand- schutzbeauftragte ist entsprechend der Richtlinie vfdb 12/09-01 zu qualifizieren.

3.46 Der Feldweg muss für Feuerwehrfahrzeuge (16 t) so ertüchtig sein, dass ein problem- loses Erreichen des Löschwasserbehälters möglich ist (vgl. VwV Feuerwehrflächen).

3.47 Der Zugang zum Löschwasserbehälter und auf das Gelände ist für die Feuerwehr zu ermöglichen.

3.48 Das Dach der direkt an die Annahmehalle angrenzenden Rottebox ist aus nicht brennbaren Material auszuführen, z.B. durch eine Stahlblechabdeckung.

(16)

Die nachzurüstende nichtbrennbare Dachhaut muss mindestens bis zu einem Ab- stand von 5,0 m von der Annahmehalle ausgeführt werden

Hinweise:

 Die Baugenehmigung wird unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt (§ 58 Abs. 3 LBO).

 Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bau- herrn (§ 58 Abs. 2 LBO).

 Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung nicht begonnen oder wenn sie nach die- sem Zeitraum 1 Jahr unterbrochen worden ist. Diese Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu drei Jahren schriftlich verlängert werden (§ 62 LBO).

 Bei der Errichtung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten (Entwurfs- verfasser, Bauleiter und Unternehmer) dafür verantwortlich, dass die öffentlich- rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anord- nungen eingehalten werden (§ 41 LBO).

Insbesondere sind zu beachten in der jeweils geltenden Fassung:

a. die Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg mit Durchführungs- verordnungen und Erlassen;

b. die örtlichen Bauvorschriften (Bebauungsplan, Ortsbausatzung, Baupolizei- verordnungen);

c. die durch öffentliche Bekanntmachung des Innenministeriums eingeführten bautechnischen Bestimmungen;

d. die Vorschriften der Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüs- sigkeiten mit den hierzu erlassenen Vollzugsbestimmungen;

e. die Vorschriften über den Schutz der bei Bauten beschäftigten Personen;

f. die Unfallverhütungsvorschriften;

g. das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.

 Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bodenschutzgesetzes (BodSchG), insbesondere auf § 4, wird hingewiesen.

(17)

 Es wird darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen baurechtliche Bestimmungen und gegen die Baugenehmigung als Ordnungswidrigkeit nach § 75 LBO verfolgt werden können. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu

100.000,00 € geahndet werden.

 Die Baugenehmigung umfasst nicht die Werbeanlage. Für die Werbeanlage ist ein besonderer Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen beim Stadtbauamt einzureichen.

 Abweichungen von den genehmigten Plänen oder der statischen Berechnung be- dürfen vor ihrer Ausführung einer Änderungsbaugenehmigung.

4. Immissionsschutzrechtliche Bestimmungen

4.1 Spätestens sechs Monate nach Durchführung der Änderungen ist durch eine nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Stelle in Abstimmung mit dem Regierungspräsi- dium Stuttgart mittels Geruchsmessung der Nachweis zu führen, dass die Geruchs- stoffkonzentration im Reingas des Flächenbiofilters 500 GE/m³ nicht übersteigt.

4.2 Durch eine nach § 29b BImSchG bekanntgegebene Stelle ist jährlich der Nachweis zu führen, dass in der Abluft des Biofilters keine Rohgasgerüche wahrnehmbar sind und die Geruchsstoffkonzentration des Abgases 500 GE/m³ nicht übersteigt.

4.3 Der Flächenbiofilter ist in regelmäßigen Abständen zu warten und wöchentlich auf die Funktionsfähigkeit hin zu kontrollieren. Die VDI 3477 „Biologische Abgasreinigung – Biofilter“ ist zu berücksichtigen. Die durchgeführten Maßnahmen und Kontrollen sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

4.4 Die in der Annahmehalle befindlichen Tore zur Ein- und Ausfahrt von Radladern und Müllfahrzeugen sind mit einer Luftschottanlage auszustatten. Zur Vermeidung einer Durchströmung der Halle, z.B. bei höheren Luftgeschwindigkeiten, dürfen die Tore nicht gleichzeitig geöffnet sein.

4.5 Entfällt durch geänderten Planungen

4.6 Die Abfälle, die zur Kompostierung vorgesehen sind, dürfen nicht außerhalb der An- lieferungshalle abgeladen oder zwischengelagert werden. Hiervon sind Grüngutab-

(18)

fälle und die nicht geruchsintensiven gewerblichen Abfälle Rübenerde und Papier- schlamm ausgenommen. Bei auftretenden Geruchsemissionen durch die Abfälle Rü- benerde und Papierschlamm sind diese den geruchsintensiven Abfällen zuzuordnen und über die Annahmehalle zu verarbeiten.

Während der Umbauphase der der Hauptrotte dürfen keine Bioabfälle verarbeitet werden.

4.7 Im Bedarfsfall ist die Hoffläche zur Minderung von Staub und Geruchsemissionen mit einer Kehrmaschine zu reinigen. Diese Maßnahme ist im Betriebstagebuch zu doku- mentieren.

4.8 Anaerobe Prozesse in den Kompostmieten sind zu vermeiden, gegebenenfalls sind technische Maßnahmen wie eine Erhöhung der Belüftungsleistung umzusetzen.

4.9 Für den Betrieb der Anlage ist ein Betriebshandbuch zu erstellen und regelmäßig fort- zuschreiben. Hierin sind die für den Normalbetrieb, die Instandsetzung und die bei Betriebsstörungen erforderlichen Maßnahmen bzw. Arbeitsanweisungen sowie Ver- antwortlichkeiten festzulegen.

4.10 Zum Nachweis eines ordnungsgemäßen Anlagenbetriebs ist ein Betriebstagebuch zu führen, in dem alle für den Anlagenbetrieb wesentlichen Daten zu erfassen sind.

