Jugendschutz –
Was darf mein Kind?
Katrin Cislaghi
Kommunale Jugendpflegerin
Sachgebietsleitung Kommunale Jugendarbeit
30.09.2021 1
Jugendschutzgesetz Aufsichtspflicht
Jugendmedienschutz Jugendarbeitsschutz
30.09.2021 3
Ab welchem Alter zählt laut
Jugendschutzgesetz eine Person als Jugendlicher und nicht mehr als Kind?
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Ziel des
Jugendschutzgesetzes…
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…Kinder und Jugendliche vor Gefahren schützen
Gilt in der Öffentlichkeit:
Straßen, Gehwege, Plätze, Parks
öffentliche Spiel- und Sportplätze
öffentliche Gebäude
Gaststätte
Diskothek
Kino
Spielhalle
Kind Jugendlicher Erwachsener
0 - 13 14/15 & 16/17 ab 18
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Wer ist für die Einhaltung verantwortlich?
Erwachsene:
Personensorgeberechtigte (Eltern/ Vormund/
Pflegeeltern mit Vollmacht für alltägliche Dinge), Aufsichtspersonen
Veranstalter und Gewerbetreibende
Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld
Straftat mit Geld- oder Freiheitsstrafe Keine Strafe für Minderjährige
Fallbeispiele
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Alkoholische Getränke
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Ein Junge (15 Jahre) kauft am Kiosk für seinen Opa ein Bier.
□ Nicht erlaubt, da die Abgabe grundsätzlich verboten ist.
□ Erlaubt.
X
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Der Vater bestellt seinem 14-
jährigen Sohn beim Mittagessen in der Gaststätte ein Colaweizen.
□ Erlaubt, da ein Elternteil anwesend ist und zustimmt.
□ Nicht erlaubt.
X
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Ihr Kind (15 Jahre) kauft im
Supermarkt eine Schachtel Mon Chéri als Geburtstagsgeschenk für seine Oma.
Nicht erlaubt,
da auch die Abgabe (und der Konsum) von Lebensmitteln, die
„in nicht nur geringfügiger Menge“ Alkohol enthalten an Minderjährige verboten ist.
erlaubt – nicht erlaubt
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Das Nachbarskind feiert im
Partykeller der Eltern seinen 18.
Geburtstag. Er bietet seinen minderjährigen Gästen Wodka- RedBull und Pfeffi an.
Erlaubt,
da der Verzehr im privaten Raum stattfindet und nicht in der Öffentlichkeit.
erlaubt – nicht erlaubt
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Um mit den Geburtstagsgästen anstoßen zu können, erhalten die unter 16- Jährigen alkoholfreies Bier und alkoholfreien Sekt.
Erlaubt,
sofern der angegebene Alkoholgehalt am Etikett nicht höher als 1,2 % Vol. aufweist.
erlaubt – nicht erlaubt
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Beim Vereinsfest helfen die 15- Jährigen Spieler beim
Bierausschank und in der Bar mit.
□ Erlaubt, es handelt sich ja um ein Ehrenamt und der Alkohol wird nicht konsumiert.
□ Nicht erlaubt, es dürfen nur die Getränke ausgeschenkt werden, die man laut Jugendschutzgesetz auch selbst konsumieren darf.
X
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§9 – Alkoholische Getränke
Mischgetränke je nach beigemischter Alkoholart (Radler, Weinschorle, Alkopops), dabei ist der Alkoholgehalt
unerheblich
Lebensmittel: Eisbecher mit Eierlikör und Mon Chéri ab 18 Jahren
Abgabe und Verzehr
Bier, Wein und Sekt Andere
alkoholische Getränke
• ab 16 Jahren
• ab 14 Jahren, wenn
Personensorgeberechtigter anwesend ist und zustimmt (Elternprivileg)
ab 18 Jahren (ohne Ausnahme)
Rauchen
und Tabakwaren
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30.09.2021 Jugendschutz – Kommunale Jugendarbeit 17
Eine 17-Jährige raucht in
Anwesenheit ihrer Eltern vor dem Lokal eine Zigarette.
Das ist nicht erlaubt.
