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Materielle Genehmigungsvoraussetzungen

2. Rechtliche Würdigung

2.2 Materielle Genehmigungsvoraussetzungen

Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung ge-mäß § 16 Abs. 1 BImSchG, wenn es sich um die Änderung der Lage, der Beschaffen-heit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage handelt und wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 erheblich sein können. Das ist bei dem geplanten Vorhaben über die Umstellung des Anlagenbetriebes auf den Schwerpunkt Grüngutkompostierung bis Ende 2023, die Optimierung der bestehenden Intensivrot-ten sowie die Umstellung auf reine Grüngutkompostierung ab dem 01.01.2024 der Fall.

Die unter Abschnitt C aufgeführten Nebenbestimmungen stützen sich auf § 12 BIm-SchG. Sie dienen zur Sicherstellung der Genehmigungsvoraussetzungen. Die Ne-benbestimmungen gewährleisten, dass durch die Anlage und deren Betrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 BImSchG hervorgerufen werden und dass die sich auf Grund einer nach § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenen Pflichten sowie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden (§ 12 Abs. 1 i. V. m. § 6 BImSchG).

Bei der Errichtung und dem Betrieb der Anlage entsprechend den dieser Entschei-dung zugrundeliegenden Antragsunterlagen sowie bei Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der o. a. Nebenbestimmungen ist sichergestellt, dass die sich aus

§ 5 BImSchG für den Betreiber ergebenden Pflichten erfüllt werden. Auch dem Vor-sorgegrundsatz nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG wird Rechnung getragen.

Dem Vorhaben stehen auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes nicht entgegen (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).

Insbesondere liegen auch die Voraussetzungen für die Erteilung der gemäß § 13 BImSchG eingeschlossenen Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 LBO vor

Hierzu im Einzelnen:

Bau- und brandschutzrechtliche Bestimmungen

Die untere Baurechtsbehörde stimmt dem Vorhaben unter Berücksichtigung der in der abschließenden Stellungnahme vom 27.11.2020 genannten Nebenbestimmungen und Hinweisen zu.

Mit Stellungnahme vom 20.09.2020 hat der Kreisbrandmeister des Landratsamt Ho-henlohekreis Bedenken gegen den geplanten Abstand von 3,45m zwischen Annah-mehalle und bestehender Rotteboxen geäußert. Gefordert wurde vom Kreisbrand-meister ein Mindestabstand von 5m. Zur Klärung der Sachlage wurde der vorbeu-gende Brandschutz im RP Stuttgart (Referat 16) beteiligt.

Da die Rotteboxen nur noch bis 31.12.2023 betrieben werden, konnte eine Einigung dahingehend erzielt werden, dass der zu geringe Abstand akzeptiert werden kann, sofern das Dach der direkt an die Annahmehalle angrenzende Rottebox mit einem nicht brennbaren Dach ausgerüstet wird.

Die nachzurüstende nichtbrennbare Dachhaut muss mindestens bis zu einem Ab-stand von 5,0 m von der Annahmehalle ausgeführt werden.

Immissionsschutzrechtliche Bestimmungen Lärm:

Die zum Schutz gegen Lärmimmissionen einzuhaltenden Anforderungen ergeben sich vorwiegend aus den Vorgaben der TA Lärm. Die für die maßgeblichen Immissi-onsorte einzuhaltenden Immissionsrichtwerte wurden als Nebenbestimmung festge-legt.

Bestandteil des Genehmigungsverfahrens aus dem Jahr 2018 (Genehmigung vom 22.10.2018) war ein schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros Kurz & Fischer vom 14.02.2017 (Gutachten 7424-02).

Der durch die geplante Anlagenänderung resultierende anlagenbezogene Fahrzeug-verkehr von 29 LKW/Tag und 42 PKW/Tag (bis Ende 2023) sowie 39 LKW/Tag und 48 PKW/Tag ab dem 01.01.2024 liegt unter dem im Gutachten von Kurz & Fischer betrachteten Fahrverkehr (40 LKW und 80 PKW). Da die sonstigen betrieblichen Schallquellen (Radlader, Absiebanlage, Lüfter Mieten, etc) sich gegenüber der Ge-nehmigung vom 22.10.2018 nicht ändern, konnte auf eine neue Schallimmissions-prognose im Genehmigungsverfahren verzichtet werden.