Hierzu gehören insbesondere:

a. Daten über die angenommenen bzw. abgegebenen Abfälle und Komposte (inklusive Registerführung gem. § 49 KrWG, Wiegeschein-Nr.),

b. Dokumentation über zurückgewiesene Abfallanlieferungen, c. Dokumentation der festgestellten Stör- bzw. Fremdstoffe,

d. Betriebsstörungen einschließlich der Ursachen und erfolgten Abhilfemaß- nahmen,

e. tägliche Speicherstände der Speicherbecken, f. durchgeführte Kontrollgänge mit Ergebnis,

g. Art und Umfang von Instandhaltungsmaßnahmen, h. Reinigungen des Sandfangs

i. Kalibrierung von Messgeräten.

4.11 Das Betriebstagebuch kann mittels elektronischer Datenverarbeitung geführt werden.

Es ist wöchentlich auszudrucken und von der Betriebsleitung gegenzuzeichnen. Hier- bei ist die bis zum jeweiligen Zeitpunkt für das Kalenderjahr angenommene Gesamt- abfallmenge auszuweisen und zu dokumentieren.

(19)

4.12 Die an das Betriebsgelände angrenzenden Flächen sind mindestens wöchentlich auf verwehten Folien zu kontrollieren und gegebenenfalls hiervon zu befreien. Die Kon- trollgänge sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

4.13 Der Immissionsbeitrag (Zusatzbelastung), hervorgerufen durch die Lärm-emissionen aller Anlagenteile, darf am maßgeblichen Immissionsort folgenden Wert nicht über- schreiten:

4.14 Ein Jahresbericht nach § 31 BImSchG ist bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahrs vorzulegen.

5. Abfallrechtliche Bestimmungen 5.1 Bis 31.12.2023

In der Kompostieranlage dürfen die in der folgenden Abfallschlüsselliste (Tabelle 1) enthaltenen Abfälle vorbehaltlich der Erfüllung der Anforderungen aus Ziff. 5.3 dieser Genehmigung angenommen und behandelt werden. Die sich zu den einzelnen Abfall- schlüsseln aus Anhang 1 der BioAbfV ergebenen Einschränkungen auf bestimmte für die Kompostierung geeignete Abfälle sowie ergänzenden Bestimmungen sind zu be- rücksichtigen. Für die in Spalte 3 mit einem X markierten Abfallschlüssel ist vor der Annahme eine Zustimmung nach § 9a BioAbfV der für den Abfallerzeuger zuständi- gen Behörde erforderlich. Bei den mit einem (X) markierten Abfallschlüsseln gibt es gemäß der BioAbfV sowohl zustimmungspflichtige als auch nicht zustimmungspflich- tige Abfälle.

Ab 01.01.2024 dürfen nur noch Abfälle mit der Abfallschlüsselnummer 20 02 01 kom- postiert werden. Die restlichen Abfallschlüsselnummern dürfen nur noch umgeschla- gen werden.

Maßgeblicher Immissionsort Zusatzbelastung (Beurteilungspegel) tags nachts

Aussiedlerhof Lindich (MI) 55 dB(A) 38 dB(A) Aussiederlhof Zuckmantel (MI) 51 dB(A) 34 dB(A)

Ortslage Unterohrn (MI) 46 dB(A) 29 dB(A)

Ortslage Schwöllbronn (WA) 49 dB(A) 32 dB(A)

(20)

Tabelle 1: Für die Annahme zugelassenen Abfallschlüssel gemäß AVV

Abfallschlüs- sel

Abfallbezeichnung gemäß AVV Zustim- mung erfor- derlich Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Teichwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei

02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe 02 01 07 Abfälle aus der Forstwirtschaft

02 01 99 Abfälle a. n. g. X

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und ande- ren Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs

02 02 04 Schlämme aus der betriebseigenen Abwasser- behandlung

X 02 02 99 Abfälle a. n. g.

Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, aus der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe- und Hefeextrakt sowie der Zubereitung und Fer- mentierung von Melasse

02 03 03 Abfälle aus der Extraktion mit Lösemitteln 02 03 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete

Stoffe

(X)

02 03 99 Abfälle a. n. g.

Abfälle aus der Zuckerherstellung 02 04 01 Rübenerde

02 04 02 nicht spezifikationsgerechter Calciumcarbo- natschlamm

02 04 99 Abfälle a. n. g.

Abfälle aus der Milchverarbeitung 02 05 99 Abfälle a. n. g.

Abfälle aus der Herstellung von Back- und Süßwaren 02 06 01 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete

Stoffe

02 06 99 Abfälle a. n. g.

Abfälle aus der Herstellung von alkoholischen und alkoholfreien Getränken (ohne Kaffee, Tee und Kakao)

02 07 02 Abfälle aus der Alkoholdestillation (X) 02 07 04 für Verzehr oder Verarbeitung ungeeignete

Stoffe

(X)

(21)

02 07 99 Abfälle a. n. g.

Abfälle aus der Holzbearbeitung und der Herstellung von Platten und Möbeln 03 01 01 Rinden- und Korkabfälle

03 01 05 Sägemehl, Späne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere mit Ausnahme derjenigen, die unter 03 01 04 fallen

Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe

03 03 01 Rinden- und Holzabfälle Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie 04 01 02 geäschertes Leimleder Abfälle aus der Textilindustrie

04 02 21 Abfälle aus unbehandelten Textilfasern Abfälle aus HZVA von Pharmazeutika

07 05 14 feste Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 07 05 13 fallen

Bau- und Abbruchabfälle 17 01 02 Ziegel

Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen

18 01 04 Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonde- ren Anforderungen gestellt werden (z.B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln)

Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g.

19 08 99 Abfälle a. n. g.