Auch mit Zustimmung der Eltern ist Rauchen unter 18 Jahren in der Öffentlichkeit nicht erlaubt.
erlaubt – nicht erlaubt
30.09.2021 Jugendschutz – Kommunale Jugendarbeit 18
Der 17-Jährige kauft am Kiosk für seinen Vater Zigaretten.
□ Erlaubt, da die Zigaretten im Auftrag des Vaters gekauft werden.
□ Nicht erlaubt, da bereits die Abgabe an Minderjährige verboten ist.
X
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Eine Gruppe Jugendlicher
rauchen im Park E-Zigaretten und Shisha (Wasserpfeife).
□ Weder die E-Zigarette, noch Shisha sind unter 18 Jahren erlaubt
□ Die E-Zigarette ist verboten, bei der Shisha kommt es auf die Inhaltsstoffe an.
X
erlaubt – nicht erlaubt
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§10 – Rauchen und Tabakwaren
Unter 18 Jahre:
Abgabe (auch Versandhandel) und Konsum verboten!
Tabakwaren
Zigarette, Zigarre, Tabak Kau– und Schnupftabak
E-Shisha und E-Zigarette
Behältnisse, wie Nachfüllbehälter Nicht verboten:
Konsum von Wasserpfeifen mit nikotinfreien Erzeugnissen (tabakfreie aromatisierte Kräutermischung,
Zuckerrohrerzeugnisse, aromatisierte Shiazosteine) Pfeifen oder Shishas an sich
Aufenthalt
in Gaststätten
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Ihr Kind (15 Jahre) möchte mit gleichaltrigen Freund:innen zum Pizzaessen in die Pizzeria.
□ Erlaubt, da sich Jugendliche (ab 14 J.) in Gaststätten aufhalten dürfen.
□ Erlaubt, aber nur so lange Ihr Kind etwas trinkt oder isst.
□ Nicht erlaubt, da sich Personen unter 16 Jahren nie ohne Begleitung eines Erwachsenen in einer Gaststätte aufhalten dürfen
X
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Ihr Kind (13 Jahre) setzt sich in ein Café und wartet auf den
Schulbus.
□ Nicht erlaubt, da das Kind weder etwas zum Trinken noch zum Essen bestellt.
□ Erlaubt, da das Kind auf den Bus wartet.
X
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Ihr Kind (15 J.) besucht die Weihnachtsfeier der Fußballjugend im Sportheim. Es bleibt bis 21 Uhr und geht dann mit Freund:innen (15 & 16 J.) nach Hause.
Ist der Aufenthalt im Sportheim erlaubt?
Ja, da es eine Veranstaltung eines Trägers der Jugendhilfe ist.
Der Nachhauseweg ist…
□ nicht erlaubt, da Kinder und Jugendliche ab 22 Uhr ohne Begleitung eines Erwachsenen nicht mehr alleine unterwegs sein dürfen.
□ erlaubt, da das Jugendschutzgesetz keine Alters- oder Zeitgrenzen für den Aufenthalt im Freien vorschreibt.
erlaubt – nicht erlaubt
X
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§4 - Aufenthalt in Gaststätten
Kinder und Jugendliche ohne Begleitung
< 16 Jahren 16 & 17 Jahre
Aufenthalt für die Dauer
eines Getränk/ einer Mahlzeit zwischen 5 und 23 Uhr
Aufenthalt zw. 5 und 24 Uhr
Ausnahmen:
In Begleitung eines Elternteils oder einer erziehungsbeauftragten Person
Kind/ Jugendlicher befindet sich auf Reisen
Kind/ Jugendlicher nimmt an einer Veranstaltung eines Trägers der Jugendhilfe teil
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Träger der Jugendhilfe
Kreisfreie Städte und Landkreise Kirchen
Jugendverbände und –gemeinschaften im Bayerischen Jugendring/ Stadt- und Kreisjugendring
(Jugendfeuerwehr, Sportjugend, Pfadfinder,…) Verbände der Wohlfahrtspflege
(Dt. Rotes Kreuz, Diakonie, Caritas, AWO, …) NICHT: Gemeinde, Schule, SMV
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Aufenthalt im Festzelt
Ihre Kinder (13 & 16 J.) möchten die örtliche Kirwa besuchen. Es ist ein großes Festzelt
aufgebaut und es spielt abends eine Partyband.