Es ist davon auszugehen, dass es durch den zukünftigen Anlagenbetrieb zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen aufgrund von Lärmimmissionen kommt und ausrei-chende Maßnahmen zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen ergriffen werden. Somit sind die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG dies-bezüglich eingehalten, ohne dass weitere Nebenbestimmungen hierzu erforderlich sind.

Geruch:

Die zum Schutz gegen Geruchsimmissionen einzuhaltenden Anforderungen ergeben sich vorwiegend aus den Vorgaben der TA Luft und der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL). Die für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geruchsbe-lästigungen und zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlichen Schutzmaßnahmen sind in der Anlagenplanung berücksichtigt oder werden durch Ne-benbestimmungen festgelegt.

Die vorliegende Geruchsimmissionsprognose des Büros IMA Richter & Röckle vom 03.08.2020 (Bericht Nr. 19-08-06-S-Rev2) kommt zu dem Ergebnis, dass die zu er-wartende Zusatzbelastung durch Gerüche an den umliegenden Wohnbebauungen den Irrelevanzwert der GIRL von 2 % der Jahresstunden einhält, weswegen eine Be-trachtung der Vorbelastung hier nicht erforderlich ist. Für die nördlich der Kompostier-anlage befindlichen Aussiedlerhöfe Lindich und Zuckmantel wird eine Zusatzbelas-tung von bis zu 7 % der Jahresstunden prognostiziert. Aufgrund der großen Entfer-nung zu landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung oder anderen relevanten Emissionsquellen, die zu einer Geruchsvorbelastung beitragen könnten, ist eine Überschreitung des von der GIRL für Wohngebiete einzuhaltenden Beurteilungswer-tes von 10 % der Jahresstunden nicht zu erwarten.

Die bisher an einer Seite offene Annahmehalle wird abgerissen und durch eine neue, vollständig geschlossen Annahme- und Aufbereitungshalle ersetzt. Die in der ertüch-tigten Hauptrotte entstehende Abluft wird zukünftig in einem neu errichteten Flächen-biofiltern behandelt. Durch die geplanten Maßnahmen erfolgt eine Anpassung der Kompostieranlage an den Stand der Technik.

Die in der Annahmehalle befindlichen Tore zur Ein- und Ausfahrt von Radladern und Müllfahrzeugen sind mit einer Luftschottanlage ausgestattet. Zur Vermeidung einer Durchströmung der Halle, z.B. bei höheren Luftgeschwindigkeiten, dürfen die Tore nicht gleichzeitig geöffnet sein.

Die im Abschnitt C genannten Nebenbestimmungen dienen auch der Sicherstellung einer ausreichenden Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Es ist davon

auszugehen, dass es durch den zukünftigen Anlagenbetrieb zu keinen schädlichen Umwelteinwirkungen aufgrund von Geruchsimmissionen kommt und dass ausrei-chende Maßnahmen zur Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen ergriffen werden. Somit sind die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BImSchG dies-bezüglich eingehalten, ohne dass weitere Nebenbestimmungen hierzu erforderlich sind.

Gegenüber der Genehmigung vom 22.10.2018 kommt es durch die geplanten Ände-rungen zu folgenden Geruchsemissionen (in MGE/Jahr) der Gesamtanlage:

Planungsstand genehmigt 2018 bis 31.12.2023 ab 01.01.2024 Geruchsemissionen in MGE/Jahr 445.242 385.513 353.848

In der Übergangszeit bis zum 31.12.2023 nehmen die Geruchsemissionen um 13 % gegenüber der Genehmigung vom 22.10.2018 ab. Ab dem 01.01.2024 beträgt die Abnahme 21%.

Bioaerosole:

Es haben sich keine Änderungen bzgl. der immissionsschutzrechtlichen Änderungs-genehmigung vom 22.10.2018 ergeben.

Gasemissionen:

Es haben sich keine Änderungen bzgl. der immissionsschutzrechtlichen Änderungs-genehmigung vom 22.10.2018 ergeben.