Getrennt gesammelte Fraktionen (außer 15 01) 20 01 01 Papier und Pappe

20 01 08 biologisch abbaubare Kuchen- und Kantinenab- fälle

20 01 39 Kunststoffe

Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) 20 02 01 biologisch abbaubare Abfälle

Andere Siedlungsabfälle

20 03 01 gemischte Siedlungsabfälle 20 03 02 Marktabfälle

(22)

5.2 In der Kompostieranlage dürfen die in der folgenden Abfallschlüsselliste (Tabelle 2) aufgeführten und nicht in Anhang 1 der BioAbfV genannten Abfälle erst nach einer den jeweiligen Herkunftsort berücksichtigenden Einzelfallprüfung durch das Regie- rungspräsidium Stuttgart angenommen und behandelt werden. Im Rahmen der Ein- zelfallprüfung ist nachzuweisen, dass die jeweiligen Abfälle den Anforderungen der BioAbfV und der DüMV entsprechen.

Tabelle 2: Für die Annahme nach Einzelfallprüfung durch das Regierungspräsidium Stuttgart zulässige Abfall- schlüssel gemäß AVV

Abfallschlüs- sel

Abfallbezeichnung gemäß AVV

Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Zellstoff, Papier, Karton und Pappe

03 03 10 Faserabfälle, Faser-, Füller- und Überzugsschlämme aus der mechanischen Abtrennung

Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen

19 05 01 nicht kompostierte Fraktion von Siedlungs- und ähnlichen Abfäl- len

19 05 02 nicht kompostierte Fraktion von tierischen und pflanzlichen Ab- fällen

19 05 03 nicht spezifikationsgerechter Kompost 5.3 Entfällt aufgrund geänderter Planungen

5.4 Angenommene Abfälle, die unter den Abfallschlüssel 03 03 10 fallen, sind alle 1.000 t auf die Tabelle 3 genannten PFC-Einzelwerte hin zu beproben. Hierbei ist eine Be- stimmungsgrenze von 1µg/kg nicht zu überschreiten. Rückstellproben der Abfälle sind für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Tabelle 3: Zu Untersuchende PFC-Einzelwerte

Substanzname Abkürzung

1 Perfluorbutansäure PFBA

2 Perfluorbutansulfonsäure PFBS

3 Perfluorpentansäure PFPeA

4 Perfluorhexansäure PFHxA

5 Perfluorheptansäure PFHpA

6 Perfluorhexansulfonsäure PFHxS

(23)

7 Perfluoroktansulfonsäure PFOS

8 Perfluoroktansäure PFOA

9 Perfluornonansäure PFNA

10 Perfluordekansäure PFDA

11 Perfluoroktansulfonamid PFOSA 12 Perfluorundekansäure PFUnA 13 Perfluordodekansäure PFDoA 14 Perfluorundekansulfonat PFDS 15 7H- Dodekaperfluorheptansäure HPFHpA 16 2H,2H-Perfluordekansäure H2PFDA 17 2H,2H,3H,3HPerfluorundekansäure H4PFUnA 18 1H,1H,2H,2HPerfluoroktansulfonat H4PFOS

5.5 Entfällt aufgrund geänderter Planungen

5.6 Im Rahmen des Jahresberichts nach § 31 BImSchG ist dem Regierungspräsidium Stuttgart eine Abfallbilanz vorzulegen. Außerdem sind dem Regierungspräsidium Stuttgart die Abnehmer des produzierten Komposts und die Untersuchungsergeb- nisse nach BioAbfV mitzuteilen.

5.7 Im Rahmen der Annahmekontrolle ist die korrekte Deklarierung der Abfälle zu über- prüfen. Für die Anlage nicht zugelassene Abfälle sind zurückzuweisen und unverzüg- lich einer rechtmäßigen Entsorgung zuzuführen.

5.8 Der in der Reifenwaschanlage anfallende Schlamm ist vor der erstmaligen Einbrin- gung in die Kompostieranlage auf die Parameter der BioAbfV sowie auf Mineralölkoh- lenwasserstoffe hin zu überprüfen. Die Analyseergebnisse sind dem Regierungsprä- sidium Stuttgart vor der Einbringung vorzulegen. Bei deutlichem Unterschreiten der Parameter der BioAbfV kann das Regierungspräsidium Stuttgart auf wiederkehrende Messungen verzichten.

5.9 Entfällt aufgrund geänderter Planungen 6. Wasserrechtliche Bestimmungen

6.1 Die unterirdischen Rohrleitungen für Sickerwasser aus der Annahmehalle und der Hauptrotte zum Pumpspeicher müssen

(24)

 doppelwandig sein, wobei Undichtheiten der Rohrwände durch ein zugelassenes Leckanzeigegerät angezeigt werden müssen, oder

 mit einem Schutzrohr versehen oder in einem Kanal verlegt sein, wobei auslau- fende Stoffe in einer Kontrolleinrichtung sichtbar werden müssen.

6.2 Die Bodenplatten der Annahmehalle sowie die dort verbauten Fugen sind flüssigkeits- undurchlässig und hinreichend beständig gegenüber der mechanischen Beanspru- chung auszuführen. Die Bauausführung hat durch einen Fachbetrieb nach § 62 WHG zu erfolgen. Die mängelfreie Bauausführung ist vor der Inbetriebnahme durch zuge- lassene Sachverständige zu prüfen. Die Prüfbescheinigung hierüber ist dem Regie- rungspräsidium Stuttgart unverzüglich vorzulegen.

6.3 Der Pumpspeicher ist mit einer Leckerkennung auszustatten und durch einen Fach- betrieb nach § 62 WHG zu errichten. Die mängelfreie Bauausführung ist vor der Inbe- triebnahme durch zugelassene Sachverständige zu prüfen. Die Prüfbescheinigung hierüber ist dem Regierungspräsidium Stuttgart unverzüglich vorzulegen. Das Pumpwasserspeicherbecken für Kondensat in der Annahmehalle benötigt keine Le- ckerkennung und kann einwandig ausgeführt werden.