Dürfen Ihre Kinder alleine das Festzelt besuchen?
Falls ja, wie lange dürfen Sie bleiben?
Festzelt = Gaststätte
< 16 J.: während des Verzehrs: Aufenthalt bis max. 23 Uhr möglich
> 16/ 17 J.: Aufenthalt bis 24 Uhr möglich
erlaubt – nicht erlaubt
Aufenthalt in Diskotheken
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Ein 17-jähriger möchte bis 0.30 Uhr in der örtlichen Disco
bleiben
a) Die Mutter geht mit in die Disco.
Geht das ?
Ja, in Begleitung eines Elternteils
(=Personensorgeberechtigten) ist dies erlaubt.
erlaubt – nicht erlaubt
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Ein 17-jähriger möchte bis 0.30 Uhr in der örtlichen Disco
bleiben
b) Der Jugendliche geht mit einer Gruppe von Klassenkameraden mit, der auch 19-Jährige
angehören. Die Eltern wissen Bescheid und haben nichts dagegen.
Geht das ?
Die mündliche Form der Erziehungsbeauftragung reicht aus, wenn der Veranstalter dies so
anerkennt.
Er kann jederzeit eine schriftliche
Erziehungsbeauftragung verlangen.
erlaubt – nicht erlaubt
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Eine 17-Jährige möchte bis 0.30 Uhr in der örtlichen Disco
bleiben
d) Der 25-jährige Bruder (wie im vorherigen Beispiel) wird in die Disco eingelassen. Die 17-Jährige begibt sich sofort auf die Tanzfläche. Der Bruder trifft sich in einem Nebenraum der Disco zum Billardspielen.
Geht das?
Grundsätzlich ist keine Begleitung auf Schritt und Tritt erforderlich. Der Bruder muss sich aber immer wieder überzeugen, wo seine Schwester ist und was sie gerade macht. Er muss die Aufsicht also tatsächlich führen und dazu in der Lage sein.
erlaubt – nicht erlaubt
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Begriffsbestimmung
Personensorgeberechtigter
i.d. Regel Eltern, Elternteil, Vormund;
Pflegeeltern mit Vollmacht für alltägliche Dinge
Erziehungsbeauftragte Person
übernimmt zeitweise Aufsichtspflicht über 18 Jahre
Erziehungsbeauftragung sollte schriftlich zwischen Eltern und der
erziehungsbeauftragten Person geschlossen werden
zwischen Kind/ Jugendlichen und
erziehungsbeauftragter Person muss ein Autoritätsverhältnis bestehen
nicht möglich: Partner, Wirt, Veranstalter
§5 - Tanzveranstaltungen
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Diskotheken, (Faschings-, Abschluss-) Bälle, Veranstaltungen, die auf Tanzen ausgelegt sind
Kinder und Jugendliche ohne Begleitung
< 16 J. 16 - 17 J.
Kein Zutritt Zutritt bis 24 Uhr
Ausnahmen:
In Begleitung eines Elternteils oder einer erziehungsbeauftragten Person
Bei Veranstaltung eines Trägers der Jugendhilfe (Kinder bis 22 Uhr, Jugendliche bis 24 Uhr)
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Ihr Kind (13 J.) möchte mit
gleichaltrigen Freund:innen den Disco-Lauf in der Eishalle von 20:30 bis 22 Uhr besuchen.
□ Nicht erlaubt, da es sich um eine öffentliche
Tanzveranstaltung (Disco) handelt und der Zutritt unter 16 Jahren ohne Begleitung eines Erwachsenen nicht möglich ist.
□ Nicht erlaubt, da der Veranstaltungsort als Gaststätte zu bewerten ist.
□ Erlaubt, da es sich hierbei weder um eine Gaststätte, noch um eine öffentliche Tanzveranstaltung handelt.