Staub:

Es haben sich keine Änderungen bzgl. der immissionsschutzrechtlichen Änderungs-genehmigung vom 22.10.2018 ergeben.

Abfallrechtliche Bestimmungen

Die abfallrechtlich einzuhaltenden Anforderungen ergeben sich vorwiegend aus den Vorgaben des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und den dazugehörigen Verord-nungen, insbesondere der Bioabfallverordnung, der Abfallverzeichnisverordnung und der Nachweisverordnung.

Die für eine Kompostierung geeigneten Abfälle ergeben sich aus der Auflistung in An-hang 1 der BioAbfV. Darin sind den einzelnen Abfallbezeichnungen gemäß der AVV geeignete Abfälle sowie ergänzende Bestimmungen zugeordnet. Die Vorgaben der BioAbfV gelten direkt und sind bei dem Betrieb der Kompostieranlage zu beachten.

Für die Kompostierung von Abfällen, die nicht in Anhang 1 der BioAbfV aufgeführt sind, ist eine behördliche Zustimmung nach § 6 Abs. 2 BioAbfV erforderlich.

Für die in Anhang 1 Nr. 1 b) aufgeführten Abfälle ist vor einer Kompostierung eine Zu-stimmung nach § 9a BioAbfV von der für den Abfallerzeuger zuständigen Behörde er-forderlich. Für die von der Antragstellerin für die Annahme vorgesehenen Abfälle ist in Tabelle 1 in Spalte 3 dieses Bescheids als Hinweis gekennzeichnet, für welche Ab-fallschlüsselnummer gegebenenfalls eine Zustimmung nach § 9a BioAbfV erforderlich ist.

Die Abfälle mit der AVV 03 03 10 (Papierschlämme) sind im Anhang 1 der BioAbfV nicht enthalten. Für eine landwirtschaftliche Verwertung ist daher eine behördliche Zustimmung nach § 6 Abs. 2 BioAbfV erforderlich. Laut DüMV sind Papierschlämme aus der Weißpapierherstellung als Ausgangsstoff für bestimmte Düngemittel zulässig.

Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 30.07.2003 wurde vom Landratsamt Hohenlohe die Annahme und Behandlung von Abfällen mit der Abfall-schlüsselnummer 03 03 10 nach einer vorherigen Einzelfallprüfung der Eignung zu-gelassen.

Die zusätzliche Nebenbestimmung bezüglich der regelmäßigen Überprüfung der Pa-pierschlämme auf Per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) dient der Sicherstellung, das Vorhandensein solcher in der Produktion von Spezialpapieren eingesetzten Che-mikalien auszuschließen.

Die beantragten Abfälle mit den Abfallschlüsselnummern 19 05 01, 19 05 02, 19 05 03, 19 06 03 sind ebenfalls nicht im Anhang 1 der BioAbfV aufgelistet. Eine Annahme und Behandlung in der Kompostieranlage ist daher erst nach einer Einzelfallprüfung zulässig.

Die entsprechenden Nebenbestimmungen dienen der Sicherstellung der Anforderun-gen aus dem Abfallrechtsbereich sowie dazu, dass der Umgang mit Abfällen gemäß

§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG und eine ordnungsgemäße Verwertung bzw. Entsorgung der Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit erfolgt.

Ab 01.01.2024 dürfen nur noch Abfälle mit der Abfallschlüsselnummer 20 02 01 kom-postiert werden. Die restlichen Abfallschlüsselnummern dürfen nur noch umgeschla-gen werden.

Wasserrechtliche Bestimmungen

Die wasserrechtlich einzuhaltenden Anforderungen ergeben sich vorwiegend aus den Vorgaben des WHG und der Abwassersatzung der Stadt Öhringen. Die Regelungen der AwSV finden auf den Umgang mit Sickerwasser und Oberflächenwasser keine direkte Anwendung, da es sich hierbei gemäß § 54 WHG um Schmutzwasser han-delt, welches nicht in den Anwendungsbereich der AwSV fällt. Sie wurde jedoch teil-weise als Erkenntnisquelle zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 5 WHG berücksichtigt.