6.4 Entfällt aufgrund geänderter Planungen 6.5 Entfällt aufgrund geänderter Planungen

6.6 Der tatsächliche Verlauf der Kanäle ist in einem Plan festzuhalten und den Behörden auf Verlangen vorzulegen.

6.7 Entfällt aufgrund geänderter Planungen

6.8 Auf dem Ladeflächenreinigungsplatz dürfen keine sonstigen Fahrzeugreinigungen vorgenommen werden.

6.9 Entfällt aufgrund geänderter Planungen

6.10 Die für den Rückhalt von Oberflächenwasser auf dem Betriebsgelände erforderlichen mobilen Schutzeinrichtungen (Barriere, Schachtabdeckungen) sind dauerhaft auf dem Betriebsgelände vorzuhalten. Deren Einsatz ist in regelmäßigen Abständen zu proben.

6.11 Die für den Rückhalt von Oberflächenwasser auf dem Betriebsgelände benötigten Mauern sind auseichend abzudichten und auf die statische Belastung durch den Wasserdruck des angestauten Oberflächenwassers auszulegen.

(25)

6.12 Entfällt aufgrund geänderter Planungen

6.13 In wieweit eine Onlineübertragung der Betriebsdaten der Oberflächenwasserspeicher erforderlich ist, ist mit der Stadt Öhringen abzuklären.

6.14 Die Einleitung von als „nicht häuslich“ klassifiziertem Abwasser in das öffentliche Ka- nalnetz bedarf unabhängig von Volumenstrom und Beschaffenheit grundsätzlich der Abstimmung durch die Stadt Öhringen. Maßgebend für die Klassifizierung sind die Vorgaben der Abwassersatzung sowie die Herkunft des Wassers. So ist beispiels- weise das Wasser aus dem Betriebswasserspeicher immer als „nicht häuslich“ einzu- stufen – auch bei starker Verdünnung. Auf Anforderung ist vor Einleitung eine Ana- lyse des Wassers vorzulegen.

6.15 Im regulären Anlagenbetrieb sind die Betriebswasserspeicher so zu bewirtschaften, dass maximal 5.400 m³ des Gesamtvolumens genutzt werden. Zeichnet sich – bei- spielsweise durch eine ungünstige Wetterprognose – eine Überschreitung ab, ist der Speicher vorausschauend abzuwirtschaften. Hierzu kann im Trockenwetterfall nach Rücksprache mit der Stadt Öhringen ein Abfluss von maximal 2 l/s in das Kanalnetz erfolgen. Dieser Wert ergibt sich aus dem Drosselabfluss einer nachgeschalteten Re- genwasserentlastungsanlage. In extremen Ausnahmesituationen kann der Abfluss unter ständiger Beobachtung der Entlastungsanlage erhöht werden. Die Stadt Öhrin- gen kann die Erstattung der sich hieraus ergebenen Personalkosten verlangen. Für die konstante Einhaltung des abgestimmten Volumenstromes ist der Einleiter verant- wortlich.

6.16 Die Einleitung von Sickerwässern aus dem Müllumschlag in den Betriebswasserspei- cher ist unzulässig.

6.17 Im Falle der Einleitung von nicht-häuslichem Abwasser muss die sofortige Unterbre- chung der Einleitung nach Aufforderung durch die Stadt Öhringen sichergestellt sein.

Hierzu muss sich jederzeit ein geeigneter Ansprechpartner vor Ort befinden.

6.18 Der sich aus der Soll-Wassermenge von 5.400 m³ ergebene Wasserstand ist dauer- haft an den Speicherbecken zu markieren. Sollten die Becken nicht kommunizierend betrieben werden, ist jedes Becken mit einer Pegellatte zur Ablesung des jeweiligen Füllstandes auszustatten.

6.19 Es besteht immer die Möglichkeit, dass eine Einleitung trotz Rücksprache aus stoffli- chen oder hydraulischen Gründen abgelehnt werden muss. Dies ist bei sämtlichen

(26)

abwassertechnischen Überlegungen zu berücksichtigen. Insbesondere die schnelle Entwässerung der im Falle des Überflutungsnachweises eingestauten Hoffläche kann nicht sichergestellt werden.

6.20 Eine Dichtheitsprüfung des gesamten Entwässerungssystems entsprechend dem Merkblatt DWA-A 139 (März 2019) ist vier Wochen nach dessen Fertigstellung vorzu- legen.

6.21 Ein Bestandslageplan des gesamten Entwässerungssystems ist in digitaler Form (DXF- oder DWG-Datei) an das Stadtbauamt, Sachgebiet Tiefbau zu übergeben.

6.22 Eine mindestens jährliche Entschlammung der Speicherbauwerke ist sicherzustellen.

6.23 Der uneingeschränkte Zugang von Vertretern der Stadt Öhringen zu sämtlichen ab- wassertechnisch relevanten Anlagenteilen einschließlich des Übergabeschachtes ist zu gewährleisten.

Hinweise:

Die Vorgaben der Abwassersatzung der Stadt Öhringen sind einzuhalten.

7. Arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen

7.1 Entfällt durch geänderte Planungen Hinweise:

 Die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist den neuen Bedingungen anzu- passen. Hierbei sind insbesondere die Technische Regel für biologische Arbeits- stoffe TRBA 214 „Abfallbehandlungsanlagen“ und die Technische Regel für Ge- fahrstoffe TRGS 554 „Abgase von Dieselmotoren“ zu beachten und sich gegebe- nenfalls hieraus ergebene Arbeitsplatzmessungen durchzuführen.

 Es ist eine Betriebsanweisung zu erstellen, in der die Maßnahmen zur Reinhal- tung der Radladerkabinen (z. B. tägliche Reinigung der Kabine, regelmäßiger Fil- terwechsel, Schuhreinigung, Beschränkung des Ein- und Ausstiegs innerhalb be- lasteter Bereiche) festzulegen sind.

8. Naturschutzrechtliche Bestimmungen

(27)

8.1 Der Farbton für die Fassade der zu errichtenden Gebäude ist mit der zuständigen un- teren Naturschutzbehörde abzustimmen.