X
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Aufenthalt bei Konzerten
Ihre Tochter (15 Jahre) möchte zum Konzert ihrer Lieblingsband. Sie will sich dort mit ihrer Clique treffen. Das Konzert findet in einer
Veranstaltungshalle von 19 bis 21 Uhr statt.
Weder Gaststätte, noch öffentliche Tanzveranstaltung
Konzertbesuch im Jugendschutzgesetz nicht geregelt
Bestimmungen zum Alkoholverzehr und zum Rauchen in der Öffentlichkeit gelten Evtl. Auflagen für Veranstalter:
Einlasskontrollen, Alters- und Zeitbegrenzungen, Ordner, usw.
erlaubt – nicht erlaubt
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Aufsichtspflicht-
Kinder allein zu Haus
Das befreundete Nachbarpärchen möchte Samstag Abend das Kino besuchen. Die Eltern versprechen spätestens um 22:00 Uhr wieder zu Hause zu sein.
Ihre Kinder (9 & 12 J.) bleiben allein zu Hause und sollen sich im Notfall bei Ihnen melden.
Dürfen die Kinder alleine zu Hause bleiben?
Ja, unter gewissen Voraussetzungen:
Notfallnummer
Ansprechpartner:in zügig vor Ort Gefahrenquellen beseitigen
klare Regeln vorab besprechen nicht einsperren
abhängig von Situation und Entwicklungsstand
Minderjährige sollen vor Schäden bewahrt werden, die sie sich selbst oder die ihnen Dritte zufügen können. Dritte sollen vor Schäden durch ein Kind geschützt werden.
Jugendmedienschutz
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§ 14 Kennzeichnung von Filmen und Spielen
FSK- Kino, Video und DVD´s
USK- Computerspiele
www.fsk.de
www.usk.de
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§ 11 Filmveranstaltungen
In Begleitung Erwachsener
ab 0 ab 6 ab 6 ab 16 ab 18
Zeitraum unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt unbegrenzt Ohne
Begleitung
ab 6 ab 6 ab 12 ab 16 unbegrenzt
Zeitraum 6 bis 13 J. bis 20 Uhr 12 und 13 J.
bis 20 Uhr
16 und 17 J. bis 24
Uhr
unbegrenzt
14 und 15 J. bis 22 Uhr 16 und 17 J. bis 24 Uhr
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Apps und Infos
Jugendschutz APP: Salfeld Kindersicherung JuSProg
Ratgeber: www.klicksafe.de
www.baer.bayern.de/medienbriefe
Jugendarbeitsschutz- gesetz
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Jugendarbeitsschutzgesetz
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Ab 3 Jahren mit Ausnahmegenehmigung des
Gewerbeaufsichtsamts für Theaterveranstaltungen, Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen,
Film– und Fotoaufnahmen
Ab 13 Jahren mit Einwilligung der Eltern, wenn
• Zwischen 8 und 18 Uhr
• Nicht mehr als 2h täglich
• Nicht mehr als 3h täglich im landwirtschaftl. Betrieb
• Nicht vor und während des Schulunterrichts
• Für folgende Arbeiten: Zeitungsaustragen, in privaten und landwirtschaftl. Haushalten, Handreichung im Sport und bei nichtgewerblichen Aktionen/ Veranstaltungen von Kirchen, Vereinen, Verbänden und Parteien
• Nicht erlaubt: produzierendes Gewerbe, Handel, Dienstleistungsgewerbe
Jugendarbeitsschutzgesetz
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Ab 15 Jahren und vollzeitschulpflichtig (= noch keine 9 Schuljahre)
Bestimmungen wie ab 13 Jahre UND zusätzlich
Während der Schulferien für
höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr,
dabei nicht mehr als 8h/tägl. und 40h/wöchentlich
Ab 15 Jahren und nicht vollzeitschulpflichtig
Nicht mehr als 8h/tägl. und 40h/wöchentlich Zwischen 6 und 20 Uhr
5 Tage-Woche (keine Wochenend- und Feiertagsarbeit, außer Krankenhaus, Gaststätte..)
Noch Fragen ?
Kommunale Jugendarbeit Katrin Cislaghi
09621 101707
katrin.cislaghi@amberg.de Bruno-Hofer-Str. 8, Amberg
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