Die Bioabfälle sind als feste Gemische im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 8 AwSV anzuse-hen und damit als allgemein wassergefährdend einzustufen und keiner Wasserge-fährdungsklasse zuzuordnen. Eine Eignungsfeststellung nach § 63 WHG ist daher nicht erforderlich.

Gegenüber der Genehmigung vom 22.10.2018 ist der zusätzliche Bau eines weiteren Speicherbeckens mit einem Fassungsvermögen von 3000 m3 beantragt. Zusammen mit dem bereits vorhandenen Betriebswasserspeicher 1 steht zukünftig ein Speicher-volumen von 7335 m3 zur Verfügung. Der bestehende Sandfang wird durch einen neuen Sandfang ersetzt.

Der Zufluss zu den Betriebswasserspeichern kommt aus den Regenwasserabflüssen der Hoffläche, dem Abfluss aus den Mietenflächen sowie dem Abfluss aus der Hofflä-chenreinigung (bei Trockenwetter).

Durch den Bau des zweiten Betriebswasserspeichers wird eine Ableitung von Wasser aus den Brauchwasserspeichern zur Kläranlage mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr erforderlich sein. Bei besonderen Wettersituationen ist dies allerdings nicht aus-geschlossen.

Sofern eine Einleitung in die Kanalisation erforderlich sein sollte, gilt die Abwassersat-zung der Stadt Öhringen direkt. Eine FestsetAbwassersat-zung von Einleitwerten in Form einer Ne-benbestimmung ist daher nicht erforderlich. Die Einleitung von Brauchwasser in die Kanalisation darf nur nach Rücksprache mit der Stadt Öhringen als Kanalnetzbetrei-ber erfolgen.

Das Regenwasser der Dachflächen der Bestandsgebäude und der Neubauten wer-den zukünftig in einem Regenrückhaltebecken mit einem Fassungsvermögen von 190 m3 gespeichert.

Für das benötige Löschwasser wird ein neuer Behälter mit einem Fassungsvermögen von 250 m3 errichtet.

Der gesamte Betriebsstandort liegt außerhalb festgesetzter Wasserschutzgebiete o-der Überschwemmungsgebiete.

Das in der Annahmehalle und in der Hauptrotte anfallende Sickerwasser wird über gesonderte Leitungen gesammelt und dem Pumpspeicher zugeführt. Ein sicherer Rückhalt ist zur Verhinderung von Gewässerverunreinigungen erforderlich. Daher sind unterirdische Rohrleitungen und Anlagenteile auf Dichtheit kontrollierbar auszu-führen.

Um eine Dichtheit und Beständigkeit der Lager- und Behandlungsflächen dauerhaft sicherzustellen und dadurch Gewässerverunreinigungen vorzubeugen, ist die Bau-ausführung durch einen Fachbetrieb nach § 62 WHG und eine Abnahme durch einen Sachverständigen notwendig. Zur Sicherstellung waren daher die entsprechenden Nebenbestimmungen erforderlich.

Bei Starkregenereignissen ist ein Rückhalt des Oberflächenwassers auf dem Be-triebsgelände sicherzustellen, um eine Gewässerverunreinigung zu verhindern.

Hierzu waren die entsprechenden Nebenbestimmungen erforderlich.

Weitere Nebenbestimmungen sind aufgrund der direkten und unmittelbaren Wirkung der Vorgaben des Wasserrechts nicht erforderlich.

Straßenbaurechtliche Bestimmungen

Aus Sicht des Straßenbauamtes bestehen keine Bedenken gegen das Vorhaben.

Dieser Einschätzung schließt sich das Regierungspräsidium Stuttgart an. Im Zuge der Ausführungsplanung wurde die Eingangswaage verschoben, um mehr Stauraum vor der Eingangswaage zu schaffen. Die Waagen werden unter anderem mit Bedienter-minals ausgestattet, so dass der Fahrer des Anlieferfahrzeugs nicht mehr aussteigen muss. Die Abfertigungszeit beim Wiegevorgang beträgt nur ca. 1 Minute. Für den Fall, dass zeitgleich mehrere Fahrzeuge anliefern, können die ankommenden Fahr-zeuge auf das Betriebsgelände einfahren, und die Werksstraße als Stauraum genutzt werden. Ein Rückstau auf die L1088 wird seitens des Antragstellers ausgeschlossen.

Arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen

Es haben sich bis auf den Wegfall der Behandlung von tierischen Nebenprodukten und den damit verbundenen Nebenbestimmungen keine Änderungen bzgl. der immis-sionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 22.10.2018 ergeben.

Nebenbestimmungen für Anlagen nach Artikel 10 der Richtlinie 2010/75/EU

§ 21 Abs. 2a der 9. BImSchV gibt für Anlagen nach Artikel 10 der Richtlinie

2010/75/EU vor, dass der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid Aufla-gen zum Schutz des Bodens und des Grundwassers sowie Maßnahmen zur Überwa-chung und Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfällen enthalten muss.

Die für den Schutz des Bodens und des Grundwassers erforderlichen Auflagen in Ab-schnitt C dieser Entscheidung wurden erteilt. Spezielle Maßnahmen zur Überwa-chung und Behandlung der von der Anlage erzeugten Abfälle sind nicht erforderlich.

Regelungen für die Überprüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte oder sons-tiger Anforderungen nach den oben angeführten Bestimmungen wurden getroffen.

Gesonderte Vorgaben sowie Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung von weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzungen sind nicht erfor-derlich.

Abfallvermeidung

In der Anlage erfolgt die Vorbehandlung organischer Abfälle für eine landwirtschaftli-che Verwertung. Sie dient somit insgesamt der Abfallvermeidung. Bei den in der An-lage anfallenden Abfällen handelt es sich in erster Linie um in den organischen Abfäl-len enthaltene Störstoffe, die aus dem Input-Material entfernt und entsorgt werden müssen.

Energieverwendung

Bei der Kompostierung von Abfallstoffen ist aufgrund des Temperaturniveaus mit ei-ner nutzbaren Abwärme nicht zu rechnen.

Den Pflichten zur sparsamen und effizienten Energieverwendung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG kommt die Antragstellerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach und nutzt Betriebsabläufe und Maschinen so, dass möglichst wenig Energie verbraucht wird und die energetischen Verluste insgesamt so gering wie möglich sind. Der einge-setzte Radlader und die elektrisch betriebenen, maschinellen Einrichtungen entspre-chen dem Stand der Technik. Alle neuen Ventilatoren werden mindestens mit Ener-gieeffizienzklasse IE3 ausgestattet.

Pflichten bei Betriebseinstellung

Es ist nicht zu erwarten, dass nach einer Betriebseinstellung von den Anlagenteilen oder dem Grundstück schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, er-hebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft ausgehen werden.

Durch die zu hinterlegende Sicherheitsleistung ist auch im Fall einer Insolvenz eine Entsorgung der gegebenenfalls noch auf dem Betriebsgelände gegebenenfalls vor-handenen Abfälle sichergestellt.

Die Antragstellerin ist darüber hinaus an die Einhaltung der sich aus § 5 Abs. 3 BIm-SchG ergebenden Pflichten für den Fall der Betriebseinstellungen gebunden.

2.2.1 Der Vorhabenausführung und dem anschließenden Anlagenbetrieb stehen auch an-dere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Wie bereits oben ausgeführt befindet sich das Bauvorhaben im Außenbereich und das gemeindliche Einvernehmen wurde erteilt.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der gemäß § 13 BImSchG eingeschlossenen Baugenehmigung nach § 58 Abs. 1 LBO liegen vor.

2.2.2 Die Nebenbestimmungen in Abschnitt C dieser Genehmigung beruhen auf

§ 12 BImSchG. Sie sind erforderlich, geeignet, aber auch ausreichend und damit ver-hältnismäßig, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraus-setzungen sicher zu stellen.

E. Gebühren

(…)

F. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe (Zu-stellung) beim Verwaltungsgericht Stuttgart, in Stuttgart, Klage erhoben werden.

Mit freundlichen Grüßen Gez. Koronai