8.2 Die in der artenschutzrechtlichen Prüfung beschriebenen Vermeidungsnahmen sind umzusetzen:

a) Die Fällung der Gehölze und das Entfernen des Schnittgutes sowie der Be- ginn der Erdarbeiten für die Erschließung werden außerhalb der Brutzeit von Vögel und möglicher Aktivitätszeiten der Fledermäuse (Dezember bis Ende Februar) durchgeführt. Wird die Maßnahme außerhalb dieses Zeitraumes umgesetzt, ist eine ökologische Baubegleitung durchzuführen.

b) Die Abbrucharbeiten finden zwingend im Winter (Dezember-Februar) statt, um eine Tötung schlafender Fledermäuse und brütender Vögel in den Hal- lenbauten zu vermeiden. Ein Hinweis auf diese Tagesquartiere wurde zwar nicht gefunden, dennoch ist es bei der Bauweise der zum Abbruch vorgese- henen Bauten nicht auszuschließen, dass eine Fledermaus ein Tagesquartier beziehen könnte.

8.3 Die in der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanz beschriebenen Minimierungsmaßnahmen und der Kompensationsmaßnahme auf FlSt. 903 Gemarkung Baumerlenbach sind umzu- setzen.

9. Veterinärrechtliche Bestimmungen

9.1 Entfällt durch geänderte Planungen 9.2 Entfällt durch geänderte Planungen 9.3 Entfällt durch geänderte Planungen 9.4 Entfällt durch geänderte Planungen 9.5 Entfällt durch geänderte Planungen

9.6 Die Kompostieranlage muss über geeignete Vorkehrungen für die Bekämpfung von Ungeziefer wie Insekten, Nager und Vögel verfügen.

9.7 Entfällt durch geänderte Planungen

(28)

D. Gründe

1. Verfahrensgegenstand

Die RETERRA Erden Süd GmbH betreibt auf ihrem Betriebsgelände Neuenstadter Str. 200 in Öhringen eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Kom- postieranlage mit einer genehmigten Kapazität zur Behandlung von bis zu 29.000 t/a Bio- und Grünabfall (12.000 t/a Bioabfall und 17.000 t/a Grünabfall).

Mit Entscheidung vom 15.09.2000 hat das Landratsamt Hohelohekreis der Fa. Hauke Erden GmbH eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Kompostieranlage mit einer Bioabfallbehandlungskapazität von bis 19.500 t/a und einer Anlage zur Herstellung von Rindenmulch mit einer Kapazität von bis zu 4.000 t/a erteilt.

Mit Entscheidung vom 30.07.2003 wurde durch das Landratsamt Hohenlohekreis eine Erhöhung der zulässigen Behandlungskapazität auf 29.000 t/a, eine Erweiterung der zugelassenen Bioabfallarten und eine Steigerung der Rindenmulchherstellung auf 7.500 t/a zugelassen. In der Betriebseinheit 2 wird der Rindenmulch umgeschlagen.

Die Hauke Erden GmbH hat am 18.02.2016 beim Regierungspräsidium Stuttgart ei- nen immissionsschutzrechtlichen Änderungsantrag für die Erweiterung der zugelas- senen Kapazität für die Behandlung von Bioabfällen auf bis zu 51.500 t/a und die da- für erforderlichen baulichen Maßnahmen sowie die Neustrukturierung des Betriebsge- ländes gestellt. Ziel der geplanten Änderung war es darüber hinaus, die für den Wei- terbetrieb der Kompostieranlage erforderliche Herstellung des Stands der Technik zu ermöglichen, indem die technischen Anforderungen der TA Luft an Kompostieranla- gen erfüllt werden. In der Betriebseinheit 1a sollten Grünabfälle sowie geruchsarme, gewerbliche organische Abfälle mit einer Kapazität von 11.500 Mg/a im offenen An- nahmebereich angenommen, aufbereitet und kompostiert werden. In der Betriebsein- heit 1b sollten Bioabfälle und geruchsintensive gewerbliche, organische Abfälle mit einer Kapazität von bisher 60.000 Mg/a in einer geschlossenen Annahmehalle ange- nommen, umgeschlagen, aufbereitet sowie in der vorhandenen Haupt- und Nachrotte kompostiert werden. Davon sollten 20.000 Mg/a Bio- und Restabfall umgeschlagen und 40.000 Mg/a Bioabfall am Standort behandelt werden.

Das Regierungspräsidium Stuttgart erteilte die immissionsschutzrechtliche Ände- rungsgenehmigung mit Bescheid vom 22.10.2018 (Az.: 54.2-8823.81/KÜN/Hauke/

Kapazitätserweiterung). Von dieser Genehmigung wurde bis heute keinen Gebrauch gemacht. Diese Genehmigung gilt allerdings, soweit in dieser Entscheidung nichts Abweichendes geregelt ist, vollumfänglich weiter.

(29)

Die Firma Hauke Erden GmbH wurde an die RETERRA Süd GmbH & Co. KG ver- kauft, wodurch sich auch die strategische Ausrichtung des Anlagenbetriebs verän- derte und neu bewertet wurde. Mit Schreiben des Landratsamtes Hohenlohekreis vom 23.07.2021 wurde das Regierungspräsidium Stuttgart über die Gewerbeummel- dung der Firma Hauke Erden GmbH zur Firma RETERRA Erden Süd GmbH infor- miert.

Die Firma RETERRA Erden Süd GmbH plant bis Ende 2023 die Verarbeitungsmenge von Bioabfall in der Betriebseinheit 1a auf ca. 12.000 Mg/a zu begrenzen. Die Input- menge an Grünabfall in der Betriebseinheit 1b soll zukünftig auf Grundlage der Ge- nehmigung auf bis zu 37.100 Mg/a erhöht werden, sodass die beantragte Jahres- durchsatzleistung einschließlich der geplanten Bioabfallinputmenge in Höhe von 12.000 Mg/a im Zeitraum von 2020 bis 2023 insgesamt 49.100 Mg/a beträgt. Weiter- hin ist der Umschlag von 20.000 Mg/a Bio- und Restabfall sowie 7.500 Mg/a Rinden- mulch vorgesehen. Ab 2024 ist eine reine Grüngutkompostierung mit 51.500 Mg/a so- wie Rest- und Bioabfall mit einer Menge von maximal 40.000 Mg/a für den Umschlag geplant. Der Umschlag von 7.500 Mg/a Rindenmulch bleibt unverändert. Zukünftig sollen keine flüssigen organischen Abfälle mehr in der Anlage verarbeitet werden.

Daher soll auch auf die Annahmeeinrichtungen für flüssige Abfälle verzichtet werden.

Die Annahmehalle unterscheidet sich in der Größe und Position von der in 2018 ge- nehmigten Annahmehalle. Sie soll eine Grundfläche von ca. 1.242m² aufweisen und sowohl über ein Zufahrts- als auch Ausfahrtstor zur Ein- und Ausfahrt von LKWs ver- fügen. Es ist eine Schütthöhe von 3,0 m vorgesehen.

Die bisher bestehenden Hauptrotteboxen werden optimiert und nicht wie in der Ge- nehmigung vom 22.10.2018 geplant durch eine neu zu errichtende Hauptrotte ersetzt.

Hierzu werden die bisher mit einer Goretexmembran abgedeckten verschiebbaren Stahlrahmenkonstruktionen der Rotteboxen neu abgedichtet und die Abluft aus den Rotteboxen abgesaugt und einem Biofilter zugeführt.

Zur Verhinderung von diffusen Geruchsemissionen werden die Ein- und Ausfahrtstore der nach wie vor geplanten Annahmehalle mit einer effektiven Luftschottanlage aus- gestattet. Die Stahlrahmenkonstruktion weist geringe Spaltmaße auf. Um das Austre- ten weiterer diffuser Emissionen zu vermeiden, wird die Rotteabluft infolge eines durch Absaugung entstehenden Unterdrucks nicht nach außen getragen. Die Abluft aus der Absaugung der Annahmehalle wird zusammen mit der Rotteabluft dem Biofil- ter zugeführt.

(30)

Für die anfallenden Prozesswasser (Sickerwasser aus Bioabfall in Annahmehalle und Sickerwasser aus der Hauptrotte, Sickerwasser aus Restabfall aus der Annahme- halle, Kondensat aus der Abluftführung) sollen neue Speicherbehälter errichtet wer- den. Geplant ist ein zweiter Betriebswasserspeicher für Oberflächenwasser mit einem Nutzvolumen von ca. 3000 m³. Die Betriebswasserspeicher werden über einen neuen Sandfang gespeist. Das Regenwasser der Dachflächen der Bestandsgebäude und der Neubauten werden zukünftig in einem Regenrückhaltebecken mit einem Fas- sungsvermögen von 190 m3 gespeichert. Für das benötige Löschwasser wird ein neuer Behälter mit einem Fassungsvermögen von 250 m3 errichtet. Das Entwässe- rungskonzept wurde im Vergleich der letzten immissionsschutzrechtlichen Genehmi- gung vom 22.10.2020 auf die Rückhaltung eines 30-jährigen Regenereignisses ange- passt.

Weiter wird sich der innerbetriebliche Verkehr dahingehend ändern, dass keine zu- sätzliche Eingangswaage, sondern eine separate Ausgangswaage installiert und das Ein- und Ausfahrtstor zur Anlage um ca. 3 Meter verbreitert werden soll.

Es ist keine Erhöhung der genehmigten Gesamtanlagenkapazität geplant. Der bis- lang genehmigte Abfallschlüsselkatalog wird allerdings um die Abfallschlüsselnum- mer 17 01 02 Ziegel zur Lagerung und zum Umschlag erweitert. Der grundsätzliche Verfahrensablauf der Grünabfallkompostierung sowie der Kompostaufbereitung än- dert sich nicht.

Bis Ende 2023 ist die Annahmehalle eine Nebeneinrichtung zum Kompostwerk. Ab dem Jahr 2024 ist die Annahmehalle eine reine Umschlaghalle. Eine Kompostierung von Bioabfall soll dann nicht mehr stattfinden, weshalb kein Material aus der Annah- mehalle in die Kompostierung gelangen wird. Der Tatbestand der Nebeneinrichtung wird ab 2024 entfallen.

Zur näheren Darstellung des Gegenstands dieser Genehmigung wird im Übrigen auf die von der Antragstellerin vorgelegten Antragsunterlagen verwiesen.

2. Rechtliche Würdigung

Das beantragte Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsge- nehmigung nach § 16 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbin- dung mit § 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) sowie den Nr. 8.5.1 (G/E), 8.12.2 (V) und 8.15.3 (V) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV.

(31)

Die formellen und die sich aus § 6 BImSchG ergebenden materiellen Genehmigungs- voraussetzungen liegen vor bzw. deren Erfüllung ist nach § 12 Abs. 1 BImSchG durch die o.a. Nebenbestimmungen sichergestellt.

2.1 Formelle Genehmigungsfähigkeit

2.1.1 Für die Umstellung des Anlagenbetriebes auf den Schwerpunkt Grüngutkompostie- rung bis Ende 2023, die Optimierung der bestehenden Intensivrotten sowie die Um- stellung auf reine Grüngutkompostierung ab dem 01.01.2024 wurde beim Regie- rungspräsidium Stuttgart eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach den §§

16 Abs. 1, 4 und 10 BImSchG in Verbindung mit den §§ 1 und 2 Abs. 2 der 4. BIm- SchV sowie der Nr.

8.5.1 Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 75 Tonnen oder mehr je Tag

des Anhangs 1 zur 4. BImSchV beantragt. Es handelt sich um eine Anlage gemäß Ar- tikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU.

Ab dem Jahr 2024 ist die Annahmehalle eine reine Umschlaghalle. Der Tatbestand der Nebeneinrichtung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 4. BImSchV entfällt. Für die Annah- mehalle wurde daher im Rahmen dieser Genehmigung ab 01.01.2024 die Einstufung der Annahmehalle als eigenständig genehmigungspflichtige Anlage nach den folgen- den Nummern des Anhangs 1 zur 4. BImSchV mitbeantragt:

8.12.2 (V) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr

8.15.3 (V) Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer Kapazität von 100 Tonnen oder mehr nicht gefährlichen Abfällen je Tag

Das Regierungspräsidium Stuttgart ist deshalb gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) ImSch- ZuVO die zuständige Genehmigungsbehörde.

2.1.2 Das Genehmigungsverfahren wurde gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 a) der 4. BImSchV nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 BImSchG ohne Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt.

a) Vorhaben im Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung

(32)

Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatz- kapazität von Einsatzstoffen von 75 Tonnen oder mehr je Tag sind gemäß Nummer 8.5.1, Spalte 1 der 4. BImSchV im förmlichen Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG zu genehmigen. Die Firma Hauke Erden GmbH hat gemäß § 16 Abs. 2 BImSchG beantragt, die Änderungsgenehmigung im Verfahren ohne Öffent- lichkeitsbeteiligung zu erteilen. Eine ausführliche Begründung wurde dem Regie- rungspräsidium Stuttgart vorgelegt. Nach pflichtgemäßen Ermessen konnte dem An- trag auf Verzicht auf Öffentlichkeitsbeteiligung entsprochen werden, da erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter im vorlie- genden Fall nicht zu besorgen sind. Wie sich aus den Antragsunterlagen ergibt, sind für alle relevanten Betriebsvorgänge ausreichende Schutzvorkehrungen getroffen worden. Das Genehmigungsverfahren wurde nach Maßgabe der §§ 10 und 16 Abs. 2 BImSchG durchgeführt.

b) Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Zu dem geplanten Vorhaben wurden die folgenden Träger öffentlicher Belange ge- mäß § 10 Abs. 5 BImSchG angehört:

o Stadt Öhringen

o Landratsamt Hohenlohekreis

o Regierungspräsidium Stuttgart (Ref. 16)

Folgende Behörden haben sich abschließend zu dem Vorhaben geäußert:

o Stadt Öhringen (Stellungnahme vom 19.11.2020 und 27.11.2020) o Landratsamt Hohenlohekreis

 untere Naturschutzbehörde (Stellungnahme vom 27.11.2020)

 Wasserwirtschaftsamt (Stellungnahmen vom 22.10.2020)

 Gesundheitsamt (Stellungnahmen vom 22.10.2020)

 Straßenbauamt (Stellungnahmen vom 22.10.2020) o Regierungspräsidium Stuttgart

 Ref. 16 (Stellungnahme vom 04.05.2021, abschließend bestätigt am 09.06.2021)

c) Umweltverträglichkeitsprüfung

(33)

Das Vorhaben fällt als Anlage zur biologischen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 50 t oder mehr je Tag unter die Nr. 8.4.1.1 der Anlage 1 des UVPG. Daher war eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Hierbei wurden die in Anlage 2 UVPG aufgelisteten Kriterien berück- sichtigt.

Im Rahmen der Prüfung anhand der vom UVPG vorgegeben Schutzkriterien war bei der Beurteilung der geplanten Änderungen insbesondere zu berücksichtigen, dass die Kompostieranlage bereits betrieben wird, dass ausschließlich nicht gefährliche Abfälle behandelt werden und dass das Vorhaben außerhalb von besonders empfind- lichen Gebieten liegt. Es erfolgt keine Kapazitätserweiterung, sondern lediglich eine Mengenumverteilung der Eingangsstoffe zu weitaus unkritischeren Materialien. Die mit der Entscheidung vom 22.10.2018 festgelegten technischen Schutzmaßnahmen besitzen weiterhin Gültigkeit. Die mit Änderungsgenehmigung vom 22.10.2018 ge- nehmigte geschlossene Annahmehalle, die Erhöhung der Verweildauer in einer ge- schlossenen Hauptrotte sowie eine hinzukommende Abluftbehandlung durch Biofilter wird nur geringfügig abgeändert umgesetzt. Die Hallengeometrie ändert sich minimal, die Hauptrotten werden nicht mehr neugebaut, sondern lediglich saniert und die Ab- luftbehandlung wird künftig über einen Biofilter erfolgen. Diese Änderungen haben al- lerdings keine Auswirkungen auf die von der Anlage ausgehenden Immissionen.

Die den Antragsunterlagen beiliegenden Gutachten gehen bei den von der Anlage verursachten Immissionen von einer deutlichen Unterschreitung der Schwelle zu schädlichen Umweltauswirkungen aus.

Aufgrund des Ergebnisses der vorgenommenen Vorprüfung ist davon auszugehen, dass die beantragten Änderungen nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswir- kungen auf die in Anlage 3 des UVPG genannten Schutzgüter führen. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestand daher nicht.

d) Bauplanungsrecht

Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich, ist jedoch nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert. Mit Schreiben vom 18.11.2020 wurde das erforderliche gemeindli- che Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB unter der Maßgabe erteilt, dass hin- sichtlich der Abwasserthematik weitere Nebenbestimmungen aufzunehmen sind.

Diese wurden im Bescheid mit aufgenommen, wodurch die Maßgabe des Gemeinde- rats Öhringen erfüllt ist und das gemeindliche Einvernehmen somit vorliegt.

(34)

2.2 Materielle Genehmigungsvoraussetzungen

Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung ge- mäß § 16 Abs. 1 BImSchG, wenn es sich um die Änderung der Lage, der Beschaffen- heit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage handelt und wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich sein können. Das ist bei dem geplanten Vorhaben über die Umstellung des Anlagenbetriebes auf den Schwerpunkt Grüngutkompostierung bis Ende 2023, die Optimierung der bestehenden Intensivrot- ten sowie die Umstellung auf reine Grüngutkompostierung ab dem 01.01.2024 der Fall.

Die unter Abschnitt C aufgeführten Nebenbestimmungen stützen sich auf § 12 BIm- SchG. Sie dienen zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen. Die Ne- benbestimmungen gewährleisten, dass durch die Anlage und deren Betrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 BImSchG hervorgerufen werden und dass die sich auf Grund einer nach § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenen Pflichten sowie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden (§ 12 Abs. 1 i. V. m. § 6 BImSchG).

Bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage entsprechend den dieser Entschei- dung zugrundeliegenden Antragsunterlagen sowie bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der o. a. Nebenbestimmungen ist sichergestellt, dass die sich aus

§ 5 BImSchG für den Betreiber ergebenden Pflichten erfüllt werden. Auch dem Vor- sorgegrundsatz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG wird Rechnung getragen.

Dem Vorhaben stehen auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes nicht entgegen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).

Insbesondere liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung der gemäß § 13 BImSchG eingeschlossenen Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 LBO vor

Hierzu im Einzelnen:

Bau- und brandschutzrechtliche Bestimmungen

(35)

Die untere Baurechtsbehörde stimmt dem Vorhaben unter Berücksichtigung der in der abschließenden Stellungnahme vom 27.11.2020 genannten Nebenbestimmungen und Hinweisen zu.

Mit Stellungnahme vom 20.09.2020 hat der Kreisbrandmeister des Landratsamt Ho- henlohekreis Bedenken gegen den geplanten Abstand von 3,45m zwischen Annah- mehalle und bestehender Rotteboxen geäußert. Gefordert wurde vom Kreisbrand- meister ein Mindestabstand von 5m. Zur Klärung der Sachlage wurde der vorbeu- gende Brandschutz im RP Stuttgart (Referat 16) beteiligt.

Da die Rotteboxen nur noch bis 31.12.2023 betrieben werden, konnte eine Einigung dahingehend erzielt werden, dass der zu geringe Abstand akzeptiert werden kann, sofern das Dach der direkt an die Annahmehalle angrenzende Rottebox mit einem nicht brennbaren Dach ausgerüstet wird.

Die nachzurüstende nichtbrennbare Dachhaut muss mindestens bis zu einem Ab- stand von 5,0 m von der Annahmehalle ausgeführt werden.

Immissionsschutzrechtliche Bestimmungen Lärm:

Die zum Schutz gegen Lärmimmissionen einzuhaltenden Anforderungen ergeben sich vorwiegend aus den Vorgaben der TA Lärm. Die für die maßgeblichen Immissi- onsorte einzuhaltenden Immissionsrichtwerte wurden als Nebenbestimmung festge- legt.

Bestandteil des Genehmigungsverfahrens aus dem Jahr 2018 (Genehmigung vom 22.10.2018) war ein schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros Kurz & Fischer vom 14.02.2017 (Gutachten 7424-02).

Der durch die geplante Anlagenänderung resultierende anlagenbezogene Fahrzeug- verkehr von 29 LKW/Tag und 42 PKW/Tag (bis Ende 2023) sowie 39 LKW/Tag und 48 PKW/Tag ab dem 01.01.2024 liegt unter dem im Gutachten von Kurz & Fischer betrachteten Fahrverkehr (40 LKW und 80 PKW). Da die sonstigen betrieblichen Schallquellen (Radlader, Absiebanlage, Lüfter Mieten, etc) sich gegenüber der Ge- nehmigung vom 22.10.2018 nicht ändern, konnte auf eine neue Schallimmissions- prognose im Genehmigungsverfahren verzichtet werden.

(36)

Es ist davon auszugehen, dass es durch den zukünftigen Anlagenbetrieb zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen aufgrund von Lärmimmissionen kommt und ausrei- chende Maßnahmen zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen ergriffen werden. Somit sind die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG dies- bezüglich eingehalten, ohne dass weitere Nebenbestimmungen hierzu erforderlich sind.

Geruch:

Die zum Schutz gegen Geruchsimmissionen einzuhaltenden Anforderungen ergeben sich vorwiegend aus den Vorgaben der TA Luft und der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL). Die für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsbe- lästigungen und zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlichen Schutzmaßnahmen sind in der Anlagenplanung berücksichtigt oder werden durch Ne- benbestimmungen festgelegt.

Die vorliegende Geruchsimmissionsprognose des Büros IMA Richter & Röckle vom 03.08.2020 (Bericht Nr. 19-08-06-S-Rev2) kommt zu dem Ergebnis, dass die zu er- wartende Zusatzbelastung durch Gerüche an den umliegenden Wohnbebauungen den Irrelevanzwert der GIRL von 2 % der Jahresstunden einhält, weswegen eine Be- trachtung der Vorbelastung hier nicht erforderlich ist. Für die nördlich der Kompostier- anlage befindlichen Aussiedlerhöfe Lindich und Zuckmantel wird eine Zusatzbelas- tung von bis zu 7 % der Jahresstunden prognostiziert. Aufgrund der großen Entfer- nung zu landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung oder anderen relevanten Emissionsquellen, die zu einer Geruchsvorbelastung beitragen könnten, ist eine Überschreitung des von der GIRL für Wohngebiete einzuhaltenden Beurteilungswer- tes von 10 % der Jahresstunden nicht zu erwarten.

Die bisher an einer Seite offene Annahmehalle wird abgerissen und durch eine neue, vollständig geschlossen Annahme- und Aufbereitungshalle ersetzt. Die in der ertüch- tigten Hauptrotte entstehende Abluft wird zukünftig in einem neu errichteten Flächen- biofiltern behandelt. Durch die geplanten Maßnahmen erfolgt eine Anpassung der Kompostieranlage an den Stand der Technik.

Die in der Annahmehalle befindlichen Tore zur Ein- und Ausfahrt von Radladern und Müllfahrzeugen sind mit einer Luftschottanlage ausgestattet. Zur Vermeidung einer Durchströmung der Halle, z.B. bei höheren Luftgeschwindigkeiten, dürfen die Tore nicht gleichzeitig geöffnet sein.

Die im Abschnitt C genannten Nebenbestimmungen dienen auch der Sicherstellung einer ausreichenden Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Es ist davon

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